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Regelwerk; Gefahrenabwehr
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Brandschutz-Organisationsverordnung
- Saarland -

Vom 2. Januar 1989
(Amtsbl. S. 190; 12.12.1992 1993 S. 34; 11.01.2008 S. 204 aufgehoben)



Auf Grund des § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410) verordnet der Minister des Innern nach Anhörung des Brandschutzbeirates:

§ 1 Gemeinsame Vorschriften

(1) Die kommunalen Feuerwehren und die Werkfeuerwehren sind Organisationen nichtmilitärischen Charakters im Sinne des Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. II 1954, S. 917), die bereits bestehen oder geschaffen werden, um die Organisation von Rettungs- und Hilfsaktionen zu sichern.

(2) Die aktiven Angehörigen der kommunalen Feuerwehren und die Werkfeuerwehren gliedern sich in folgende taktische Feuerwehreinheiten:

a)Löschtrupp1 Führer,1 bis 2 Angehörige;
b)Löschstaffel1 Führer,5 Angehörige;
c)Löschgruppe1 Führer,8 Angehörige;
d)Löschzug1 Führer,21 Angehörige.

(3) Das Ausrücken der Feuerwehren zum Einsatz regelt der Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistung in einer Alarm- und Ausrückeordnung.

(4) Die kommunalen Feuerwehren sollen über ihre Aufgaben in § 1 des Brandschutzgesetzes hinaus auf Ersuchen Dritter nur dann Hilfe leisten, wenn Privatunternehmen diese Hilfe nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbringen können.

(5) Der Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistung kann die notwendige ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Feuerwehrtauglichkeit nur einem mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arzt übertragen.

Die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Atemschutzgeräteträgertauglichkeit nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - G 26 - darf nur einem vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Arzt übertragen werden.

Die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Tauchtauglichkeit nach den berufsgenosscnschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - G 31 - darf nur einem vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Arzt übertragen werden.

Die ärztliche Untersuchung der hauptamtlichen Kräfte sowie der Angehörigen der Werk- und Berufsfeuerwehren richtet sich nach den für diese Personengruppen geltenden besonderen Vorschriften.

(6) Die Feuerwehren verwenden genormte oder vom Ministerium des Innern zugelassene Ausrüstungen.

§ 2 Freiwillige Feuerwehr

(1) In den Löschbezirken richten sich die Personalstärke und die feuerwehrtechnische Ausstattung der aktiven Angehörigen nach der Einwohnerzahl und nach dem Grad der Brandgefährdung der baulichen Anlagen sowie der dort ansässigen Betriebe.

Der Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistung legt für die Löschbezirke die Sollstärke und -ausstattung der aktiven Feuerwehrangehörigen in der Brandschutzsatzung fest.

Die Sollstärke der aktiven Angehörigen eines Löschbezirkes muß mindestens die Stärke einer Löschstaffel (1/5) in Dreifachbesetzung (3/15) betragen.

Als Mindestausstattung ist ein geeignetes Löschfahrzeug mit der entsprechenden feuerwehrtechnischen Beladung vorzusehen.

(2) Ein Löschabschnitt umfaßt wenigstens drei Löschbezirke.

(3) Die Freiwillige Feuerwehr ist von der Berufsfeuerwehr unabhängig.

(4) Mit der Einberufung eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Bundeswehr endet der Feuerwehrdienst nicht. Der Grundwehrdienst zählt als Feuerwehrdienst.

§ 3 Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr einer Gemeinde ist Teil der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Nachwuchsorganisation. Ihre Gliederung folgt der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr im Löschbezirk bilden eine Jugendfeuerwehrgruppe.

(2) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet mit dem Übertritt in die aktive Wehr, spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Angehörige der Jugendfeuerwehr, die jugendpflegerisch tätig sind, scheiden spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres aus.

(3) Die Jugendfeuerwehr bereitet die Jugendlichen auf den aktiven Feuerwehrdienst vor, weckt und festigt den Gemeinschaftssinn und das Verantwortungsbewußtsein und fördert durch Sport und Spiel . die körperliche Leistungsfähigkeit.

