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Begründung zur KrWaffUnbrUmgV - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung
Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Vom 14. August 2018
(BAnz AT 20.08.2018 B2)



A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der vorliegenden Verordnung macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) von der Verordnungsermächtigung in § 13a des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) Gebrauch. Die Verordnungsermächtigung wurde durch Artikel 3 des am 1. April 2003 in Kraft getretenen Gesetzes über die Neuregelung des Waffenrechts in das KrWaffKontrG eingefügt und durch Artikel 4 des am 4. August 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern erweitert. Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1448). Die bisher geltende Verordnung enthielt lediglich Regelungen zum Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen - im Wesentlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und zum offenen Führen bestimmter (Klein-)Waffen. Mit der Erweiterung der Verordnungsermächtigung wurde die Möglichkeit eröffnet, durch Rechtsverordnung auch festzulegen, auf welche Weise Kriegswaffen unbrauchbar zu machen sind. Hiervon wird mit der vorliegenden Verordnung zum ersten Mal Gebrauch gemacht. Zudem wurden die Regelungen über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verschärft.

Diese Verordnung erkennt einerseits das legitime Interesse von Sammlern von unbrauchbar gemachten und daher prinzipiell objektiv ungefährlichen ehemaligen Kriegswaffen an. Andererseits musste berücksichtigt werden, dass bestimmten, auch unbrauchbar gemachten Kriegswaffen noch immer ein Droh- und Gefährdungspotential innewohnt. Ein solches Drohpotential besteht, da jedenfalls für Laien die Funktionsunfähigkeit der unbrauchbar gemachten Kriegswaffen nicht sofort erkennbar ist. Ein Gefährdungspotential besteht, da auch unbrauchbar gemachten Kriegswaffen eine erhöhte Restgefährlichkeit innewohnt, welche missbraucht werden kann.

Durch die Regelung soll zum einen verhindert werden, dass durch das demonstrative Zurschaustellen von Gegenständen, die wie funktionsfähige Kriegswaffen aussehen, einer Drohung Nachdruck verliehen wird. Zum anderen soll verhindert werden, dass das erhöhte Gefährdungspotential von bestimmten fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen für Zwecke missbraucht wird, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Der Umgang mit solchen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen ist daher grundsätzlich verboten. Für den Umgang mit einigen bestimmten fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen besteht jedoch die Möglichkeit eine Erlaubnis zu beantragen. Dies erlaubt eine Zuverlässigkeitsprüfung der Personen, die mit diesen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen Umgang haben. Erwägungen des Jugendschutzes waren maßgeblich für das grundsätzliche Verbot des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen jeglicher Art durch Kinder und Jugendliche. Erwägungen des Bevölkerungsschutzes waren maßgeblich für das grundsätzliche Verbot des Umgangs mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kampfpanzern und Panzerhaubitzen. Hierdurch soll zum einen verhindert werden, dass durch das erhöhte Drohpotential, das diesen Fahrzeugen noch innewohnt, bei Außenstehenden der Eindruck einer kriegsähnlichen Situation entsteht, zum anderen soll verhindert werden, dass schweres Kriegsgerät für Spaß- und Vergnügungszwecke eingesetzt wird.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit der vorliegenden Verordnung wird der Umgang mit fahrfähigen, unbrauchbar gemachten Kampfpanzern und Panzerhaubitzen grundsätzlich verboten. Im Einzelfall sind begründete Ausnahmen von dem Verbot möglich. Auch der Umgang mit sonstigen fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen ist verboten, wobei der Umgang innerhalb befriedeten Besitztums unter Erlaubnisvorbehalt gestellt wird; die Erlaubniserteilung ist an die Zuverlässigkeit des Antragstellers geknüpft. Insgesamt orientiert sich die Regelung an der waffenrechtlichen Erlaubnis. Für den Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen werden zudem Aufbewahrungs- und Markierungspflichten eingeführt. Die Regelungen der Verordnung vom 1. Juli 2004 zum Verbot des offenen Führens bestimmter unbrauchbar gemachter Kriegs(klein)waffen und zum Umgangsverbot für Kinder und Jugendliche wurden übernommen.

