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Änderungstext

Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Oktober 2018

(GVBl. Nr. 22 vom 29.10.2018 S. 376)


§ 1

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl. LSA S. 130), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Meldeauflage".

b) Nach der Angabe zu § 36 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 36a Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot

§ 36b Überwachung von Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverboten

§ 36c Elektronische Aufenthaltsermittlung".

c) Die Angabe " § 106 (weggefallen)" wird gestrichen.

d) Die Angabe zum Zehnten Teil erhält folgende Fassung:

altneu
Zehnter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
"Zehnter Teil
Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangsund Schlussvorschriften".

e) Nach der Angabe zum Zehnten Teil wird folgende Angabe eingefügt:

" § 106 Störung einer elektronischen Aufenthaltsermittlung".

f) Die Angabe zu § 111 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 111 (Inkrafttreten)" § 111 Befristung".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. terroristische Straftat:
Terroristische Straftaten sind Vergehen oder Verbrechen nach

  1. § 89a, § 89b, § 89c, § 129a, § 129b, § 211, § 212, § 224, § 226, § 227, § 239a, § 239b, § 303b, § 305, § 305a, §§ 306 bis 306c, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 bis 4, § 309 Abs. 1 bis 5, § 310 Abs. 1 oder 2, § 313, § 314, § 315 Abs. I, 3 oder 4, § 316b Abs. 1 oder 3, § 316c Abs. 1 bis 3, § 317 Abs. 1, § 328 Abs. 1 oder 2 oder § 330a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches,
  2. § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  3. § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes oder
  4. §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches,

bei Begehung im In- und Ausland, wenn diese Straftaten dazu bestimmt sind,

  1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer inter-nationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine inter-nationale Organisation erheblich schädigen können."

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden die Nummern 6 bis 12.

3. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

" § 35a Meldeauflage

Die Polizei kann gegenüber einer Person schriftlich anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat erforderlich ist. § 35 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliefen. Die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter angeordnet werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe entsprechend, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat."

4. Nach § 36 werden die folgenden §§ 36a bis 36c eingefügt:

" § 36a Aufenthaltsanordnung und Kontakt verbot

(1) Zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann das Landeskriminalamt einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsverbot), wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in absehbarer Zeit auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in absehbarer Zeit eine terroristische Straftat begehen wird.

§ 35 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Landeskriminalamt einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).

(3) Gegenüber einer Person,

  1. der nach § 8 des Passgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 des Passgesetzes der Pass entzogen wurde,
  2. gegen die eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 des Passgesetzes ergangen ist oder
  3. der die Ausreise nach § 46 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 des Passgesetzes untersagt wurde,

kann das Landeskriminalamt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Verkehrsanlagen anordnen, in denen eine Ausreise in das Ausland möglich ist, sofern konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person das Ausreiseverbot nicht beachten wird.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Anordnung der Maßnahme bei Gefahr im Verzuge erfolgt durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten. Die Anordnung tritt außer Kraft, Wenn nicht binnen zwei Tagen vom Richter die Fortdauer der Maßnahme bestätigt wird. Ein Rechtsbehelf gegen eine Anordnung des Landeskriminalamtes hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Im Antrag an das Gericht sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme einschließlich
    1. im Fall des Aufenthaltsgebots eine Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes nicht entfernen darf, oder im Fall des Aufenthaltsverbots eine Bezeichnung der Orte, an denen sich die Person ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes nicht aufhalten darf,
    2. im Fall des Kontaktverbots die Personen oder die Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  3. der Sachverhalt und
  4. eine Begründung.

(6) In der Anordnung sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
    1. im Fall des Aufenthaltsgebots eine Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes nicht entfernen darf, oder im Fall des Aufenthaltsverbots eine Bezeichnung der Orte, an denen sich die Person ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes nicht aufhalten darf,
    2. im Fall des Kontaktverbots die Personen oder die Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich mit Name und Anschrift, sowie
  3. die wesentlichen Gründe.

Die Anordnung ergeht schriftlich.

(7) Aufenthaltsgebote und Aufenthaltsverbote sowie Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen; die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

§ 36b Überwachung von Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverboten

Das Landeskriminalamt kann vollzieh- oder vollstreckbare Aufenthaltsgebote, Aufenthaltsverbote oder Kontaktverbote durch die Erhebung von Telekommunikations- oder Telemedienbestandsdaten oder Telekommunikationsinhalten oder -umständen überwachen., sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person ohne die Überwachung den vorgenannten Ge- oder Verboten zuwiderhandeln wird. § 17a Abs. 1 und 3, § 17b Abs. 1 bis 3,5 und 6 sowie § 36a Abs. 4 bis 7 gelten entsprechend.

