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SächsLRettDPVO - Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 5. Dezember 2006
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 05.12.2006 S. 532; 24.01.2008 S. 79; 22.07.2009 S. 472; 06.01.2011 S. 15; 01.03.2012 S. 173; 10.12.2012 S. 766; 19.04.2013 S. 239 13; 18.12.2014 S. 3 15; 05.06.2020 S. 285 20)
Gl.-Nr.: 28-8.3
Nach Anhörung des gemeinsamen Landesbeirats für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz wird verordnet aufgrund von
Abschnitt 1
Rettungsdienst
§ 1 Rettungsdienstbereiche, Integrierte Regionalleitstellen, Rettungswachen 20
(1) Die Rettungsdienstbereiche sind die Gebiete der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Rettungszweckverbände im Freistaat Sachsen.
(2) Die Leitstellen nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, werden als Integrierte Regionalleitstellen nach Maßgabe des Abschnitts 2 betrieben.
(3) Standort der Integrierten Regionalleitstelle ist für den Leitstellenbereich
(4) In den Rettungswachen werden die im Bereichsplan festgelegten Rettungsmittel vorgehalten. Bei Bedarf werden Außenstellen der Rettungswachen eingerichtet und Stationen für die Bergwacht und den Wasserrettungsdienst betrieben. Eine Außenstelle ist eine unselbstständige Einrichtung einer Rettungswache. Vom Standort der Rettungswache oder der Außenstelle müssen planerisch unter Berücksichtigung der Verkehrserschließung und unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit alle möglichen Einsatzorte an öffentlichen Straßen innerhalb der Hilfsfrist nach § 4 erreicht werden können (Einsatzgebiet). Wenn es zur Vermeidung von Mehrfachabdeckungen erforderlich ist, sind Einsatzgebiete rettungsdienstbereichsübergreifend zu planen. Die Träger des Rettungsdienstes haben in einem solchen Fall Vereinbarungen über die den Rettungsdienstbereich übergreifenden Vorhaltungen zu treffen.
(1) Der Bereichsplan des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes soll vor der Durchführung von Vergabeverfahren nach § 31 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz aktualisiert werden und soll nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 jeweils für die Laufzeit des Vertrages mit dem Leistungserbringer des Rettungswachenbereiches gelten. Es sind insbesondere folgende Festlegungen zu treffen:
(2) Dem Bereichsplan sind als Anlage beizufügen:
(3) In die Bereichspläne nachrichtlich zu übernehmen sind:
(1) Rettungsmittel sind für die Durchführung
(2) Bei Bedarf und in Abstimmung mit den Kostenträgern können im Leitstellenbereich Notfallkrakenwagen für Übergewichtige vorgehalten werden. Über die Vorhaltung und den Einsatz des Rettungsmittels schließen die Träger des Rettungsdienstes eines Leitstellenbereiches Vereinbarungen.
(3) Bei Bedarf und in Abstimmung mit den Kostenträgern können zur auch bereichsübergreifenden Verlegung von Patienten mit intensivmedizinischem Betreuungsbedarf Intensivtransportwagen vorgehalten werden. Insgesamt können bis zu drei Intensivtransportwagen vorgehalten werden, die in räumlicher Nähe zu Kliniken der Maximalversorgung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, zu stationieren sind. Über die Vorhaltung und den Einsatz des Rettungsmittels schließen die beteiligten Träger des Rettungsdienstes Vereinbarungen. Die Einsätze des Intensivtransportwagens sind durch die Zentrale Koordinierungsstelle nach § 8 Absatz 3 zu disponieren.
(4) Zur Ausstattung der Bergwacht gehören insbesondere geländegängige Fahrzeuge, Motorschlitten, Rettungsschlitten und Gebirgstragen. Der Wasserrettungsdienst ist insbesondere mit Motorrettungsbooten ausgestattet. Die Mittel der Bergwacht und des Wasserrettungsdienstes sind Rettungsmittel, soweit sie der Durchführung der Notfallrettung dienen. Bergwacht und Wasserrettungsdienst führen Notfallrettung durch, wenn eine anschließende Beförderung des Notfallpatienten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in das nächstgelegene Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung mit Rettungsmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlich ist.
§ 4 Hilfsfrist
(1) Die Hilfsfrist ist eine planerische Vorgabe für den Einsatz der Rettungsmittel bei der Durchführung der Notfallrettung. Insgesamt beträgt sie zwölf Minuten. Sie besteht aus
Die Dispositionszeit und die Ausrückzeit sollen jeweils eine Minute nicht überschreiten.
(2) Der Träger des Rettungsdienstes hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Hilfsfrist bei 95 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze planerisch eingehalten werden kann (p95-Wert). Der Leistungserbringer hat alle, insbesondere innerbetrieblichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die tatsächliche Einhaltung der Hilfsfrist sichergestellt ist.
(3) Die tatsächliche Einhaltung der Hilfsfrist bemisst sich am Zeitpunkt des zuerst am Einsatzort eintreffenden Rettungswagens, Notarzteinsatzfahrzeugs oder Rettungshubschraubers. Der Notfallkrankenwagen kann nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 die Hilfsfrist erfüllen.
(4) Der Träger des Rettungsdienstes erfasst und kontrolliert die tatsächliche Einhaltung der Hilfsfrist. Berücksichtigt werden Einsatzfahrten mit Sonderrechten bei der Anfahrt, nicht jedoch Parallelalarmierungen, Nachalarmierungen und Fehlfahrten. Fehlfahrten sind Einsatzfahrten, bei denen keine rettungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt und kein Transport erfolgt ist.
(5) Für alle Notfalleinsätze, bei denen die Hilfsfrist überschritten wurde, ist ein Kurzbericht über die Gründe zu fertigen. Der Träger des Rettungsdienstes berichtet der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zwei Mal jährlich über die Auswertungsergebnisse und die veranlassten Maßnahmen. Diese sind bei der Aktualisierung des Bereichsplans zu berücksichtigen.
§ 5 Strategien für Einsätze bodengebundener Rettungsmittel 20
(1) Bei der Notfallrettung ist unter Beachtung der Festlegungen in den Bereichsplänen grundsätzlich das dem Einsatzort zeitlich am nächsten befindliche, geeignete Fahrzeug einzusetzen (Nächstes-Fahrzeug-Strategie). Ist kein Rettungswagen verfügbar, kann zunächst ein Notfallkrankenwagen eingesetzt werden, der auch die Hilfsfrist erfüllt. Dieser darf jedoch nicht bei der Fahrzeugbemessung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 4 berücksichtigt werden. Stehen weder ein Rettungswagen noch ein Notfallkrankenwagen zur Verfügung, kann zunächst ein Krankentransportwagen eingesetzt werden. Dieser erfüllt die Hilfsfrist nicht.
(2) Bei der Notfallrettung können Rettungsdienstpersonal und Notarzt mit Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeug in der Regel von getrennten Standorten zum Einsatzort fahren (Rendezvous-System) oder mit dem Notarztwagen von einem gemeinsamen Standort ausrücken (Kompakt-System). Dabei sollen die Rettungsmittel insbesondere zu einsatzstarken Zeiten an einsatztaktisch günstigen Standorten stehen (Schwerpunktstrategie).
(3) Ist ein Rettungsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht verfügbar, kann ein Rettungswagen für Krankentransporte eingesetzt werden (Mehrzweckfahrzeugstrategie).
(4) Die Notarztstandorte und Notarzteinsatzfahrzeuge sollen bereichsplanübergreifend abgestimmt werden. Die Sicherstellungsbeauftragten nach § 28 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind anzuhören. § 4 Abs. 2 und 3 ist zu berücksichtigen.
§ 6 Grundsätze der Fahrzeugbemessung des bodengebundenen Rettungsdienstes 20
(1) Für die Ermittlung des Bedarfs an Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen soll jeweils nach Absatz 2 oder Abs. 3 eine risikoabhängige Fahrzeugbemessung durchgeführt werden. Das Auftreten einer größeren Anzahl von Notfällen als vorhandener Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge (Duplizitätsfall) ist zu berücksichtigen.
(2) Die Ermittlung des Bedarfs an Rettungswagen erfolgt auf Grundlage statistischer Regeln, zum Beispiel mittels der diskreten Verteilungsfunktion nach Poisson. Für die Ermittlung der Wiederkehrzeit des Duplizitätsfalls sind folgende Bemessungsparameter heranzuziehen:
Die Bemessung muss so erfolgen, dass die statistische Wiederkehr eines Duplizitätsfalls frühestens nach zehn Zeitintervallen nach Nummer 1 auftritt. Die Anzahl der sich rechnerisch ergebenden Fahrzeuge ist auf eine volle Zahl aufzurunden. Widerspricht das Berechnungsergebnis im Einzelfall, insbesondere an Wochenenden, dem Gebot einer wirtschaftlichen rettungsdienstlichen Versorgung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, kann die Wiederkehrzeit zehn Zeitintervalle unterschreiten, soweit die bedarfsgerechte rettungsdienstliche Versorgung nicht beeinträchtigt ist.
(3) Für die Ermittlung des Bedarfs an Notarzteinsatzfahrzeugen soll eine Bemessung entsprechend Absatz 2 durchgeführt werden, wobei die zu erwartende Jahreshäufigkeit an Notarzteinsätzen eines Rettungsdienstbereiches betrachtet werden soll und die statistische Wiederkehr eines Duplizitätsfalls frühestens nach einem Zeitintervall auftritt. § 5 Abs. 4 ist zu berücksichtigen.
(4) Für den Krankentransport ist eine frequenzabhängige Fahrzeugbemessung durchzuführen. Die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 errechnet sich aus der mittleren stündlichen Alarmierungshäufigkeit multipliziert mit der mittleren Einsatzzeit in Minuten dividiert durch 60. Bei der Berechnung gelten die allgemeinen Rundungsregeln.
(5) Im Bereichsplan sind Anzahl und Vorhaltung der Rettungsmittel bei Bedarf zu aktualisieren. Dazu erfolgt die Bemessung auf der Basis der dafür notwendigen Daten des vergangenen Kalenderjahres. Die Datenerhebung hat mindestens sechs repräsentative Monate zu umfassen.
(6) Notfallrettung und Krankentransport bilden grundsätzlich eine funktionelle und wirtschaftliche Einheit. Aus wirtschaftlichen und funktionellen Gründen können die Rettungsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 im Rettungsdienstbereich zentral vorgehalten werden. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 7 Einsatzpersonal und Besetzung der Rettungsmittel 15 20
(1) Rettungssanitäter ist, wer nach den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern des Ausschusses Rettungswesen, beschlossen in der Sitzung am 11. und 12. Februar 2019, veröffentlicht in Kapitel A 2.1 Nummer 46, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-930670-30-7, erfolgreich ausgebildet wurde.
(2) Die Rettungsmittel sind wie folgt zu besetzen:
(3) Das Einsatzpersonal ist bedarfsgerecht weiter- und fortzubilden. Notfallsanitäter sollen jährlich mindestens im Umfang von 40 Stunden, Rettungsassistenten jährlich mindestens im Umfang von 30 Stunden und Rettungssanitäter jährlich mindestens im Umfang von 20 Stunden fortgebildet werden.
(1) Der Luftrettungsdienst führt folgende Einsätze durch:
(2) Die Standorte des Luftrettungsdienstes (Luftrettungsstationen) befinden sich in Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau. Die Luftrettung wird mit insgesamt fünf Rettungshubschraubern durchgeführt.
(3) Die Zentrale Koordinierungsstelle für die Verlegung von Notfallpatienten mit Rettungshubschraubern ist in der Integrierten Regionalleitstelle Dresden eingerichtet. Die Zentrale Koordinierungsstelle disponiert auch die Einsätze der Intensivtransportwagen.
(4) Rettungshubschrauber werden zur Notfallrettung in der Regel im Umkreis von 70 km von der Luftrettungsstation (Primäreinsatzbereich) eingesetzt.