III. Alternativen

Im Zuge einer Verordnungsfolgenabschätzung wurden zu vorliegendem Regelungsentwurf folgende Alternativen geprüft:

  1. Einführen einer Anzeigepflicht für den Besitz von fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen;
  2. Einführen einer Anzeigepflicht für den Besitz von fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen mit Verbotsmöglichkeit;
  3. Einführen einer Erlaubnispflicht für alle fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen, inklusive Kriegswaffen der Nummer 24 der Kriegswaffenliste sowie Panzerhaubitzen der Nummer 31 der Kriegswaffenliste;
  4. Grundsätzliches Umgangsverbot mit allen fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen mit Möglichkeit einer Ausnahmeerlaubnis;
  5. Grundsätzliches Umgangsverbot mit allen fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen ohne Möglichkeit einer Ausnahmeerlaubnis.

Nach Abwägung der zu erwartenden Folgen und Risiken der Regelungsalternativen wird die vorliegende Verordnung rechtsförmig umgesetzt. Regelungsalternativen 1 bis 3 würden bei relativ gleichem Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft im Hinblick auf den Verordnungszweck ein geringeres bis nicht ausreichendes Schutzniveau bewirken. Regelungsalternativen 4 und 5 würden, bei geringerem Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft einen zu intensiven Grundrechtseingriff für die Betroffenen darstellen.

IV. Verordnungsgebungskompetenz

Für die Kriegswaffenkontrolle steht dem Bund unmittelbar aus Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz zu. § 13a des auf Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes geschaffenen KrWaffKontrG enthält die Verordnungsgebungskompetenz des BMWi.

Die Verwaltungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach ständiger Rechtsprechung ist es hiernach zulässig, Aufgaben auch auf bereits bestehende Verwaltungseinheiten zu übertragen. Hieraus ergibt sich die Zuständigkeit des BMWi zum Ausstellen von Bescheinigungen über den Wegfall der Kriegswaffeneigenschaft, sowie zur Übertragung der sonstigen Verwaltungszuständigkeit auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die vorliegende Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Verordnungsfolgen

1 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung bewirkt keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen.

2 Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 der Bundesregierung von Januar 2017. Die Regelungen sind insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der persönlichen Sicherheit dauerhaft tragfähig.

3 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und die Kommunen.

4 Erfüllungsaufwand

4.1 Berechnungsgrundlage

Der private Handel mit und Besitz von unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 24 bis 28, 31 oder 33 der Kriegswaffenliste begann im Wesentlichen in den 1990er-Jahren mit dem Zusammenbruch des Ostblocks und dadurch auf dem freien Markt erhältlichen Militärmaterial. Die in Deutschland vorhandenen Fahrzeuge sind im Wesentlichen aus dem europäischen Ausland (vorwiegend Tschechien und Polen) eingeführte Fahrzeuge. Hier ist, wohl auf Grund der EU-Osterweiterung, seit 2004 ein Zuwachs zu verzeichnen. Ehemaliges Gerät der Bundeswehr und der NVA wurde und wird nur in Ausnahmefällen an Private abgegeben - Verwertung des NVA-Materials erfolgte im Wesentlichen durch Vernichtung oder Abgabe an befreundete Streitkräfte. Abgabe von Bundeswehrmaterial erfolgt nur im fahrunfähigen Zustand an Private zu Sammelzwecken mit militärhistorisch-edukativem Programm; vereinzelt wird noch fahrfähiges Material an Filmverleihfirmen abgegeben. Vom BMWi wurden in den Jahren 2001 bis 2016 insgesamt 514 Bescheinigungen über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen der Nummern 24 bis 28, 31 oder 33 der Kriegswaffenliste ausgestellt. Im Jahr 2017 wurde keine Bescheinigung ausgestellt. Unter Zugrundelegung der Zahlen für den Zeitraum von 2001 bis 2005 wurde für den Zeitraum von 1991 bis 2000 eine zusätzliche Zahl von 128 Fahrzeugen geschätzt.

Nach summarischer Prüfung der ausgestellten Bescheinigungen wird davon ausgegangen, dass es sich bei ca. 90 % um noch fahrfähiges Gerät handelt. Der mittlerweile ins Ausland verbrachte Teil wird auf ca. 10 bis 15 % geschätzt.

Insgesamt ergibt sich hieraus eine geschätzte Gesamtzahl von ca. 500 fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 24 bis 28, 31 oder 33 der Kriegswaffenliste in Deutschland.

