Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Neuregelung
des Brand- und Katastrophenschutzes

Vom 21. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 29.12.2006 S. 684)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung des Artikels 1 wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:

altneu
3. die Landkreise und kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und

4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes.

 "3. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe und

4. die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land für den Katastrophenschutz."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die zentralen Aufgaben des Landes werden vom Landesverwaltungsamt und dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen. "(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgabe des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 Nr. 4 als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen des Einsatzleiters (§§ 29, 30) gegenseitige Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinden durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen. "(3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 entsprechend."

b) Absatz 4

(4) Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Auf Antrag hat jedoch die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten zu tragen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. Nach § 3 wird der neue § 4 eingefügt.

4. Der bisherige § 4 wird § 5 .

5. Der bisherige § 5

§ 5 Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz

(1) Die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3)

  1. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
  2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
  3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
  4. Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und fortzuschreiben, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen und
  5. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Katastrophengefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

(2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.

(3) § 3 Abs. 3 und 4 gilt, auch im Verhältnis der kreisfreien Städte zu den Landkreisen, entsprechend.

(4) Die kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung Zentraler Leitstellen nach § 8 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609) in der jeweils geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

6. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3)

  1. die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen,
  2. Stützpunktfeuerwehren und andere Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben zu planen sowie die Gemeinden und Brandschutzverbände bei den dafür erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der über-örtlichen Allgemeinen Hilfe zu unterstützen,
  3. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
  4. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
  5. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
  6. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen,
  7. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren und Katastrophengefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen und
  8. gemeinsame Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen.

(2) § 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

" § 6 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4)

  1. die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen,
  2. Stützpunktfeuerwehren und andere Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben zu planen sowie die Gemeinden und Brandschutzverbände bei den dafür erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe zu unterstützen,
  3. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen,
  4. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen,
  5. gemeinsame Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen,
  6. die notwendigen Maßnahmen im Katastrophenschutz zu treffen.

(2) Die Landkreise bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung Zentraler Leitstellen nach § 8 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) § 4 gilt, auch im Verhältnis der Landkreise zu den kreisfreien Städten, entsprechend." 

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird der Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4)" durch den Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4)" ersetzt.

bb) Die bisherige Nummer 2

2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
6.die Brandschutzforschung und -normung zu unterstützen und "5. die notwendigen Maßnahmen im Katastrophenschutz zu treffen, soweit nicht die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind,"

ee) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.

b) Der Absatz 2 wird angefügt.

8. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§§ 29, 30)" durch den Klammerzusatz "(§§ 23, 24)" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Betriebs" die Worte "oder der Einrichtung" eingefügt.

9. Nach § 22 wird der Vierte Unterabschnitt eingefügt.

10. Nach der Überschrift des Dritter Abschnitts wird der neue Erste und Zweite Unterabschnitt eingefügt.

11. Die bisherigen §§ 23 bis 25

§ 23 Begriff der Katastrophe

Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden kann, wenn die Behörden, Dienststellen, Organisationen, Einheiten, Einrichtungen und eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung zusammenwirken.

§ 24 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein.

(2) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen gestellt, wenn diese sich gegenüber dem Aufgabenträger allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und der Aufgabenträger der Mitwirkung zugestimmt hat.

(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:

  1. Führung,
  2. Brandschutz,
  3. Hochwasser,
  4. Extremwetterlagen,
  5. Gefahrgut/ABC,
  6. Sanität,
  7. Betreuung,
  8. Instandsetzung,
  9. Bergung,
  10. Versorgung,
  11. Bergwacht,
  12. Wasserrettung.

(4) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mit.

(5) Das Land fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zentral die Feuerwehr-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik bei einer Freiwilligen Feuerwehr.

§ 25 Helfer im Katastrophenschutz, Rechtsstellung

(1) Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 gegenüber dem Aufgabenträger, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation ergibt.

(2) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

werden aufgehoben.

12. Der bisherige § 26 wird § 32 und in Satz 2 werden die Verweisung " § 31" durch die Verweisung " § 36" und die Verweisung " § 32" durch die Verweisung " § 37" ersetzt.