(5) Bei dringlichen Sekundärtransporten sollen abgebendes und aufnehmendes Krankenhaus im Primäreinsatzbereich liegen. Die voraussichtliche Abwesenheit des Rettungshubschraubers von der Luftrettungsstation soll eine Stunde nicht übersteigen.
(6) Der Luftrettungsdienst führt keine Krankentransporte durch.
§ 9 Indikationskatalog für den Notarzteinsatz und Dokumentation rettungsdienstlicher Einsätze 15 20
(1) Indikationen für den Einsatz eines Notarztes sind in Anlage 1 aufgeführt. Vom Indikationskatalog für den Notarzteinsatz darf nur abgewichen werden, soweit dies vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Benehmen mit dem Ärztlichen Leiter Leitstelle in begründeten Einzelfällen festgelegt wurde.
(2) Die rettungsdienstlichen Einsätze werden schriftlich oder mobilelektronisch dokumentiert und übermittelt. Die schriftliche oder mobilelektronische Dokumentation oder Datenübermittlung (Rettungsdienstprotokoll) erfolgt nach den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. (DIVI). Zur Sicherung und Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der rettungsdienstlichen Versorgung können die Aufgabenträger nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz nicht personenbezogene Daten verarbeiten.
(1) Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes stellt zur Vorbereitung auf Großschadensereignisse nach § 2 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz einen Maßnahmeplan auf. Er ist dem Bereichsplan als Anlage beizufügen. Der Maßnahmeplan enthält mindestens:
(2) Wenn die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes zur Bewältigung eines Großschadensereignisses nicht ausreichen, ist eine gegenseitige bereichsübergreifende Unterstützung der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes und ihrer Leistungserbringer zu gewährleisten. Reichen diese Kräfte und Mittel nicht aus, sind Schnell-Einsatz-Gruppen sowie bei Bedarf weitere Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes rechtzeitig heranzuziehen.
(3) Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes teilt der zuständigen Leitstelle den Dienstplan der Leitenden Notärzte und der Organisatorischen Leiter Rettungsdienst mit.
§ 11 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst 15 20
(1) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist ein im bodengebundenen Rettungsdienst tätiger Arzt, der im Rettungsdienstbereich für medizinische Fragen, insbesondere für Effektivität sowie Effizienz der präklinischen notfallmedizinischen Patientenversorgung und Patientenbetreuung verantwortlich ist und die Kontrolle hierüber wahrnimmt. Er hat insbesondere Festlegungen zur Sicherung der Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung zu treffen und deren Umsetzung zu überwachen.
(2) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist in medizinischen Fragen und Belangen gegenüber den Leistungserbringern und dem ärztlichen sowie dem nichtärztlichen Personal im bodengebundenen Rettungsdienst weisungsbefugt. Er legt einheitliche medizinische Behandlungsrichtlinien und Verhaltensrichtlinien für das ärztliche und nichtärztliche Personal fest. Des Weiteren bestimmt er die pharmakologische und medizinisch-technische Ausrüstung und Ausstattung der Rettungsmittel. Er regelt, in welchen Fällen das medizinische Assistenzpersonal überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen darf, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind. Er legt die Richtlinien für die notfallmedizinischen Fortbildungsinhalte für nichtärztliches Personal im bodengebundenen Rettungsdienst fest. Darüber hinaus trifft er Festlegungen zur Organisation und Führung der Leitenden Notärzte, zu Strategien für die Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen und zur Erarbeitung von Konzeptionen für die medizinischtaktische Bewältigung von Großschadenslagen und besonderen Schadenslagen.
(3) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst bewertet die Notfalleinsätze anhand der Einsatzberichte nach § 4 Abs. 4 und Dokumentationen nach § 9 Abs. 2. Er wirkt bei der Erstellung von Bereichsplänen mit.
(4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verfügt über eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet mit Bezug zur Notfallmedizin und Intensivmedizin, die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder eine vergleichbar anerkannte Qualifikation, die Qualifikation als "Leitender Notarzt" und weist die Teilnahme an einer Fortbildung zum "Ärztlichen Leiter Rettungsdienst" nach.
(5) Die Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst werden grundsätzlich hauptamtlich in Abstimmung mit dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes erfüllt. Die Funktion kann auch nebenamtlich oder nebenberuflich ausgeübt werden. Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellt den nebenamtlichen oder nebenberuflichen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst für die Dauer von vier Jahren. Ist der Ärztliche Leiter Rettungsdienst bei einem Krankenhaus oder einer anderen medizinischen Einrichtung beschäftigt, kann die Bestellung nur jeweils mit deren Zustimmung erfolgen. Die Finanzierung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst bedarf der Zustimmung der Kostenträger.
(6) Für jeden Leitstellenbereich nach § 1 Abs. 3 wird durch den Träger der Leitstelle im Benehmen mit den jeweiligen Trägern des Rettungsdienstes ein Ärztlicher Leiter Leitstelle benannt, der Festlegungen zu den medizinischen Fragen der Notrufabfrage und Notfallrettung, zu den erforderlichen leitstellenspezifischen notfallmedizinischen Kenntnissen des Personals, zu einheitlichen einsatzstrategischen und einsatztaktischen Abläufen in der Leitstelle, insbesondere bei besonderen Schadenslagen und zu Verhaltensrichtlinien für das Personal trifft. Er soll seine Aufgaben hauptamtlich erfüllen. Er kann zugleich Ärztlicher Leiter eines zum Leitstellenbereich gehörenden Rettungsdienstbereiches sein und soll mit den Ärztlichen Leitern der jeweiligen Rettungsdienstbereiche zusammenarbeiten. Die Finanzierung des Ärztlichen Leiters Leitstelle bedarf der Zustimmung der Kostenträger.
§ 12 Organisatorischer Leiter Rettungsdienst, Leitender Notarzt
(1) Die Leitenden Notärzte und die Organisatorischen Leiter Rettungsdienst sollen über mehrjährige Erfahrungen in Leitungsfunktionen des bodengebundenen Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes verfügen und in entsprechender Funktion hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sein.
(2) Der Leitende Notarzt trägt am Schadensort eine Weste oder einen Überwurf in signalblauer Farbe (RAL 5005) mit der Aufschrift "Leitender Notarzt", die Notärzte tragen eine Weste oder einen Überwurf in signalblauer Farbe ohne Aufschrift. Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst trägt eine reinweiße (RAL 9010) Weste oder einen Überwurf mit der Aufschrift " OrgL". Die Oberfläche der Aufschrift ist silberfarben reflektierend, die Farbe der Aufschrift ist schwarz.
§ 13 Rettungsdienstliche Anforderungen an die Leistungserbringung 15 20
(1) Die Leistungserbringer haben die gesetzlichen sowie in den Bereichsplänen getroffenen rettungsdienstlichen Vorgaben zu erfüllen. Der Träger des Rettungsdienstes beschreibt in den Vergabeunterlagen die Vorgaben an die Leistungserbringung. Hierzu zählen insbesondere:
(2) Vom Leistungserbringer sind alle zur Beurteilung der Eignung im Sinne von § 31 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erforderlichen Nachweise oder Erklärungen zu erbringen. Die fachliche Eignung der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen ist nach § 14 nachzuweisen.
(3) Im Umsetzungskonzept nach § 31 Absatz 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz kann die Darstellung insbesondere der Effizienz des Personaleinsatzes, der Hygieneschutzmaßnahmen, der Materialverwaltung, der Medizinprodukteverwaltung und des Melde- und Berichtswesens, der Ausfallsicherheit des Personals und der Sachmittel sowie der psychosozialen Betreuung des Personals gefordert werden.
(4) Bis zum Beginn der Vertragslaufzeit mit dem neuen Leistungserbringer kann der Vertrag mit dem bisherigen Leistungserbringer verlängert werden.
§ 14 Fachliche Eignung 13 15 20
(1) Der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person nach § 31 Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ist fachlich geeignet, wenn er oder sie
Der Nachweis erfolgt durch Ablegung einer Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer und Vorlage entsprechender Urkunden.
(2) Fachlich geeignet ist, wer
(3) Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Genehmigungen und Abschlüsse muss nachgewiesen werden.
§ 15 Prüfungsverfahren zur fachlichen Eignung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person fähig ist, Fragen aus den Sachgebieten in beschränkter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln zu beantworten. Das Prüfungsgespräch dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person fähig ist, Fragestellungen aus den Sachgebieten auch mit Verständnis für die wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge zu erfassen und einer Lösung zuzuführen.
(2) Die Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und grundsätzlich nicht öffentlich. Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Antwortwahlverfahren und aus Übungen oder Fallstudien. Der Umfang des Antwortwahlverfahrens darf im Verhältnis zum Umfang der Übungen oder Fallstudien nicht überwiegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in der schriftlichen Prüfung mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht hat. Die schriftliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn in mehr als zwei der in Anlage 2 genannten Sachgebiete nicht mindestens 50 Prozent der jeweils möglichen Gesamtpunktzahl erreicht wurden. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt 90 bis 120 Minuten, die der mündlichen Prüfung 30 Minuten je Prüfling.
(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Über das Ergebnis entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Ist die Prüfung bestanden, wird eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung erteilt. Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling einen Bescheid des Prüfungsausschusses. Die Prüfung kann nach einer Frist von wenigstens drei Monaten, bei einer Wiederholungsprüfung von wenigstens sechs Monaten wiederholt werden.
§ 16 Prüfungsausschuss
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter sind ehrenamtlich tätig und werden durch die Industrie- und Handelskammer bestellt. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei fachkundigen Beisitzern. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und seine Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei der Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. Mindestens ein Beisitzer muss in einem Unternehmen tätig sein, das Notfallrettung oder Krankentransport betreibt. Die privaten Hilfsorganisationen und Fachverbände der privaten Krankentransportunternehmen können Beisitzer und Vertreter für die Bestellung vorschlagen.
(2) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss mindestens einmal im Halbjahr einen Prüfungstermin festsetzen. Örtlich zuständig ist der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die zu prüfende Person ihren Wohnsitz hat. Mehrere Kammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. Der zu prüfenden Person kann aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit einer anderen Industrie- und Handelskammer gestattet werden, die Prüfung vor deren Prüfungsausschuss abzulegen.
Abschnitt 2
Leitstellenorganisation
(1) Die Integrierten Regionalleitstellen bearbeiten Hilfeersuchen. Sie nehmen fernmündliche, fernschriftliche und elektronische Notrufe und Gefahrenmeldungen entgegen, die über die Europaweite Notruf-Nummer 112 oder über gesonderte technische Übertragungsmöglichkeiten übermittelt werden. Durch die Integrierten Regionalleitstellen erfolgt die Disposition und Alarmierung der notwendigen Kräfte und Mittel des Brandschutzes und Rettungsdienstes, die Alarmierung der Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes sowie die Information weiterer Behörden gemäß der Alarm- und Ausrückordnungen sowie der Einsatzpläne nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 und § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Die Integrierten Regionalleitstellen lenken die Notfalleinsätze im Rettungsdienst.
(2) Die Integrierten Regionalleitstellen unterstützen die örtlichen Brandschutzbehörden und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung der Alarm- und Ausrückordnungen sowie der Einsatzpläne. Sie stellen Aufgaben beim Betrieb der Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssysteme gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sicher und unterstützen die Einsatzleitungen.
(3) Die Integrierten Regionalleitstellen unterstützen die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei der Nachforderung und Nachführung von Kräften und Mitteln sowie bei der Informationsgewinnung, Lagedarstellung und Ressourcenabfrage. Sie arbeiten hierzu mit den Führungseinrichtungen der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zusammen.
(4) Eine oder mehrere benachbarte Integrierte Regionalleitstellen übernehmen als redundante Integrierte Regionalleitstelle bei vollständigem oder teilweisem Ausfall einer Integrierten Regionalleitstelle deren Aufgaben nach Absatz 1. Hierfür ist für jede Integrierte Regionalleitstelle ein zwischen den Integrierten Regionalleitstellen abgestimmtes Redundanzkonzept zu erstellen. Die Kostenregelung gemäß § 64 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz bleibt unberührt.
