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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes

Vom 5. November 2007
(BGBl. I Nr. 56 vom 09.11.2007 S. 2557)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt

  1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
  2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben

begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen."

2. In § 53 Abs. 1 Nr. 23 wird nach der Angabe " § 36 Abs. 5" die Angabe ", § 42 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.*

_______

*) Hinweis der Schriftleitung: Das Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Begründung

(Auszug aus Bundestagsdrucksache 16/1991 vom 28.06.2006)



Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

1. Problemlage

In der jüngeren Vergangenheit kam es in Hamburg wiederholt zu Messerstechereien. Betroffen war insbesondere der Bereich der Reeperbahn. Im Mai 2005 wurde ein Bundespolizeibeamter, der einen Obdachlosen in der S-Bahnstation Reeperbahn vor Schlägern schützen wollte, durch mehrere Messerstiche schwer verletzt. Am ersten Septemberwochenende 2005 wurden in Hamburg bei mehreren Messerattacken insgesamt 13 Personen verletzt, allein 8 durch einen Amoklauf in einer Kiezkneipe. Diese und andere Ereignisse haben in der Öffentlichkeit die Forderung aufkommen lassen, in bestimmten Straßen oder Stadteilen das Tragen von Messern zu verbieten. Besonders in der Kritik standen dabei die so genannten gefährlichen Messer, wie legale Springmesser oder Dolche.

Ein Messerverbot für bestimmte öffentliche Straßen und Plätze kann zwar grundsätzlich einen Beitrag zu der Verbesserung der öffentlichen Sicherheit leisten, ist aber nach der gegenwärtigen Rechtslage ohne eine Änderung des Waffengesetzes nur sehr unvollständig möglich. Das Waffengesetz regelt abschließend und bundeseinheitlich, welche Gegenstände als Waffen anzusehen sind und welcher Umgang mit ihnen legal bzw. verboten ist. So können z.B. Springmesser nach der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 Satz 2 des Waffengesetzes sowie Dolche (als Hieb- und Stoßwaffen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG) nach § 2 Abs. 1 WaffG von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, legal erworben und dann geführt werden.

2. Problemlösung

Der dargestellten Gewaltbereitschaft kann nicht durch eine Erweiterung des Verbotskatalogs der Anlage 2 zum Waffengesetz um die im Moment im Zentrum der öffentlichen Diskussion stehenden gefährlichen Messer begegnet werden. Es besteht hier die Gefahr, dass ein Verbot zu einem Ausweichen auf andere Waffen oder Gegenstände führt, über die dann erneut eine Verbotsdiskussion entsteht.

Überzeugender und effektiver zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit ist es, den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch eine Öffnungsklausel die Möglichkeit einzuräumen, das Führen von allen Waffen, nicht nur von gefährlichen Messern, in genau bezeichneten öffentlichen Straßen und Plätzen zu verbieten, wenn an diesen Orten wiederholt Gewaltstraftaten begangen worden sind und auf Grund einer Gefahrenprognose auch in der Zukunft mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. Hierdurch wird ermöglicht, bei entsprechender Datengrundlage, ein normenklares und verhältnismäßiges Verbot des Führens von Waffen auszusprechen, auf Veränderungen flexibel zu reagieren und auch ggf. notwendige Ausnahmen von dem Verbot zulassen zu können.

Die Rechtfertigung für eine derartige Länderöffnungsklausel kann im Wege einer Rechtsanalogie aus § 42 des Waffengesetzes hergeleitet werden. Sinn des in dieser Norm festgeschriebenen Verbots des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist der Schutz vor dem Einsatz der Waffen in Konfliktsituationen, die in bestimmten öffentlichen Veranstaltungen nicht nur häufiger entstehen können, sondern auch geeignet sind, Unbeteiligte mit einzubeziehen. Dieser Schutz von Versammlungen umfasst auch den normalen Diskothekenbetrieb und Theateraufführungen (vgl. Apel/ Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffenrecht, 3. Auflage 2004, § 42 Rn. 2). Die so beschriebene Grundgefährdungslage ist auch in gefährlichen Straßen und Plätzen im Kern latent vorhanden.

Sollen bestimmte Örtlichkeiten als gefährliche Straßen/Plätze eingestuft werden, ist hierfür eine entsprechende Datenerhebung und Auswertung erforderlich. In Hamburg waren bereits zur Umsetzung der landesgesetzlich neu eingeführten Möglichkeit der Videoüberwachung von öffentlichen Straßen und Plätzen im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005 8 Örtlichkeiten auf ihre grundsätzliche Eignung zur Videoüberwachung überprüft worden. Es wurden Daten über Gewaltkriminalität (Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohung/Nötigung, Sexualdelikte, Freiheitsberaubung und Straftaten gegen das Leben) erhoben und ausgewertet. Der deutliche Kriminalitätsschwerpunkt lag dabei auf der Reeperbahn. Dort wurden 757 Straftaten festgestellt; dies war etwas mehr als an allen 7 anderen Örtlichkeiten zusammen. Da bei diesen Gewaltdelikten auch der Einsatz einer Waffe zur Tatbegehung in Betracht kommen kann, zeigen diese Ergebnisse, dass es möglich ist, öffentliche Straßen zu bestimmen, in denen wegen der dort begangenen und zu erwartenden Gewaltdelikte das Verbot des Führens von Waffen einen Beitrag zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit leisten kann. Nach den Messerstechereien von Anfang September 2005 wurden, um eine valide Datengrundlage für die Einfügung einer länderrechtliche Öffnungsklausel in das Waffengesetz zu haben, vom 1. Mai bis 31. Oktober 2005 für die genannten Örtlichkeiten und die beschriebenen Straftaten erneut Daten erhoben und ausgewertet. Das Ergebnis der ersten Datenerhebung wurde bestätigt. Die Gewaltkriminalität konzentrierte sich auf den Bereich der Reeperbahn. Sie lag dort mit 403 Straftaten in etwa so hoch wie in allen anderen 7 Straßen/Plätzen zusammen.

Eine Verordnung auf der Grundlage des § 42 Abs. 5 WaffG wäre ggf. durch eine Gefahrenabwehrverordnung auf der Grundlage des Polizeirechts zu ergänzen. Diese Verordnung würde in den betroffenen Bereichen auch das Führen derjenigen gefährlichen Gegenstände untersagen, die bei Gewaltdelikten häufig zum Einsatz kommen, aber nicht dem WaffG unterfallen, weil es für sie einen zivilen Gebrauchszweck gibt (z.B. Fahrtenmesser, Baseballschläger).

Insgesamt zeigen die Hamburger Probleme und Erfahrungen, die in unterschiedlichem Umfang auch in anderen Großstädten vorhanden sind, dass die vorgeschlagene Länderöffnungsklausel ein wirksamer Beitrag zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit in den betroffenen Örtlichkeiten sein kann.

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 53 Abs. 1 Nr. 23 enthält eine Bußgeldbewehrung für einen Verstoß gegen eine auf der Grundlage des § 42 Abs. 5 erlassene Verordnung.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.