4.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Zahl der privaten Sammler wird auf ca. 103 geschätzt. Die Gesamtzahl der sich in Privatbesitz befindlichen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 und 33 der Kriegswaffenliste wird auf ca. 250 geschätzt.

4.2.1 Einmaliger Umstellungsaufwand

  1. Für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 der Verordnung wird ein Zeitaufwand von 20 Minuten für das Stellen des Antrags angesetzt. Dies umfasst insbesondere die Einarbeitung in die Informationspflicht, die Beschaffung der erforderlichen Informationen und die Datenübermittlung. Darüber hinaus wird das Beschaffen weiterer Unterlagen für das Erlaubnisverfahren (Ausweiskopie zum Nachweis der Vollendung des 18. Lebensjahres, Nachweis der Zuverlässigkeit sowie Nachweis der Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 und § 9 Absatz 2) ein Zeitaufwand von 70 Minuten angesetzt. Hieraus ergibt sich ein einmaliger Umstellungsaufwand von ungefähr 155 Stunden.
  2. Für die Aufbewahrungspflichten für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen nach § 9 Absatz 2 der Verordnung wird von einem Informationsaufwand von 20 Minuten pro Sammler sowie einem durchschnittlichen Durchführungsaufwand von 70 Minuten (Anpassen der Sicherheitsvorkehrungen, Anbringen von Schlössern und Zäunen) ausgegangen. Hieraus ergibt sich ein einmaliger Umstellungsaufwand von ungefähr 155 Stunden.
    NormBezeichnungBürgeraufwand
    § 5 Absatz 1Erlaubnispflicht für den Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 und 33 der Kriegswaffenliste155 Stunden
    § 9 Absatz 2Aufbewahrungspflichten für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen155 Stunden

4.2.2 Jährlicher Erfüllungsaufwand

Auf Grund der bisherigen Anträge wird nicht davon ausgegangen, dass sich die Zahl der privaten Sammler bzw. Museen durch jährliche Neuanträge erhöht. Es wird lediglich mit einem geringfügigen Aufkommen an Anträgen im Rahmen bestehender Genehmigungen gerechnet. Der jährliche Erfüllungsaufwand hierfür ist geringfügig.

4.3 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Auf Grund der bisherigen Anträge beim BMWi wird von folgendem Adressatenkreis in der Wirtschaft ausgegangen: ca. neun bis zehn Unternehmen, welche Privatpersonen entgeltlich fahrbereite Kriegswaffen zur Verfügung stellen, ca. zwei bis drei Filmverleihfirmen, zwei bis drei Händler von unbrauchbar gemachten Kriegswaffen sowie fünf bis zehn sonstige kommerzielle Nutzer (hierbei handelt es sich z.B. um Forstunternehmer oder Kiesgrubenbetreiber, welche im Rahmen ihres Betriebs fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen nutzen). Unternehmen, welche Kriegswaffen herstellen, wurden von der Berechnung des Erfüllungsaufwandes nicht berücksichtigt, da diese regelmäßig von der Ausnahme des § 7 Absatz 1 Nummer 3 erfasst sind.

Insgesamt ergibt sich damit eine Anzahl von 26 Unternehmen, welche Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 oder 33 der Kriegswaffenliste haben. Unter Zugrundelegung eines Unsicherheitszuschlags von 15 Prozent wird in der Berechnung von insgesamt 30 Unternehmen ausgegangen. Der Anzahl der auf die Unternehmen entfallenden unbrauchbar gemachten Kriegswaffen wird auf ca. 200 bis 250 geschätzt.

