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Übereinkommen vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Vom 9. September 1998
(BGBl. II Nr. 36 vom 16.09.1998 S. 2301; 04.02.1999 S. 143)
Gesetz zum Übereinkommen siehe
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
im Bewußtsein der Folgen terroristischer Handlungen für die internationale Sicherheit;
mit dem Ausdruck tiefer Besorgnis über terroristische Handlungen, die auf die Zerstörung von Luftfahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind;
besorgt darüber, daß Plastiksprengstoffe für solche terroristischen Handlungen verwendet worden sind;
in der Erwägung, daß die Markierung solcher Sprengstoffe zum Zweck des Aufspürens entscheidend zur Verhinderung solcher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde;
in der Erkenntnis, daß zum Zweck der Abschreckung von solchen widerrechtlichen Handlungen eine internationale Übereinkunft dringend erforderlich ist, welche die Staaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu beschließen, um sicherzustellen, daß Plastiksprengstoffe ordnungsgemäß markiert werden;
in Anbetracht der Resolution 635 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Juni 1989 und der Resolution 44/29 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1989, in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation nachdrücklich ersucht wird, verstärkt an der Entwicklung einer internationalen Regelung zur Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens zu arbeiten;
eingedenk der von der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (27. Tagung) einstimmig angenommenen Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, daß eine neue internationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens mit höchstem Vorrang ausgearbeitet werden möge;
in Anerkennung der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei der Ausarbeitung des Übereinkommens gespielt hat, sowie seiner Bereitschaft, Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens zu übernehmen -
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Übereinkommens
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Herstellung nicht markierter Sprengstoffe in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe, die der Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel IV Absatz 1 unterliegen, durch militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes nicht markierter Sprengstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder dorthin gebracht wurden, eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich nicht im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.
(3) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und die nicht als Bestandteil in ordnungsgemäß genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht bezeichnete nicht markierte Sprengstoffe, die in seinem Hoheitsgebiet entdeckt werden und bei denen es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diesen Staat nicht um Vorräte nicht markierter Sprengstoffe handelt, die sich im Besitz von militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und als Bestandteil in ordnungsgemäß genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.
(5) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes der in Teil 1 Abschnitt II des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens
genannten Sprengstoffe eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen.
(6) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nicht markierte Sprengstoffe, die seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat hergestellt wurden und nicht Bestandteile im Sinne des Teiles 1 Abschnitt II Buchstabe d des Technischen Anhangs des Übereinkommens sind, sowie nicht markierte Sprengstoffe, die nicht mehr unter andere Buchstaben des genannten Abschnitts II fallen, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.
(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Internationale Technische Sprengstoff-Kommission (im folgenden als "Kommission" bezeichnet) gegründet, die aus mindestens fünfzehn und höchstens neunzehn Mitgliedern besteht, die vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im folgenden als "Rat" bezeichnet) aus einem Kreis von Personen bestellt werden, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens vorgeschlagen werden.
(2) Die Mitglieder der Kommission müssen Sachverständige mit unmittelbaren und umfangreichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung, des Aufspürens oder der Erforschung von Sprengstoffen sein.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beträgt drei Jahre; sie können wiederernannt werden.
(4) Die Tagungen der Kommission werden mindestens einmal jährlich am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation oder an Orten und zu Zeiten einberufen, die vom Rat festgelegt oder genehmigt werden.
(5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Rat.
(1) Die Kommission bewertet technische Entwicklungen bei der Herstellung, der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.
(2) Die Kommission erstattet den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen über den Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.
(3) Falls notwendig, empfiehlt die Kommission dem Rat Änderungen des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens. Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse über solche Empfehlungen durch Konsens zu fassen. Kommt ein Konsens nicht zustande, so faßt die Kommission diese Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.
(4) Der Rat kann den Vertragsstaaten auf Empfehlung der Kommission Änderungen des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens vorschlagen.
(1) Jeder Vertragsstaat kann dem Rat innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation eines Änderungsvorschlags zum Technischen Anhang dieses Übereinkommens seine Stellungnahme übermitteln. Der Rat leitet diese Stellungnahme so bald wie möglich an die Kommission zur Prüfung weiter. Der Rat fordert jeden Vertragsstaat, der zu dem Änderungsvorschlag Stellung nimmt oder dagegen Einspruch erhebt, auf, die Kommission zu konsultieren.
(2) Die Kommission prüft die nach Absatz 1 vorgebrachten Ansichten der Vertragsstaaten und erstattet dem Rat Bericht. Nach Prüfung des Berichts der Kommission und unter Berücksichtigung der Art der Änderung und der Stellungnahmen der Vertragsstaaten einschließlich der Herstellerstaaten kann der Rat die Änderung allen Vertragsstaaten zur Annahme vorschlagen.
(3) Haben gegen einen Änderungsvorschlag innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation der Änderung durch den Rat nicht fünf oder mehr Vertragsstaaten durch eine an den Rat gerichtete schriftliche Notifikation Einspruch erhoben, so gilt die Änderung als angenommen und tritt für die Vertragsstaaten, die nicht ausdrücklich Einspruch erhoben haben, nach einhundertachtzig Tagen oder nach der im Änderungsvorschlag festgelegten Frist in Kraft.
(4) Die Vertragsstaaten, die ausdrücklich Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben haben, können später durch Hinterlegung einer Annahme- oder Genehmigungsurkunde ihre Zustimmung ausdrücken, durch die Änderung gebunden zu sein.