(4) Die Jugendfeuerwehrgruppen gestalten ihr Gemeinschaftsleben im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 3 und der Beschlüsse der Versammlung der Angehörigen der Jugendfeuerwehrgruppen selbständig. Ihre jugendpflegerische Tätigkeit nehmen sie eigenständig und eigenverantwortlich wahr. Löschbezirksübergreifende jugendpflegerische Aufgaben können auf Wehr-, Kreis- oder Landesebene organisiert werden.

(5) Die Jugendfeuerwehrgruppe des Löschbezirks wählt aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher des Löschbezirks. Die Jugendfeuerwehrgruppen des Löschabschnitts wählen aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher des Löschabschnitts. Die Jugendfeuerwehrgruppen der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihrer Mitte den Jugend- gruppensprecher der Freiwilligen Feuerwehr.

(6) Die Jugendgruppensprecher werden in einer Versammlung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Stimmberechtigt sind Angehörige der Jugendfeuerwehr, die der Jugendfeuerwehr mindestens drei Monate angehören.

(7) Die Jugendgruppensprecher der Freiwilligen Feuerwehren wählen in den Kreisen einen Kreis-Jugendgruppensprecher, im Stadt- verband einen Stadtverbands-Jugendgruppensprecher.

Die Kreis-Jugendgruppensprecher und der Stadtverbands-Jugendgruppensprecher wählen einen Landes-Jugendgruppensprecher.

Die Jugendgruppensprecher auf Kreis-, Stadtverbands- und Landesebene werden auf zwei Jahre gewählt; sie sollen der Jugendfeuerwehr angehören.

(8) Die Jugendgruppensprecher vertreten die Interessen der Jugendfeuerwehren bzw. -gruppen und beraten für ihren Zuständigkeitsbereich die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 4 Pflichtfeuerwehr

(1) Die Pflichtfeuerwehr ist eine kommunale Feuerwehr, deren Angehörige durch die Gemeinde zum ehrenamtlichen Dienst in der Feuerwehr verpflichtet werden.

(2) Zur Pflichtfeuerwehr können nicht herangezogen werden

  1. Personen, die aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses zur Dienstleistung wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd untauglich sind,
  2. uniformierte Angehörige der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes sowie Zivildienstleistende,
  3. Aufsichtspersonal in Justizvollzugsanstalten sowie Leiter von Forstämtern, ihre Vertreter und Forstrevierleiter,
  4. Angehörige von Berufsfeuerwehren, die hauptamtlichen Kräfte von Freiwilligen Feuerwehren, die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Werkfeuerwehren sowie der Landesbrandinspekteur und die Brandinspekteure,
  5. Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Dienst leisten,
  6. Personen, deren Heranziehung mit deren beruflichen und sonstigen Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere mit den Pflichten im öffentlichen Dienst, unvereinbar ist.

§ 5 Berufsfeuerwehr

(1) Der Leiter einer Berufsfeuerwehr in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern muß die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne der Ersten besonderen Saarländischen Laufbahnverordnung besitzen.

(2) Der Leiter der Berufsfeuerwehr berät den Oberbürgermeister in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung und überwacht die Leistungsfähigkeit der kommunalen Feuerwehren der Gemeinde. Er ist Vorgesetzter der Angehörigen der Berufsfeuerwehr. Er trifft für die kommunalen Feuerwehren der Gemeinde nach Maßgabe der Alarm- und Ausrückeordnung die zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 1 und 14 Brandschutzgesetz erforderlichen Anordnungen.

(3) Der Berufsfeuerwehr dürfen keine gemeindlichen Betriebe als Nebenbetriebe angegliedert sein. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr dürfen zur Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft weder gemeindliche Betriebe leiten, noch für sie oder in ihnen beschäftigt werden. Zu den Nebenbetrieben zählen nicht die den Zwecken einer Berufsfeuerwehr dienenden Werkstätten.