4.3.1 Einmaliger Umstellungsaufwand Wirtschaft

Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für die Wirtschaft von rund 3.106 Euro. Der Umstellungsaufwand setzt sich aus folgenden rechtlichen Vorgaben zusammen:

  1. Für den Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 und 33 der Kriegswaffenliste muss nach § 5 Absatz 1 der Verordnung eine Erlaubnis beantragt werden. Für das Stellen des Antrags werden 20 Minuten angesetzt. Dies umfasst insbesondere die Einarbeitung in die Informationspflicht, die Beschaffung der erforderlichen Informationen und die Datenübermittlung. Darüber hinaus sind im Erlaubnisverfahren weitere Unterlagen zu beschaffen (Ausweiskopie zum Nachweis der Vollendung des 18. Lebensjahres, Nachweis der Zuverlässigkeit sowie Nachweis der Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 und § 9 Absatz 2). Hierfür wird ein Zeitaufwand von 70 Minuten angesetzt. Insgesamt beträgt damit der Zeitaufwand der Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen 90 Minuten. Bei einem Lohnsatz von 34,50 Euro pro Stunde (Durchschnittslohn Gesamtwirtschaft) und einer Fallzahl von 30 Unternehmen ergibt sich dadurch ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 1.553 Euro.
  2. Für die Aufbewahrungspflichten für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen nach § 9 Absatz 2 der Verordnung wird von einem Informationsaufwand von 20 Minuten pro Unternehmen sowie einem durchschnittlichen Durchführungsaufwand von 70 Minuten (Anpassen der Sicherheitsvorkehrungen, Anbringen von Schlössern und Zäunen) pro Unternehmen ausgegangen. Bei einem Lohnsatz von 34,50 Euro pro Stunde (Durchschnittslohn Gesamtwirtschaft) und einer Fallzahl von 30 Unternehmen ergibt sich dadurch ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 1.553 Euro.
    NormBezeichnungVeränderung
    der Kosten
    § 5 Absatz 1Erlaubnispflicht für den Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 und 33 der Kriegswaffenliste1.553 Euro
    § 9 Absatz 2Aufbewahrungspflichten für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen1.553 Euro

4.3.2 Jährlicher Erfüllungsaufwand Wirtschaft

Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft erhöht sich durch das Vorhaben um rund 1035 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand setzt sich aus folgenden rechtlichen Vorgaben zusammen:

  1. Für die Erlaubnispflicht für den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 und 33 der Kriegswaffenliste nach § 5 Absatz 1 der Verordnung wird pro Jahr mit 10 Neuanträgen gerechnet. Bei einem Lohnsatz von 34,50 Euro pro Stunde (Durchschnittslohn Gesamtwirtschaft) ergibt sich hieraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 517,50 Euro.
  2. Auf die Aufbewahrungspflichten für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen nach § 9 Absatz 2 der Verordnung entfällt ein Informationsaufwand von 20 Minuten sowie ein Durchführungsaufwand von 70 Minuten für 10 neue Antragsteller. Bei einem Lohnsatz von 34,40 Euro pro Stunde (Durchschnittslohn Gesamtwirtschaft) ergibt sich dadurch ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 517,50 Euro.
    NormBezeichnungVeränderung
    der Kosten
    § 5 Absatz 1Erlaubnispflicht für den Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 und 33 der Kriegswaffenliste517,50 Euro
    § 9 Absatz 2Aufbewahrungspflichten für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen517,50 Euro

4.4 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entsteht bei der zuständigen Behörde ein zusätzlicher Personalaufwand im Vollzug von insgesamt jährlich rund 2.500 Euro durch die Prüfung von Neufällen und die Zuordnung neuer unbrauchbar gemachter Kriegswaffen zu bestehenden Erlaubnissen sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand von insgesamt ungefähr 16.810 Euro.

Eine Re-Finanzierung der Kosten durch Gebühren ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen; eine Gebührenregelung soll aber gegebenenfalls nachträglich, im Zuge der Gesamtregelung des Gebührenrechts für die Exportkontrolle, erfolgen.

