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Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. September 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 27.09.2018 S. 456)
Das Rettungsdienstgesetz vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
RDG - Rettungsdienstgesetz | "Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst
alt | neu |
Rettungsdienst ist staatliche Aufgabe und durch den öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen. | "Rettungsdienst ist staatliche Aufgabe und durch die Rettungsdienstträger sicherzustellen." |
b) In Absatz 6 Ziffer 3 werden die Worte "im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Schleswig-Holstein" gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Rettungsdienstträger sind berechtigt, mit den zuständigen an ihren Rettungsdienstbereich angrenzenden Rettungsdienstträgern außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zu schließen über die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz."
3a. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden die Worte ", Ressourcen im Sinne der §§ 22 ff. dieses Gesetzes sind zu beachten" gestrichen.
4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "Schleswig-Holstein" gestrichen.
4a. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Zu den Kosten des Rettungsdienstes gehören alle nach den geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 zurechenbaren und wirtschaftlichen Kosten. | "Zu den Kosten des Rettungsdienstes und der Luftrettung gehören alle nach den geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen der Aufgabenwahrnehmung nach §§ 4 und 19 Absatz 2 zurechenbaren und wirtschaftlichen Kosten." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Rettungsdienstträger vereinbaren für den jeweiligen Rettungsdienstbereich öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte mit den Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden, dem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Verband der privaten Krankenversicherungen (Kostenträger). | "Jeder Rettungsdienstträger vereinbart für die von ihm nach diesem Gesetz zu erbringenden Aufgaben öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte mit den Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden, dem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Verband der privaten Krankenversicherungen (Kostenträger)." |
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Das durch einen Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlussergebnis ist unverzüglich nachzureichen. | "Sofern Dritte nach § 5 Absatz 1 mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt sind, ist deren Jahresabschlussergebnis bezogen auf die operative Aufgabenerfüllung des Rettungsdienstes im jeweiligen Rettungsdienstbereich von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren und unverzüglich nachzureichen." |
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Benutzungsentgelte" die Worte "werden auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben und" eingefügt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Krankenkraftwagen Typ A 2" durch die Worte "Krankentransportwagen Typ A 2 der DIN EN 1789" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Der Standard der Ausstattung der Rettungsmittel ist landesweit einheitlich unter Beteiligung von Land, Rettungsdienstträgern und Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1 herzustellen. | "Der Standard der Ausstattung des jeweiligen Rettungsmittels nach Absatz 1 ist landesweit einheitlich unter Beteiligung von Luftrettungsträgern, Rettungsdienstträgern und Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1 herzustellen." |
bb) in Satz 4 werden die Worte "den Rettungsdienst" durch die Worte "das Rettungswesen" ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 3 wird das Wort "Schleswig-Holstein" gestrichen.
b) in Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 werden die Worte "gemeinsam" und "Schleswig-Holstein" gestrichen.
8. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die oder der LNA muss über die Fachkunde "Leitende Notärztin" oder "Leitender Notarzt" oder eine von der Ärztekammer Schleswig-Holstein anerkannte vergleichbare Qualifikation verfügen. | "Die oder der LNA muss über die Fachkunde "Leitende Notärztin" oder "Leitender Notarzt" der Ärztekammer Schleswig-Holstein oder eine von dieser. als vergleichbar anerkannten Qualifikation verfügen." |
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Die zu erfüllenden Qualifikationsanforderungen legt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Rettungsdienstträgern unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ärztekammer Schleswig-Holstein fest; die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Schleswig. Holstein."
9. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "öffentlichen" gestrichen.
10. In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "den Rettungsdienst" durch die Worte "das Rettungswesen" ersetzt.
11. In § 32 werden im einleitenden Halbsatz die Worte "den Rettungsdienst" durch die Worte "das Rettungswesen" ersetzt.
12. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "den Rettungsdienst" durch die Worte "das Rettungswesen" ersetzt.
b) In § 34 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Schleswig-Holstein" gestrichen.
c) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Soweit die Genehmigung für Notfallrettung außerhalb des Rettungsdienstes erteilt wurde, kann die zuständige Genehmigungsbehörde prüfen, ob diese Rettungsmittel im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 auch durch eine Beauftragung nach § 5 eingebunden werden können.".
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "adipösen" werden die Worte "oder pädiatrischen" eingefügt.
bb) Nach der Angabe " § 17 Absatz 6" wird die Angabe "und 8" gestrichen.
13. In § 35 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "den Rettungsdienst" durch die Worte "das Rettungswesen" ersetzt. ,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 181663
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