§ 18 Betrieb und innere Organisation 15 20
(1) Integrierte Regionalleitstellen sind mit hauptamtlichen Kräften der am Standort befindlichen Feuerwehr zu besetzen. Im Falle größerer Schadenslagen ist die unverzügliche Besetzung von Reserveplätzen gemäß § 19 Absatz 3 grundsätzlich durch ausreichend qualifizierte hauptamtliche Kräfte am Standort der Integrierten Regionalleitstelle zu gewährleisten.
(2) Integrierte Regionalleitstellen sind täglich von 0 bis 24 Uhr mit mindestens drei Disponenten zu besetzen. Die Anzahl der eingesetzten Disponenten muss gewährleisten, dass deren durchschnittliche Auslastung zu 80 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschritten und zu 50 Prozent nicht unterschritten wird. Der Nachweis der Auslastung hat stundengenau zu erfolgen. Bei der Ermittlung der Anzahl der regelmäßig einzusetzenden Disponenten bleiben Ausnahmesituationen mit einem erhöhten Einsatzaufkommen unberücksichtigt. Der Fall, dass gleichzeitig mehr Notrufe eingehen als freie Disponenten verfügbar sind (Duplizitätsfall), soll sich in der Regel nicht innerhalb einer Stunde wiederholen.
(3) Der regelmäßige praktische Einsatz der Disponenten sowohl im abwehrenden Brandschutz als auch im Rettungsdienst soll grundsätzlich sichergestellt werden, um die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse langfristig zu erhalten.
(4) Für die Prozessabläufe gilt das Rahmenlastenheft über Integrierte Regionalleitstellen im Freistaat Sachsen (Anlage 3). Die Prozessabläufe sind mit Unterstützung von Informations- und Kommunikationstechnologie so zu gestalten, dass eine unverzügliche und eindeutige Rückmeldung über das Ergebnis aller Handlungen sichergestellt ist. Dies gilt insbesondere für die durch die örtlichen Brandschutzbehörden sowie die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörden erstellten Alarm- und Ausrückordnungen, allgemeine und besondere Alarm- und Einsatzpläne für Objekte und Ereignisse, Maßnahmepläne und externe Notfallpläne.
(5) Die Integrierten Regionalleitstellen aktualisieren ständig ihren für die Prozessabläufe notwendigen Datenbestand.
(6) Die Integrierten Regionalleitstellen dokumentieren die von ihnen veranlassten Maßnahmen. Die erhobenen Daten sind gemäß Rahmenlastenheft zu archivieren und bereitzuhalten.
§ 19 Leitstellen- und Funktechnik
(1) In den Integrierten Regionalleitstellen sind folgende landesweit einheitliche Systeme gemäß Rahmenlastenheft zu installieren und zu betreiben:
Das Feinkonzept der technischen Ausstattung nach Satz 1 ist im Benehmen zwischen den Trägern und Betreibern der Integrierten Regionalleitstellen, der autorisierten und vorhaltenden Stelle des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Freistaat Sachsen (BOS-Stelle) und den Kostenträgern des Rettungsdienstes zu erstellen.
(2) Die technischen Einrichtungen der Integrierten Regionalleitstellen sind über die Technikzentralen der BOS-Stelle anzubinden und zu vernetzen.
(3) Zur Bewältigung eines erhöhten Einsatzaufkommens sind zusätzlich 50 Prozent der regelmäßig notwendigen Arbeitsplätze der Disponenten gemäß § 20 Abs. 3 vorzuhalten. Diese sind auch für die Erledigung der Aufgaben gemäß § 17 Abs. 4 sowie für die Fortbildung des Personals am in Absatz 1 Nr. 6 genannten Übungsmodul zu verwenden.
(4) Die Integrierten Regionalleitstellen sind verpflichtet, die von den Technikzentralen der BOS-Stelle bereitgestellten Geobasisdaten zu verwenden.
(1) Der Leiter der Integrierten Regionalleitstelle und sein Stellvertreter müssen über die Befähigung zur ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen.
(2) Die Schicht- oder Dienstgruppenführer müssen über die Befähigung zur ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung verfügen sowie Rettungssanitäter sein.
(3) Die Disponenten nehmen die Aufgaben gemäß § 17 Absatz 1 wahr. Sie müssen über die Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr oder einen vergleichbaren Abschluss, einen Abschluss als Gruppenführer der Berufsfeuerwehr sowie als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung verfügen und Notfallsanitäter, Rettungsassistent oder Rettungssanitäter sein. Rettungssanitäter müssen über mindestens ein Jahr Erfahrung in der Notfallrettung verfügen und einen Nachweis über leitstellenspezifische notfallmedizinische Kenntnisse erbracht haben. Diese müssen im Rahmen einer Ausbildung im Umfang von mindestens 280 Stunden erworben worden sein.
(4) Mindestens ein Administrator oder Datenpfleger soll über einen Fachhochschulabschluss in einer geeigneten Fachrichtung der Informationstechnologien verfügen.
Abschnitt 3
Ergänzende Bestimmungen
§ 21 Übertragung von Aufgaben 15
(1) Der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde werden die Aufgaben der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Bereich der Luftrettung übertragen.
(2) Über die Gewährung von Zuwendungen an die Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen, deren Untergliederungen innerhalb des Freistaates Sachsen im Bereich eines Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes im Berg- und Wasserrettungsdienst tätig sind, entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
§ 22 Hinweise zu Normen
(1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. in Sankt Augustin bezogen werden.
§ 23 Übergangsvorschriften 15 20
(1) Bis zum 31. Dezember 2023 können abweichend von der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 6 geregelten Besetzung von Rettungsmitteln Rettungsassistenten anstelle von Notfallsanitätern eingesetzt werden.
(2) Der Rettungsdienstbereich des Rettungszweckverbandes der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2017 bestehen.
(3) Disponenten, die am 1. Januar 2014 in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im Freistaat Sachsen mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben, dürfen abweichend von § 20 Abs. 3 in dieser Funktion verwendet werden, wenn sie mindestens
Disponenten, die am 1. Januar 2014 das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr ermöglicht werden. Rettungssanitäter sollen bis zum 31. Dezember 2021 eine rettungsdienstliche Fortbildung absolvieren, die inhaltlich im Wesentlichen der verkürzten Ausbildung von Rettungssanitätern zu Rettungsassistenten entspricht.
(4) Die Stelle des Leiters oder des Stellvertreters darf abweichend von § 20 Abs. 1 beider erstmaligen Inbetriebnahme einer Integrierten Regionalleitstelle mit Personal besetzt werden, das mindestens über einen Fachhochschulabschluss der Ingenieurwissenschaften verfügt.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 soll bis zum 15. Juli 2019 im Rahmen einer Erprobungsphase ein Intensivtransportwagen vorgehalten werden.
§ 24 Inkrafttreten Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Landesrettungsdienstplan für den Freistaat Sachsen (Sächsischer Landesrettungsdienstplan -SächsLRettDP) vom 30. November 1994 (SächsABl. S. 1526), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 758), außer Kraft.
Indikationskatalog für den Notarzteinsatz | Anlage 1 15 (zu § 9 Abs. 1) |
1. Patientenzustand
Bei Verdacht auf fehlende oder deutlich beeinträchtigte Vitalfunktion ist der Notarzt einzusetzen:
Funktionen | Zustand | Beispiel |
Bewusstsein | reagiert nicht oder nicht adäquat auf Ansprechen und Rütteln | Schädel-Hirn-Trauma, Schlaganfall, Vergiftungen, Krampfanfall, Koma |
Atmung | keine normale Atmung, ausgeprägte oder zunehmende Atemnot, Atemstillstand | Asthmaanfall, Lungenoedem, Aspiration |
Herz/Kreislauf | akuter Brustschmerz, ausgeprägte oder zunehmende Kreislaufinsuffizienz, Kreislaufstillstand | Herzinfarkt, Angina pectoris, akutes Koronarsyndrom (ACS), Herzrhythmusstörungen, Hypertone Krise, Schock |
Sonstige Schädigungen mit Wirkung auf die Vitalfunktionen | schwere Verletzung, schwere Blutung, starke akute Schmerzen, akute Lähmungen | Thorax-/Bauchtrauma, Schädel-Hirn-Trauma, größere Amputationen, Ösophagusvarizenblutung, Verbrennungen, Frakturen mit deutlicher Fehlstellung, Pfählungsverletzungen, Vergiftungen, Schlaganfall |
2. Notfallbezogene Indikationen
Sachgebiete für Leistungserbringer, die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben | Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1) |
Rahmenlastenheft über Integrierte Regionalleitstellen im Freistaat Sachsen (Rahmenlastenheft) | Anlage 3 (zu § 18 Abs. 4) |
Inhaltsverzeichnis
1. | Leitstellenstruktur |
1.1 | Begriffe |
1.2 | Aufgaben der Technikzentralen |
1.3 | Leitstellennetzwerk |
2. | Prozesse |
3. | Daten- und Informationsfluss |
3.1 | Datenverarbeitung |
3.2 | Mindestanforderungen |
4. | Technische Anforderungen |
4.1 | Grundsätzliche Anforderungen |
4.2 | Systembezogene Anforderungen |
4.2.1 | Hard- und Softwarekonzept |
4.2.2 | Rollenkonzept/Berechtigungsverwaltung im System |
4.2.3 | Definition der Arbeitsplätze |
4.2.4 | Einsatzleitsystem (ELS) |
4.2.5 | Funk-/Notruf-Abfragesystem (FNAS) |
4.2.6 | Audiodokumentationsanlage |
4.2.7 | Anbindung peripherer Systeme |
4.2.8 | Alarmierungsnetze |
4.2.9 | Wachalarmsystem |
4.2.9.1 | Bedienung |
4.2.9.2 | Anschaltung Alarmtableaus |
4.2.10 | Statusinformation |
4.2.11 | Betriebs- und Sonderfunk |
4.2.12 | Sonstige Einrichtungen der IRLS |
4.2.12.1 | Audio-Visuelle-Medien |
4.2.12.2 | Einsatznachbereitung und -abrechnung |
4.2.12.3 | Fahrzeugortung |
4.2.13 | Qualitätsmanagementsystem Rettungsdienst |
4.2.13.1 | Grundlagen des Qualitätsmanagementsystems |
4.2.13.2 | Voraussetzungen der Mobilen Datenerfassung |
4.2.13.3 | Einsatzdaten aus der Mobilen Datenerfassung |
4.2.14 | Schnittstellen |
4.2.14.1 | Grundsätzliche Anforderungen an Schnittstellen |
4.2.14.2 | Grundsätze des Betriebes der Schnittstellen |
4.2.14.3 | Schnittstellen mit einheitlichen Funktionen |
4.2.15 | Übertragungsnetze |
4.3 | Leitstellenbezogene Anforderungen |
4.3.1 | Raumfunktionskonzept |
4.3.2 | Technikräume |
4.3.3 | Raum für Disponentenarbeitsplätze (Leitstellenraum) |
4.3.3.1 | Ergonomische Anforderungen |
4.3.3.2 | Beleuchtung |
4.3.3.3 | Lärmschutz |
4.3.3.4 | Klimatechnik |
4.3.3.5 | Drucker |
4.3.4 | Antennenanlagen |
4.3.5 | Stromversorgung |
4.3.5.1 | Anforderungen |
4.3.5.2 | Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) |
4.3.5.3 | Netzersatzanlage (NEA) |
4.3.6 | Haustechnik/Technische Gebäudeausrüstung |
5. | Verfügbarkeit |
5.1 | Anforderungen an die Verfügbarkeit |
5.2 | Grundsätze der inneren Redundanz |
5.3 | Grundsätze der externen Redundanz |
5.3.1 | Organisatorische Anforderungen |
5.3.2 | Konzeptionelle Anforderungen (Redundanzkonzept) |
5.3.3 | Technische Anforderungen |
6. | Anforderungen an den Betrieb der IRLS |
6.1 | Alarm- und Ausrückordnung |
6.2 | Dokumentation, Statistik und Archivierung |
6.2.1 | Dokumentation |
6.2.2 | Statistik |
6.2.3 | Archiv |
7. | Schulungskonzept |
8. | Abkürzungsverzeichnis |
1. Leitstellenstruktur
1.1 Begriffe
Der Betrieb der IRLS für Feuerwehr/Rettungsdienst sowie der Lehrleitstelle in der Landesfeuerwehrschule erfolgt innerhalb des im Aufbau befindlichen Leitstellennetzwerks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Sachsen (BOS-Sachsen). In diesem werden darüber hinaus die besonderen Führungseinrichtungen der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden integriert. Kernstück des Leitstellennetzwerks ist das einheitliche ELS aller IRLS und ein gemeinsames FNAS aller BOS auf der Basis von zwei Technikzentralen zur Anschaltung an den Digitalfunk.
