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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes*)

Vom 10. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 26 vom 16.12.2008 S. 399)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Hafensicherheitsgesetz vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 377) wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 werden die folgenden Überschriften eingefügt:

Erster Teil
Ausführung und Umsetzung von Sicherheitsbestimmungen

Erster Abschnitt
Vorschriften für Hafenanlagen".

2. § 1

§ 1 Umsetzung von Sicherheitsübereinkommen

Die §§ 2 bis 17 dienen der Ausführung

  1. des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - SOLAS-Übereinkommen - (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018),
  2. des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen - ISPS-Code - (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) und
  3. der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6).

wird gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Verweisung " §§ 3 bis 17" durch die Worte "Vorschriften dieses Abschnitts" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das für Häfen zuständige Ministerium (Fachministerium) kann für Hafenanlagen, die nur gelegentlich von im Auslandsverkehr eingesetzten Schiffen in Anspruch genommen werden, im Einzelfall bestimmen, dass auf sie Regelungen der §§ 3 bis 17 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn dadurch das durch den ISPS-Code angestrebte Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird."Das für Häfen zuständige Ministerium (Fachministerium) kann für Hafenanlagen, die nur gelegentlich von in Absatz 1 genannten Schiffen in Anspruch genommen werden, im Einzelfall bestimmen, dass auf sie die Regelungen dieses Abschnitts ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn dadurch das durch den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen - ISPS-Code - (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) angestrebte Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird."

c) In Absatz 3 wird die Verweisung " §§ 3 bis 17" durch die Worte "Vorschriften dieses Abschnitts" ersetzt.

4. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 3 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften ist das Fachministerium, soweit die Zuständigkeit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes abweichend geregelt wird.

" § 3 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutze des menschlichen Lebens auf See - SOLAS-Übereinkommen - (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018), des ISPS-Codes und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6) ist das Fachministerium, soweit die Zuständigkeit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes abweichend geregelt wird."

5. Die Überschrift des § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 Risikobewertung"Risikobewertung für die Hafenanlage".

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Plan zur Gefahrenabwehr"Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage".

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Der Betreiber der Hafenanlage kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr mit der Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen."(3) Der Betreiber der Hafenanlage kann sich zur Ausarbeitung des Plans zur Gefahrenabwehr und zu dessen Fortschreibung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 8 bedienen."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Der Betreiber der Hafenanlage hat dem Fachministerium den Plan zur Gefahrenabwehr und seine Fortschreibungen in elektronischer Form zu übermitteln. Das Fachministerium stellt der Polizei den Plan zur Gefahrenabwehr zur Verfügung, soweit dies für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2

Das Fachministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens durch Verordnung zu regeln.

wird gestrichen.

8. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2

Das Fachministerium wird ermächtigt, unter Berücksichtigung von Teil B Abs. 18.1 des ISPS-Codes durch Verordnung die Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte, an den Ausbildungsinhalt und an die Prüfung des Erwerbs der notwendigen Fachkenntnisse zu regeln.

wird gestrichen.

9. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "wahrnehmen" ein Komma und die Worte "oder die für die Polizei Zugang zum Plan zur Gefahrenabwehr erhalten" eingefügt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "zwei Jahre" durch die Worte "zwölf Monate" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Worte "zwei Jahre" durch die Worte "zwölf Monate" ersetzt.

c) In Absatz 7 werden die Worte "zwei Jahre" durch die Worte "zwölf Monate" ersetzt.

11. In § 15 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 1" durch die Verweisung " § 3" ersetzt.

12. Nach § 15 wird der folgende Zweite Abschnitt eingefügt:

Zweiter Abschnitt
Vorschriften für Häfen

§ 16 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Häfen Anwendung, in denen sich eine Hafenanlage befindet, für die ein Plan zur Gefahrenabwehr nach § 6 genehmigt wurde. Hafen ist das aufgrund einer nach § 25 Abs. 3 erlassenen Verordnung durch Allgemeinverfügung als Hafen festgelegte Gebiet. Soweit die Risikobewertung nach § 17 dies erfordert, sind die Hafengrenzen neu festzulegen.

§ 17 Risikobewertung für den Hafen

(1) Das Fachministerium erstellt für den Hafen als Grundlage für den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen (§ 18) eine Risikobewertung nach Maßgabe des Anhangs I der Richtlinie 2005/65/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28) unter Berücksichtigung der für die innerhalb der Hafengrenzen liegenden Hafenanlagen nach § 5 durchgeführten Risikobewertungen. Die Risikobewertung ist bei Veränderung der für die Gefahrenabwehr maßgeblichen Gegebenheiten, mindestens aber alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.