(4) Die Personalstärke und die feuerwehrtechnische Ausstattung einer Berufsfeuerwehr richtet sich nach der Einwohnerzahl und nach dein Grad der Brandgefährdung der baulichen Anlagen und Betriebe.

Hiernach bemißt sich auch die Zahl der einzurichtenden Feuerwachen. Der Ausrückebereich einer Feuerwache ist der Wachbezirk. Mehrere Wachbezirke bilden einen Feuerwehrabschnitt.

(5) Eine Gruppenfeuerwache ist in der Regel für 40.000 Einwohner, eine Zugfeuerwache für 80.000 Einwohner einzurichten.

(6) Die Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Berufsfeuerwehr ist in der Regel nur dann sichergestellt, wenn die Aufgaben von Beamten wahrgenommen werden, die

  1. zu 90% der Gesamtstärke dem mittleren feuerwehrtechnischen Dienst,
  2. zu 8% der Gesamtstärke dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und
  3. zu 2% der Gesamtstärke dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehören.

§ 6 Werkfeuerwehr

(1) Die Werkfeuerwehr muß in der Lage sein, die Aufgaben des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes in vollem Umfange selbst zu erfüllen. Die Aufstellung, Ausrüstung, Ausbildung und Unterhaltung einer Werkfeuerwehr regelt das Ministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 27 Abs. 2 Brandschutzgesetz.

(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Ihr Dienst endet frühestens mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, spätestens jedoch nur der Vollendung des 65. Lebensjahres.

§ 7 Einsatzleitung

(1) Die Einsatzleitung hat der zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Einheitenführer der Feuerwehr des Einsatzortes. Sie kann von dem zuständigen Wehr-, Löschabschnitts- oder Löschbezirksführer und in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr vorrangig von deren Einsatzleiter übernommen werden.

(2) Kommen Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr mehrerer Gemeinden zum Einsatz, kann der zuständige Brandinspekteur die Einsatzleitung übernehmen.

(3) Kommt neben der Freiwilligen Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr außerhalb ihres Ausrückebereiches zum Einsatz, so bilden der Einheitenführer der Freiwilligen Feuerwehr und der Einheitenführer der Berufsfeuerwehr einen gemeinsamen Einsatzstab, den der Einheitenführer der Berufsfeuerwehr leiten kann.

(4) Werden neben der Feuerwehr andere Hilfsorganisationen eingesetzt, bildet der Einsatzleiter mit den Einsatzleitern der anderen Hilfsorganisationen einen Einsatzstab.

(5) Die Einsatzleitung in Betrieben und sonstigen Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr hat der Wehrführer der Werkfeuerwehr. Kommt neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr oder eine Freiwilligen Feuerwehr zum Einsatz, so bilden deren Einheitenführer mit dem Wehrführer der Werkfeuerwehr einen gemeinsamen Einsatzstab, den der Wehrführer der Werkfeuerwehr leitet.

(6) Den Einsatz bei Waldbränden leitet der Einsatzleiter der Feuerwehr. Er wird unterstützt und beraten, insbesondere hinsichtlich der Waldstruktur und der Örtlichkeit, durch die jeweils zuständigen Forstbeamten.

(7) Bedürfen Gefahrenlagen besonderer Maßnahmen, können die Aufsichtsbehörden die Einsatzleitung übernehmen oder einen Sachverständigen mit der Einsatzleitung beauftragen.

(8) Erfordern Einsätze ein besonderes Fachwissen, hat der Einsatzleiter geeignete Personen zur Beratung hinzuzuziehen.

§ 8 Wehrführer

(1) Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde leitet unter Aufsicht des Bürgermeisters ein Wehrführer. Der Wehrführer und sein Stellvertreter werden von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde für sechs Jahre gewählt. Wehrführer und Stellvertreter müssen die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Ihre Ernennung und Abberufung sind in der Brandschutzsatzung zu regeln.

(2) Der Wehrführer untersteht dem Bürgermeister und berät ihn in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten. In Städten mit Berufsfeuerwehr berät er den Oberbürgermeister unbeschadet des § 5 Abs. 2 in Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr. Er ist Vorgesetzter der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.

