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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. September 2018

(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 27.09.2018 S. 456)


Artikel 1

Das Rettungsdienstgesetz vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
RDG - Rettungsdienstgesetz"Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst


altneu
Rettungsdienst ist staatliche Aufgabe und durch den öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen."Rettungsdienst ist staatliche Aufgabe und durch die Rettungsdienstträger sicherzustellen."

b) In Absatz 6 Ziffer 3 werden die Worte "im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Schleswig-Holstein" gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Rettungsdienstträger sind berechtigt, mit den zuständigen an ihren Rettungsdienstbereich angrenzenden Rettungsdienstträgern außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zu schließen über die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz."

3a. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden die Worte ", Ressourcen im Sinne der §§ 22 ff. dieses Gesetzes sind zu beachten" gestrichen.

4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "Schleswig-Holstein" gestrichen.

4a. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

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Zu den Kosten des Rettungsdienstes gehören alle nach den geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 zurechenbaren und wirtschaftlichen Kosten."Zu den Kosten des Rettungsdienstes und der Luftrettung gehören alle nach den geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen der Aufgabenwahrnehmung nach §§ 4 und 19 Absatz 2 zurechenbaren und wirtschaftlichen Kosten."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

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Die Rettungsdienstträger vereinbaren für den jeweiligen Rettungsdienstbereich öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte mit den Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden, dem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Verband der privaten Krankenversicherungen (Kostenträger)."Jeder Rettungsdienstträger vereinbart für die von ihm nach diesem Gesetz zu erbringenden Aufgaben öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte mit den Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden, dem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Verband der privaten Krankenversicherungen (Kostenträger)."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

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Das durch einen Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlussergebnis ist unverzüglich nachzureichen."Sofern Dritte nach § 5 Absatz 1 mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt sind, ist deren Jahresabschlussergebnis bezogen auf die operative Aufgabenerfüllung des Rettungsdienstes im jeweiligen Rettungsdienstbereich von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren und unverzüglich nachzureichen."

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Benutzungsentgelte" die Worte "werden auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben und" eingefügt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Krankenkraftwagen Typ A 2" durch die Worte "Krankentransportwagen Typ A 2 der DIN EN 1789" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

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Der Standard der Ausstattung der Rettungsmittel ist landesweit einheitlich unter Beteiligung von Land, Rettungsdienstträgern und Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1 herzustellen."Der Standard der Ausstattung des jeweiligen Rettungsmittels nach Absatz 1 ist landesweit einheitlich unter Beteiligung von Luftrettungsträgern, Rettungsdienstträgern und Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1 herzustellen."

bb) in Satz 4 werden die Worte "den Rettungsdienst" durch die Worte "das Rettungswesen" ersetzt.

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 3 wird das Wort "Schleswig-Holstein" gestrichen.

b) in Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 werden die Worte "gemeinsam" und "Schleswig-Holstein" gestrichen.

8. § 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

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Die oder der LNA muss über die Fachkunde "Leitende Notärztin" oder "Leitender Notarzt" oder eine von der Ärztekammer Schleswig-Holstein anerkannte vergleichbare Qualifikation verfügen."Die oder der LNA muss über die Fachkunde "Leitende Notärztin" oder "Leitender Notarzt" der Ärztekammer Schleswig-Holstein oder eine von dieser. als vergleichbar anerkannten Qualifikation verfügen."

b) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Die zu erfüllenden Qualifikationsanforderungen legt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Rettungsdienstträgern unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ärztekammer Schleswig-Holstein fest; die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Schleswig. Holstein."

9. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "öffentlichen" gestrichen.

10. In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "den Rettungsdienst" durch die Worte "das Rettungswesen" ersetzt.

11. In § 32 werden im einleitenden Halbsatz die Worte "den Rettungsdienst" durch die Worte "das Rettungswesen" ersetzt.

12. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "den Rettungsdienst" durch die Worte "das Rettungswesen" ersetzt.

b) In § 34 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Schleswig-Holstein" gestrichen.

c) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Soweit die Genehmigung für Notfallrettung außerhalb des Rettungsdienstes erteilt wurde, kann die zuständige Genehmigungsbehörde prüfen, ob diese Rettungsmittel im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 auch durch eine Beauftragung nach § 5 eingebunden werden können.".

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "adipösen" werden die Worte "oder pädiatrischen" eingefügt.

bb) Nach der Angabe " § 17 Absatz 6" wird die Angabe "und 8" gestrichen.

13. In § 35 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "den Rettungsdienst" durch die Worte "das Rettungswesen" ersetzt. ,

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 181663

ENDE

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