(2) Das Fachministerium kann sich zur Erstellung der Risikobewertung sowie zu deren Überprüfung und Fortschreibung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 20 bedienen.

(3) Bedienstete und sonstige Beauftragte des Fachministeriums dürfen zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 nach Vorankündigung Grundstücke und Betriebsräume im Hafen während der Betriebszeiten betreten und besichtigen. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Betriebsraumes im Hafen sind verpflichtet, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen und Daten zugänglich zu machen, die für die Risikobewertung erforderlich sind.

(4) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder Betriebsraumes im Hafen sind verpflichtet, das Fachministerium unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Gegebenheiten zu unterrichten, insbesondere bei

  1. einer Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks oder Betriebsraumes,
  2. einer erheblichen baulichen Änderung und
  3. einer Änderung in der Betriebsleitung.

§ 18 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Das Fachministerium arbeitet unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung für den Hafen nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2005/65/EG unverzüglich einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen aus; es berücksichtigt dabei auch die Pläne zur Gefahrenabwehr für die innerhalb der Grenzen des Hafens liegenden Hafenanlagen und andere Notfallpläne. Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind für jede der in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/65/EG genannten Gefahrenstufen die anzuwendenden Verfahren, die zu ergreifenden Maßnahmen und die einzuleitenden Aktionen festzulegen.

(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen ist unter Berücksichtigung der Fortschreibung der Risikobewertung für den Hafen fortzuschreiben. Er ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(3) Das Fachministerium kann sich zur Ausarbeitung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen und zu dessen Fortschreibung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § .20 bedienen, wenn diese nicht an der Erstellung oder Überprüfung der Risikobewertung für den Hafen mitgewirkt hat.

(4) Das Fachministerium stellt der Polizei den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen zur Verfügung, soweit dies für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 19 Festlegung der Gefahrenstufen

Das Fachministerium legt in entsprechender Anwendung von Teil A Abschnitt 4.1 und Teil B Abs. 4.8 des ISPS-Codes fest, welche der in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/65/EG genannten Gefahrenstufen für den Hafen jeweils gilt und teilt diese der oder dem Beauftragten für Gefahrenabwehr im Hafen sowie im Fall der Aufgabenübertragung gemäß § 26 auch der für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständigen Behörde mit.

§ 20 Anerkannte Stelle für Gefahrenabwehr in Häfen

Das Fachministerium erkennt auf Antrag Einrichtungen als Stellen für die Gefahrenabwehr in Häfen an, wenn sie die in Anhang IV der Richtlinie 2005/65/EG genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

§ 21 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Das Fachministerium hat für jeden Hafen, auf den die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung finden, eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen zu bestellen.

(2) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllt die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen. Sie oder er arbeitet mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr der innerhalb der Hafengrenzen liegenden Hafenanlagen eng zusammen.

§ 22 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Zugang zu der Risikobewertung für den Hafen oder dem Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen darf nur Personen gewährt werden, deren Zuverlässigkeit festgestellt worden ist. Dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die Aufgaben dieses Gesetzes wahrnehmen oder die für die Polizei Zugang zum Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen erhalten. Für das Verfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit gelten die §§ 11 bis 13 entsprechend.

§ 23 Übungen

Das Fachministerium führt mindestens einmal je Kalenderjahr Übungen nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2005/65/EG durch, deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke oder Betriebsräume im Hafen sowie die Verantwortlichen auf Schiffen können vom Fachministerium verpflichtet werden, im erforderlichen Umfang an der Übung mitzuwirken.

§ 24 Maßnahmen, Kontrollen

(1) Das Fachministerium kann die Maßnahmen treffen, die zur Durchführung der Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen und zur Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind. Für diese Maßnahmen findet das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend Anwendung.

(2) Bedienstete und sonstige Beauftragte des Fachministeriums überprüfen mindestens einmal je Kalenderjahr, ob die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke oder Betriebsräume im Hafen die ihnen zur Durchführung der Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen auferlegten Maßnahmen ergriffen.. haben. Zu diesem Zweck sind sie und die mit der Überwachung gemäß Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/65/EG beauftragten Personen befugt, die Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen."