13. Der bisherige § 27 wird § 33 und wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils die Worte "Landkreise und kreisfreien Städte" durch die Worte "unteren Katastrophenschutzbehörden" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 werden jeweils die Worte "Landkreisen und kreisfreien Städten" durch die Worte "unteren Katastrophenschutzbehörden" ersetzt.

14. Die bisherigen §§ 28 bis 30 einschließlich der Abschnittsüberschrift "Vierter Abschnitt Einsatzleitung"

§ 28 Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls

Der Landrat oder der Oberbürgermeister stellt den Eintritt und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies unverzüglich den Rechtsaufsichtsbehörden mit. Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Landkreise und kreisfreien Städte zu unterrichten. Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

Vierter Abschnitt
Einsatzleitung

§ 29 Gesamteinsatzleitung

(1) Die Gesamteinsatzleitung hat

  1. der Bürgermeister oder ein Beauftragter bei örtlichen Gefahren,
  2. der Landrat oder ein Beauftragter, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind oder bei Katastrophengefahren,
  3. der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Minister oder ein Beauftragter bei Gefahren im Sinne des § 7 Nr. 1.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörden können bei dringendem öffentlichem Interesse die Gesamteinsatzleitung übernehmen oder eine Gesamteinsatzleitung bestimmen.

(3) Der Gesamteinsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den fachlich betroffenen Behörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Gesamteinsatzleiter ist gegenüber dem Einsatzleiter nach § 30 weisungsbefugt.

(4) Sicherungsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem Gesamteinsatzleiter angeordnet oder aufgehoben werden.

§ 30 Einsatzleitung

(1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr, solange dieser nicht anwesend ist, der Einsatzleiter der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffenden Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann eine abweichende Regelung treffen.

(2) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt.

(3) In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde, wenn eine solche nicht vorhanden ist, das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium, einen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen bestimmen.

(4) Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Schadensort. Er ist insbesondere befugt, den Einsatz der Feuerwehren und Hilfsorganisationen zu regeln sowie zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei den zuständigen Behörden oder Stellen anzufordern. § 29 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Einsatzleiter ist befugt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um am Gefahren- oder Schadensort ungehindert tätig sein zu können, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Insbesondere kann er das Betreten des Gefahren- oder Schadensortes verbieten, Personen von dort verweisen und den Gefahren- oder Schadensort sperren und räumen. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem Zweiten Teil Vierter Abschnitt des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung. § 29 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Der Leiter der Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen hat die Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.

werden aufgehoben.

15. Die neue §§ 34 und 35 werden eingefügt.

16. Die Abschnittsangabe "Fünfter Abschnitt" wird durch die Abschnittsangabe "Vierter Abschnitt" ersetzt.

17. Der bisherige § 31 wird § 36 und in Absatz 2 wird die Verweisung " § 32" durch die Verweisung " § 37" ersetzt.

18. Der bisherige § 32 wird § 37 und in Absatz 4 wird das Wort "Sechsten" durch das Wort "Fünften" ersetzt.

19. Die Abschnittsangabe "Sechster Abschnitt" wird durch die Abschnittsangabe "Fünfter Abschnitt" ersetzt.

20. Die bisherigen §§ 33 und 34 werden die §§ 38 und 39.

21. Der bisherige § 35 wird § 40 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Klammerzusatz "(§§ 29, 30)" durch den Klammerzusatz "(§§ 23, 24, 35)" und die Verweisung " § 30 Abs. 2" durch die Verweisung " § 24 Abs. 2" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 30 Abs. 2" durch die Verweisung " § 24 Abs. 2" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung " § 30 Abs. 6" durch die Verweisung " § 24 Abs. 5" ersetzt.

22. Der bisherige § 36 wird § 41 und in Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a wird die Verweisung " § 27 Abs. 8" durch die Verweisung " § 33 Abs. 8" ersetzt.

23. Der bisherige § 37 wird § 42 und in Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§§ 29, 30)" durch den Klammerzusatz "(§§ 23, 24, 35)" ersetzt.

24. Der bisherige § 38 wird § 43 und in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Verweisung " §§ 32, 35 oder 37" durch die Verweisung " §§ 37, 40 oder 42" ersetzt.

