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Regelwerk
Änderungstext

Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Mai 2018
(MBl. NRW. Nr. 14 vom 08.06.2018 S. 342)
Gl.-Nr.: 2133



Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 26. September 2016 (MBl. NRW. S. 668) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 "Krisenstäbe der Bezirksregierungen und bei der Landesregierung" wird in Absatz 4 der erste Satz

Auf der Grundlage des § 54 BHKG können die Krisenstäbe der Bezirksregierungen und der Landesregierung im Falle einer Großeinsatzlage beziehungsweise einer sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophe zentrale Aufgaben wahrnehmen und Einzelweisungen erteilen, eine der vom Schadensereignis betroffenen kreisfreien Stadt oder einen Kreis mit der Leitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen oder die Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen.

gestrichen.

Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Hinsichtlich Aufbau und Strukturen wird auf die "Geschäftsordnung des Krisenstabes der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO KS Land)" vom 29. August 2017 (MBl. NRW. S. 846) verwiesen."

2. Die Nummer 4.1 "Allgemeines" wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Meldungen und Lageberichte an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse bis hin zum Großschadensereignis im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr haben den vornehmlichen Zweck, die Bezirksregierungen und das für Inneres zuständige Ministerium in die Lage zu versetzen, auf das jeweilige (Schadens-)Ereignis angemessen reagieren und notwendige Maßnahmen unverzüglich veranlassen zu können.

Mit dem "Runderlass über die Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung vom 20. September 2010 (MBl. NRW. S. 767), geändert durch Runderlass vom 4. September 2015 (MBl. NRW. S. 526)" ist das Meldeverfahren an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung geregelt. Nach Nummer 1 Absatz 5 des Runderlasses über Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung gilt dieses Verfahren nur, wenn kein Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt aktiviert ist. Wird der Krisenstab aktiviert, gehen die Melde- und Berichtspflichten wie auch die Entscheidung über Information oder Warnung der Bevölkerung für das zu Grunde liegende Ereignis mit der Arbeitsaufnahme des Krisenstabes auf den Krisenstab der zuständigen Hauptverwaltungsbeamtin oder des zuständigen Hauptverwaltungsbeamten über. Ab diesem Zeitpunkt sind eigenständige Folge- oder Schlussmeldungen der Einsatzleitung/ Leitstelle grundsätzlich zu unterlassen. Sofern sonstige Meldungen wie zum Beispiel ein zusätzliches meldepflichtiges Ereignis erfolgt, ist der Krisenstab zu unterrichten.

Sonstige Meldepflichten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

"Meldungen und Lageberichte an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse bis hin zur Großeinsatzlage beziehungsweise zur Katastrophe im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr haben den vornehmlichen Zweck, die Bezirksregierungen und das für Inneres zuständige Ministerium in die Lage zu versetzen, auf das jeweilige (Schadens-)Ereignis angemessen reagieren und notwendige Maßnahmen unverzüglich veranlassen zu können.

Mit dem Runderlass "Meldungen an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr" vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 343) ist das Meldeverfahren an die Aufsichtsbehörden über außerordentliche Ereignisse im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr geregelt. Nach den Nummern 1.2 und 4 des Erlasses geht mit Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des Kreises oder der kreisfreien Stadt das dort geregelte Meldewesen umfassend auf den Krisenstab über. Dies gilt auch für meldepflichtige Parallelereignisse im Zuständigkeitsbereich. Der Krisenstab muss dabei insbesondere sicherstellen, dass Meldungen bei wesentlichen Lageänderungen oder bei der Durchführung wesentlicher Maßnahmen weiterhin unverzüglich erfolgen.

Der Aufgabenträger hat die vollständige und fehlerfreie Übertragung der Meldungen und Lageberichte planerisch sicherzustellen; dieses schließt redundante Übertragungswege ein.

Um die Lesbarkeit der elektronischen Meldungen und Lageberichte - auch auf mobilen Kommunikationsmitteln - sicher zu stellen, sind nur gängige Formate zu verwenden.

Sonstige Meldepflichten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

3. In Nummer 4.2 (Meldung der Aktivierung des Krisenstabes) werden die Sätze 6 und 7

Die jeweilige absendende Stelle hat die vollständige und fehlerfreie Absendung der Meldung sicherzustellen. Bei Ausfall der elektronischen Post muss die Meldung über ein alternatives Kommunikationsmittel übertragen werden.

gestrichen.

4.

a) Die Überschrift der Nummer 4.3 "Berichtswege des Krisenstabes" wird durch die Überschrift "Melde- und Berichtswege des Krisenstabes" ersetzt.

b) In Nummer 4.3) werden im Absatz 1 nach den Worten "die nachfolgenden Lageberichte" die Worte "und Meldungen" eingefügt.

c) In Nummer 4.3 werden im Absatz 2 nach den Worten "sind die Lageberichte" die Worte "und Meldungen" eingefügt.

d) In Nummer 4.3 wird der Satz "Bei Ausfall der elektronischen Post erfolgt die Übermittlung auf einem alternativen Kommunikationsweg." gestrichen.

e) In Nummer 4.3 wird der letzte Satz wie folgt neu gefasst:

altneu
Bei Nutzung von STABOS gilt der an die anderen Krisenstäbe gesteuerte Lagebericht als übermittelt."Bei Nutzung von STABOS gelten die an andere Krisenstäbe gesteuerten Meldungen und Lageberichte als übermittelt."

5. In Nummer 4.4 "Lageberichte" werden in Absatz 3 die Worte "in der Folge" durch die Worte "Folgemeldungen und" ersetzt.

6. Nummer 4.5 wie folgt neu gefasst:

altneu
4.5 Warnung und vorsorgliche Information der Bevölkerung

Mit der Arbeitsaufnahme des Krisenstabes bei außergewöhnlichen Ereignissen geht auch die Zuständigkeit für Warnung und vorsorgliche Information der Bevölkerung über die Medien auf den Krisenstab der zuständigen politisch gesamtverantwortlichen Person über. Ansonsten gilt der "Runderlass über Meldungen an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung" entsprechend.

"4.5 Warnung und vorsorgliche Information der Bevölkerung

Unabhängig von der Art des Schadensereignisses ist eine rechtzeitige Information und Warnung der Bevölkerung als Grundlage für eine erfolgreiche Schadensbewältigung im Ereignisfall unerlässlich. Mit dem "Runderlass über die Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 351)" sind die Verfahren hinsichtlich Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz geregelt. Mit Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des Kreises oder der kreisfreien Stadt geht die Zuständigkeit für die diesbezüglichen Verfahren umfassend auf den Krisenstab über."

Der Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

ID: 180995

ENDE