Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Gefahrenabwehr |
Krisenmanagement durch Krisenstäbe bei den kreisfreien Städten, Kreisen und Bezirksregierungen
bei Großschadensereignissen (§ 1 Abs. 3 FSHG) im Lande Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. Dezember 2004
(MBl. NRW Nr. 4 vom 26.01.2005 S. 62; 04.10.2013 S. 480 aufgehoben)
RdErl. des Innenministeriums - 72-52.03.04-
Auf Grundlage des § 3 Abs. 3 i. V. mit § 33 Abs. 3 FSHG wird die vom Arbeitskreis V und der Innenministerkonferenz empfohlene Einführung eines bundesweit einheitlichen und durchgängigen Führungssystems ("Hinweise zur Bildung von Stäben der administrativ-organisatorischen Komponente (Verwaltungsstäbe-VwS")) für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen mit nachstehenden Maßgaben in Kraft gesetzt:
1 Grundsätze für das Krisenmanagement
Auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte liegt der Kern der Krisenbewältigung. Der Krisenstab der Verwaltung und die Einsatzleitung sind unter der politisch gesamtverantwortlichen Führung des/der Hauptverwaltungsbeamten/beamtin getrennt tätig und bilden keinen Gesamtstab. Einsatzkräfte werden grundsätzlich auf Kreisebene geführt. Der Krisenstab sowie die Einsatzleitung setzen wechselseitig Verbindungspersonen zum Informationsaustausch ein.
Auf Bezirksebene ist der politisch Gesamtverantwortliche der/die Regierungspräsident/in, auf der Ebene der Landesregierung liegt die politische Gesamtverantwortung beim/bei der Innenminister/in im Rahmen seiner/ihrer Koordinierungskompetenz.
Auf dieser Ebene (Bezirksregierungen, Landesregierung) sind die administrativ-organisatorischen sowie die operativ-taktischen Aufgabenbereiche in einem Krisenstab integriert, dessen Schwerpunkt bei administrativ-organisatorischen Maßnahmen liegt. Die Aufgaben eines Krisenstabes der Landesregierung werden von der Koordinierungsgruppe der Landesregierung wahrgenommen.
Als Modul des Krisenstabs der Bezirksregierung und der Landesregierung wird sich die operativ-taktische Einsatz-Unterstützung in der Regel auf die Beschaffung und Bewertung eines Lagebildes, die Schwerpunktdefinition sowie den Überblick und ggf. das Heranführen von Reservekräften auf die vor Ort operierenden Einsatzkräfte beschränken. Diese Funktion nehmen auf Bezirksebene i. d. R. die Katastrophenschutz- und die Feuerschutzdezernenten/innen sowie der/die Bezirksbrandmeister/in wahr. Sie bedürfen ggf. der Unterstützung durch Feuerwehrführungskräfte aus den Feuerwehren im Regierungsbezirk oder durch das Institut der Feuerwehr NRW.
Das Land wird aus den Ressourcen des Instituts der Feuerwehr eine funktionsfähige Einsatz-Unterstützung vorhalten, die im Bedarfsfall lageabhängig zur Unterstützung zur Verfügung steht. Über den Einsatz entscheidet das Innenministerium.
Ab sofort werden folgende Begriffe verwendet:
Neue Begriffe in NRW | Bisherige Bezeichnung | Begriffe des AK V d. IMK |
Krisenstab Kreis x Krisenstab Stadt x | Leitungs- und Koordinierungsgruppe nach FSHG | Verwaltungsstab (admin-org. Komponente) |
Einsatzleitung Kreis x Einsatzleitung Stadt x | Führungsstab (op-takt. Komponente) | |
Krisenstab Bezirksregierung x (mit Einsatzunterstützung) | ||
Krisenstab Land NRW (mit Einsatzunterstützung) | Koordinierungsgruppe Land | |
(x = Bezeichnung der Körperschaft/Behörde) |
Die personelle und materielle Ausstattung der Krisenstäbe aller Ebenen ist so zu bemessen, dass ereignisabhängig ggf. eine dauerhafte 24-stündige Handlungsfähigkeit sichergestellt ist. Hierzu ist eine behördenspezifische Regelung aufzustellen, die die Einberufung des Krisenstabes, dessen personelle Besetzung, die Alarmierung sowie die Erreichbarkeit der Stabsmitglieder und die räumliche Unterbringung sowie das Vorhalten bzw. Sicherstellen der erforderlichen Kommunikationsmittel regelt.
Aus- und Fortbildungen im Bereich der Bekämpfung von Großschadensereignissen stellen für das Institut der Feuerwehr NRW (IdF NRW) einen zusätzlichen Aufgabenschwerpunkt dar. Zu diesem Zweck bildet das IdF neben den taktischen Einsatzleitungen auch die Krisenstäbe für die Kreise und kreisfreien Städte sowie für den Landesbereich aus und fort.
Die Finanzierung dieser Aus- und Fortbildungsveranstaltungen aller Verwaltungsebenen wird durch das Land Nordrhein-Westfalen sichergestellt.