Erläuterung der im Folgenden verwendeten Begriffe:
"Technikzentralen": Redundant eingerichtete Technikstandorte zur Sicherstellung des Zugangs zum Digitalfunknetz für die Leitstellen und zur Nutzung gemeinsamer Ressourcen.
"Leitstellenverbund": Verbund der IRLS mittels Technikzentralen zur Anbindung an den BOS-Digitalfunk und zur Sicherstellung der Redundanzfunktion.
"Leitstellennetzwerk": Gesamtheit der aktiven Netzwerkkomponenten und notwendigen Übertragungswege zwischen Technikzentralen, den Leitstellen der polizeilichen- und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sowie der Zugänge zu Alarmierungseinrichtungen und Funknetzen.
"Prozess": Gesamtheit von aufeinander einwirkenden Vorgängen in einem System, durch das Informationen empfangen, umgeformt, transportiert/kommuniziert oder auch gespeichert werden.
1.2. Aufgaben der Technikzentralen
Die wichtigsten Aufgaben der Technikzentralen sind:
1.3 Leitstellennetzwerk
Das Leitstellennetzwerk hat umfassend sicherzustellen, dass auch für gemeinsam genutzte zentrale Anlagen eine vollständige Mehrorganisationsfähigkeit gesichert ist. Für gemeinsam genutzte zentrale Anlagen ist eine entsprechende Nutzer- und Rechteverwaltung vorzusehen, die die Verantwortungsbereiche der jeweiligen Leitstellen trennt und vor dem Zugriff Dritter sichert.
2. Prozesse
Folgende interne und externe Prozesse sind im Rahmen des Betriebes einer IRLS zu realisieren:
3. Daten- und Informationsfluss
3.1 Datenverarbeitung
In der IRLS werden umfangreich Daten und Informationen vorgehalten, erhoben, verarbeitet, weitergeleitet, gespeichert und bereitgestellt. Die Daten sind dort vorzuhalten, wo sie für das echtzeitfähige Gesamtsystem, für die Sicherstellung der Aktualität, für die Integration und für die volle Funktionsfähigkeit von Rückfallebenen notwendig sind. Parallele Prozesse müssen auf die Daten zugreifen können, ohne dass weiterer Datenpflegebedarf entsteht. Alle Datenänderungen müssen fortlaufend bei der Berechnung und Disposition von Einsatzmittelvorschlägen berücksichtigt werden. Die erforderlichen Informationen (zum Beispiel des Einsatzmanagements, der Statistik, der Einsatzabrechnung) sind dabei zu berücksichtigen.
3.2 Mindestanforderungen
Für die technische Lösung sind die nachfolgenden Mindestanforderungen bezüglich des Daten- und Informationsflusses umzusetzen:
4. Technische Anforderungen
4.1 Grundsätzliche Anforderungen
Die IRLS sind entsprechend rechtlicher Vorgaben und zusätzlich nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, den anerkannten Regeln der Technik (DIN), den VDE-Bestimmungen, den Vorschriften, Merkblättern und Richtlinien der gewerblichen Berufsgenossenschaften und des Verbandes der Sachversicherer, den Grundlagen der IT-Grundschutzkataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und den Anforderungen aus dem gemeinsamen Betrieb des BOS-Digitalfunks zu projektieren, zu errichten und zu betreiben.
Neben den allgemeinen technischen Anforderungen sind die besonderen Anforderungen, die sich durch die Einbindung der einzelnen IRLS in das Leitstellennetzwerk ergeben, zu berücksichtigen. Dabei ist zwischen systembezogenen und leitstellenbezogenen Anforderungen zu differenzieren. Die systembezogenen Anforderungen beziehen sich auf das Gesamtsystem (ELS, FNAS) in jeder IRLS. Die leitstellenbezogenen Anforderungen beziehen sich auf die einzelne IRLS, in der die Umsetzung der Anforderungen jeweils entsprechend der lokalen Rahmenbedingungen erfolgen muss.
4.2 Systembezogene Anforderungen
4.2.1 Hard- und Softwarekonzept
Zur Umsetzung der geforderten Funktionalität (Nummern 2 und 3) sind die erforderlichen Hardwarekomponenten, Betriebssysteme, Datenbank-(management-)Systeme und Applikationen sowie die für die Realisierung der nachrichtentechnischen Kopplungen erforderlichen Schnittstellen (Hard- und Softwarekomponenten) als komplexe Gesamtkonfiguration zu realisieren. Alle voneinander abhängigen Teilkomponenten müssen aufeinander abgestimmt sein und ein fehlertolerantes System repräsentieren. Zur Sicherstellung einer späteren Migration sind alle Einzelsysteme als Modulkomponenten aufzubauen, die in einer Migrationsphase angepasst und ausgetauscht werden können, ohne das Gesamtsystem in seiner Funktionalität und Eignung zu beeinflussen.
Das Hardwarekonzept ist entsprechend der geforderten Ausfallsicherheit und auf den Schutz vor unberechtigten Zugriffen auszurichten. Die Dimensionierung der einzelnen Hardwarekomponenten muss erweiterbar sein. Die Zugriffszeiten auf interne und externe Speicherbereiche müssen eine Verarbeitung der im Netz entstehenden Datenmengen ohne Zeitverzug ermöglichen.
Für alle Server, Anlagen und Arbeitsplatzrechner muss eine gemeinsame Konsolenverwaltung, auch im abgesetzten Betrieb von Arbeitsplätzen, durch Systemadministratoren möglich sein. Zusätzlich ist eine gemeinsame Verwaltung der aktiven Netzwerkelemente von einer zentralen Stelle über Softwaretools vorzusehen.
Das Hardwarekonzept muss die Realisierung von abgesetzten Arbeitsplätzen unterstützen. Abgesetzte Arbeitsplätze sind so zu konfigurieren, dass nur zugewiesene Aufgaben und Funktionen bedient werden können. Der Eingriff in sicherheitstechnische Belange der IRLS ist auszuschließen.
Die Software muss an die Anforderungen der zu erfüllenden Aufgaben angepasst werden können. Dem Benutzer müssen unmittelbar oder auf Verlangen Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe angezeigt werden. Dem Benutzer muss es möglich sein, die Dialogabläufe zu beeinflussen. Eventuelle Fehler müssen beschrieben werden und es muss möglich sein, diese mit begrenztem Arbeits- und Zeitaufwand zu beseitigen. Zur Erfüllung der Funktionalität muss der Anbieter die Datenbankstrukturen und die Spezifikation von Schnittstellen sowie notwendige Anpassungen an Hard- und Software offenlegen.
4.2.2 Rollenkonzept/Berechtigungsverwaltung im System
Im Gesamtsystem ist ein Rollenkonzept für die Zugriffs- und Editierrechte der Nutzergruppen festzulegen. Dazu sind im System mindestens Berechtigungsstufen für die folgenden Funktionen zu vergeben:
Entsprechend der Berechtigungsstufen ist die Funktionalität der Bedienoberflächen anzupassen. Die Zugriffsrechte auf die im Folgenden dargestellten Arbeitsplätze resultieren aus dem Rollenkonzept und der territorialen Zuständigkeit.
Das Rollenkonzept und die Berechtigungsstufen werden durch die autorisierte und vorgehaltene Stelle des BOS-Digitalfunk Sachsen nach den Vorgaben der Betreiber der IRLS umgesetzt. Die Systemadministration der IRLS erhält die notwendigen Rechte und Verwaltungswerkzeuge, um eine eigenverantwortliche Nutzerverwaltung innerhalb ihres Verantwortungsbereiches durchzuführen. Die Vorgaben der Geheimhaltung und des Datenschutzes aus dem BOS-Digitalfunk bleiben hiervon unberührt.
4.2.3 Definition der Arbeitsplätze
Die Arbeitsplätze sind aufgrund der betrieblichen Erfordernisse und zur Erledigung der Aufgaben in unterschiedlicher Ausstattung einzurichten. Jeder Arbeitsplatz besteht aus einer Bedienoberfläche mit festgelegter Funktionalität.
Disponentenarbeitsplatz: Der Disponentenarbeitsplatz ist der Standardarbeitsplatz in der IRLS zur Notrufannahme, Disponierung und Alarmierung der Einsatzkräfte und -mittel, der Lenkung der Notfalleinsätze im Rettungsdienst sowie der Führungsunterstützung. Durch die Anmeldung muss er als Arbeitsplatz des Disponenten, des Lagedienst-/Schichtführers, der Systembetreuung/Datenpflege oder zur Schulung verwendet werden können. Er bildet die gesamte technische Funktionalität des ELS und des FNAS ab.
Die Einsatzbearbeitung, Einsatz-/Fahrzeugübersicht und das GIS sind übersichtlich in voller Funktionalität als Mehrfach-Bildschirm-Arbeitsplatz darzustellen. Das FNAS ist über einen separaten Bildschirm oder Touchscreen zu realisieren. Der Disponentenarbeitsplatz hat keine vom Leitstellennetz unabhängige Zugangsmöglichkeit für externe Datenträger. Über geeignete EDV-Konzepte ist von diesem Platz der Zugriff auf die Bürokommunikation des Betreibers der Leitstelle zu ermöglichen.
Abhängig von der Berechtigungsstufe des angemeldeten Benutzers muss eine statistische Auswertung von gespeicherten Daten, der Sprachaufzeichnung und des aktuellen Einsatzgeschehens am Arbeitsplatz möglich sein. Hierzu sind geeignete Werkzeuge vorzuhalten. Notruf-Annahmeplatz (Ausnahme-Arbeitsplatz): Notrufannahmeplätze dienen der Entlastung der IRLS bei Großschadenslagen/Katastrophen mit hohem Anrufaufkommen. Der Notrufannahmeplatz ist als Ein-Bildschirmarbeitsplatz mit reduzierter technischer Ausstattung und reduzierter Funktionalität des ELS oder als Abfrageplatz des FNAS mit funktioneller Trennung zwischen Einsatzannahme und Disposition zu realisieren. Die erforderliche geräusch- und wärmeemissionsoptimierte Hardware kann dabei in unmittelbarer Nähe aufgestellt werden. Der Arbeitsplatz muss mit Notebook und Systemtelefon betrieben werden können.
Abgesetzter Arbeitsplatz:
Abgesetzte Arbeitsplätze sind zur Informationsbereitstellung und Datenpflege einzurichten.
Eine Notrufannahme wird hier nicht durchgeführt.
Sie befinden sich nicht im regulären Disponentenarbeitsraum der IRLS. Sie können zum Beispiel an den nachfolgenden Orten innerhalb des Leitstellenbereiches eingerichtet werden:
Systemadministratorarbeitsplatz: Der Systemadministratorarbeitsplatz ist der Standardarbeitsplatz zur Datenpflege und Systemadministration und muss über den vollständigen Funktionsumfang des FNAS inklusive der Sprachdokumentation, des ELS und der GIS verfügen.
Dieser muss die Prüfung der Auswirkungen von Änderungen im Rahmen der Datenpflege/-bereitstellung oder technischer Erneuerungen im System und auf die Bedienoberflächen der Nutzergruppen (Rollen) ermöglichen. Als getrennter Arbeitsplatz ist er als Mehrfach-Bildschirm-Arbeitsplatz auszuführen und muss den Import von Daten von externen Datenträgern ermöglichen.