13. Nach § 24 wird die folgende Überschrift eingefügt:

Zweiter Teil
Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten

14. Der bisherige § 18 wird § 25 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das Fachministerium ist auch zuständig für die Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten, auf die die §§ 3 bis 17 nicht anzuwenden sind."Das Fachministerium ist auch zuständig für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten, auf die die Vorschriften des Ersten Teils nicht anzuwenden sind, soweit nicht die Polizei nach § 27 Abs. 1 zuständig ist."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das Fachministerium kann in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren."Das Fachministerium kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren."

15. Nach § 25 wird die folgende Überschrift eingefügt:

Dritter Teil
Sonstige Regelungen".

16. Der bisherige § 19 wird § 26 und wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Worte "die die aufgrund des § 18 Abs. 3 erlassene Verordnung ergänzt" durch die Worte "soweit nicht durch eine Verordnung nach § 25 Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen sind" ersetzt.

17. Der bisherige § 20 wird § 27 und erhält folgende Fassung:

altneu
  § 20 Betretensrecht der Polizei

Ist die Polizei aufgrund einer Vereinbarung des Landes mit dem Bund für schifffahrtspolizeiliche und ähnliche Überprüfungen von Wasserfahrzeugen zuständig, so darf sie Grundstücke und schwimmende Anlagen in Häfen betreten, wenn dies zur Durchführung der Überprüfungen erforderlich ist.

" § 27 Schifffahrtspolizeiliche Vollzugsaufgaben, Betretensrechte der Polizei

(1) Die Polizei hat auf nichtbundeseigenen Gewässern und in Häfen, die nicht Bundeshäfen sind, die in § 1 der Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6./21. April 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 112) und die in Artikel 1 Nr. 1 der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6. und 21. April 1955 vom 28. Januar/19. Februar 1982 (Nds. GVBl. S. 153) genannten schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben.

(2) Zur Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 oder von Aufgaben, die der Polizei aufgrund einer Vereinbarung des Landes mit dem Bund übertragen wurden, ist diese befugt, Grundstücke, Betriebsräume und schwimmende Anlagen in Häfen sowie Wasserfahrzeuge und deren Betriebsräume zu betreten, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist."

18. Der bisherige § 17 wird § 28 und erhält folgende Fassung:

altneu
  § 17 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 6 eingeschränkt.

" § 28 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 eingeschränkt."

19. Der bisherige § 16 wird § 29 und erhält folgende Fassung:

altneu
  § 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,
  2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder Unterlagen und Daten nicht zugänglich macht,
  3. der Unterrichtungspflicht nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt,
  4. entgegen § 6 Abs. 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht unverzüglich ausarbeitet oder fortschreibt,
  5. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 eine ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegende Maßnahme nicht unverzüglich durchführt,
  6. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,
  7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht benennt,
  8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 mit einem Schiff zusammenwirkt,
  9. der Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  10. entgegen § 11 Abs. 1 Personen einsetzt, deren Zuverlässigkeit nicht festgestellt ist,
  11. einer Untersagung nach § 15 Abs. 1 zuwider Schiffe abfertigt oder
  12. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

" § 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,
  2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder Unterlagen oder Daten nicht zugänglich macht,
  3. der Unterrichtungspflicht nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt,
  4. entgegen § 6 Abs. 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht unverzüglich ausarbeitet oder fortschreibt,
  5. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 eine ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegende Maßnahme nicht unverzüglich durchführt,
  6. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 das Betreten der Hafenanlage oder deren Besichtigung nicht duldet,
  7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht benennt,
  8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 mit einem Schiff zusammenwirkt,
  9. der Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 10 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  10. entgegen § 11 Abs. 1 Personen einsetzt oder Zugang gewährt, deren Zuverlässigkeit nicht festgestellt ist,
  11. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 15 Abs. 1 ein Schiff abfertigt,
  12. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  13. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  14. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 das Betreten oder Besichtigen eines Grundstücks oder Betriebsraumes im Hafen nicht duldet,
  15. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder Unterlagen oder Daten nicht zugänglich macht,
  16. der Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,
  17. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Satz 2 nicht an einer Übung teilnimmt,
  18. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
  19. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 das Betreten eines Grundstücks oder Betriebsraumes im Hafen nicht duldet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach § 25 Abs. 3 oder § 26 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden."

Artikel 2

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, das Niedersächsische Hafensicherheitsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28).