2 Aufgaben und Strukturen im Einzelnen
2.1 Krisenstab der Verwaltung
Der Krisenstab ist eine besondere Organisationsform einer Behörde und wird ereignisabhängig für einen begrenzten Zeitraum nach einem vorbestimmten Organisationsplan (s. Nr. 6) gebildet.
Ein Krisenstab eignet sich zur Aufgabenerledigung, wenn aufgrund eines besonderen Ereignisses ein über das gewöhnliche Maß hinausgehender hoher Koordinations- und Entscheidungsbedarf besteht. Dies ist insbesondere bei Großschadensereignissen der Fall.
2.2 Organisatorische Stellung
Der Krisenstab ist dem/der politisch Gesamtverantwortlichen (Oberbürgermeister/in, Landrat/rätin, Regierungspräsident/in, Innenminister/in) unterstellt.
Krisenstäbe können auf den Verwaltungsebenen (Kreisfreie Städte, Kreise, Regierungsbezirke, Landesregierung) zur selben Zeit und zur Bewältigung desselben Schadenereignisses eingerichtet sein. Im Einzelfall kann das Innenministerium die Bildung von Krisenstäben auf mehreren Verwaltungsebenen anordnen.
Die Einrichtung von Krisenstäben lässt die übertragenen Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen unberührt.
2.3 Aufgabenbeschreibung des Krisenstabs
Der Krisenstab hat im Auftrag des/der politisch Gesamtverantwortlichen alle mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden Verwaltungsmaßnahmen zu koordinieren und zu treffen.
Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt in der bestehenden Aufbauorganisation der Behörde, die dem Krisenstab unter größtmöglicher Beschleunigung zuarbeitet.
Der Krisenstab auf Ebene der kreisfreien Städte und Kreise hat die gesamten Kompetenzen der Verwaltung nach Kreisordnung und Gemeindeordnung NRW.
Der Krisenstab trifft keine operativ-taktischen Entscheidungen. Diese sind der Einsatzleitung vorbehalten, die dem/der Landrat/rätin bzw. Oberbürgermeister/in unmittelbar verantwortlich ist.
2.4 Aufgaben der Einsatzleitung nach FSHG und nach FwDV 100
Die Einsatzleitung hat die Aufgabe, alle Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren und zur Begrenzung der Schäden durch Führung und Einsatz der Einsatzkräfte zu veranlassen.
Bei Großschadensereignissen sind nach dem FSHG NRW durch den/die Landrat/rätin oder Oberbürgermeister/in vorbereitend Einsatzleitungen zu bestellen. In kreisfreien Städten untersteht die Einsatzleitung grundsätzlich dem Leiter der Berufsfeuerwehr oder einer von ihm bestellten Führungskraft. In Kreisen entscheidet der/die Hauptverwaltungsbeamte/beamtin lageabhängig über die Einsatzleitung. An der Einsatzleitung sind grundsätzlich Vertreter aller Organisationen zu beteiligen, die Einsatzkräfte entsandt haben. Dazu gehören in aller Regel neben dem Kreisbrandmeister und den Führungskräften der hauptamtlichen bzw. freiwilligen gemeindlichen Feuerwehren die beteiligten Hilfsorganisationen, THW, ggf. Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und in jedem Fall Verbindungsbeamte der Polizei.
2.5 Zusammenarbeit zwischen Krisenstab und Einsatzleitung
Mit Einrichtung des Krisenstabes werden sämtliche Aktivitäten der Verwaltung vom Krisenstab koordiniert. Der Krisenstab hat der Einsatzleitung jede verwaltungsfachliche Beratung und Unterstützung zu gewähren und sorgt für eine beschleunigte Zuarbeit aus der Behörde. Die Einsatzleitung tauscht die Informationen und Lagebilder regelmäßig mit dem Krisenstab aus und berät sich mit ihm über die erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Vorbereitung operativ-taktischer Entscheidungen. Krisenstab und Einsatzleitung sollten soweit möglich in räumlicher Nähe untergebracht sein. Sie entsenden gegenseitig hochrangige Führungskräfte als Verbindungspersonen. Bei längerfristigen Großschadenslagen müssen regelmäßig gemeinsame Beratungen sichergestellt werden. Der Leiter des Krisenstabes und der Einsatzleiter müssen im ständigen Austausch miteinander stehen. Der Krisenstab hat sich jeglicher Einflussnahme auf die Einsatzkräfte zu enthalten, die Einsatzleitung enthält sich einer unmittelbaren Einwirkung auf Ämter oder andere Verwaltungsdienststellen. Bei Konflikten zwischen Krisenstab und Einsatzleitung entscheidet der oder die politische Gesamtverantwortliche.
2.6 Gliederung des Krisenstabes
Der Krisenstab setzt sich zusammen aus
2.7 Leitung des Krisenstabes
Der/ die politisch Verantwortliche soll eine fachlich und persönlich geeignete Person mit der Leitung des Krisenstabes beauftragen.