  1. Der zuständigen Behörde entstehen einmalige Umstellungskosten von insgesamt 16.810 Euro. Für den Altbestand von 30 Unternehmen und 103 privaten Sammlern und Museen sind Erlaubnisse zum Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 und 33 auszustellen. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird das Einhalten der Vorgaben zu den Aufbewahrungspflichten überprüft. Hierbei wird von einem Zeitaufwand von 70 Minuten pro Altbestandsfall ausgegangen. Dies umfasst die Prüfung und Bewertung der Anträge im vereinfachten Verfahren sowie das Ausstellen der Bescheide. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit für Beschäftigte des gehobenen Dienstes. Bei einem Lohnsatz von 60 Euro (Tätigkeit gehobener Dienst), ergeben sich hieraus einmalige Lohnkosten in Höhe von ungefähr 9.310 Euro. Hinzu tritt ein einmaliger Sachkostenaufwand (Bereitstellung/Konfiguration von Software und Arbeitsumgebung) von maximal 7.500 Euro.
    NormBezeichnungVeränderung
    der Kosten
    § 5 Absatz 1Erlaubnispflicht für den Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 und 33 der Kriegswaffenliste16.810 Euro
  2. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung steigt um die Kosten der zusätzlichen Antragsverfahren. Pro Jahr wird mit zehn Neuanträgen (d. h. Personen, welche noch keine Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 innehaben) aus den Reihen der Wirtschaft gerechnet. Die Zahl der Neuanträge von privaten Sammlern und Museen wird als geringfügig eingeschätzt. Es wird von einem Zeitaufwand von 130 Minuten pro Neuantrag ausgegangen. Dies umfasst die Prüfung und Bewertung der Anträge im regulären Verfahren, insbesondere die Prüfung der Zuverlässigkeitsnachweise, und das Erstellen der Bescheide. Zusätzlich sind 40 Fahrzeuge pro Jahr bestehenden Erlaubnissen zuzuordnen. Hier wird von einem Zeitaufwand von 30 Minuten ausgegangen. Bei einem Lohnsatz von 60 Euro (Tätigkeit gehobener Dienst), ergeben sich hieraus jährliche Personalmehrkosten in Höhe von ungefähr 2.500 Euro.
    NormBezeichnungVeränderung
    der Kosten
    § 5 Absatz 1Erlaubnispflicht für den Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 und 33 der Kriegswaffenliste2.500 Euro

5 Weitere Kosten

Der Wirtschaft sowie den Bürgerinnen und Bürgern entstehen durch die Verordnung außer dem Erfüllungsaufwand möglicherweise zusätzliche Kosten durch Gebühren, welche durch das Anfordern von Dokumenten zum Nachweis der Zuverlässigkeit, z.B. bei Polizei- und Ordnungsbehörden, anfallen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

6 Weitere Gesetzesfolgen

Der Verordnungsentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Bestimmungen und Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen sind daher nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung des Vorhabens kommt nicht in Betracht, da der Bestand der unbrauchbar gemachten Kriegswaffen in Deutschland dauerhaft geregelt werden muss. Nach dem Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung ist eine Evaluierung angesetzt.

B. Besonderer Teil

Zu Teil 1 (Allgemeines)

Zu § 1 (Gegenstand der Verordnung; Begriffsbestimmungen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 definiert die in der Verordnung verwendeten Begriffe und verweist im Übrigen auf die entsprechende Geltung der einschlägigen Bestimmungen des Waffenrechts für die Begriffsbestimmungen.

Zu Nummer 1

Nummer 1 definiert den Begriff der unbrauchbar gemachten Kriegswaffe und verwendet hierbei die in § 13a Satz 2 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) vorgegebene Definition.

Zu Nummer 2

Nummer 2 enthält eine eigenständige Definition des Begriffs der fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe. Aus der Definition geht hervor, dass es für die Fahrfähigkeit darauf ankommt, ob eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe grundsätzlich fahrbereit ist. Lediglich vorübergehend fahrunfähige Fahrzeuge, oder solche, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder fahrfähig gemacht werden können, gelten als fahrfähig.

Zu Nummer 3

Nummer 3 definiert den Begriff des Umgangs und verwendet dabei die einschlägigen Begriffe des Waffenrechts.

Zu Teil 2 (Art und Weise der Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen)

Zu § 2 (Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung; Verwaltungsvorschriften)

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass die für eine Unbrauchbarmachung erforderlichen Veränderungen von der Art der Kriegswaffe abhängen. Aus der Definition in § 1 Nummer 1 ergibt sich bereits, dass nur dauerhaft wirkende, nicht rückgängig zu machende Veränderungen die Kriegswaffeneigenschaft dauerhaft entfallen lassen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass das BMWi einheitliche Standardmaßnahmen für bestimmte Arten von Kriegswaffen im Wege von Allgemeinverfügungen anordnen kann.

