Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes *

Vom 7. Dezember 2012
(Nds.GVBl. Nr. 31 vom 13.12.2012 S. 548; ber..2013 S. 34)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten (Katastrophenschutzbehörden)."(1) Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim (Katastrophenschutzbehörden). Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes)."

b) Absatz 2 Satz 3

Das Innenministerium darf ferner durch Verordnung bestimmen, dass die Aufgabe des Katastrophenschutzes von einzelnen kreisangehörigen Gemeinden wahrgenommen wird.

wird gestrichen.

2. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Katastrophenschutzplan soll den nach § 10a zu erstellenden Sonderplan und für andere besondere Gefahrenlagen weitere Sonderpläne enthalten. Er ist ständig fortzuschreiben."Der Katastrophenschutzplan soll die nach den §§ 10a und 10 b zu erstellenden externen Notfallpläne und für andere besondere Gefahrenlagen weitere Sonderpläne enthalten."

3. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Externe Notfallpläne "Externe Notfallpläne für Betriebe mit gefährlichen Stoffen".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)" ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 197 S. 1)," sowie nach dem Wort "Fassung" das Wort "externe" eingefügt und der Klammerzusatz "(externe Notfallpläne)" gestrichen.

c) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt:

"Die Entwürfe der nach Satz 1 aktualisierten externen Notfallpläne sind öffentlich auszulegen; Absatz 4 gilt entsprechend. Werden die Grundzüge des externen Notfallplans durch die Aktualisierung nicht berührt oder sind die Änderungen und Ergänzungen von geringer Bedeutung, so kann von einer öffentlichen Auslegung abgesehen werden."

4. Nach § 10a wird der folgende § 10b eingefügt:

" § 10b Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14), in der jeweils geltenden Fassung, externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Einrichtungen zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist.

(2) Mit den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

  1. die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken;
  2. die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind, sicherzustellen;
  3. die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen und Behörden im gebotenen Umfang;
  4. die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

(3) Die externen Notfallpläne müssen Angaben über die im Notfall im Umkreis des Standorts der Einrichtung zu ergreifenden Maßnahmen enthalten.

(4) § 10a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 und 5 Sätze 1, 2 und 4 bis 7 sowie Abs. 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden."

5. § 14 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Dieser Feststellung bedarf es nicht, wenn die Eignung bereits nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), gegeben ist."Dieser Feststellung bedarf es nicht, wenn die Eignung bereits nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350), gegeben ist."

6. In § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort "Versorgungsdienst" ein Komma und das Wort "Wasserrettungsdienst" eingefügt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die folgenden Absätze 3 bis 6 eingefügt:

"(3) Aus der ehrenamtlichen Tätigkeit im Katastrophenschutz dürfen den Helferinnen und Helfern keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Nehmen sie an der Katastrophenbekämpfung oder an Katastrophenschutzübungen teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei der Katastrophenbekämpfung auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Für die Teilnahme an den von der Katastrophenschutzbehörde veranlassten Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

(4) Helferinnen und Helfer, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Dauer einer Freistellung nach Absatz 3 das Arbeitsentgelt, das sie ohne Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen.

(5) Die Katastrophenschutzbehörde hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das nach Absatz 4 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Dasselbe gilt hinsichtlich des Arbeitsentgelts, das den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist, nach den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen fortgezahlt worden ist. Der Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers besteht nicht, soweit ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht.

(6) Die Katastrophenschutzbehörde hat Helferinnen und Helfern, die nicht von Absatz 4 erfasst sind, auf Antrag den infolge des Dienstes im Katastrophenschutz entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall zu erstatten."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.

8. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Hilfeleistung der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes "Hilfeleistung des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei".

b) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Hilfe der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes fordert die Katastrophenschutzbehörde bei den dafür vorgesehenen Stellen an."Hilfe des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei fordert die Katastrophenschutzbehörde bei den dafür vorgesehenen Stellen an."

9. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "Artikel 12 Abs. 33 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325)" durch die Verweisung "Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723)" ersetzt.

10. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"In diesem Fall trägt das Land auch die Kosten der zuvor geleisteten Nachbarschaftshilfe, soweit sie den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes umfasst."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

§ 7 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2012 (Nds. GVBl. S. 18), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Örtliche Einsatzleitung "Großschadensereignisse".

2. Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Werden zur Bewältigung von Großschadensereignissen ergänzend Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes eingesetzt, so gelten für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und § 18 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 17 Abs. 5 und 6 NKatSG der Träger des Rettungsdienstes an die Stelle der Katastrophenschutzbehörde tritt."

Artikel 3
Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Verordnung zur Übertragung der Aufgabe des Katastrophenschutzes auf die Städte Cuxhaven und Hildesheim vom 24. September 1981 (Nds. GVBl. S. 255) wird aufgehoben.

(2) § 2 Nr. 2 der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 30),

Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 24. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 362), wobei § 2 Abs. 2 Satz 3 unberührt bleibt;

wird gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

_______
*) Artikel 1 Nr. 3 Buchst. c dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

Artikel 1 Nr. 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14).