(3) Der Wehrführer ist für die Leistungsfähigkeit und den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr verantwortlich; ihm obliegt die Aufsicht über die Ausbildung der aktiven Feuerwehrangehörigen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausrüstung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen.

(4) Die Werkfeuerwehr leitet unter Aufsicht der Leitung des Betriebes oder der Verwaltung ein Wehrführer. Den Wehrführer einer Werkfeuerwehr und seinen Stellvertreter bestellt die Leitung des Betriebes oder der Verwaltung. Der Wehrführer ist der feuerwehrtechnische Berater der Leitung des Betriebes oder der Verwaltung. Wehrführer und Stellvertreter müssen die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 9 Löschabschnittsführer

(1) Die Freiwillige Feuerwehr eines Löschabschnitts leitet unter der Aufsicht des Bürgermeisters und des Wehrführers ein Löschabschnittsführer. § 8 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Der Löschabschnittsführer untersteht dem Wehrführer und berät ihn in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten des Löschabschnitts. Er ist Vorgesetzter der aktiven Angehörigen des Löschabschnitts.

(3) Der Löschabschnittsführer ist für die Leistungsfähigkeit und den Einsatz der Einheiten des Löschabschnitts verantwortlich; ihm obliegt die Ausbildung der aktiven Feuerwehrangehörigen sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausrüstung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen im Löschabschnitt.

§ 10 Löschbezirksführer

(1) Die Freiwillige Feuerwehr eines Löschbezirkes leitet unter der Aufsicht des Bürgermeisters, des Wehrführers und des Löschabschnittsführers ein Löschbezirksführer. § 8 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Der Löschbezirksführer untersteht dem Wehrführer und dem Löschabschnittsführer und berät diese in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten des Löschbezirks. Er ist Vorgesetzter der aktiven Angehörigen des Löschbezirks.

(3) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 11 Bestellung der Löschbezirks-, Löschabschnitts- und Wehrführer sowie deren Stellvertreter

(1) Zum Löschbezirksführer, zum Löschabschnittsführer oder zum Wehrführer sowie zu deren Stellvertreter in der Freiwilligen Feuerwehr kann bestellt werden, wer mindestens die Voraussetzungen zur Ernennung zum Brandmeister erfüllt.
Der Löschabschnittsführer und sein Stellvertreter haben zudem den notwendigen Lehrgang "Führer von Führungsgruppen oder Verbänden", der Wehrführer und sein Stellvertreter auch den Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" nach der geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bestellung nachzuweisen.

(2) Wehrführer von Werkfeuerwehren sollen an einem Brandinspektorlehrgang, mindestens jedoch an einem Brandmeisterlehrgang für Berufsfeuerwehren oder einer gleichwertigen Ausbildung mit Erfolg teilgenommen haben; Wehrführer von Werkfeuerwehren mit hauptamtlichen Kräften müssen an einem Brandinspektorlehrgang für Berufsfeuerwehren mit Erfolg teilgenommen haben.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 ausgeführten Funktionen dürfen vorbehaltlich folgender Ausnahmen nicht nebeneinander ausgeübt werden:

  1. ein Löschbezirksführer darf gleichzeitig stellvertretender Löschabschnittsführer oder stellvertretender Wehrführer einer Freiwilligen Feuerwehr sein;
  2. ein Löschabschnittsführer darf gleichzeitig stellvertretender Wehrführer einer Freiwilligen Feuerwehr sein;
  3. ein Wehrführer einer Freiwilligen Feuerwehr darf gleichzeitig stell- vertretender Brandinspekteur sein;
  4. Wehrführer, Löschabschnittsführer oder Löschbezirksführer sowie deren Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Bürgermeister oder dessen Stellvertreter sein.