(5) Haben fünf oder mehr Vertragsstaaten Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so verweist der Rat ihn zu weiterer Prüfung an die Kommission.
(6) Ist der Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 3 angenommen worden, so kann der Rat auch eine Konferenz aller Vertragsstaaten einberufen.
(1) Die Vertragsstaaten übermitteln dem Rat nach Möglichkeit Informationen, die der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel VI Absatz 1 nützen können.
(2) Die Vertragsstaaten halten den Rat über die Maßnahmen auf dem laufenden, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffen haben. Der Rat übermittelt diese Auskünfte allen Vertragsstaaten und betroffenen internationalen Organisationen'.
Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen geeignete Maßnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, einschließlich der Gewährung technischer Unterstützung sowie Maßnahmen zum Austausch von Informationen über technische Entwicklungen bei der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.
Der Technische Anhang dieses Übereinkommens ist Bestandteil des Übereinkommens.
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurückziehen.
Mit Ausnahme des in Artikel XI vorgesehenen Falles sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
(1) Dieses Übereinkommen liegt am 1. März 1991 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 12. Februar bis 1. März 1991 in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz zur Unterzeichnung auf. Nach dem 1. März 1991 liegt das Übereinkommen für alle Staaten am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Absatz 3 in Kraft tritt. Ein Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklärt jeder Staat, ob er ein Herstenerstaat ist oder nicht.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft, sofern mindestens fünf hinterlegende Staaten nach Absatz 2 erklärt haben, daß sie Herstellerstaaten sind. Sollten fünfunddreißig Urkunden hinterlegt sein, bevor fünf Herstellerstaaten ihre Urkunden hinterlegt haben, so tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des fünften Herstellerstaats in Kraft.
(4) Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Der Verwahrer läßt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.
Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnem und Vertragsstaaten umgehend
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren ; Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Montreal am 1. März 1991 in einer Urschrift in fünf gleichermaßen verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer, spanischer und arabischer Sprache.
Technischer Anhang |
Teil 1
Beschreibung der Sprengstoffe
I. Die in Artikel I Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe sind solche,
II. Folgende Sprengstoffe gelten, selbst wenn sie der Beschreibung in Abschnitt I entsprechen, nicht als Sprengstoffe, solange sie für die im folgenden genannten Zwecke in Besitz gehalten oder verwendet werden oder im nachstehenden Sinne als Bestandteil enthalten bleiben, nämlich solche Sprengstoffe,
III. In diesem Teil
bedeutet "ordnungsgemäß genehmigt" in Abschnitt II Buchstaben a, b und c nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Vertragsstaats erlaubt und
umfaßt der Begriff "hochbrisante Stoffe", ohne darauf beschränkt zu sein, Cyclotetramethylentetranitramin (HMX, Oktogen), Pentaerythrittetranitrat (PETN, Nitropenta) und Cyclotrimethylentrinitramin (RDX, Hexogen).
Teil 2
Markierungsstoffe
Ein Markierungsstoff ist jeder der in der folgenden Tabelle aufgeführten Stoffe. Die in dieser Tabelle beschriebenen Markierungsstoffe sind dazu bestimmt, durch ihr Verdampfen die Aufspürbarkeit von Sprengstoffen zu verbessern. In jedem Fall hat die Beimischung eines Markierungsstoffs zu einem Sprengstoff so zu erfolgen, daß eine homogene Verteilung im Endprodukt erreicht wird. Die Mindestkonzentration eines Markierungsstoffs im Endprodukt zur Zeit der Herstellung muß dem in der Tabelle angegebenen Wert entsprechen.
Name des Markierungsstoffs | Bruttoformel | Molekulargewicht | Mindestkonzentration |
Ethylenglykoldinitrat (EGDN) | C2H4(NO3)2 | 152 | 0,2 % Massengehalt |
2,3-Dimethy1-2,3dinitrobutan (DMNB) | C6H12(NO2)2 | 176 | 0,1 % Massengehalt |
para-Mononitrotoluol (p-MNT) | C7H7NO2 | 137 | 0,5 % Massengehalt |
ortho-Mononitrotoluol (o-MNT) | C7H7NO2 | 137 | 0,5 % Massengehalt |
Jeder Sprengstoff, der als Ergebnis seiner üblichen Herstellung einen der aufgeführten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, gilt als markiert.
______
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Vom 04. Februar 1999
(BGBl. II Nr. 6 vom 03.03.1999 S. 143)
I
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1998 zu dem Übereinkommen vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens (BGBl. 1998 II S. 2301) wird bekanntgemacht, daß das
Übereinkommen nach seinem Artikel XIII Abs. 4 für die
Bundesrepublik Deutschland
am 15. Februar 1999
in Kraft treten wird.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation am 17. Dezember 1998 hat Deutschland folgende E r k l ä r u n g
nach Artikel XIII Abs. 2 des Übereinkommens abgegeben:
"Die Bundesrepublik Deutschland ist Herstellerstaat im Sinne des Artikels I Nummer 6 des Übereinkommens."
II
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel XIII Abs. 3 für folgende Staaten am 21. Juni 1998 in Kraftgetreten:
(nicht dargestellt)
III
Das Übereinkommen ist ferner nach seinem Artikel XIII Abs. 4 für golende Staaten in Kraft getreten:
(nicht dargestellt)
ENDE |