4.2.4 Einsatzleitsystem (ELS)
Das ELS ist das zentrale Steuerungsinstrument der IRLS. Es setzt sich aus dem Einsatzleitrechner (ELR = Gesamtheit aller Rechnersysteme und Netzstrukturen inklusive Betriebssystem zur Aufnahme der Einsatzleitsoftware) und der Einsatzleitsoftware (Steuerungsprogramm inklusive aller Schnittstellen, Datenbanksysteme und Reporting-/Auswertungstools) zusammen. Das ELS ist ein autarkes, nach außen abgeschirmtes, redundantes System für den Dauerbetrieb. Dieses hat die Aufgaben der IRLS zu gewährleisten, indem die Prozesse (vergleiche Nummer 2) der IRLS und Schnittstellen (vergleiche Nummer 4.2.14) umfassend integriert sind. Es ist jeweils in den IRLS und den Technikzentralen zu betreiben und hat sich über das Leitstellennetzwerk zu synchronisieren.
4.2.5 Funk-/Notruf-Abfragesystem (FNAS)
Das FNAS hat die Funktionen Funk, Notruf, Telefon und IP-Schnittstelle zum ELS abzubilden. Gleichzeitig sind leitstellenbezogen weitere Funktionen, zum Beispiel Audiodokumentation, Alarmierung, elektrische Lautsprecheranlage (ELA), Haustechnik anzuschließen.
4.2.6 Audiodokumentationsanlage
Die Bedienung der lokalen und zentralen Audiodokumentationsanlage hat über eine Client/Server-Lösung oder Browser-Anwendung im Intranet zu erfolgen. Die IRLS vergibt die Rechte für Zugriff und Recherche innerhalb ihres Verantwortungsbereiches. Die IRLS verwenden eine einheitliche Audiodokumentationsanlage. Die Aufbewahrung von Sprachaufzeichnungen muss mindestens 24 Monate erfolgen. Die Audiodokumentationsanlage muss mindestens 180 Tage einen sofortigen Zugriff ermöglichen. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben hiervon unberührt.
4.2.7 Anbindung peripherer Systeme
Für die Anschaltung von Landratsämtern, Abrechnungsstellen im Rettungsdienst und Brandschutz sowie Feuer- und (Rettungs-) wachen sind, sofern notwendig, die erforderlichen Übertragungswege einzurichten. Es ist eine Mitnutzung der errichteten Infrastruktur des Leitstellen- und Anbindungsnetzwerkes für den Digitalfunk als wirtschaftliche Lösung anzustreben.
4.2.8 Alarmierungsnetze
Die Bedienung der Alarmierungsnetze hat über den ELR mit redundant ausgeführten und netzwerkfähigen Digitalen Alarmgebern (DAG) zu erfolgen. Die DAG sind in den Technikräumen der IRLS oder geeigneten Standorten innerhalb des Leitstellennetzwerkes zu installieren. Als Notfalleingabeplatz ist auf dem DAG ein Bedienungsmodul als Rückfallebene zur Verfügung zu stellen. Die Bedienung der Rückfallebene muss von mindestens einem Drittel der Leitstellenarbeitsplätze möglich sein. Bei Bedarf soll auch die Funktion Multialarmgeber unabhängig vom FNAS anzubinden sein.
4.2.9 Wachalarmsystem
Wachalarmsysteme ständig besetzter Feuer- und Rettungswachen sind über ein Steuersystem als speicherprogrammierbare Steuerung (SPS) einzurichten. Das Ein- und Ausschalten hat alarmierungs-, zeit- oder statusabhängig zu erfolgen.
4.2.9.1 Bedienung
Die Bedienung folgender Systeme muss aus dem ELS und dem FNAS möglich sein:
Alle Systeme müssen auch unabhängig voneinander oder kombiniert ansteuerbar sein.
Bestehende ELA sind über die Standardschnittstelle des ELS und des FNAS anzusteuern. Alle abgegebenen Signale sowie die wesentlichen Zustände der Tür- und Torsteuerungen sind dem Disponenten anzuzeigen.
4.2.9.2 Anschaltung Alarmtableaus
Vorhandene Alarmtableaus sind über die örtliche Infrastruktur anzuschalten. Die Anschaltung ist dabei je nach Anforderung fahrzeug- und einsatzabhängig zu steuern.
Folgende Informationen sind bereitzustellen:
Für den Alarmdrucker und das Alarmtableau sind analoge Informationen aus dem ELS zur Verfügung zu stellen.
4.2.10 Statusinformation
Das ELS muss den Versand und den Empfang sowie eine fahrzeug- und einsatzbezogene Anzeige von Funkmeldesignalen (FMS/SDS-Signale) über das FNAS und das ELS realisieren. Die Daten sind automatisch in beiden Systemen zeitgleich zu harmonisieren. Die FMS/SDS-Kennung, die Teilnehmeridentifikation im Digitalfunk und der Rufname des angeschalteten Teilnehmers muss im Klartext dargestellt werden.
Das FMS/SDS-Notrufsignal und die Notrufmeldung im Digitalfunk sind als spezieller Notruf zu signalisieren. Deren Bearbeitung hat mit höchster Priorität zu erfolgen. Sprechwünsche und Fremdanmeldungen im Analog- oder Digitalfunk sind optisch und akustisch zu signalisieren. Bei Bestätigung des Ereignisses ist eine Sprechaufforderung zu senden und die Sprachverbindung zu schalten.
Für die Ereignisse Sprechwunsch, Notruf, Fremdanmeldung und Eintreffen am Einsatzort sind die Fahrzeugidentifizierung und mit der Nutzung des Digitalfunks gleichzeitig eine Ortung durchzuführen. Eingehende FMS/SDS-Signale sind aus allen Hörwegen auszublenden. Der Empfang, die Übermittlung und die Auswertung von FMS-Telegrammen aus den angeschalteten analogen Funknetzen sind zu ermöglichen. FMS/SDS-Quittungen sind nur auf parametrierten Funkverkehrskreisen zu übermitteln.
Soweit die Fahrzeuganlage es ermöglicht, ist bei jedem übertragenen Einsatzstatus eine Ortungsinformation abzufragen.
Status- und Ortungsinformationen der Fahrzeuge und des ELS sind auf einem zentralen Server der Technikzentralen in einer Datenbank bereitzustellen. Diese Datenbank dient zugleich als Rückfallebene, dem Informationsaustausch mit anderen IRLS und der Synchronisation der Leitstellensoftware nach Ausfall von Komponenten.
4.2.11 Betriebs- und Sonderfunk
Wird Betriebs- oder Sonderfunk eingerichtet, sind diese im FNAS und dem ELS vorzusehen.
4.2.12 Sonstige Einrichtungen der IRLS
4.2.12.1 Audio-Visuelle-Medien
In der IRLS sind ein Rundfunk- und ein TV-Gerät mit Flachbildschirm vorzusehen. Das TV-Bild muss von allen Disponentenarbeitsplätzen eingesehen werden können. Das Tonsignal dieser Systeme ist auf die Niederfrequenzhörwege der Plätze zu führen. Es sind Möglichkeiten zum langfristigen Mitschneiden von mindestens zwei Kanälen für Video/Audio-Informationen in der Leitstelle vorzuhalten.
In der IRLS sind beschriftungsfähige Karten und Plantafeln für eine direkte, visuelle Darstellung in geeigneten Maßstäben für mindestens den Leitstellenbereich und angrenzende Gebiete bis circa 30 km bereitzuhalten.
Die Großbilddarstellung ist mittels fernbedienbaren, geräuscharmen Projektors oder anderer Großbildsysteme nach dem Stand der Technik zu realisieren. Die Darstellung muss tageslichttauglich sein. Die Großbilddarstellung muss von jedem Disponentenarbeitsplatz aus eingesehen werden können. Die Signale von folgenden Geräten und Systemen sind anzuschalten:
Eine einfach zu bedienende Oberfläche muss an dem Platz des Schicht-/Dienstgruppenführers zur Umschaltung der Quellen vorhanden sein. Das Bild ist über das Netzwerk durch geeignete Übertragungsverfahren zur Darstellung an anderen Orten (zum Beispiel an besondere Führungseinrichtung der unteren BRK-Behörde) weiterzugeben.
4.2.12.2 Einsatznachbearbeitung und -abrechnung
Zur Einsatznachbearbeitung und -abrechnung sind erfasste Grunddaten über eine Exportschnittstelle oder direkte Übergabe in eine Datenbank zu übermitteln. Ein beendeter Einsatz ist automatisch oder auf Anforderung in ein Datenarchiv zu übertragen. Jeder Einsatz muss mit allen relevanten Daten eigenständig im Archiv änderungsresistent und beweissicher gespeichert werden. Das sind insbesondere:
Es ist sicherzustellen, dass nach Einsatzabschluss ein mit dem Einsatzleiter abgestimmtes und festgelegtes Abschlussstichwort nachgetragen werden kann.
4.2.12.3 Fahrzeugortung
Zur Fahrzeugortung sind nachfolgende Kommunikationswege vorzusehen:
Die Abfrage der Ortungsdaten muss dabei zyklisch oder auf Anfrage möglich sein. Spontane Meldungen der Fahrzeuge sind zuzulassen.
4.2.13 Qualitätsmanagementsystem Rettungsdienst
4.2.13.1 Grundlagen des Qualitätsmanagementsystems
Für das Qualitätsmanagement, die Bereichsplanungen, Entgeltverhandlungen und rechtsaufsichtliche Prüfungen durch die entsprechenden Aufsichtsbehörden im Rettungsdienst ist eine gesicherte und einheitliche Datenbasis zu schaffen. Als Grundlage einer solchen Datenbasis ist neben den bereits vorhandenen Einsatzdaten im ELS die Übernahme des minimalen Notarztdatensatzes nach DIVI in der aktuellen Version für Rettungsdiensteinsätze vorzusehen. Die Übernahme kann neben einem automatisch generierten Datensatz aus einem System zur Mobilen Datenerfassung im Rettungsdienst auch über ein Formular im Internet (Web-Front-End) erfolgen. Hierfür sind die entsprechenden Grundlagen in den IRLS und Technikzentralen zu schaffen. Zur Sicherstellung des Datenschutzes sind standardisierte Verschlüsselungstechniken für internetbasierte Anwendungen zu verwenden sowie eine zentrale Benutzerrechteverwaltung zu integrieren.
Der erzeugte Datensatz ist automatisch auf seine Plausibilität mit den im ELS bereits erfassten Daten (zum Beispiel Alarmierungs- und Statuszeiten) zu prüfen und Differenzen sind im Datensatz zu kennzeichnen.
4.2.13.2 Voraussetzungen der Mobilen Datenerfassung
Das ELS muss das Datenprotokoll für die mobile Datenerfassung vorgeben. Die Mehrfacherfassung gleichartiger Daten ist auszuschließen. Die notwendigen Datenaustauschsysteme (zum Beispiel FMS mit Folgetelegramm, GSM, SDS im BOS-Digitalfunk) sowie deren Schnittstellen (zum Beispiel XML-Formulare) sind vorzusehen. Insbesondere sind folgende Daten aus dem ELS an das System der Mobilen Datenerfassung zu übergeben:
Für den Krankentransport sind zusätzlich die Abholzeit und der Abholort aus den Vorplanungen zu übernehmen.
4.2.13.3 Einsatzdaten aus der Mobilen Datenerfassung
Zur Sicherstellung eines Qualitätsmanagementsystems für den Rettungsdienst ist die Übernahme folgender Daten aus der Mobilen Datenerfassung in die Datenbanken der IRLS und Technikzentralen vorzusehen:
4.2.14 Schnittstellen
Zur Realisierung der unter Nummer 2 beschriebenen Prozesse und des unter Nummer 3 beschriebenen Daten- und Informationsflusses im Leitstellennetzwerk ist die Verknüpfung der Systemelemente mittels Schnittstellen erforderlich.