25. Die Abschnittsangabe "Siebenter Abschnitt" wird durch die Abschnittsangabe "Sechster Abschnitt" ersetzt.

26. Der bisherige § 39 wird § 44 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Verweisung " § 7 Nr. 1" durch die Verweisung " § 7 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort "Aufgabenträgern" die Verweisung "nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird der neue Absatz 4 eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

27. Der bisherige § 40 wird § 45 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "unter Beteiligung eines Beirats, dem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände angehören" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Landkreise und kreisfreien Städte können nach Maßgabe näherer Regelungen jährlich Beiträge zum Katastrophenschutzfonds leisten. "Die Landkreise und kreisfreien Städte leisten nach Maßgabe näherer Regelungen jährlich Beiträge zum Katastrophenschutzfonds."

28. Die bisherigen §§ 41 und 42 werden die §§ 46 und 47.

29. Der bisherige § 43 wird § 48 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Aufgabenträger" die Verweisung "nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung " § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung " § 41 Abs. 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.

30. Die Abschnittsangabe "Achter Abschnitt" wird durch die Abschnittsangabe "Siebenter Abschnitt" ersetzt.

31. Der bisherige § 44 wird § 49 .

32. Der bisherige § 45 wird § 50 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 25 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 29 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Verweisung " § 27 Abs. 5" durch die Verweisung " § 33 Abs. 5", die Verweisung " § 27 Abs. 7" durch die Verweisung " § 33 Abs. 7" und die Worte "des Aufgabenträgers" durch die Worte "der unteren Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 35 Abs. 1 oder 3" durch die Verweisung " § 40 Abs. 1 oder 3" ersetzt.

dd) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 35 Abs. 5" durch die Verweisung " § 40 Abs. 5" ersetzt.

ee) In Nummer 7 wird die Verweisung " § 36 Abs. 2" durch die Verweisung " § 41 Abs. 2" ersetzt.

ff) In Nummer 8 wird die Verweisung " § 36 Abs. 3" durch die Verweisung " § 41 Abs. 3" ersetzt.

gg) In Nummer 9 wird die Verweisung " § 36 Abs. 5" durch die Verweisung " § 41 Abs. 5" ersetzt.

hh) In Nummer 10 wird die Verweisung " § 37 Abs. 1" durch die Verweisung " § 42 Abs. 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 34" durch die Verweisung " § 39" ersetzt.

33. Die bisherigen §§ 46 und 47 werden die §§ 51 und 52 .

34. Der bisherige § 48 wird § 53 und in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Landkreise und kreisfreien Städte" durch die Worte "unteren Katastrophenschutzbehörden" ersetzt.

35. Die Abschnittsangabe "Neunter Abschnitt" wird durch die Abschnittsangabe "Achter Abschnitt" ersetzt.

36. Der bisherige § 49 wird § 54 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz "(§§ 5, 6 und 24)" gestrichen.

b) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz "(§ 31 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz "(§ 36 Abs. 3)" ersetzt.

c) In Nummer 9 werden die Worte "die Aufgaben und die Zusammensetzung des Beirats (§ 40 Abs. 1 Satz 4)," gestrichen und der Klammerzusatz "(§ 40)" durch den Klammerzusatz "(§ 45)" ersetzt.

d) In Nummer 10 wird der Klammerzusatz "(§ 44 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz "(§ 49 Abs. 1)" ersetzt.

e) In Nummer 11 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 4" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4" ersetzt.

37. Die bisherigen §§ 50 bis 52 werden die §§ 55 bis 57.

38. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Thüringer Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

  1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
  2. Abweichend von Nummer 1 wird der Zeitpunkt, an dem Artikel 2 in Kraft tritt, durch ein Gesetz bestimmt, das den angemessenen finanziellen Ausgleich der den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Katastrophenschutzes entstehenden Mehrkosten regelt.
  3. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Nummer 1 treten
    1. das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 25. März 1999 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 274), und
    2. die Thüringer Verordnung zur Brandsicherheitswache vom 16. September 1996 (GVBl. S. 243) außer Kraft."