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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hafensicherheitsgesetzes

Vom 9. Februar 2010
(GVBl. Nr. 7 vom 23.02.2010 S. 135)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Hafensicherheitsgesetzes

Das Hafensicherheitsgesetz vom 30. Oktober 2007(GV. NRW. S.470) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift "Fünfter Teil Anerkennungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen" werden die Wörter "Anerkennungen und" gestrichen.

b) Die Unterüberschrift "Abschnitt 1 Anerkennung von Fachstellen" zur Überschrift "Fünfter Teil" wird gestrichen.

c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

"(weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

"(weggefallen)".

e) Die Zwischenüberschrift "Abschnitt 2 Zuverlässigkeitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen" wird gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt neu gefasst:

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  § 9 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der Hafensicherheitsbehörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu benennen, der insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen hat. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss die Anforderungen des Abschnitts A/18.1 des ISPS-Codes erfüllen sowie zuverlässig im Sinne von § 23 sein. Er kann gleichzeitig als Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen nach § 17 bestellt werden.

(2) Die fachliche Ausbildung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfolgt an einer zu diesem Zweck anerkannten Ausbildungseinrichtung nach § 19. Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch eine von der Ausbildungseinrichtung auszustellende Bescheinigung.

" § 9 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat einen fachlich und persönlich geeigneten Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu bestellen und der Hafensicherheitsbehörde zu benennen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr nimmt insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahr.

(2) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss

  1. über Fachkenntnisse gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes verfügen,
  2. an einer diesbezüglichen fachlichen Ausbildung nach Absatz 3 teilgenommen haben und dies durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nachweisen sowie
  3. zuverlässig im Sinne von § 23 sein.

(3) Die Vermittlung der Fachkenntnisse erfolgt an einer geeigneten Qualifizierungseinrichtung, die in den Fachbereichen gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes ausbildet. Zum Nachweis der fachlichen Ausbildung stellt die Qualifizierungseinrichtung dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr eine Teilnahmebescheinigung aus.

(4) Erlangt die Hafensicherheitsbehörde Erkenntnisse, die Zweifel an einer vollständigen, sachgerechten Vermittlung des notwendigen Fachwissens nach Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes begründen, soll sie die Bestellung der durch den Betreiber der Hafenanlage benannten Person zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr ablehnen, solange die Zweifel nicht ausgeräumt sind. Verbleiben nach der Durchführung des Verfahrens gemäß §§ 21 bis 23 Zweifel an der Zuverlässigkeit der benannten Person, ist eine Bestellung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu untersagen."

3. a) § 10 Absatz 4

(4) Die Hafensicherheitsbehörde kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 18 beauftragen, die Risikobewertung für eine Hafenanlage sowie ihre Fortschreibung zu erstellen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

4. In § 11 Absatz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

"Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 20 Absatz 1 und 3 kann er einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung bedienen."

5. a) § 11 Absatz 3

(3) Der Betreiber der Hafenanlage kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 18 mit der Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 4, 5, 6 und 7 werden Absätze 3, 4, 5 und 6.

6. a) § 13 Absatz 4

(4) Die Hafensicherheitsbehörde kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 18 beauftragen, die Risikobewertung für einen Hafen sowie ihre Fortschreibung zu erstellen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

7. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:.

a) Es wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

"Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 20 Absatz 1 und 3 kann er einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung bedienen."

b) Der bisherige Satz 3

Der Hafenbetreiber kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 18 mit der Erstellung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen.

wird aufgehoben.

8. § 17 wird wie folgt neu gefasst:

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  § 17 Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Der Hafenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen zu benennen, der die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen erfüllt. Er kann identisch sein mit einem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage. Andernfalls ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen. Ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehrere Häfen zuständig sein.