§ 36c Elektronische Aufenthaltsermittlung

(1) Das Landeskriminalamt kann vollzieh- oder vollstreckbare Aufenthaltsgebote, Aufenthaltsverbote oder Kontaktverbote mit technischen Mitteln überwachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person ohne die elektronische Aufenthaltsermittlung den vorgenannten Ge- oder Verboten zuwiderhandeln wird. Hierzu kann sie dazu verpflichtet werden, ein technisches Mittel ständig am Körper bei sich zu führen, Tätigkeiten zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels durchzuführen und die Funktionsfähigkeit des technischen Mittels nicht zu beeinträchtigen. § 36a Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Das Landeskriminalamt kann mit Hilfe des von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

  1. für die Verhütung oder Verfolgung einer terroristischen Straftat,
  2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsgebote, Aufenthaltsverbote oder Kontaktverbote nach § 36a,
  3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 106,
  4. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
  5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.

Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die Verarbeitung der personenbezogenen Daten automatisiert zu erfolgen. Zudem sind die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn ihre Verwendung für die in Absatz 2 Satz 3 Nrn. 1, 3 oder 4 genannten Zwecke erforderlich ist. Jeder Abruf der personenbezogenen Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verarbeitet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Erstellung, zu löschen."

5. Dem § 39 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Wird der Gewahrsam nach § 37 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, so gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend."

6. Nach § 105 wird folgende neue Überschrift des Zehnten Teils eingefügt:

"Zehnter Teil
Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangs- und Schlussvorschriften".

7. Nach der neuen Überschrift des Zehnten Teils wird folgender § 106 eingefügt:

" § 106 Störung einer elektronischen Aufenthaltsermittlung

(1) Wer in der Absicht, eine kontinuierliche Feststellung eines Aufenthaltsorts zu verhindern, ein technisches Mittel zur Aufenthaltsermittlung von seinem Körper oder vom Körper einer betroffenen Person entfernt oder die Funktionsfähigkeit eines technischen Mittels zur Aufenthaltsermittlung stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer als betroffene Person nicht oder nicht rechtzeitig Tätigkeiten durchführt, die für die Funktionsfähigkeit des technischen Mittels erforderlich sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Landeskriminalamtes verfolgt."

8. Die bisherige Überschrift des Zehnten Teils

"Zehnter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften"

wird gestrichen.

9. § 107 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 107 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem vollziehbaren Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Wohnungsverweis nach § 36 zuwiderhandelt,
  2. als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
  3. als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen,
  4. (aufgehoben)
  5. (aufgehoben)
  6. eine nach § 104 Abs. 1 angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1

  1. Nr. 1:
    die Polizeibehörde oder Sicherheitsbehörde, die die Anordnung nach § 36 getroffen hat,
  2. Nrn. 2 und 3:
    die Gemeinde,
  3. (aufgehoben)s
  4. Nr. 6:
    die Polizeidirektion.
" § 107 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollzieh- oder vollstreckbaren Meldeauflage nach § 35a zuwiderhandelt,
  2. einem vollziehbaren Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Wohnungsverweis nach § 36 zuwiderhandelt,
  3. einem vollzieh- oder vollstreckbaren Aufenthaltsgebot, Aufenthaltsverbot oder Kontaktverbot nach § 36a zuwiderhandelt,
  4. als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
  5. als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen,
  6. eine nach § 104 Abs. 1 angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1

  1. Nr. 1:
    die Polizeibehörde, die die Anordnung nach § 35a getroffen hat,
  2. Nr. 2:
    die Polizeibehörde oder Sicherheitsbehörde, die die Anordnung nach § 36 getroffen hat,
  3. Nr. 3: das Landeskriminalamt,
  4. Nrn. 4 und 5:
    die Gemeinde,
  5. Nr. 6: die Polizeidirektion."

10. Nach § 110 wird folgender § 111 eingefügt:

" § 111 Befristung

(1) § 16 Abs. 3a, 4a und 5a tritt am 30. Juni 2019 außer Kraft.

(2) Die §§ 36c und 106 treten am 1. Januar 2021 außer Kraft."

§ 2

§ 3 Abs. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Juli 2017 (GVBl. LSA S. 130) wird aufgehoben .

§ 3

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Schutzpersonenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Femmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 181774

ENDE

...

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