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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Hafensicherheitsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. Januar 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 18.02.2021 S. 134)
Aufgrund des § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und § 99 Absatz 3 Nummer 1 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), und des § 175 Landesverwaltungsgesetz verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Die Hafensicherheitsverordnung vom 6. Februar 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Umgang mit gefährlichen Gütern die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung gefährlicher Güter, | "4. Umgang mit gefährlichen Gütern die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung gefährlicher Güter, ebenso die Aufnahme gefährlicher Güter als Betriebsstoff," |
b) In Nummer 10 und 11 wird der Punkt jeweils am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern 12 bis 14 werden angefügt:
"12. Generelle Risikobewertung
Allgemeinbetrachtung des gesamten Hafengebietes aus der hervorgeht, ob, an welcher Stelle oder welchen Stellen und unter welchen Voraussetzungen eine Betankung mit Gasen (tiefgekühlt verflüssigt oder unter Druck), sowie entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55°C sicher erfolgen und erlaubt werden kann,
13. Einzelfallspezifische Risikoanalyse
Risikobetrachtung, die für die Genehmigung eines konkreten einzelnen Bunkervorgangs oder mehrerer regelmäßig wiederkehrender gleicher Bunkervorgänge mit Gasen (tiefgekühlt verflüssigt oder unter Druck), sowie entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55°C im Kontext einer generellen Risikobewertung vorab erstellt werden muss,
14. Betriebsstoff
ein Stoff der zum Betrieb eines Schiffes notwendig ist, einschließlich Schiffstreibstoffe."
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 24 Eigenversorgung mit Treibstoffen | " § 24 Eigenversorgung mit flüssigen Treibstoffen und Gasen" |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Eine wasserseitige Bebunkerung darf nicht während des Ladens, der Ballastnahme oder Entgasung erfolgen. | "(2) Für RoRo-, RoPax-, Passagier-, Container-, sowie Trockenmassengutschiffe ist eine wasserseitige sowie landseitige Bebunkerung mit Schiffstreibstoffen mit einem Flammpunkt über 55°C während des Ladens und Löschens zulässig. Tankschiffen ist es erlaubt, während des Entladevorgangs land- oder wasserseitig bebunkert zu werden. Für jegliche Schiffstypen ist für die wasserseitige sowie landseitige Bebunkerung mit Gasen (tiefgekühlt verflüssigt oder unter Druck), sowie Schiffstreibstoffen mit einem Flammpunkt unter 55°C während des Ladens und Löschens die Genehmigung der Hafenbehörde erforderlich. Weiterhin gilt, dass eine Bebunkerung von Schiffen während der Ballastnahme und des Entgasens nicht erlaubt ist." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Bebunkerung mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen, Gasen unter Druck, sowie von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55°C ist nur mit Genehmigung der zuständigen Hafenbehörde zulässig.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 ist der Hafenbetreiber verpflichtet, für jedes Hafengebiet vorab eine generelle Risikobewertung zur Eignung der jeweiligen Hafengebiete zu erstellen oder von Dritten erstellen zu lassen. Für die Erstellung der Risikobewertung ist eine hinreichende Qualifikation darzulegen. In der Risikobewertung sollen die zuvor benannten Stoffgruppen und Aggregatzustände berücksichtigt werden. Die zuständige Hafenbehörde ist berechtigt, weitere Stellungnahmen zur generellen Risikobewertung einzuholen und anzufordern. Auf Verlangen der zuständigen Hafenbehörde ist die generelle Risikobewertung zu überarbeiten. Alle 5 Jahre ist die Risikobewertung auf die Notwendigkeit einer Überarbeitung zu prüfen. Die zuständige Hafenbehörde kann eine Überarbeitung auch außerhalb dieses Zeitrahmens einfordern, sofern dies erforderlich ist.
(6) Für die Genehmigung eines konkreten Bebunkerungsvorgangs mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen, Gasen unter Druck oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55°C müssen die Beteiligten des Bunkervorgangs vorab eine einzelfallspezifische Risikoanalyse erstellen und der Hafenbehörde vorlegen. Auf Verlangen der zuständigen Hafenbehörde ist die Risikoanalyse zu überarbeiten. Für mehrere regelmäßig wiederkehrende, gleiche Bunkervorgänge kann die Hafenbehörde eine zeitlich begrenzte generelle Genehmigung erteilen.
(7) Die Bebunkerung mit Benzin (UN-Nummer 1203, Gefahrgutklasse 3, Flammpunkt -25°C) ist aufgrund der bekannten Handhabe im Straßenverkehr von den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 befreit, sofern die Sicherheitsvorkehrungen für den Umgang mit dieser Stoffgruppe eingehalten werden.
(8) Die Mindestinhalte der Risikobewertung und -analyse werden durch die oberste Hafenbehörde durch Allgemeinverfügung bestimmt."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 210334
ENDE |