(2) Der Beauftragte ist zuzulassen, wenn er zuverlässig im Sinne des § 23 ist. Für die fachliche Ausbildung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

" § 17 Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Der Hafenbetreiber hat mit Zustimmung der Hafensicherheitsbehörde gemäß Absatz 3 einen fachlich und persönlich geeigneten Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie wenigstens einen Vertreter zu bestellen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen nimmt insbesondere die Aufgaben einer Kontaktstelle für alle Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen wahr. Er kann identisch sein mit einem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in einer Hafenanlage. Im Übrigen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Beauftragten für die Gefahrenabwehr innerhalb des Hafengebietes sicherzustellen. Ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehrere Häfen zuständig sein.

(2) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie dessen Vertreter müssen

  1. über die Fachkenntnisse eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr in einer Hafenanlage entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 1 verfügen,
  2. entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 2 an einer fachlichen Ausbildung teilgenommen haben und hierüber eine Teilnahmebescheinigung nachweisen,
  3. über weitere fachspezifische Informationen bezüglich der Anforderungen, Organisation und Umsetzung der Gefahrenabwehr in einem Hafengebiet verfügen, die im Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde auf geeignete Weise vermittelt oder bereitgestellt werden, sowie
  4. zuverlässig im Sinne von § 23 sein.

(3) Die Hafensicherheitsbehörde stimmt der Bestellung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie der Bestellung zum Vertreter zu, wenn die betreffenden Personen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. § 9 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend."

9. In der Überschrift "Fünfter Teil Anerkennungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen" werden die Wörter "Anerkennungen und" gestrichen.

10. Fünfter Teil Abschnitt 1

Abschnitt 1 Anerkennung von Fachstellen
§ 18 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr

Die Hafensicherheitsbehörde kann auf Antrag einen im Bereich von Sicherheitsfragen und Gefahrenabwehrplanung qualifizierten Rechtsträger mit Fachkenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen als Stelle zur Gefahrenabwehr anerkennen. Hierzu stellt sie für diesen Rechtsträger eine Zertifizierung als "anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr" aus.

§ 19 Ausbldungseinrichtungen

Die Hafensicherheitsbehörde kann auf Antrag einen Rechtsträger, der seine fachliche Qualifikation nachweist, als geeignete Ausbildungseinrichtung zur Aus- und Fortbildung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen anerkennen. Hierzu stellt sie eine Zertifizierung des Rechtsträgers als Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr aus.

wird aufgehoben.

11. Die Zwischenüberschrift im Fünften Teil

Abschnitt 2 Zuverlässigkeitsprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen

wird gestrichen.

12. In § 20 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "für eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr gemäß § 18 tätig sind und" sowie die Wörter "einer Risikobewertung oder" gestrichen.

13. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 wird Satz 2

Zu den Personen im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz gehören insbesondere solche, die an der Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr für einen Hafen oder eine Hafenanlage mitwirken, ohne in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 18 zu stehen.

aufgehoben.

14. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Die Betreiber von Häfen und Hafenanlagen sowie anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr nach § 18 sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde die Personen im Sinne des § 20 Abs. 1 mitzuteilen."(1) Die Betreiber von Häfen und Hafenanlagen sowie die Arbeitgeber von Personen im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde die betreffenden, einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehenden Beschäftigten mitzuteilen."

15. In § 22 Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter "und, sofern die Zuverlässigkeit eines Betroffenen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 verneint wurde, die für die Hafensicherheit zuständigen Behörden der anderen Bundesländer" gestrichen.

16. In § 25 Absatz 1 Nummer 13 werden die Wörter "eine Hafenanlage oder als Verantwortlicher einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr" durch die Wörter "einer Hafenanlage oder als Arbeitgeber einer Person im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummern 1 bis 3" ersetzt.

17. § 27 wird wie folgt neu gefasst:

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  § 27 Erlass von Rechtsverordnungen

Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu regeln,
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Zertifizierung als "anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr" festzulegen,
  3. die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Zertifizierung einer Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen und das Muster der Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 festzulegen.
" § 27 Erlass von Rechtsverordnungen

Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu regeln."

Artikel 2

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.