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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Vom 22. Februar 2012
(Nds. GVBl. Nr. 3 vom 06.03.2012 S. 18)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten und bei Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Versorgung erhalten, die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung),"1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten und bei Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Versorgung erhalten, die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird,"

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Träger des Rettungsdienstes kann Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 und der Einrichtung und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 ganz oder teilweise beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Beauftragte die ihm übertragene Aufgabe so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tun müsste. Der Beauftragte handelt im Namen des Trägers des Rettungsdienstes."(1) Der Träger des Rettungsdienstes kann Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 und der Einrichtung und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 ganz oder teilweise beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Beauftragte die ihm übertragene Aufgabe so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tun müsste. Bei der Auswahl der Beauftragten können die Eignung und Bereitschaft zur Mitwirkung am Katastrophenschutz sowie zur Bewältigung von Großschadensereignissen berücksichtigt werden."

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Beauftragung nach Absatz 1 erfolgt innerhalb eines Rettungsdienstbereiches einheitlich entweder

  1. durch die Erteilung eines Dienstleistungsauftrages oder mehrerer Dienstleistungsaufträge oder
  2. durch die Erteilung einer Dienstleistungskonzession oder mehrerer Dienstleistungskonzessionen.

Der Beauftragte handelt im Namen des Trägers des Rettungsdienstes; im Fall einer Beauftragung nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nicht für die Erhebung der Entgelte."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "größeren Notfall" durch das Wort "Großschadensereignis" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "größerer Notfälle" durch die Worte "von Großschadensereignissen" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1) nach einheitlichen Maßstäben die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten (Plankosten) des Rettungsdienstes, im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 1 unter Einbeziehung der durch die Beauftragung anfallenden Kosten."(1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1) nach einheitlichen Maßstäben die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten (Plankosten) des Rettungsdienstes, im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unter Einbeziehung der dadurch anfallenden Kosten."

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ermittelt jeder Beauftragte die ihm durch die Beauftragung entstehenden Plankosten nach den Maßstäben des Absatzes 1 selbst. Der Träger des Rettungsdienstes führt diese Kosten mit seinen nach Absatz 1 zu ermittelnden übrigen Plankosten zusammen."

c) Der bisherige Absatz 2, wird Absatz 3.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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 Vereinbarungen mit den Kostenträgern" § 15 Vereinbarungen zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern".

b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 5 Abs. 1" durch die Verweisung " § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

6. Nach § 15 wird der folgende § 15 a eingefügt:

" § 15a Vereinbarungen zwischen dem Träger, den Beauftragten und den Kostenträgern

(1) Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 2 ermittelten Plankosten vereinbaren der Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten mit den Kostenträgern die notwendigen Gesamtkosten des Rettungsdienstes. Maßstab für die Notwendigkeit sind die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes. Für die Gesamtkosten des Rettungsdienstes, für die Kosten des Trägers des Rettungsdienstes oder einzelner Beauftragter sowie für einzelne Kostenarten können auch Budgets vereinbart werden.

(2) Auf der Grundlage der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten und der voraussichtlichen Einsatzzahlen vereinbaren der Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten mit den Kostenträgern für ihre Rettungsdienstleistungen privatrechtliche Entgelte innerhalb des Rettungsdienstbereiches sind für gleiche Leistungen gleiche Entgelte zu vereinbaren. Die Summe der Entgelte muss die nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten decken. Die Beauftragten erheben die Entgelte im eigenen. Namen. Sie haben von den Entgeltenden Bestandteil an den Träger des Rettungsdienstes abzuführen, der dessen Anteil an den vereinbarten Gesamtkosten entspricht Bei dem Anteil des Trägers des Rettungsdienstes bleiben die Kosten unberücksichtigt, die ihm dadurch entstehen, dass er Leistungen nach § 2 Abs. 2 selbst erbringt.

(3) Die durch Abweichung der tatsächlichen von den nach Absatz 2 zugrunde gelegten voraussichtlichen Einsatzzahlen verursachten Über- oder Unterdeckungen sind jeweils beider nächsten Entgeltvereinbarung zu berücksichtigen. Über- und Unterdeckungen, die den Beauftragten dadurch entstehen, dass die von ihnen tatsächlich erbrachten Einsatzzahlen von den in ihrer Plankostenermittlung zugrunde gelegten Einsatzzahlen abweichen, sind untereinander auszugleichen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Träger des Rettungsdienstes selbst Leistungen nach § 2 Abs. 2 erbringt. `Abweichungen der tatsächlich entstandenen von den nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten sind nur zu berücksichtigen, soweit dies vom Träger des Rettungsdienstes und den Beauftragten mit den Kostenträgern vereinbart worden ist.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Entgelte nach Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, entscheidet die Schiedsstelle gemäß § 18 innerhalb von drei Monaten."

7. § 17 erhält folgende Fassung:

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 " § 17 Mehrere kommunale Träger

Kommunale Träger, die zusammenarbeiten, können für ihre Rettungsdienstbereiche eine einheitliche betriebswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung aufstellen und mit den Kostenträgern eine einheitliche Vereinbarung treffen. Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.

" § 17 Mehrere kommunale Träger

(1) Kommunale Träger, die zusammenarbeiten, können für ihre Rettungsdienstbereiche eine einheitliche betriebswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung aufstellen und mit den Kostenträgern eine einheitliche Vereinbarung treffen. 2 § 14 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 können kommunale Träger, von denen mindestens einer eine Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgenommen hat, für ihre Rettungsdienstbereiche eine einheitliche betriebswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung nur nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 aufstellen und eine einheitliche Vereinbarung nur nach Maßgabe des § 15 a Abs. 1 treffen. 2 § 14 Abs. 3 und § 15 a Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend."

8. In § 18 Abs. 1 werden nach der Angabe " §§ 15" ein Komma und die Angabe "15a" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.