4.2.14.1 Grundsätzliche Anforderungen an Schnittstellen
Nachfolgende grundsätzliche Anforderungen an Schnittstellen sind zu realisieren:
4.2.14.2 Grundsätze des Betriebes der Schnittstellen
Grundsätze des Betriebes der Schnittstellen sind:
4.2.14.3 Schnittstellen mit einheitlichen Funktionen
Folgende Schnittstellen mit einheitlichen Funktionen sind zum Betrieb der IRLS einzurichten:
4.2.15 Übertragungsnetze
Alle IRLS haben für Daten- und Sprachkommunikation Übertragungsnetze mit einheitlichen Anforderungen zu verwenden. Es müssen mindestens die nachfolgenden Übertragungsnetze eingerichtet werden:
4.3 Leitstellenbezogene Anforderungen
4.3.1 Raumfunktionskonzept
Die IRLS ist als nicht öffentlicher Bereich mit Zugangsbeschränkung auszuführen. Der Leitstellenraum ist zu klimatisieren und mit einer Geräuschdämmung auszustatten. Natürlicher Lichteinfall ist vorzusehen. Für die Reduzierung des Wärme- und Lichteinfalls sowie zum Blendschutz sind Möglichkeiten zu schaffen. Es sind die in der Tabelle 1 aufgeführten Räume mit höchstens der dort genannten Flächen einzurichten.
Tabelle 1: Raumprogramm der IRLS
Nr. | Raumbezeichnung/Platzbedarf | Fläche pro Einheit [m2] |
1 | Disponenten-Arbeitsplatz | 20 |
2 | Notruf-Annahmeplatz | 8 |
3 | Büro Dienstgruppenführer inklusive Disponentenarbeitsplatz | 28 |
4 | Büro Leiter IRLS | 18 |
5 | Büro stellvertretender Leiter IRLS | 18 |
6 | Arbeitsplatz für Datenpflege und Systemadministration | 15 |
7 | Besprechungs-, Lage- und Führungsraum | 25 |
8 | Aufenthaltsraum, Teeküche | 25 |
9 | Drucker/Kopierer | 10 |
10 | Lager/Archiv | 30 |
11 | Umkleideraum/Dusche Damen | ArbStättV *** |
12 | Umkleideraum/Dusche Herren | ArbStättV |
13 | Ruheraum Damen * (2 Betten) | 16 |
14 | Ruheraum Herren * (2 Betten) | 16 |
15 | WC-Anlage Damen | ArbStättV |
16 | WC-Anlage Herren | ArbStättV |
17 | Putzmittelraum | 3 |
18 | Technikraum 1 (Informations- und Kommunikationstechnik) | 3 je Systemschrank ** |
19 | Technikraum 2 (Informations- und Kommunikationstechnik) | 3 je Systemschrank ** |
20 | Technikraum 3 (Klima/HLK) * | 40 bis 60 |
21 | Technikraum 4 (USV 1) * | 10 |
22 | Technikraum 5 (USV 2) * | 10 |
23 | Technikraum 6 (Dieselnotstromaggregat) * | 25 |
24 | Technikraum 7 (Hausanschlüsse, Kommunikation, Elektroversorgung, Ver- und Entsorgung) * | 12 |
25 | Technikraum 8 (Hausanschlüsse, Kommunikation, Elektroversorgung, Ver- und Entsorgung) * | 12 |
26 | Technikraum 9 (Zugang für Fremdfirmen zum Beispiel BMA) | 20 |
27 | Sanitätsraum * | 10 |
28 | Funkwerkstatt (DWS-Betrieb et cetera) | Einzelfallprüfung |
29 | Verkehrsfläche | 15 Prozent |
* ) Die gekennzeichneten Bereiche können auch in Nebenräumen untergebracht werden. | ||
** ) zuzüglich der für die Verkehrswege notwendige Flächen | ||
***) § 6 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960, 965) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
4.3.2 Technikräume
Die Vorgaben der Bausteine "Infrastruktur" der Grundschutzkataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind umzusetzen. Die nachfolgenden Räume sind den Bezeichnungen nach BSI-Grundschutz gleichzusetzen.
Tabelle 2: Gleichsetzung der Raumbezeichnungen
1 | Technikräume IRLS | Bezeichnungen nach BSI-Grundschutz |
2 | Technikraum IuK | Rechenzentrum/Serverraum |
3 | Technikraum Klima, HLK, USV, NEA, Hausanschlussraum | Raum für technische Infrastruktur |
4 | Archiv | Datenträgerarchiv |
5 | Besprechungs-, Lage- und Führungsraum | Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsraum |
Die Grobtechnik (Energieversorgung, Klimatechnik) und Feintechnik (Informations- und Kommunikationstechnik) sind räumlich zu trennen. Die Anlagen der folgenden technischen Einrichtungen sind jeweils in einem eigenen Raum (separate Brandabschnitte) unterzubringen:
Gedoppelte Systeme sind in zwei voneinander getrennten Technikräumen in separaten Brandabschnitten einzurichten, um den Anforderungen der Redundanz gerecht zu werden.
Die Räume sind mit einem Doppelboden auszustatten. Soweit der Doppelboden zur Klimatisierung genutzt wird, muss seine Höhe mindestens 500 mm betragen. Der Doppelboden muss ab einer Höhe von 20 cm eine Brandschutzqualität von F30 in geschlossenem Zustand aufweisen. Die Doppelböden und - sofern vorhanden - abgehängte Decken müssen mit den Seitenwänden des IT-Raumes abschließen.
Die Räume der IuK müssen getrennte, unabhängige Zuführungen für Elektro- und Fernmeldekabel und Verteiler aufweisen. Die Installation hat in den Freiräumen des Doppelbodens und über Kabeltrassen an den Wänden sowie im Deckenbereich zu erfolgen. Die Trassen der Ver- und Entsorgungsleitungen des Gebäudes sind nicht durch sensible Bereiche der IRLS oder in deren unmittelbarer Nähe zu führen.
Eine ausreichende Stellfläche für die Technikschränke unter Beachtung der Bewegungsfreiheit und der Freihaltung der Fluchtwege bei geöffneten Schranktüren ist sicherzustellen. Eine Reservestellfläche für zwei Technikschränke ist zu realisieren. Jeder Technikschrank ist mit einem Festanschluss mit Potentialausgleich auszustatten. Neben oder in jedem Technikschrank sind Doppelsteckdosen 230 V/16 A für Service- und Wartungszwecke zu installieren.
Zur Aufnahme von Messtechnik ist ein Arbeitstisch (mindestens 1.500 x 800 mm) vorzusehen. Am Arbeitstisch sind ausreichend Steckdosen und eine zusätzliche Arbeitsplatzbeleuchtung bereitzustellen. Für die zugehörige technische Dokumentation ist ausreichend Platz vorzuhalten.
4.3.3 Raum für Disponentenarbeitsplätze (Leitstellenraum)
4.3.3.1 Ergonomische Anforderungen
Jeder Disponentenarbeitsplatz muss in seiner Struktur einem Bildschirmarbeitsplatz entsprechen. Aktuelle Erkenntnisse der ergonomischen Gestaltung sind umzusetzen.
Der Disponentenarbeitsplatz ist wie folgt einzurichten:
Das Kommunikationssystem ist unabhängig vom ELS über ein Touchscreenbedienfeld (verstellbar in der Neigung) oder wahlweise als Flachbildschirm integriert in die Bildschirmreihe (4. Bildschirm) des Tisches einzubauen. Die Tastatur/Maus des ELS kann zugleich für das Kommunikationssystem Verwendung finden. Zur Verminderung von Wärme- und Geräuschlasten sind keine PC-Komponenten am Disponentenarbeitsplatz zu betreiben.
Alle Disponentenarbeitsplätze sind mit einem ergonomisch gestalteten und standsicheren Arbeitsstuhl für dynamisches Sitzen auszustatten (Prüfsiegel einer Landesgewerbeanstalt für 24 h-Betrieb). Darüber hinaus sind zusätzliche Stühle vorzuhalten.
Der Arbeitsplatz des Dienstgruppenführers ist für Arbeiten in der Büroumgebung zu erweitern und muss zusätzliche Flächen zur Ablage von Karten und Unterlagen bieten.
4.3.3.2 Beleuchtung
Unabhängig vom Tageslichteinfall ist der Leitstellenraum, entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik für ständig besetzte Arbeitsplätze, zusätzlich zu beleuchten. Eine individuell einstellbare Arbeitsplatzbeleuchtung, die keinen Schattenwurf verursacht, ist vorzusehen. Die Anforderungen der folgenden Normen sind mindestens zu berücksichtigen:
4.3.3.3 Lärmschutz
Lärmschutzmaßnahmen sind einzurichten und durch entsprechende Messungen vor der Inbetriebnahme und während des Regelbetriebes nachzuweisen. Folgende Normen sind mindestens zu berücksichtigen und deren Vorgaben sind einzuhalten:
4.3.3.4 Klimatechnik
Die Klimatisierung des Leitstellenraums ist für eine Temperatur von 19 bis 24 °C und eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent auszulegen. Die Raumbelüftung muss mit einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m/s erfolgen. Folgende Normen sind mindestens zu berücksichtigen und deren Vorgaben sind einzuhalten:
4.3.3.5 Drucker
In der IRLS sind zwei Drucker zu installieren, die über Netzwerkanbindung alle für den Dienstbetrieb der IRLS relevanten Informationen ausdrucken können. Diese sind in Druckernischen anzuordnen. Es sind Flächen/Sideboards zur Aufstellung von Faxgeräten, erweiterten Bedieneinrichtungen und zur Unterbringung von Einsatzunterlagen vorzusehen.
4.3.4 Antennenanlagen
Antennenanlagen müssen für einen Nutzungszeitraum von mindestens 15 Jahren ausgelegt sein und mindestens 120 Prozent der zu erwartenden maximalen Windlast aufnehmen können. Der Antennenträger ist richtfunktauglich zu gestalten.
Durch die Anordnung der Antennen mit einem Entkopplungsabstand (Koppeldämpfung) von 60 bis 80 dB ist die Interkanalmodulation zwischen den Sendern und die Desensibilisierung der Empfänger (Zustopfeffekt) zu verhindern.
Bei den nachfolgend aufgeführten Frequenzbereichen sind bei einer Entkopplung von 40 dB folgende Mindestabstände erforderlich.
Tabelle 3: Mindestabstände der Antennen
Funkbereich | vertikale Anordnung | horizontale Anordnung |
4 m | 6 m | 52 m |
2 m | 3 m | 26 m |
70 cm | 1 m | 9 m |
Die vollständige Entkopplung ist über ergänzende Maßnahmen (zum Beispiel Einsatz von Weichen, Isolatoren) zu erreichen. Die ausreichende Entkopplung ist nachzuweisen. Ist der Standort der IRLS Standort für eine/mehrere Basisstation/en des Digitalfunks, sind die Vorgaben des Lieferanten umzusetzen. Antennenanlagen der IRLS sind mit einem inneren und einem äußeren Blitzschutz nach DIN EN 62305; VDE 0185-305 "Blitzschutz" -Teil 1: "Allgemeine Grundsätze", Deutsche Fassung IEC 81/335/CDV:2009, Ausgabe Januar 2010, Teil 2: "Risiko-Management", Deutsche Fassung IEC 81/336/CDV:2009, Ausgabe Januar 2010, Teil 3: "Schutz von baulichen Anlagen und Personen", Deutsche Fassung IEC 81/337 /CDV:2009, Ausgabe Juni 2010, Teil 4: "Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen", Deutsche Fassung IEC 81/338/CDV:2009, Ausgabe März 2010 auszuführen. Die vorgegebenen Biegeradien verwendeter Antennenkabel sind durch bauliche Maßnahmen umfassend zu sichern. Die Kabeltrassen oder -leiter müssen 50 Prozent Reserven aufweisen.
4.3.5 Stromversorgung
4.3.5.1 Anforderungen
Die elektrischen Anlagen sind als TN-S-Netz nach DIN VDE 0100-100 "Errichten von Niederspannungsanlagen" -Teil 1: "Allgemeine Grundsätze, Bestimmungen allgemeiner Merkmale, Begriffe"; Deutsche Übernahme HD 60364-1:2008, Ausgabe Juni 2009, auszuführen. Es ist ein zentraler Erdungspunkt für das gesamte elektrische Netz einzurichten.
