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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes
Vom 12. Juli 2007
(GVBl. vom 19.07.2007 S. 316)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes
Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz vom 29. Januar 1992 (Nds. GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. innerhalb eines Rettungsdienstbereichs zwischen räumlich getrennten Teilen derselben Behandlungseinrichtung mit Fahrzeugen, die dem Betrieb der Einrichtung dienen," |
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Beförderung unter intensivmedizinischen Bedingungen durchgeführt werden muss."
b) In Absatz 3 werden die Worte "in der Fassung vom 21. Januar 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 541), geändert durch Artikel 33 des Dritten Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1221)" gestrichen.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Aufgabe
(1) Rettungsdienst ist die dauerhafte Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach Absatz 2 als medizinische, funktionale und wirtschaftliche Einheit. Die Sicherstellung erfolgt durch den bodengebundenen Rettungsdienst, ergänzt durch Wasser- oder Bergrettung. Die Luftrettung dient jeweils zur Unterstützung. (2) Der Rettungsdienst hat
Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen. | " § 2 Sicherstellungsauftrag
(1) Der Rettungsdienst hat als medizinische, funktionale und wirtschaftliche Einheit die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach Absatz 2 dauerhaft sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag). Die Sicherstellung erfolgt durch den bodengebundenen Rettungsdienst einschließlich der Wasser- und Bergrettung sowie durch die Luftrettung. (2) Der Rettungsdienst hat
Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der Träger des Rettungsdienstes | " § 4 Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der kommunalen Träger, Bedarfsplanung". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "zusammenarbeiten" ein Komma und die Worte "wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages dient" eingefügt.
bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammenarbeit bleiben unberührt."
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Jeder Träger des Rettungsdienstes stellt für seinen Rettungsdienstbereich sicher, dass die erforderlichen Rettungswachen (§ 8 ) und Rettungsmittel (§ 9 ) vorhanden sind. Jeder kommunale Träger stellt darüber hinaus für seinen Rettungsdienstbereich sicher, dass eine Rettungsleitstelle (§ 6 ) einschließlich einer örtlichen Einsatzleitung (§ 7 ) und mindestens eine Desinfektionseinrichtung für die Raumdesinfektion von Krankenkraftwagen vorhanden sind. Die Träger des Rettungsdienstes stellen nach Anhörung der gesetzlichen Krankenkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Kostenträger) Pläne auf, die den voraussichtlichen Bedarf darstellen. Die Pläne sind regelmäßig fortzuschreiben. | "(4) Jeder Träger des Rettungsdienstes stellt für seinen Rettungsdienstbereich sicher, dass die erforderlichen Rettungswachen (§ 8) und Rettungsmittel (§ 9) vorhanden sind. Intensivtransportwagen sollen von mehreren kommunalen Trägern gemeinsam vorgehalten werden, wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages dient. Jeder kommunale Träger stellt darüber hinaus für seinen Rettungsdienstbereich sicher, dass eine Rettungsleitstelle (§ 6) und eine örtliche Einsatzleitung (§ 7) vorhanden sind. Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsleitstelle, der Rettungswachen und der Rettungsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen. Rettungsmittel der gleichen Zweckbestimmung müssen innerhalb eines Rettungsdienstbereichs in Ausstattung und Ausrüstung einheitlich sein." |
d) Es wird der der neue Absatz 5 eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsleitstelle, der Rettungswachen und der Rettungsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen. Rettungsmittel der gleichen Zweckbestimmung müssen innerhalb eines Rettungsdienstbereichs in Ausstattung und Ausrüstung einheitlich sein. | "(6) Jeder Träger des Rettungsdienstes stellt im Benehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Kostenträger) für seinen Rettungsdienstbereich einen Plan auf, aus dem sich ergibt, wie eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sichergestellt werden soll. Der Plan ist regelmäßig fortzuschreiben." |
4. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5
Bei der Auswahl der Beauftragten ist der Vielfalt der Anbieter und den gewachsenen Strukturen unter Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Sollen in einem Rettungsdienstbereich mehrere Beauftragte tätig werden, so muss dies zu gleichen Bedingungen geschehen.
gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Rettungsleitstelle ist die Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs. Für mehrere Rettungsdienstbereiche kann eine gemeinsame Rettungsleitstelle betrieben werden. | "(1) Die Rettungsleitstelle ist die Einsatzzentrale für den Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs. Die Rettungsleitstelle wird zusammen mit der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle im Rettungsdienstbereich als integrierte Leitstelle betrieben. Mehrere kommunale Träger können eine für ihre jeweiligen Rettungsdienstbereiche zuständige gemeinsame integrierte Leitstelle betreiben. Integrierte Leitstellen und gemeinsame integrierte Leitstellen sind Rettungsleitstellen im Sinne dieses Gesetzes." |
b) Es wird der neue Absatz 2 eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
d) Im neuen Absatz 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:
alt | neu |
Die Krankenhausträger im Rettungsdienstbereich gewährleisten, dass der Rettungsleitstelle laufend die Anzahl der freien Betten gemeldet wird. | "Die Träger der Krankenhäuser im Rettungsdienstbereich gewährleisten, dass der Rettungsleitstelle laufend die verfügbaren Behandlungskapazitäten gemeldet werden." |
e) Im neuen Absatz 6 erhält Satz 1 folgende Fassung:
alt | neu |
Für den Einsatz von Rettungsluftfahrzeugen ist die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes zuständig. | "Für den Einsatz von Rettungsluftfahrzeugen ist die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes zuständig, soweit nicht die zentrale Koordinierungsstelle zuständig ist." |
6. Nach § 6 wird der § 6a eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Rettungsdienstleitstelle" durch das Wort "Rettungsleitstelle" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "technischen Leiterin oder einem technischen Leiter" durch die Worte "organisatorischen Leiterin oder einem organisatorischen Leiter" ersetzt.
8. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) In Rettungswachen hält sich eine Notärztin oder ein Notarzt für den Einsatz bereit. Soweit die Aufgabe des Rettungsdienstes dem nicht entgegensteht, kann sich die Notärztin oder der Notarzt in einem geeigneten Krankenhaus bereithalten. In besonderen Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass sich die Notärztin oder der Notarzt an einem anderen geeigneten Ort bereithält. In den Fällen der Sätze 2 und 3 befindet sich das Notarzteinsatzfahrzeug oder der Notarztwagen am Aufenthaltsort der Notärztin oder des Notarztes. | "(3) Die Notärztin oder der Notarzt hält sich in der Rettungswache oder in einem geeigneten Krankenhaus für den Einsatz bereit. In Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass sich die Notärztin oder der Notarzt an einem anderen geeigneten Ort bereithält." |
9. In § 9 Satz 2 werden im ersten Klammerzusatz nach dem Wort "Notarztwagen" ein Komma und das Wort "Intensivtransportwagen" und im zweiten Klammerzusatz nach dem Wort "Rettungshubschrauber" ein Komma und das Wort "Intensivtransporthubschrauber" eingefügt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort "muss" die Worte "fachlich und gesundheitlich" eingefügt.
b) Es werden die Absätze 2 und 3 angefügt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "einheitlichen" durch das Wort "landeseinheitlichen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "und genutzt" gestrichen.
12. In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort "Rettungshubschrauber" ein Komma und das Wort "Intensivtransporthubschrauber" und nach dem Wort "Notarztwagen ein Komma und das Wort "Intensivtransportwagen " eingefügt.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Beauftragten" die Worte "sowie fünf von der Ärztekammer Niederachsen zu benennende Ärztinnen oder Ärzte" eingefügt.
bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium kann weitere sachkundige Personen als Mitglieder in den Landesausschuss berufen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fortentwicklung" ein Komma und die Worte "insbesondere mit Qualitätsstandards für die Notfallrettung und Qualitätsmanagement im Rettungsdienst" eingefügt.
bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Der Landesausschuss Rettungsdienst entwickelt die landeseinheitlichen Muster nach § 11 Abs. 1 Satz 2."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 14 Finanzierung | "Plankostenermittlung". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1 ) nach einheitlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussichtlichen Kosten (Ist- und Plankosten) die betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes und die zu ihrer Deckung zu erhebenden Entgelte, im Falle der Beauftragung Dritter nach § 5 Abs. 1 auch unter Einbeziehung der dort anfallenden Kosten und Entgelte. | "(1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1) nach einheitlichen Maßstäben die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten (Plankosten) des Rettungsdienstes, im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 1 unter Einbeziehung der durch die Beauftragung anfallenden Kosten." |
15. § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Beteiligung der Kostenträger
(1) Der Träger des Rettungsdienstes vereinbart mit den Kostenträgern privatrechtliche Entgelte für seine Leistungen des Rettungsdienstes. Innerhalb des Rettungsdienstbereichs sind für die Leistungen gleiche Entgelte zu vereinbaren. Die Summe der Entgelte muss die vom Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern einvernehmlich festgestellten Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken. Maßstab der Feststellung sind die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes. (2) Den Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, an den Verhandlungen über die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen teilzunehmen. Entscheidungen, die zu einer nicht nur unwesentlichen Abweichung von den bei der Vereinbarung vorausgesetzten Plankosten führen, bedürfen der Zustimmung der Kostenträger. Der Träger des Rettungsdienstes kann mit ihnen im Voraus vereinbaren, dass bei bestimmten Kostenarten oder unterhalb bestimmter Kostengrenzen eine Zustimmung nicht erforderlich ist. | " § 15 Vereinbarungen mit den Kostenträgern
(1) Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 ermittelten Plankosten vereinbart der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern die notwendigen Gesamtkosten des Rettungsdienstes. Maßstab für die Notwendigkeit sind die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes. Für die Gesamtkosten des Rettungsdienstes oder für einzelne Kostenarten können auch Budgets vereinbart werden. (2) Auf der Grundlage der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten und der voraussichtlichen Einsatzzahlen vereinbart der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern für seine Rettungsdienstleistungen privatrechtliche Entgelte. Innerhalb des Rettungsdienstbereiches sind für gleiche Leistungen gleiche Entgelte zu vereinbaren. Die Summe der Entgelte muss die vereinbarten Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken. (3) Die durch Abweichung der tatsächlichen von den nach Absatz 2 zugrunde gelegten voraussichtlichen Einsatzzahlen verursachten Über- oder Unterdeckungen sind bei der nächsten Entgeltvereinbarung zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlich entstandenen von den nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten sind nur zu berücksichtigen, soweit dies vom Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern vereinbart worden ist. (4) Im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 1 ist dem Beauftragten Gelegenheit zu geben, an den Verhandlungen über die zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern zu schließenden Vereinbarungen teilzunehmen." |
