umwelt-online: BeschussV - Beschussverordnung (5)
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Technischer Anhang zur Anlage III

1 Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit zu prüfende Maße

1.1 Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:

a)L3 =Gesamtlänge der Hülse (maximal)
 L6 =Gesamtlänge der Kartuschenhülse vor dem Schuss
 H2 =Durchmesser am Hülsenmund, bei Kartuschen am Ende des zylindrischen Teils (maximal) G1 = Geschossdurchmesser am Hülsenmund (maximal)
 P1 =Pulverraumdurchmesser vor dem Rand oder im Abstand E vom Hülsenboden bei Kleinschrotmunition
 R =Randstärke der Hülse bei Kleinschrotmunition.
 Diese Maße müssen kleiner oder gleich den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maximalmaßen sein. Die vorgegebenen Toleranzen sind einzuhalten.
b)Die Entfernung L3 + G (L3: Gesamtlänge der Hülse, Patrone maximal, G: Abstand zwischen H2 und F im Patronenlager) unter Berücksichtigung der Durchmesser von:
 F:Durchmesser der Laufbohrung - Felddurchmesser (Patronenlager minimal)
 G1:Durchmesser am Anfang des Übergangs (Patronenlager minimal)
 H2:Durchmesser im vorderen Teil des Patronenlagers (bei der Entfernung L3) (Patronenlager minimal) und der Längen von:
 s:Entfernung von H2 bis zum Ende des zylindrischen Teils beim Durchmesser G1 (Patronenlager minimal)
 G:Länge der Entfernung von H2 bis F (Patronenlager minimal) nach einer besonderen Prüfmethode.
 Die kontrollierte Entfernung muss kleiner oder darf höchstens gleich L3 + G, wie vorstehend definiert, sein.
c)Maße, die den Verschlussabstand beeinflussen:
 1.Patronen ohne Rand mit Schulter: 
  L1: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P2,Toleranz: - 0,20 mm;
  L2: Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H1 des Übergangs,Toleranz: - 0,20 mm;
  H2: Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L3,Toleranz: - 0,20 mm.
 2.Patronen ohne Rand und Schulter:
L3: Gesamtlänge der Hülse,
Toleranz: - 0,25 mm.
 3.Patronen mit Rand:
R: Dicke des Hülsenrandes,
Toleranz: - 0,25 mm.
 4.Patronen mit Magnum-Hülsenboden:
E: Dicke des Hülsenbodens,
Toleranz: - 0,20 mm.
 5.Pistolenpatronen ohne Schulter:
L3: Gesamtlänge der Hülse,
Toleranz: - 0,25 mm.
 6.Revolverpatronen:
R: Dicke des Hülsenrandes,
Toleranz: - 0,25 mm.
 7.Randfeuerpatronen:
R: Dicke des Hülsenrandes,
Toleranz: - 0,18 mm.
 Diese Maße und Toleranzen, gemessen mit Hilfe einer geeigneten Methode, müssen denen der "Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition" entsprechen und sind getrennt zu kontrollieren.

 1.2 Bei Patronen für Waffen mit glatten Läufen gilt entsprechend

d = Durchmesser der Bodenkappe der Hülse,

t = Randstärke der Hülse.

Diese Abmessungen und Toleranzen müssen den in den Maßtafeln vorgeschriebenen entsprechen.

2 Zur Bestimmung des Typs zu prüfende Maße

Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:

L1:Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P2
L2:Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H1 des Übergangs
L3:Gesamtlänge der Hülse
L6:bei Kartuschen deren Gesamtlänge vor dem Schuss R: Dicke des Hülsenrandes
R1:Randdurchmesser
E:Dicke des Hülsenbodens
P1:Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder Gürtel
P2:Durchmesser der Hülse in der Entfernung L1
H1:Durchmesser am Hülsenhals in der Entfernung L2
H2:Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L3
G1:Geschoßdurchmesser am Hülsenmund.

Die Größe E ist maßgebend für die Festlegung der Position des Durchmessers P1, ausgenommen bei Patronen mit "Magnum"-Hülsenboden, bei denen der Wert E streng eingehalten werden muss.

2.1 Patronen für Waffen mit glatten Läufen:

Die unter Nummer 1.2 angegebenen Maße und außerdem: I = Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss.

Unter Berücksichtigung der Toleranzen müssen die gemessenen Maße innerhalb der Grenzen liegen, die in den Maßtafeln vorgeschrieben sind. Außerdem muss sich die Hülse leicht in ein minimales Patronenlager mit den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maßen einpassen.

