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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kampfmittelverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. März 2022
(GV.NRW Nr. 15 vom 30.03.2022 S. 354)



Artikel 1

Auf Grund des § 26 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), der durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Die Kampfmittelverordnung vom 12. November 2003 (GV. NRW. S. 685), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter "des Landes Nordrhein-Westfalen" und nach dem Wort "Kampfmittelverordnung" die Wörter "des Landes Nordrhein-Westfalen - KampfmittelVO NRW" eingefügt.

2. In § 1 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Herkunft" die Wörter "aus der Zeit bis zum Ende des zweiten Weltkrieges" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind

  1. Bohrlochdetektionen im Rahmen von Spezialtiefbaumaßnahmen einschließlich der Öffnung von daraus resultierenden Verdachtsmomenten und
  2. Baubegleitende Kampfmittelräumung in Bereichen, die vorab nicht mit anerkannten Detektionsverfahren ergebnisorientiert untersucht werden konnten,

durch Räumfirmen mit Berechtigung nach den §§ 7, 9, 19 und 20 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Tätigkeiten dürfen jedoch ausschließlich auf Flächen durchgeführt werden, für die nach Einschätzung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes keine konkreten Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vorliegen. Dabei ist ein Mindestabstand von 10 Metern zu Bereichen mit konkreten Belastungshinweisen einzuhalten.

(3) Vor der Öffnung eines Verdachtsmoments ist der Termin der Öffnung mit der örtlichen Ordnungsbehörde frühzeitig abzustimmen. Anzeigepflichten nach dem Sprengstoffgesetz bleiben hiervon unberührt. Werden Kampfmittel gefunden, ist die örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich über den Fund zu unterrichten. Fundstellen sind durch die Räumfirma unverzüglich abzusperren."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 3" die Angabe "Absatz 1" und nach dem Wort "sein" die Wörter "oder ohne dass eine Ausnahme von dem Verbot nach § 3 Absatz 2 vorliegt" eingefügt.

bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 eingefügt:

"3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 die Öffnung des Verdachtsmoments vornimmt, ohne den Öffnungstermin mit der örtlichen Ordnungsbehörde abzustimmen,

4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 die zuständigen Behörden über das Auffinden der Kampfmittel nicht unverzüglich unterrichtet,

5. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 die Absperrung der Fundstelle unterlässt oder".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden. Zuständige Behörde für die Ahndung ist gemäß § 31 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes die örtliche Ordnungsbehörde."(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Wird die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 im Rahmen der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit begangen, kann sie ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde für die Ahndung ist gemäß § 31 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung die örtliche Ordnungsbehörde."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444), das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), und das Sprengstoffgesetz vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."(2) Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) jeweils in der jeweils geltenden Fassung und das Sprengstoffgesetz bleiben unberührt."

6. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "mit Ablauf des 31. Dezember 2023" durch die Wörter "am 31. Dezember 2031" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

ID 220615

ENDE