Zu § 3 (Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung)

Bereits vor Erlass der Verordnung stellte das BMWi in ständiger Verwaltungspraxis Bescheinigungen über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen aus. Die Ermächtigungsgrundlage hierzu ergab sich bislang aus § 11 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen und § 14 Absatz 1 Nummer 1 KrWaffKontrG. Auch das Bundesministerium der Verteidigung stellte bisher entsprechende Bescheinigungen für Abgaben aus Bundeswehrbeständen aus. Ermächtigungsgrundlage hierfür war § 11 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.

Mit § 3 dieser Verordnung soll nunmehr eine einheitliche und eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen werden. Der Nachweis der Unbrauchbarmachung ist vor Ergehen einer Entscheidung vom Antragsteller zu erbringen.

Zu Teil 3 (Beschränkungen des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen)

Zu § 4 (Verbote)

Zu Absatz 1

Absatz 1 beschränkt den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen aus Jugendschutzgründen auf Erwachsene. Dieses grundsätzliche Umgangsverbot für Kinder und Jugendliche ist umfassend und beschränkt sich daher nicht auf bestimmte Kategorien von unbrauchbar gemachten Kriegswaffen wie den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Gegenständen. Das Verbot war bereits in der Vorgängerverordnung enthalten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 verbietet grundsätzlich den Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummer 24 und fahrfähigen unbrauchbar gemachten Panzerhaubitzen der Nummer 31 der Kriegswaffenliste. Dieses Verbot ergeht mit der Zielrichtung des Bevölkerungsschutzes auf Grund der Überlegung, dass diesen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen im fahrfähigen Zustand ein erhöhtes Drohpotential auf Außenstehende innewohnt. Da es sich um schweres Kriegsgerät handelt, soll zudem der Einsatz zu Spaß- und Vergnügungszwecken vermieden werden. Das Verbot wurde bewusst so gefasst, dass der Umgang mit nicht fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Standmodelle) weiterhin erlaubt bleibt. Hierdurch wird legitimen Sammel- und Ausstellungsinteressen Rechnung getragen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbietet es bestimmte unbrauchbar gemachte tragbare Kriegswaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums für Dritte erkennbar zu führen. Dieses Verbot ist von der Erkenntnis geleitet, dass derartigen Gegenständen noch ein Drohpotential innewohnt, welches missbraucht werden kann (z.B. bei Raubüberfällen). Erfasst werden dabei nicht nur die vor ihrer Unbrauchbarmachung von Nummer 29 der Kriegswaffenliste erfassten Handfeuerwaffen, die nach dem alten Recht zu den verbotenen Gegenständen zählten; das Verbot erstreckt sich auch auf unbrauchbar gemachte Kriegswaffen, die in gebrauchsfähigem Zustand Kriegswaffen der Nummern 30, 37 und 46 der Kriegswaffenliste darstellen. Von den dort aufgeführten Granatwaffen, Panzerabwehrwaffen und Handgranaten kann ebenso wie von Handfeuerwaffen auch in einem unbrauchbar gemachtem Zustand eine Drohwirkung ausgehen, wenn sie für Dritte erkennbar geführt werden. Dieses Verbot war bereits in der Vorgängerverordnung enthalten. Absatz 3 Satz 2 sieht eine Ausnahme von dem Verbot des Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 für die Verwendung bei Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen vor und ermöglicht somit einen Ausgleich zwischen den Zielen der Verordnung und gegenläufigen Verfassungsrechten, wie der Kunstfreiheit.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 verbietet den Umgang mit den dort genannten fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen, wird aber für den Umgang innerhalb befriedeten Besitztums durch die in § 5 Absatz 1 geregelte Erlaubnispflicht ergänzt, sodass bei Vorliegen einer solchen Erlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen der Umgang in den o. g. räumlichen Grenzen möglich ist.

Zu Absatz 4

Absatz 4 ermöglicht der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Verbote. Ausnahmen sind immer dann möglich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe für die Beschränkung des Umgangs in der Verordnung im Einzelfall nicht vorliegen und öffentliche Interessen der Ausnahme nicht entgegenstehen. Vom grundsätzlichen Verbot des Umgangs von Kindern und Jugendlichen mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen dürften etwa für Film- und Fernsehaufnahmen sowie Theateraufführungen Befreiungen in Betracht kommen. Auch für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen der Nummer 24 und fahrfähige unbrauchbar gemachte Panzerhaubitzen der Nummer 31 der Kriegswaffenliste dürfte für diese Zwecke eine Befreiung in Betracht kommen.