Tabelle 1: Innenmaße der Messläufe

a) Innenmaß-Toleranzen für gezogene Läufe für Zentralfeuermunition (Büchs- und Kurzwaffenläufe) Linearabmessungen

GrößenbezeichnungFZL3P1P2H2G1
Toleranz in mm+ 0,02+ 0,03+ 0,1+ 0,03+ 0,02+ 0,02+ 0,03

Übergangswinkel i

Winkelbereichi < 12°i > 12°
Toleranz- 5/60 i- 1°

Eine positive Toleranz für i ist ebenfalls zulässig, solange folgende Ungleichung erfüllt ist:

bei rein konischen Übergängen,
bei zylindrischkonischen Übergängen.

Die mit ist indizierten Größen sind Mess-, die anderen sind Tabellenwerte aus den Maßtafeln.

b) Innenmaß-Toleranzen für glatte Läufe für Zentralfeuermunition (Flintenläufe) Linearabmessungen

GrößenbezeichnungØBminGminØDminHminTminLmini
Toleranz in mm+ 0,1+ 0,05+ 0,05+ 0,05+ 0,05+ 2- 30´

Der Übergangswinkel i ist mit i = 10° ± 30´ festgelegt.

c) Toleranzen für gezogene Läufe für Randfeuerpatronen Linearabmessungen

GrößenbezeichnungFZL3P1H2RR1
Toleranz in mm+ 0,02+ 0,02+ 0,1+ 0,03+ 0,02+ 0,03+ 0,05

Der Übergangswinkel i ist mit ± 20´ toleriert.

d) Toleranzen für glatte Läufe für Randfeuerpatronen Linearabmessungen

GrößenbezeichnungF = ZL3P1P2H2G1
Toleranz in mm+ 0,02+ 0,1+ 0,05+ 0,05+ 0,05+ 0,03

Übergangswinkel i

Winkelbereichi < 12°i > 12°
Toleranz- 5/60 i- 1°

Der maximale Verschlussabstand für alle Messläufe beträgt 0,10 mm.

e) Toleranzen für Messläufe für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalkartuschen und Kleinschrotmunition

GrößenbezeichnungF = ZL3P1H2RR1G1i
ToleranzH8H11H8H8H9H10H11± 20´

f) Lauflängen

lfd.
Nr.
PatronenartLauflänge Lc
in mm
Toleranz
in mm
1Pistolen- und Revolverpatronen150± 10
2Kartuschenmunition für Schussapparate, die nur einen Zündsatz enthält200± 2
3Randfeuerpatronen
(wenn die Messung des Gasdruckes nicht möglich ist)
Für Waffen mit:

a) gezogenem Lauf
aa) Felddurchmesser F: (4,05 ± 0,02) mm
   Zugdurchmesser Z: (4,30 ± 0,03) mm
ab) Felddurchmesser F: (5,45 ± 0,02) mm
   Zugdurchmesser Z: (5,60 ± 0,03) mm
Dralllänge u: 450 mm
Breite der Züge b: (1,25 ± 0,10) mm
Anzahl der Züge N: 6

b) glattem Lauf
ba) F = (5,50 ± 0,03) mm
bb) F = (8,38 ± 0,03) mm

200± 2
4Flobert-Schrotpatronen und Claybirding600± 5
5Randfeuerpatronen600± 10
6Zentralfeuerpatronen (ohne/mit Rand)600± 10
7Munition für Langwaffen mit besonders hoher Leistung650± 10
8Patronen mit Zentralfeuerzündung für Waffen mit glattem Lauf700
(zylindrischer Lauf ohne Choke)
± 10

Tabelle 2: Abstand der Messbohrungen (Bohrungsachse) vom Stoßboden

Für den Abstand der Messbohrungen gelten die nachstehenden Bestimmungen, soweit in den Maßtafeln der CIP (TDCC) hierfür keine anderen Werte angegeben sind.

  1. Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Langwaffen
    Bereich der Hülsenlänge L3L3 < 30 mm30 mm < L3 < 40 mm40 mm < L3
    Abstand SM7,5 mm < SM < 0,75 · L3(17,5 ± 1) mm(25 ± 2) mm
  2. Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Kurzwaffen (Pistolen und Revolver) Die Lage der Messbohrung wird individuell für jede Pistolen- und Revolvermunition festgelegt. Die Festlegungen können den Maßtafeln der CIP (TDCC) entnommen werden.
  3. Gezogene Läufe für Randfeuermunition SM = L3 + (1,80 ± 0,20) mm
  4. Glatte Läufe
    Für alle Hülsenlängen
    - bei Messung mittels mechanischelektrischem Wandler
    Messstelle I:25 mm <  SM < 30 mm für Kaliber 24 und größere Durchmesser
     SM = (17 ± 1) mm für kleinere Durchmesser
     ausgenommen
     SM = (12,5 - 0,5) mm für Kaliber .410 mit Lnom < 51 mm
    und Kaliber 9 mm
    Messstelle II:SM = (162 ± 0,5) mm für alle Kaliber