Die Stromversorgung der IRLS ist nach Möglichkeit über zwei separate Einspeisungen sicherzustellen. Der Überspannungsschutz im Netz der IRLS, bestehend aus den elektrischen Versorgungsnetzen, den Fernmeldenetzen, den Datennetzen sowie sonstigen Signalnetzen, ist mit Grob-, Mittel- und Feinschutz gemäß VDE-Vorschriften auszuführen. Alle Festverbindungen sind mit Überspannungsschutz auszurüsten. Innerhalb des Gebäudes ist das Netz für die IRLS und für die Gebäudeversorgung zu trennen. Die Stromversorgungstechnik ist zentral in den Technikräumen zu installieren. Bei allen modularen Netzgeräten ist die Stromversorgung als "n+1 Redundant" auszuführen.
Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) und eine Netzersatzanlage (NEA) sind als Notstromversorgung vorzusehen. Das Notstromnetz ist ein Teil des gesamten Stromnetzes einer Liegenschaft mit separat geführten und abgesicherten Stromkreisen.
4.3.5.2 Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)
Für den ELR, die Kommunikationsserver und alle Disponentenarbeitsplätze ist eine modular aufgebaute, redundante USV nach DIN IEC 62040-3; VDE 0558-530:2009-07 "Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV)" -Teil 3: "Methoden zum Festlegen der Leistungs- und Prüfungsanforderungen", Deutsche Fassung EN 62040-3:2001, Ausgabe Juli 2009, als Online-USV vorzusehen. Bei Ausfall von Teilkomponenten der USV muss für die zentralen Komponenten und die Hälfte der Disponenten- Arbeitsplätze die Stromversorgung sichergestellt sein. Die USV muss auch bei einer Auslastung von 50 Prozent den maximalen Wirkungsgrad erreichen. Die nachfolgend genannten Überbrückungszeiten sind sicherzustellen:
4.3.5.3 Netzersatzanlage (NEA)
Eine stationäre Netzersatzanlage ist für den durch Notstrom abzudeckenden Energiebedarf einzurichten. Kraftstoff zum Betrieb der Notstromaggregate muss für die Dauer von zwölf Stunden zur Verfügung stehen. Soweit die zwei separaten Einspeisungen nicht wirtschaftlich sichergestellt werden können, muss Kraftstoff für 48 Stunden zur Verfügung stehen. Der Standort der Netzersatzanlage muss Gefährdungen durch Naturereignisse und technische Havarien berücksichtigen und ist gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
Ein Einspeisepunkt für die Anschaltung von mobilen NEA ist vorzusehen. Beim Anschluss einer mobilen NEA muss eine Trennung aller Pole des Netzes innerhalb der IRLS und dem öffentlichen Stromnetz erfolgen. Die USV und Netzersatzanlage muss als funktionsfähige Einheit nachgewiesen werden.
4.3.6 Haustechnik/Technische Gebäudeausrüstung
Einbruchs- und Zugangssicherung: Für die IRLS ist ein baulicher und technischer Einbruchschutz vorzusehen (BSI-Maßnahmekatalog M 1.19 "Einbruchsschutz" und BSI-Publikation " IT-Sicherheit durch infrastrukturelle Maßnahmen"). Die Eingangstüren zum Gebäude und des Leitstellenbereichs sind mit einem Türöffnungs- und Zutrittssystem mit Videokontrolle und Gegensprechanlage auszustatten. Eine Integration der
Öffnungseinrichtung in die Bedienoberfläche der FNA/Leitstellentische ist vorzunehmen. Die Technikräume sind gemäß Widerstandsklasse WK 3 auszuführen und auf Einbruch zu überwachen.
Bedienung und Kontrolle: Die Zustandsanzeigen der leitstellenrelevanten Haustechnik müssen im Leitstellenraum angezeigt, die Funktionen bedienbar sein.
5. Verfügbarkeit
5.1 Anforderungen an die Verfügbarkeit
Für den Schutz vor möglichen Bedrohungen sind über den IT-Grundschutz hinaus nachfolgende Verfügbarkeiten je Kalendermonat (30 Tage/24 Stunden) zu gewährleisten. Die Verfügbarkeit endet mit der Mängelanzeige und beginnt mit der Inbetriebnahme nach Mängelbeseitigung und schriftlichem Nachweis. Die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Notrufannahme kann auch durch organisatorische Maßnahmen (zum Beispiel die Inbetriebnahme von Rückfallebenen) erfolgen.
Tabelle 4: erforderliche Verfügbarkeiten von Anlagen der IRLS
Nr. | Anlage | monatliche Verfügbarkeit | monatliche Ausfallzeit |
1 | Kommunikationstechnik (Funk-Notrufabfrage, Funkanlagen und Alarmierungssysteme) | 99,9 Prozent | < 1 h |
2 | ELS der Informationstechnik (Systemserver, Disponentenarbeitsplätze, Notannahmeplätze) | 99,0 Prozent | < 7 h |
3 | Netzsysteme, bestehend aus den angeschalteten Übertragungsnetzen und den Datennetzen innerhalb der IRLS | 99,9 Prozent | < 1 h |
4 | Stromversorgung (allgemeine Stromversorgung, USV-Netz, Netzersatz) | 99,9 Prozent | < 1 h |
5.2 Grundsätze der inneren Redundanz
Der Ausfall einzelner Dienste, wie Notruf, Sprach- oder Datenübertragung, ist durch technische Maßnahmen vor Ort aufzufangen. Dieses hat durch redundante Netzanbindungen, gedoppelte Komponenten und Notebenen zu erfolgen. Hierbei sind folgende Anforderungen zu realisieren:
5.3 Grundsätze der externen Redundanz
5.3.1 Organisatorische Anforderungen
Der Ausfall ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass Notrufe nicht angenommen, Einsätze nicht disponiert, Einsatzkräfte nicht alarmiert oder Einsatzunterstützung nicht geleistet werden können (Grundfunktionen). Ein erhöhtes Anrufaufkommen kennzeichnet nicht den Ausfall. Es erfolgt keine automatische Lastverteilung im Regelbetrieb.
Bei Ausfall des Leitstellenstandortes ist die Aufgabenerfüllung von einem anderen Ort innerhalb der Zugangsnetze abzusichern. Die Redundanzleitstelle übernimmt Aufgaben beim Ausfall einer anderen IRLS. Die Aufgabenübernahme ist durch technische und organisatorische Maßnahmen vorzubereiten. Dabei sind die folgenden Fälle zu erfassen:
5.3.2 Konzeptionelle Anforderungen (Redundanzkonzept)
Mit dem Redundanzkonzept ist sicherzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit einer IRLS unverzüglich wieder hergestellt wird oder eine sofort wirkende Alternative zur Verfügung steht. Der Ausfall technischer Einrichtungen muss bei vorübergehender Einschränkungen der Funktionalität unter Aufrechterhaltung der Grundfunktionen unverzüglich kompensiert werden. Dabei sind für abschätzbare Ausfallzeiten die nachfolgenden Maßnahmen einzuleiten:
Tabelle 5: Maßnahmen bei abschätzbaren Ausfallzeiten
Ausfallzeit | Maßnahme |
bis zu 3 Stunden | "sofortige" Übernahme der zeitkritischen Aufgaben durch Personal der übernehmenden IRLS |
3 Stunden bis 7 Tage | Unterstützung durch Personal der ausgefallenen IRLS am Standort der übernehmenden IRLS |
ab 8 Tagen | Realisierung einer Notleitstelle am Standort der ausgefallenen IRLS (oder in anderer Liegenschaft) |
Mindestinhalte des Redundanzkonzeptes sind:
5.3.3 Technische Anforderungen
Für die Sicherstellung der Übermittlung von Informationen bei Einsätzen, die den eigenen Bereich überschreiten, ist bereits für den Regelbetrieb die Datenübertragung von einer IRLS zu einer anderen IRLS vorzusehen. Über technische Voraussetzungen sind für den Redundanzfall zusätzlich die weiteren Kommunikationsformen, insbesondere Alarmierungs- und Funknetze zu bedienen. Hierfür sind die Anlagen zu verwenden, die die IRLS zur Erreichung der hohen Verfügbarkeit selbst vorhalten muss, um beispielsweise einem Ausfall von Verbindungswegen zu kompensieren.
Folgende Möglichkeiten sind über das Leitstellennetzwerk für die Redundanzleitstelle einzurichten.
Tabelle 6: Vorgehensweisen im Redundanzfall bezogen auf die Kommunikationsformen
Nr. | Kommunikationsform | Vorgehensweise |
1 | Notruf 112 19222 19296 19292 | Das Routing/die Umleitung des Netzbetreibers zu einer anderen Stelle, die durch die übernehmende IRLS gezielt abgefragt werden kann (zum Beispiel zu vordefinierten Anschlüssen bei den Technikzentralen), ist zu gewährleisten. |
2 | Alarmierung | Reserve-Alarmgeber, die innerhalb der Alarmierungsnetze in einer anderen Liegenschaft über das Netzwerk erreicht werden können (zum Beispiel in einer Feuerwache), sind zu nutzen. Als Notebene kann auch eine Nachalarmierungszentrale von Feuerwehren besetzt werden. Die Nutzung weiterer Medien, beispielsweise für die Alarmierung im Rettungsdienst (Analogoder Digitalfunk, GSM), ist zulässig. |
3 | Analogfunk | Reserve-Funkgeräte, die innerhalb der Funknetze in einer anderen Liegenschaft über das Netzwerk erreicht werden können (zum Beispiel in einer Feuerwache), sind zu nutzen. FMS-Dienste stehen hierbei möglicherweise nicht gesichert zur Verfügung, so dass der Status angesagt werden muss. |
4 | Digitalfunk | Der Zugriff erfolgt über den eigenen Zugangsweg zum Digitalfunknetz mit Freischaltung der zusätzlichen notwendigen Berechtigungen für den Bereich der ausgefallenen IRLS. Dabei sind Einschränkungen bei automatisierten Datendiensten und Managementfunktionen aus dem ELS zulässig. Die Möglichkeiten des Netzes und dessen Managementkomponenten (zum Beispiel DWS) sind zu nutzen. |
5 | Statusinformationen | Ein zentraler Systemdienst, der den Informationsabgleich zwischen den IRLS sichert, ist zu nutzen. Diese Funktion ist insbesondere im Digitalfunk als zentraler Status- und SDSSystemdienst an den Standorten der Technikzentralen vorzusehen. |
6 | Geo-Basisdaten | Die IRLS halten den gesamten Kartenbestand und Adressverzeichnisse für ganz Sachsen und angrenzende Bereiche für eine gesicherte Ortsabfrage bereit. Notwendige Geobasisdaten werden den IRLS über einen zentralen Server in den Technikzentralen bereitgestellt. |
7 | Objektdaten Einsatzpläne | Der gegenseitige Austausch von Objektdaten und Einsatzplänen sowie der festgelegten Zuständigkeitsbereiche und der Alarm- und Ausrückeordnungen ist zu sichern (zum Beispiel elektronischer Versand von pdf-Dokumenten). Hierfür ist ein zentraler Server oder Backupserver, welcher den Informationsabgleich zwischen den IRLS sichert, vorzusehen. Diese Funktion ist in den Technikzentralen einzurichten. |
8 | Alarmempfangseinrichtung für BMA | Die Maßnahmen zum Routing/zur Umleitung für Übertragungsanlagen für BMA sind zwischen dem Betreiber und der IRLS festzulegen. |
6. Anforderungen an den Betrieb der IRLS
6.1 Alarm- und Ausrückordnung
Von allen IRLS ist zur Realisierung der Redundanzanforderungen eine normierte Alarmordnung im ELS vorzuhalten um sicherzustellen, dass landesweit einheitliche Alarmstichwörter und -kategorien verwendet werden. Die Alarm- und Ausrückordnungen müssen daher die Vereinheitlichung der Alarmstichwörter und -kategorien, die Reduzierung der Gesamtzahl der Alarmstichwörter und -kategorien auf ein notwendiges Maß und die Ergänzung der Alarmstichwörter und -kategorien in einheitlicher Form realisieren.