Zu § 5 (Erlaubnispflicht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Erlaubnispflicht für den Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 und 33 der Kriegswaffenliste. Eine solche Erlaubnis berechtigt zum Umgang auf befriedetem Besitztum sowie zur Beförderung zwischen befriedetem Besitztum. Der Umgang im öffentlichen Raum bleibt damit - mit Ausnahme der Beförderung zwischen befriedetem Besitztum - grundsätzlich verboten. Im Einzelfall kann jedoch nach den Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 fasst die zwingenden Voraussetzungen für eine Erlaubnis zusammen; fehlt eine dieser Voraussetzungen so ist eine Erlaubnis - vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Regelung - zwingend zu versagen.

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält das Kriterium der Volljährigkeit und greift damit das Verbot in § 4 Absatz 1 der Verordnung auf.

Zu Nummer 2

Nummer 2 enthält das Kriterium der Zuverlässigkeit. Die Definition dieses Kriteriums ist in § 6 enthalten.

Zu Nummer 3

Nummer 3 enthält ein zusätzliches Kriterium, welches so im Waffengesetz nicht vorhanden ist. Hiernach hat der Antragsteller bei Antragstellung nachzuweisen, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nach § 9 Absatz 2 vorhanden sind.

Zu Absatz 3

Absatz 3 legt darüber hinaus fest, dass eine Erlaubnis nur dann erteilt werden kann, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen.

Zu § 6 (Zuverlässigkeit)

Zu Absatz 1

Diese Vorschrift regelt Kriterien nach denen die zuständige Behörde die Zuverlässigkeitsprüfung durchführt. Die unter Nummer 1 geregelten Zuverlässigkeitskriterien wurden dem Waffengesetz entnommen und entsprechen den dortigen Begriffen. Abweichend zum Waffengesetz wurden sie als Regelvermutung aufgenommen, um in Einzelfällen wie z.B. bei fahrlässigen Verstößen aus Unkenntnis eine Zuverlässigkeit noch annehmen zu können. Die Zuverlässigkeitskriterien in Nummer 2 greifen die Verbote des § 4 und § 9 auf.

Zu Absatz 2

Absatz 2 sieht vor, dass der Antragsteller zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen hat.

Zu § 7 (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt allgemeine Ausnahmen von der Erlaubnispflicht des § 5.

Zu Nummer 1

Die Vorschrift soll die Fälle der lediglich vorübergehenden Überlassung unter der Aufsicht eines Erlaubnisinhabers umfassen. Mit dieser Vorschrift werden die gewerblichen Interessen von Betreibern sogenannter Panzerfahrschulen berücksichtigt.

Zu Nummer 2

Von der Regelung sollen alle Fälle der Beförderung zwischen befriedetem Besitztum erfasst werden. Hauptanwendungsfall für eine solche Beförderung wird der Verkauf oder die zeitweise Überlassung, z.B. für Ausstellungszwecke sein. Die Vorschrift entbindet nicht von der Erlaubnispflicht des § 5 in Bezug auf den weiteren Umgang auf dem befriedeten Besitztum zu dem die Beförderung erfolgt ist. Es ist für die Ausnahme des § 7 Absatz 1 Nummer 2 weiterhin unerheblich, ob die Beförderung ins Ausland oder aus dem Ausland erfolgt. Die Vorschrift entbindet nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften, insbesondere straßenverkehrsrechtliche oder solche im Zusammenhang mit einer Ausfuhr, welche auf die Beförderung Anwendung finden.

Zu Nummer 3

Nummer 3 sieht eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Personen und Unternehmen vor, die auf Grund einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Vergangenheit die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe erworben haben, welche in der Folge dann unbrauchbar gemacht wurde. Diese Ausnahme wurde vor dem Hintergrund geschaffen, dass die betroffene Person bzw. das betroffene Unternehmen bereits im Rahmen der Erteilung der Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen wurden. Der Regelungszweck des § 5 ist dadurch bereits erfüllt.