§ 12 Ernennung der Brandinspekteure und des Landesbrandinspekteurs

(1) Zum Brandinspekteur oder zum Landesbrandinspekteur kann ernannt werden, wer mindestens Brandmeister ist.
Der Brandinspekteur und der Landesbrandinspekteur haben die not- wendigen Lehrgänge nach der geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift ("Führer von Führungsgruppen oder Verbänden" und "Leiter einer Feuerwehr") innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ernennung nachzuweisen.

(2) Diese Funktionen dürfen nicht nebeneinander ausgeübt werden. Der Brandinspekteur und der Landesbrandinspekteur dürfen darüber hinaus innerhalb der Feuerwehren keine weiteren Funktionen ausüben.

§ 13 Dienstgrade in den Freiwilligen Feuerwehren und den Werkfeuerwehren

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren werden als Feuerwehranwärter aufgenommen.

(2) Es dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Gliederung der Feuerwehr nach der Anlage zu dieser Verordnung befördert werden. Eignung fachliche Leistung und Dienstalter sind bei Beförderungen zu berücksichtigen.

(3) Über Beförderungen entscheidet der Bürgermeister auf Vorschlag des Wehrführers.

(4) Über Beförderungen von Angehörigen der Werkfeuerwehren entscheidet die Leitung des Betriebes oder der Verwaltung.

(5) Es können befördert werden:

  1. ein Feuerwehranwärter zum Feuerwehrmann, wenn die Feuerwehr-Grundausbildung nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift und eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst nachgewiesen wird. War der Feuerwehranwärter bereits Angehöriger der Jugendfeuerwehr und kann er den Erwerb der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr nachweisen, so wird ihm die Hälfte der Zeit in der Jugendfeuerwehr auf die Ausbildungszeit angerechnet, höchstens jedoch ein Jahr;
  2. ein Feuerwehrmann zum Oberfeuerwehrmann nach vierjähriger Dienstzeit als Feuerwehrmann; eine abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift ist nachzuweisen;
  3. ein Oberfeuerwehrmann zum Hauptfeuerwehrmann nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren, gerechnet ab dem Tage des Eintritts in die aktive Feuerwehr;
  4. ein Oberfeuerwehrmann bzw. Hauptfeuerwehrmann zum Löschmeister, wenn er zum Gruppenführer geeignet erscheint und an einem Gruppenführerlehrgang nach der jeweils geltenden Feuerwehr- Dienstvorschrift mit Erfolg teilgenommen hat.
    Die Beförderung zum Löschmeister kann frühestens nach einer einjährigen Dienstzeit als Oberfeuerwehrmann ausgesprochen werden;
  5. ein Löschmeister zum Oberlöschmeister nach einer einjährigen Dienstzeit als Löschmeister;
  6. ein Oberlöschmeister zum Brandmeister frühestens nach einer einjährigen Dienstzeit als Oberlöschmeister.
    Die erfolgreiche Teilnahme an einem Zugführerlehrgang nach der jeweils geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift ist nachzuweisen;
  7. ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach einer weiteren zweijährigen Dienstzeit als Brandmeister;
  8. ein Oberbrandmeister zum Hauptbrandmeister nach einer weiteren zweijähriger Dienstzeit als Oberbrandmeister;
  9. ein Brandmeister zum Werkbrandinspektor nach einer einjährigen Dienstzeit als Brandmeister. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Brandinspektorlehrgang für Berufsfeuerwehren ist nachzuweisen. Nach einer einjährigen Dienstzeit als Werkbrandinspektor kann er zum Werkbrandoberinspektor befördert werden.

(6) Von Absatz 5 abweichende Dienstgradbezeichnungen dürfen in den Freiwilligen Feuerwehren und in den Werkfeuerwehren nicht geführt werden.

(7) Die Dienstgradbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

§ 14 Schlußvorschriften

Soweit nicht besonders geregelt, gelten die Vorschriften dieser Verordnung auch für die Werkfeuerwehren.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Organisation des Brandschutzes im Saarland vom 1. August 1975 (Amtsbl. S. 1017) außer Kraft.

Anlage - nicht aufgenommen

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