Die Alarmierung enthält die zwei Hauptbestandteile "Alarmstichwort" und "Alarmkategorie". Diese können abhängig vom Alarmstichwort durch das "Ergänzungsstichwort" und die "Ergänzungskategorie" präzisiert werden. Die Alarmstichwörter sind:
Tabelle 7: Alarmkategorien zum Alarmstichwort Brand
Alarmstichwort | Alarmkategorie | Merkmale |
Brand | klein | Kleinbrände ohne Tendenz zur Ausbreitung |
mittel | Brände mit Tendenz zur Ausbreitung, Gefahr für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte | |
groß | Brände mit starker Tendenz zur Ausbreitung, Gefahr für größere Anzahl von Personen und Tieren sowie Umwelt und erhebliche Sachwerte, hoher Löschmittelbedarf | |
BMA | Feuermeldung durch Brandmeldeanlage |
Tabelle 8: Alarmkategorien zum Alarmstichwort Hilfeleistung
Alarmstichwort | Alarmkategorie | Merkmale |
Hilfeleistung | klein | einfache technische Hilfeleistung mit geringem Umfang |
mittel | technische Hilfeleistung, Gefahr für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte | |
groß | technische Hilfeleistung mit größerem Umfang, Gefahr für größere Anzahl von Personen und Tiere sowie Umwelt und erhebliche Sachwerte |
Tabelle 9: Alarmkategorien zum Alarmstichwort ABC-Einsatz
Alarmstichwort | Alarmkategorie | Merkmale |
ABC-Einsatz | klein | Freiwerden einer geringen Menge eines identifizierten, umweltgefährdenden Stoffes, geringe Toxizität und Mobilität/Ausbreitung |
mittel | Freiwerden von geringer Menge nicht identifizierten Stoffes oder einer größeren Menge eines identifizierten Stoffes mit geringer Toxizität, geringe Mobilität/Ausbreitung | |
groß | alle übrigen Fälle |
Zur Ergänzung der Alarmstichwörter und -kategorien sind Informationen bezüglich der Personengefahr, der Objektart und der Objektnutzung anzufügen (Tabelle 10).
Tabelle 10: Ergänzung der Alarmstichwörter und Alarmkategorien
Ergänzungsstichwort | Ergänzungskategorien |
Personengefahr | keine |
unbekannt | |
> 5 Personen | |
Objektart | Gebäude |
Autobahn | |
Wald | |
et cetera | |
Objektnutzung | Theater |
Betrieb nach Störfall-Verordnung | |
et cetera |
Beim Alarmstichwort Notfallrettung werden die Alarmkategorien entsprechend Tabelle 11 zugeordnet.
Tabelle 11: Alarmkategorie und Merkmale des Alarmstichworts Notfallrettung
Alarmstichwort | Alarmkategorie | Merkmale |
Notfallrettung | ohne Notarzt | RTW |
Bergwacht | ||
Wasserwacht | ||
RTW-Verlegung | ||
RTW-Diagnostikfahrt | ||
Entlassung beatmet | ||
mit Notarzt | Einsatzmerkmale laut Notarztindikationskatalog |
Beim Alarmstichwort Krankentransport werden die Alarmkategorien entsprechend Tabelle 12 zugeordnet.
Tabelle 12: Alarmkategorie und Merkmale des Alarmstichworts Krankentransport
Alarmstichwort | Alarmkategorie | Merkmale |
Krankentransport | mit Stuhl | KTW normal |
Diagnostikfahrt | ||
Verlegung Fernfahrt | ||
Dialyse | ||
sitzend | KTW normal | |
Diagnostikfahrt | ||
Verlegung Fernfahrt | ||
Dialyse | ||
liegend | KTW normal | |
Diagnostikfahrt | ||
Verlegung Fernfahrt | ||
Dialyse | ||
RTH-Sekundär | RTH |
Das Alarmstichwort MANV ist in die Alarmkategorien MANV 1 bis MANV 4 zu unterteilen. Weitergehende Anforderungen sind zwischen den Betreibern im Einvernehmen mit den Trägern der IRLS festzulegen. Die erforderlichen Festlegungen bezüglich der Alarmreaktion und der Ausrückordnung sind durch die Träger des Brandschutzes und die Träger des Rettungsdienstes zu treffen. Bereichsfolgen sind zu berücksichtigen.
6.2 Dokumentation, Statistik und Archivierung
6.2.1 Dokumentation
Die IRLS erfasst, speichert und stellt Daten für eine differenzierte und regelmäßige Einsatzauswertung dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes sowie den örtlichen Brandschutz- und Rechtsaufsichtbehörden zur Verfügung. Für die Notfallrettung ist der minimale Notarztdatensatz nach DIVI in der aktuellen Fassung abzulegen. Die Datenerfassung in der IRLS kann um Daten erweitert werden, die für das Qualitätsmanagementsystem erforderlich sind. Darüber hinausgehende Dokumentationen sind vom Träger des Rettungsdienstes im Benehmen mit den Kostenträgern sowie von der örtlichen Brandschutzbehörde und der unteren BRK-Behörde im Benehmen mit dem Träger der IRLS festzulegen.
Die Daten sind so aufzuarbeiten, dass eine landesweite Vergleichbarkeit gegeben ist. Eine zentrale Archivierung der statistisch relevanten Daten ist vorzunehmen. Die Statistikdaten (standardisierte Berichte/Rapport) des Rettungsdienstes sind den Kostenträgern und den Trägern des Rettungsdienstes regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Einsatzdaten des Brand- und Katastrophenschutzes, die für statistische Zwecke benötigt werden, sind regelmäßig den örtlichen Brandschutzbehörden und den BRK-Behörden zur Verfügung zu stellen.
Alle nutzungsrelevanten Aktivitäten des ELS der IRLS sind zu dokumentieren. Dabei sind folgende Mindestangaben regelmäßig sicherzustellen:
6.2.2 Statistik
Für die Statistik sind entsprechende Druck- und Layoutformate einzustellen und zu konfigurieren. Die Statistik muss neben der freien Auswertung an die offiziellen Statistikdaten und Auswertungen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes über vordefinierte änderbare Filter durch den Administrator anzupassen sein.
Die Statistik soll unmittelbar nach durchgeführten Einsätzen zu erstellen sein. Das Datenbankschema und alle Tabellen- und Datensatzbeschreibungen sind bereitzustellen. Die Statistik ist in benutzerdefinierten Zeiträumen als Tagesstatistik, Wochenstatistik, Monatsstatistik, Jahresstatistik oder Mehrjahresstatistik auszugeben.
Zusammengestellte Daten sind über eine entsprechende Exportschnittstelle in andere Programmmodule, zum Beispiel Microsoft Office, für weitere Bearbeitungen und Auswertungen sowie für die Erstellung von Grafiken zu übertragen und hier für die Bearbeitung einzurichten. Im System sind Hauptgruppen mit frei einstellbaren Untergruppen zur Auswertung bereitzustellen.
Im Statistikmodul ist ein Login für die Benutzung mit Anmelde- und Passwort der berechtigten Personen einzurichten, damit der Anwender auf unterschiedliche Menüpunkte des Statistikmoduls zugreifen und diese bearbeiten kann. Bestehende Statistiken sind über entsprechende Filtertools abzufragen, zu ändern und durch neue Ergebnisse zu ergänzen, zu ändern und zu bearbeiten.
Grundlage der Statistik ist die Datenbankanwendung in einem Datenmodell mit Festlegung der Informationen in:
6.2.3 Archiv
Die abgeschlossenen Einsätze sind mindestens über einen Zeitraum von 120 Monaten zu archivieren, soweit nicht anderslautende Vorschriften eine längere Archivierung erfordern. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Archivierung hat unabhängig von den Daten des ELS zu erfolgen. Es sind allgemein übliche Standardformate zu verwenden.
Über Informationsdateien muss zusätzlich begleitendes Schriftgut verwaltet werden können. Das Archivtool muss Quer- und Quellverweise in der Dokumentation verwalten. In der Archivierung sind Suchkriterien über die Archivdokumentation/das Archivmanagement zu unterstützen, zum Beispiel Suche nach:
7. Schulungskonzept
Auf Grundlage des Rollenkonzepts (Nummer 4.2.2) ist entsprechend der Aufgaben der Nutzergruppen ein Schulungskonzept festzulegen. Die Schulungsinhalte ergeben sich dabei aus den nachfolgend genannten Aufgaben der Nutzergruppen:
Während des Betriebes sind Fortbildungen, zum Beispiel aufgrund technischer Neuerungen oder organisatorischen Änderungen, durchzuführen. Hierzu ist ein Übungsmodul zu verwenden, das eine Beeinflussung der operativen Daten von ELS und FNAS wirksam verhindert. Entsprechend erzeugte Daten sind als Übungsdaten zu kennzeichnen. Die Inhalte der Fortbildungen werden durch den Leiter der IRLS festgelegt.
Die Aus- und Fortbildungen haben schwerpunktmäßig auf die fehlerfreie Bedienung der Systeme sowohl in Standard- als auch in Ausnahmesituationen (zum Beispiel besondere Einsatzlage, Großschadenslage, Katastrophenszenarien, Beherrschung von unvorhersehbaren Zwischenfällen) abzuzielen. Sie bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
8. Abkürzungsverzeichnis
ABC | Atomare, biologische oder chemische Stoffe |
ADA | Audiodokumentationsanlage |
BMA | Brandmeldeanlage(n) |
BOS | Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben |
BSI | Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik |
DAG | Digitaler Alarmgeber |
DAU | Digitaler Alarmumsetzer |
DIN | ursprünglich "Deutsche Industrienorm", Dokument vom Deutschen Institut für Normung |
DISMA | Disaster Management (rechnergestütztes Gefahrenabwehrsystem) |
DIVI | Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin |
DWS | Dispatcher Work Station (Verwaltungseinrichtung für Teilnehmer) |
EDV | Elektronische Datenverarbeitung |
ELA | Elektronische Lautsprecheranlage |
ELR | Einsatzleitrechner |
ELS | Einsatzleitsystem |
FMS | Funkmeldesystem |
FNAS | Funk-/Notrufabfragesystem |
FwH | Feuerwehrhaus |
FZA | Fahrzeugzustandsanzeige |
GIS | Geografische(s) Informationssystem(e) |
GPS | Global Positioning System (Globales Navigationssatellitensystem) |
GSM | Global Standard for Mobile (Mobiltelefonstandard) |
HLK | Heizung, Lüftung, Klima |
IRLS | Integrierte Regionalleitstellen |
IuK | Information und Kommunikation |
KatS | Katastrophenschutz |
KTW | Krankentransportwagen |
KV | Kassenärztliche Vereinigung |
LAN | Local Area Network (lokales Netzwerk in der Computertechnik) |
LIP | Location Information Protokoll (Protokoll für Anforderung und Aussendung der P ositionierungsdaten) |
MANV | Massenanfall von Verletzten und Erkrankten |
NEA | Netzersatzanlage |
NEF | Notarzteinsatzfahrzeug |
QM | Qualitätsmanagement |
RTW | Rettungswagen |
RTH | Rettungshubschrauber |
SDS | Short Data Service (Kurznachrichtendienst im Digitalfunk) |
SMS | Short Message Service (Kurznachrichtendienst bei Mobiltefonen) |
SPS | Speicherprogrammierbare Steuerung |
TK | Telekommunikation |
TEL | Technische Einsatzleitung |
UMS | Unified Messaging System (Einheitliches Nachrichtenübertragungssystem) |
USV | Unterbrechungsfreie Stromversorgung |
VDE | Verband der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e. V. |
XML | Extensible Markup Language (erweiterbare Auszeichnungssprache) |
ZTDB | Zentrale Telefonbuchdatenbank Sachsen |
ENDE |