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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes an bundesverfassungsgerichtliche Vorgaben
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Dezember 2023
(GVOBl. M-V Nr. 28 vom 29.12.2023 S. 891)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 547, 548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz zusammen mit personenbezogenen Daten, deren Speicherung sich nach der Strafprozessordnung richtet, so ist entsprechend § 483 Absatz 3 der Strafprozessordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Person dieses Gesetz maßgeblich."

2. § 26a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Dürfen Daten nach diesem Gesetz erhoben werden und rechtfertigen während der Erhebung Tatsachen die Annahme, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden, ist die Maßnahme abzubrechen; dies gilt nicht, sofern mit dem Abbruch der Maßnahme eine Gefährdung der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Vertrauenspersonen oder ihrer weiteren Verwendung verbunden wäre. Soweit Daten aufgezeichnet werden, ist der Aufzeichnungsvorgang, soweit dies technisch möglich ist, unverzüglich zu unterbrechen. Nach einer Unterbrechung darf die Datenerhebung und -aufzeichnung nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Die Tatsache der Unterbrechung und der Fortsetzung ist zu dokumentieren oder zu protokollieren; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."(3) Dürfen Daten nach diesem Gesetz erhoben werden und rechtfertigen während der Erhebung Tatsachen die Annahme, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden, ist die Maßnahme unverzüglich und so lange wie erforderlich abzubrechen. Dies gilt nicht, sofern der Abbruch der konkreten Maßnahme nicht ohne
  1. Gefahr für Leib oder Leben oder
  2. konkrete Gefährdung der weiteren Verwendung

der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Vertrauenspersonen möglich wäre. Im Fall des Absehens von einem Abbruch sind die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Vertrauenspersonen sowie deren polizeiliche Kontaktpersonen verpflichtet, Informationen vor der Weitergabe auf ihre Kernbereichsrelevanz zu überprüfen und festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen sofort zu löschen oder auf sonstige Weise zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung ist zu dokumentieren, Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Werden Daten aufgezeichnet, ist der Aufzeichnungsvorgang, soweit dies technisch möglich ist, unverzüglich zu unterbrechen. Ist die konkrete Maßnahme abgebrochen worden, darf die Maßnahme nur fortgesetzt werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Ist eine Fortsetzung nicht möglich, ist die Maßnahme abzubrechen. Die Tatsache des Abbruchs der konkreten Maßnahme, des Absehens von einem Abbruch der konkreten Maßnahme nach Satz 2 und der Fortsetzung der Maßnahme ist zu dokumentieren oder zu protokollieren; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Unterbrechung" die Wörter "oder dem Absehen von einer Unterbrechung" eingefügt.

3. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Mittel des Absatzes 1 können nur angewandt werden, wenn Tatsachen die Annahme der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) rechtfertigen und die Aufklärung des Sachverhaltes zum Zwecke der Verhütung solcher Straftaten oder ihrer möglichen Verfolgung ansonsten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre."Mittel des Absatzes 1 können von der Polizei nur zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) angewandt werden, sofern die Aufklärung des Sachverhaltes zum Zwecke der Verhütung solcher Straftaten oder ihrer möglichen Verfolgung ansonsten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre und zugleich tatsächliche Anhaltspunkte in Bezug auf die Beteiligung bestimmter Personen den gezielten Einsatz der Maßnahme ermöglichen und auf diese beschränken."

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Dies gilt in den Fällen der §§ 67a Absatz 1, 67c Halbsatz 1 Nummer 1 nur, sofern eine im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder für die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland besteht."

4. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Diese Maßnahmen dürfen auch unter den Voraussetzungen des § 67a Absatz 1 gegen die dort genannten Personen durchgeführt werden, soweit die Abwehr der dort bezeichneten Gefahr ansonsten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre."Diese Maßnahmen dürfen auch gegen die in § 67a Absatz 1 bezeichneten Personen durchgeführt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen und dringenden Gefahr erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr ansonsten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre."

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 2 ist anzunehmen, wenn im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintrittes eine erhöhte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wesentliche Sachwerte, deren Erhalt im öffentlichen Interesse liegen, oder den Bestand des Staates besteht."

5. § 33c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt in den Fällen der §§ 67a Absatz 1, 67c Halbsatz 1 Nummer 1 nur, wenn eine im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder für die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland besteht."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Das verdeckte Durchsuchen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen sind zulässig, soweit dies zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und 4 erforderlich ist."(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind das verdeckte Durchsuchen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen zulässig, soweit dies zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und 4 erforderlich ist."

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 4, auch soweit ein Fall des Absatzes 5 vorliegt, bedürfen der richterlichen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde."(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 bedürfen der richterlichen Anordnung auf Antrag der Leitung der zuständigen Polizeibehörde."

6. § 33d Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Verantwortliche für eine Gefahr nach § 67a Absatz 1 oder"2. Verantwortliche für eine Gefahr nach § 67a Absatz 1, jedoch in den Fällen der §§ 67a Absatz 1, 67c Halbsatz 1 Nummer 1 nur, wenn eine im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder für die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland besteht, oder".

7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme dafür, dass bestimmte Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) oder terroristische Straftaten (§ 67c) begehen werden, kann die Polizei zur Verhütung oder zur vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien dieser Personen oder die amtlichen Kennzeichen, die Identifizierungsnummern oder die äußeren Kennzeichnungen der von solchen Personen benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Container, in einem Dateisystem speichern, damit andere Polizeibehörden Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Personen nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass übermitteln (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung). Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 67a Absatz 1 vorliegen."(1) Die Polizei kann im Rahmen der Gefahrenabwehr personenbezogene Daten in einem Dateisystem speichern, damit andere Polizeibehörden Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Personen nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass übermitteln (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung), sofern dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Die Maßnahme kann auch in den Fällen des § 67a Absatz 1 durchgeführt werden, sofern dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist. Die hiervon umfassten personenbezogenen Daten sind ins besondere die Personalien einer Person sowie die amtlichen Kennzeichen, Identifizierungsnummern oder äußeren Kennzeichnungen der von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Container."

8. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Polizei kann von Behörden, anderen öffentlichen Stellen und von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung
  1. unter den Voraussetzungen des § 67a Absatz 1 oder
  2. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist,

die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateisystemen zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen (Rasterfahndung), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, dem Bundesnachrichtendienst sowie dem Militärischen Abschirmdienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht verlangt werden.

"(1) Die Polizei kann von Behörden sowie von anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateisystemen zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen (Rasterfahndung) verlangen, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für
  1. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
  2. Leib, Leben oder Freiheit einer Person

erforderlich ist. Von den Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, dem Bundesnachrichtendienst sowie dem Militärischen Abschirmdienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht verlangt werden."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Geburt" die Wörter "der betreffenden Personen" eingefügt.

9. § 48b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "entsprechend Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

b) Satz 2

Eine Löschung von personenbezogenen Daten darf nicht angeordnet werden.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 wird das Recht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 232634


ENDE