Tabelle 3: Kombination von Druckübertragungsstempeln und Stauchzylindern

Stempel-
durchmesser ds
mit Toleranz
in mm
Stempel-
masse ms
in g
Minimale
Ausgangs-
führungs-
länge
in mm
Stauch-
zylinder
dc x hc
Auswahlbereich
Pu < Pmax bzw.
1,3 Pmax < Po bzw.
Pu < Pmax < Po und
Pu < 1,3 Pmax < Po
Messbereich
in mmPu
in bar
Po
in bar
untere Grenze
in bar
obere Grenze
in bar
12345678
(5)--(5 x 13)4024020300
6,18 -0,0043,2 ± 0,3122 x 4240600220650
3,91 -0,0042,7 ± 0,2142 x 46001.3505501.500
3,91 -0,0042,7 ± 0,2143 x 4,91.3503.1001.2003.400
3,91 -0,0042,7 ± 0,2144 x 62.3504.7002.2005.200
3,91 -0,0042,7 ± 0,2145 x 73.6006.0003.3007.000
dc = Durchmesser des Stauchzylinders
hc = Höhe des Stauchzylinders
Erfüllen im Grenzfall zwei Kombinationen die Bedingungen, so ist der Stauchzylinder mit den größeren Abmessungen zu wählen.

Tabelle 4: Faktoren zur Berechnung der Anteilsgrenzen

nk1,nk2,nk3,n
55,754,213,41
65,073,713,01
74,643,402,76
84,363,192,58
94,143,032,45
103,982,912,36
113,852,822,28
123,752,742,21
133,662,672,16
143,592,612,11
153,522,572,07
163,462,522,03
173,412,492,00
183,372,451,97
193,332,421,95
203,302,401,93
253,152,291,83
303,062,221,78
352,992,171,73
402,942,131,70
452,902,091,67
502,862,071,65
602,812,021,61
702,771,991,58
802,731,971,56
902,711,941,54
1002,681,931,53

Toleranzfaktoren für n Messungen, um eine statistische Sicherheit von 95 % zu erhalten bei:

k1,n 99 % der Fälle.

k2,n 95 % der Fälle.

k3,n 90 % der Fälle.

Zwischenwerte für andere Zahlen n gemessener Patronen (Umfang der Probe) sind linear zu interpolieren.

Abbildung 1: Druckübertragungsstempel und Indizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern

Einbauweise von Druckaufnehmern (mechanischelektrischer Wandler) unterschiedlicher Bauart

Abbildung 2a: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse angebohrt)

dM gemäß Angabe des Herstellers

dH = Durchmesser der Druckübertragungsfläche dD

Δh < 0,25 mm

Abbildung 2b: Membranaufnehmer zurückgesetzt

dM = 2,5+0,1 mm

dH = 3,0+0,1 mm bei Munition für Waffen mit glatten Läufen

= 2,0+0,1 mm bei aller anderen Munition

h = 2,5+0,25 mm

h1 gemäß Angabe des Herstellers

Abbildung 2c: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse nicht angebohrt)

dM = gemäß Angabe des Herstellers

zulässige Abweichung von der Tangentialstellung

Δh < 0,07 mm

Prüfläufe zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition (Platz- und Knallpatronen sowie Reiz- und Wirkstoffmunition) nach Tabelle 5 der Maßtafeln

Abbildung 3a: Pistolen

Bezeichnung
(Kaliber]
AL3shsmØP1ØH2ØG1ØF=ØJZa1i
8 mm Knall6019,210,01,017,08,028,026,04,390°45°
9 mm P.A. Knall6221,53,50,778,59,559,558,05,690°45°
.22 lang Knall6015,05,00,377,05,765,745,04,390°45°
.315 Knall6016,210,01,017,08,028,026,04,390°45°
.35 R Knall6026,011,01,778,59,559,556,04,390°45°
.35 Knall6224,811,01,778,59,559,556,04,390°45°
.35 GR6224,011,01,778,59,909,806,04,390°45°
.35 R GR6226,011,01,778,59,559,556,04,390°45°
8 mm GR6219,210,01,017,08,458,456,04,390°45°

Abbildung 3b: Revolver

Bezeichnung
(Kaliber)
BL3shsmØP1ØH2ØG1ØF=ØZa1iw
9 mm oder .380 Knall5017,516,51,307,59,609,607,03,090°45°1,5
.320 kurz Knall5016,013,00,507,58,108,107,03,090°45°1,5
.45 Short Knall6318,317,01,497,512,1512,157,03,090°45°1,1

Flugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln

Abbildung 4:

Prüfgeräte und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate nach Tabelle 6 der Maßtafeln

Abbildung 5a:

Wenn nach Tabelle 6 der Maßtafeln Ø P1 = ØH2, kann bei Messläufen ØP1 um 0,01 · L3 vergrößert werden bei gleichzeitiger Verkleinerung von ØH2 um denselben Betrag.