Dem/der Leiter/in des Stabes obliegt die Leitung und die Koordinierung des Krisenstabes. Er/Sie trifft aufgrund vorliegender Informationen Entscheidungen über die zu treffenden Verwaltungsmaßnahmen, legt Ziele fest und koordiniert die Arbeit der Stabsmitglieder. Er/Sie entscheidet über die Einberufung weiterer lagespezifischer Mitglieder in den Stab. Ihm/Ihr obliegt die Koordination aller sich ergebenden Informations- und Meldepflichten.
Der/Die Leiter/in des Stabes ist den Mitgliedern des Stabes gegenüber hinsichtlich der Erledigung und Ausführung von Arbeitsaufträgen im Rahmen seiner/ihrer Koordinierungsfunktion weisungsbefugt.
Dem/Der Leiter/in des Stabes obliegt die Verantwortung und die Entscheidung darüber, welche Verwaltungsmaßnahmen der Krisenstab selbst anordnet und welche Maßnahmen er/sie dem politischen Gesamtverantwortlichen zur Entscheidung vorträgt.
2.8 Koordinierungsgruppe Krisenstab - KGS
Die Koordinierungsgruppe Krisenstab (KGS) ist gemäß ihrer Zuständigkeit gegliedert in die Bereiche
2.8.1 KGS-Bereich "Innerer Dienst"
Aufgabe des KGS-Bereiches "Innerer Dienst" ist die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Krisenstabes durch Bereitstellung der erforderlichen Räume sowie der Führungsmittel zur Informationsverarbeitung und zur Informationsübertragung gemäß FwDV/ DV 100.
Der KGS-Bereich "Innerer Dienst" koordiniert alle administrativen Tätigkeiten des Krisenstabes (geschäftsführende Stelle). Er sorgt dafür, dass die personelle Besetzung und die Personalverfügbarkeit gegeben sind.
Beispiele für die Aufgaben sind
2.8.2 KGS-Bereich "Lage und Dokumentation"
Aufgabe des KGS-Bereiches "Lage und Dokumentation" ist die frühzeitige und ständige Feststellung, Dokumentation und Darstellung der Lage im Krisenstab, die Dokumentation der getroffenen Entscheidungen und der veranlassten Maßnahmen sowie deren Auswirkung auf die Schadenlage.
Aufgabe des KGS-Bereiches "Lage und Dokumentation" ist insbesondere auch die Darstellung von Prognosen zur voraussichtlichen Lageentwicklung, die von den SMS und EMS erarbeitet und eingebracht werden.
Beispiele für die Aufgaben sind
2.9 Bevölkerungsinformation und Medienarbeit - BuMA
Der/Die Zuständige für die Bevölkerungsinformation und Medienarbeit (BuMA) ist verantwortlich für die Koordination, Betreuung und Information der Presse und anderer Medien sowie für die Auswertung der aus der Presse und aus anderen Medien verfügbaren Informationen und die Weitergabe der ausgewerteten Erkenntnisse an den KGS-Bereich "Lage und Dokumentation".
Der Stabsbereich BuMA kann die Einrichtung und den Betrieb eines "Bürgertelefons" veranlassen.
Auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte untersteht die Stabsfunktion S 5, abweichend von der Regelung zur Organisation des Führungstabs - EL - nach FwDV 100, der - als Bestandteil des Krisenstabes - für BuMA zuständigen Stelle.
2.10 Ständige Mitglieder des Krisenstabes - SMS
Ständige Mitglieder des Krisenstabes sind neben Verbindungsbeamten der Polizei entscheidungsbefugte Vertreter der für die verwaltungsmäßige Aufgabenerledigung notwendigen Ämter/Dezernate/Referate, Behörden oder Dritten.
Ihnen gehören in der Regel die Verantwortlichen folgender Bereiche an:
Aufgabe der SMS ist die Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen und das Veranlassen von Maßnahmen zur Ereignisbewältigung oder Schadensbegrenzung.
Sie sind gleichzeitig Verbindungspersonen zu ihren entsendenden Stellen, Behörden und Institutionen.
2.11 Ereignisspezifische Mitglieder des Krisenstabes - EMS
Ereignisspezifische Mitglieder des Krisenstabes sind entscheidungsbefugte Vertreter derjenigen
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Fachverstand entweder in den Krisenstab oder in die Einsatzleitung und nicht doppelt beigezogen wird. Die Aufgabe der EMS besteht insbesondere darin, aufgrund der durch den KGS-Bereich "Lage und Dokumentation" erhaltenen Informationen für den eigenen Arbeitsbereich erkennbare Probleme und Gefährdungen darzustellen sowie entsprechende Möglichkeiten und Vorschläge zur Schadenbegrenzung und Ereignisbewältigung zu erarbeiten und vorzutragen.
Die EMS-Vertreter müssen nicht ständig im Krisenstab anwesend sein. Sie erledigen ihre Aufgabe teilweise innerhalb ihres normalen Arbeitsbereiches.
Die EMS-Vertreter sind gleichzeitig Verbindungspersonen zu ihren entsendenden Stellen, Behörden oder Institutionen.
ENDE |