Zu Absatz 2

Diese Vorschrift enthält die Möglichkeit weiterer Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vorbehaltlich der Wahrung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Zu § 8 (Inhaltliche Beschränkungen; Nebenbestimmungen)

§ 8 regelt die Möglichkeit ausnahmsweise eine Erlaubnis nach dieser Verordnung zu beschränken (Absatz 1) bzw. deren Erlass mit Nebenbestimmungen zu verbinden (Absatz 2). Die Vorschrift orientiert sich an § 9 WaffG.

Zu § 9 (Umgangsregeln für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen)

Zu Absatz 1

Diese Vorschrift wurde vor dem Hintergrund erlassen, dass die Ausschnitte aus der Panzerung, welche bei Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 und 33 der Kriegswaffenliste in der Regel Voraussetzung für den Verlust der Kriegswaffeneigenschaft sind, in der Regel im Anschluss mit handelsüblichem Blech einer bestimmten Stärke verkleidet werden. Um jederzeit Kontrollen zu ermöglichen, dass eine solche Schwächung tatsächlich vorgenommen wurde, muss der genaue Verlauf der Verkleidung zumindest aus dem Inneren des Fahrzeugs mit bloßem Auge erkennbar sein. Die Regelung berücksichtigt damit sowohl das Interesse von Sammlern und Inhabern sogenannter Panzerfahrschulen an der Verkleidung der Ausschnitte auf der einen Seite, als auch die betroffenen Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Zu Absatz 2 und 3

Die Regelung in Absatz 2 wurde vor dem Hintergrund geschaffen, die Möglichkeit eines Abhandenkommens und die damit verbundene Missbrauchsmöglichkeit durch Dritte weitestgehend zu verhindern. Absatz 3 legt fest, dass die erforderlichen Maßnahmen bei Antragstellung oder jedenfalls bei Inbesitznahme nachzuweisen sind.

Zu § 10 (Anzeigepflichten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 trägt der Tatsache Rechnung, dass Wechsel des Besitzverhältnisses von der zuständigen Behörde nicht ohne Weiteres erforschbar sind.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Regelungen für den Fall des Abhandenkommens bestimmter unbrauchbar gemachter Kriegswaffen bzw. der entsprechenden Urkunden.

Zu § 11 (Weitere Maßnahmen)

Die Regelung des § 11 enthält verschiedene Ermächtigungsgrundlagen für weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde.

Zu Teil 4 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)

Zu § 12 (Durchfuhren)

§ 12 enthält eine Ausnahme für Durchfuhren und trägt damit europarechtlichen Vorgaben Rechnung.

Zu § 13 (Stellen in staatlicher Trägerschaft)

§ 13 enthält eine Ausnahme für bestimmte staatliche Stellen, wie z.B. Museen und Sammlungen in staatlicher Trägerschaft sowie Verwertungsgesellschaften des Bundes und der Länder, die ausgemusterte Kriegswaffen für diese verwerten. Zweck der Ausnahmeregelung ist die Vermeidung von Verwaltungsaufwand, da insbesondere die Prüfung der Zuverlässigkeit bei Stellen in staatlicher Trägerschaft nicht notwendig ist.

Zu Teil 5 (Schlussvorschriften)

Zu § 14 (Zuständigkeit)

Die Zuständigkeit des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle war bereits in der Vorgängerverordnung enthalten.

Zu § 15 (Formerfordernisse)

§ 15 sieht unter anderem die Möglichkeit der Einführung eines elektronischen Verwaltungsverfahrens vor.

Zu § 16 (Ordnungswidrigkeiten)

§ 16 enthält Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die §§ 4, 9, 10 und 11 der Verordnung und weist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu. Der Bußgeldtatbestand war im Wesentlichen bereits in der Vorgängerverordnung enthalten.

Zu § 17 (Übergangsvorschriften)

§ 17 enthält zwei, im Wesentlichen inhaltsgleiche Übergangsvorschriften für Personen, welche zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummer 24 bzw. fahrfähigen unbrauchbar gemachten Panzerhaubitzen der Nummer 31 der Kriegswaffenliste oder fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 25 bis 28, 31 und 33 der Kriegswaffenliste haben.

Zu § 18 (Inkrafttreten)

Das Datum des Inkrafttretens wurde auf Grund des organisatorischen und technischen Vorlaufs gewählt.

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Die Begründung wird der Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung - KrWaffUnbrUmgV) vom 10. August 2018 (BGBl. I S. 1318) bekannt gegeben

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