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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 25. September 2017
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 29.09.2017 S. 354)



Siehe FN *

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Störfallgesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 235), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen 10

Dieses Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Die Begriffsbestimmungen in § 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) mit den späteren Änderungen gelten entsprechend.

" § 2 Verweisungen, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Bezug genommen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771). Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV -) Bezug genommen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), mit den späteren Änderungen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

(3) Die Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 5 und 5b BImSchG sowie die Begriffsbestimmungen des § 2 12. BImSchV gelten entsprechend."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Betreiberpflichten 10

§ 1 Abs. 1, die §§ 3 bis 12, 19 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 20 Abs. 1a, 2a, 3a und 4a der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend.

" § 3 Betreiberpflichten

§ 1 Abs. 1, die §§ 3 bis 12 und 19 Abs. 1, 2 und 6 12. BImSchV über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs-, Informations- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend."

4. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

" § 3a Genehmigungsvorbehalt

Die störfallrelevante Errichtung und der Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf einer Genehmigung nach diesem Gesetz. § 23b Abs. 1 Sätze 3, 4 und 6 bis 8 und Abs. 2 bis 4 BImSchG sowie § 18 12. BImSchV gelten entsprechend. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Betreiberpflichten nach § 3 eingehalten werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes nicht entgegenstehen."

5. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Pflichten und Befugnisse der Behörden

(1) Die §§ 13 bis 16 und 19 Abs. 3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zweck des Arbeitsschutzes erreicht werden. so soll diese angeordnet werden. Die zuständige Behörde hat die Befugnisse zur Untersagung und Überwachung entsprechend § 20 Abs. 1a, § 25 Abs. 1 und 1a sowie § 52 BImSchG.

" § 4 Pflichten und Befugnisse der Behörden

(1) Die §§ 13 bis 17 und 19 Abs. 3 bis 5 12. BImSchV über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.

(2) Für die Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 5 und 6 Sätze 1, 3 und 4 sowie Abs. 7 BImSchG entsprechend. Soweit § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BImSchG entsprechend anzuwenden ist, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zweck des Arbeitsschutzes erreicht werden, so soll diese angeordnet werden.

(4) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. § 25 Abs. 1a BImSchG gilt entsprechend.

(5) § 25a BImSchG gilt entsprechend, wenn eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 3a störfall-relevant errichtet und betrieben oder störfallrelevant geändert wird."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung nach § 3a sind

  1. das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig und Göttingen,
  2. das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover und Hildesheim,
  3. das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle, Cuxhaven und Lüneburg und
  4. das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden, Oldenburg und Osnabrück

zuständig."

7. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:

" § 5a Übergangsvorschriften

(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der am 29. September 2017 unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt und dessen Einstufung als Betriebsbereich der oberen oder unteren Klasse sich ab dem 30. September 2017 nicht ändert, hat

  1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 12. BImSchV bis zum Ablauf des 30. Dezember 2017 schriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde die entsprechenden Angaben nicht bereits übermittelt hat,
  2. das Konzept nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 30. Dezember 2017, zu aktualisieren, soweit dies aufgrund der Anforderungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 1 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat der Betreiber zusätzlich

  1. den Sicherheitsbericht nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 oder 3 12. BImSchV bis zum Ablauf des 30. Dezember 2017 zu aktualisieren und aktualisierte Teile der zuständigen Behörde bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen,
  2. die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 12. BImSchV zu aktualisieren und den zuständigen Behörden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 12. BImSchV unverzüglich, spätestens jedoch zum Ablauf des 30. Dezember 2017 Informationen zu übermitteln, sofern nicht die bestehenden internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie die Informationen nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 12. BImSchV unverändert geblieben sind und den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

(3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der ab dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Inventars gefährlicher Stoffe zur Folge haben, unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt oder eine Änderung seiner Einstufung als Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse erfährt, hat

  1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 12. BImSchV innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz für den betreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde die entsprechenden Angaben nicht bereits übermittelt hat,
  2. das Konzept nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz für den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten und seine Umsetzung sicherzustellen.

In den Fällen des Satzes 1 gelten dessen Anforderungen abweichend von Absatz 1, wenn sie vor dem 29. September 2017 zu erfüllen sind.

(4) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 3 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat der Betreiber zusätzlich

  1. den Sicherheitsbericht nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 12. BImSchV unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen an Betriebsbereiche der oberen Klasse für den betreffenden Betriebsbereich gelten, zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen, wobei § 9 Abs. 3 12. BImSchV entsprechend gilt,
  2. die Pflichten nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen an Betriebsbereiche der oberen Klasse für den betreffenden Betriebsbereich gelten, zu erfüllen, wobei § 10 Abs. 2 bis 4 12. BImSchV entsprechend gilt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

____
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

ID 171606

ENDE