Abbildung 5b:

Kolben

Mp = (80±0,5)g


T
in mm
Va
in cm3
0,50+0,010,08
1,00+0,020,16
1,56+0,050,25
2,50+0,050,40
3,70+0,050,60
5,00+0,050,80
6,88+0,051,10

*) Erschienen im Beuth-Verlag Berlin und Köln und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

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Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe Anlage IV

1 Im Sinne dieser Anlage sind

1.1 Reizstoffe,

Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorbtiv nicht giftig wirken;

1.2 der LCt50-Wert,

die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde;

1.3 der ICt50-Wert,

die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller ungeschützten Betroffenen bewirkt, dass sie nicht mehr in der Lage sind, den Angriff fortzusetzen.

2 Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen müssen so beschaffen sein, dass

2.1 die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als Aerosol oder in gelöster Form auftreten,

2.2 der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte enthalten nicht mehr Reizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; bei Anwendung in gasförmigem Zustand und als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen ICt50-Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die dem einfachen ICt50-Wert in mg entspricht,

2.3 bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch wirksam ist, 2.4 die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlussmaterialien beim Verschießen oder Versprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen.

3 Der verwendete Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen:

Der ICt50-Wert des Reizstoffes darf

3.1 100 mg x min/m3 und

3.2 1/100 des LCt50-Wertes

nicht überschreiten.

4 Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen:

4.1 Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht überschreiten,

4.2 die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von Versuchstieren darf bei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur nicht blasenziehend oder gewebezerstörend wirken,

4.3 das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,

4.4 die Reizstofflösung darf bei -10 °C nicht zur Bildung von Kristallen führen,

4.5 der gelöste Reizstoff muss in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen.

5 Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.

6 Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3 als erfüllt:

  1. Chloracetophenon (CN),
  2. Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS).

.

Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5 Anlage V 08a

1 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 s

Stromstärke (Körperstrom) Ieff * < 500 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
bei einer Impulsdauer t < 0,1 ms und Impulsfrequenz < 50/s

und

Spezifische Energie* < 5 x 10-3 A2s

[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]

2 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 s

Stromstärke (Körperstrom) Ieff* < 300 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
bei einer Impulsdauer t < 0,1 ms und Impulsfrequenz < 50/s

und

Spezifische Energie* < 5 x 10-3 A2s

[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]

3 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 s

Stromstärke (Körperstrom) Ieff* < 50 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
bei einer Impulsdauer t < 0,1 ms und Impulsfrequenz < 50/s

und

Spezifische Energie* < 5 x 10-3 A2s

[* = I2eff t (Ieff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert)]

4 Spezifische Energie 08a

Die "spezifische Energie", die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit

bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestimmen.

5 Begrenzung der Anwendungsdauer 08a

Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2 s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein.

.

Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse  Anlage VI 08a

Die Bewegungsenergie der Geschosse ist nach folgenden Grundsätzen zu prüfen:

  1. Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunächst das arithmetische Mittel der aus zehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie (E10) gebildet. Liegt E10 nicht über 5,0 J, so erübrigt sich die weitere Prüfung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei diesem Waffenmodell nicht über 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus der Fertigungsserie entnommene Waffen zu prüfen. Liegt das Gesamtmittel E5 · 10 nicht über 7,5 J und bei keiner der fünf geprüften Waffen die jeweilige obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % über 8,5 J (E10 + k3,10 · s10 < 8,5 J, k3,10 = 2,36), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem Waffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das Gegenteil angenommen. Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender Weise für das Gesamtmittel E5·10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück E10 nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht über 0,6 J liegen (E10 + K3, 10 · S10 < 0,6 J).
  2. Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem Einzelstück durchgeführt, so gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E10 nicht über 8,0 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 8,5 J liegt (E10 + k3,10 · s10 < 8,5 J). Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E10 nicht über 0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (E10 + K3, 10 · S10 < 0,6 J).
  3. Die Bewegungsenergie der Geschosse wird als halbes Produkt der Masse und des Quadrates der Geschossgeschwindigkeit errechnet. Die mittlere Geschossgeschwindigkeit zwischen zwei Punkten der Geschossbahn geht aus einer Messung der Flugzeit hervor. Gemessen wird die Flugzeit mit einer Lichtschrankenanlage, wobei sich die erste Lichtschranke 0,50 m und die zweite 1,50 m vor der Mündung befinden muss. Als Anzeigegerät ist ein elektronischer Zähler mit einer Zeitauflösung von mindestens 10 × 10-6s zu verwenden. Durch Division der Messstrecke zwischen den zwei Punkten der Flugbahn (1,00 m) durch die gemessene Zeit wird die mittlere Geschwindigkeit errechnet.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1.998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1.998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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