16. In § 19 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.
17. In § 21 Abs. 1 werden die Worte "geändert durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (Bundesgesetzbl. I S. 1314)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" ersetzt.
18. § 22 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Genehmigung kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienst beeinträchtigt wird; hierbei sind insbesondere die Auslastung der Rettungsmittel, die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten und die Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Gesamtkosten im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen. | "Die Genehmigung kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten, flächendeckenden und wirtschaftlichen Rettungsdienst führt; zu berücksichtigen sind insbesondere die Auslastung und die Abstimmung des Einsatzes der Rettungsmittel, die Zahl und die Dauer der Einsätze, die Eintreffzeiten und die Entwicklung der Gesamtkosten im Rettungsdienstbereich." |
§ 26 Widerruf der Genehmigung(1) Außer aus den in § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen 1 vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Betreuungsgesetz vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 367), in Verbindung mit § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 2002), genannten Gründen kann die Genehmigung widerrufen werden, wenn der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person die ihm oder ihr gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.
(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer nachzuweisen, dass die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt worden sind.
wird gestrichen.
20. In § 27 werden die Worte "Artikel 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 (Bundesgesetzbl. I S. 1273)" durch die Worte "Artikel 477 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" ersetzt.
21. § 28 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 28 Kraftfahrzeuge und Personal
Für genehmigte Krankentransporte sind Krankentransportwagen und zuverlässiges und geeignetes Personal einzusetzen. § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 gelten entsprechend. | " § 28 Kraftfahrzeuge und Personal
Für genehmigte Krankentransporte sind Krankentransportwagen und zuverlässiges sowie fachlich und gesundheitlich geeignetes Personal einzusetzen. Die Krankentransportwagen müssen dem Stand der Technik entsprechen." |
22. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "14. Januar 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1221)" durch die Worte "vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698)" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für genehmigte Krankentransporte sind geeignete Luftfahrzeuge und zuverlässiges und geeignetes Personal einzusetzen. § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 gelten entsprechend. | "(2) Für genehmigte Krankentransporte sind geeignete Luftfahrzeuge und zuverlässiges sowie fachlich und gesundheitlich geeignetes Personal einzusetzen. Die Luftfahrzeuge müssen dem Stand der Technik entsprechen." |
23. In § 30 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Landesministerium" durch die Worte "für den Rettungsdienst zuständige Ministerium" ersetzt.
§ 32 Übergangsvorschriften(1) Wer am 31. Dezember 1991 im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransportes im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ist, darf von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf Gebrauch machen, es sei denn, dass er vor deren Ablauf als Beauftragter in Dienst genommen oder ihm eine Genehmigung nach § 19 erteilt worden ist.
(2) Genehmigungen im Sinne des Absatzes 1, die bis zum 31. Dezember 1991 befristet worden sind, und Genehmigungen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auslaufen, gelten fort, solange dem Inhaber der Genehmigung die Feststellung des Bedarfsplanes nach § 4 Abs. 4 Satz 3 nicht bekannt gemacht ist, mindestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(3) Den Inhabern einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz ist eine Genehmigung nach § 19 auf Antrag auch für ein anderes Fahrzeug als einen Krankentransportwagen zu erteilen, wenn dieses Fahrzeug einem Krankentransportwagen mindestens gleichwertig ist, es schon auf Grund der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz für den qualifizierten Krankentransport oder die Notfallrettung eingesetzt war und die in § 22 genannten Voraussetzungen der Genehmigung vorliegen.
(4) Soweit bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 nicht in vorgeschriebenem Umfang vorhanden sind, sollen diese bis spätestens zum 31. Dezember 1993 entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassener Verordnungen eingerichtet werden.
(5) Am 31. Dezember 1991 wirksame
- Gebührensatzungen nach § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung oder § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes , die von diesem Gesetz geregelte Leistungen betreffen, sowie
- Entgeltverordnungen auf Grund des § 51a des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 5 Buchst. d der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 521), geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1991 (Nds. GVBl. S. 289),
gelten bis zum Abschluss von Vereinbarungen auf Grund dieses Gesetzes fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992. Sie können bis zu diesem Zeitpunkt an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst werden.
wird gestrichen.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.