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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union

Vom 9. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 27 vom 17.07.2019 S.1079)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 47 Nummer 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Artikel 1
Änderung der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. über den Versender- und den Empfängermitgliedstaat:
jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaats;".

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

b) In Absatz 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ankunftstag" die Wörter "und die Durchgangsländer" eingefügt.

2. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesverwaltungsamt die Angaben nach § 29 Abs. 4 durch ein Doppel des Erlaubnisscheins."(1) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesverwaltungsamt alle erteilten Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen oder von Munition aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Waffengesetzes und aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nach § 29 Absatz 2 und § 31 Absatz 1 des Waffengesetzes unter Angabe des Datums der Erlaubniserteilung und des Ablaufdatums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mitteilung muss unverzüglich, im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum nach § 29 Absatz 4 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle nach § 29 Absatz 2 und 4 erforderlichen Angaben enthalten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der Mitteilung beizufügen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben" durch die Wörter "nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (ABl. L 116 vom 03.05.2019 S. 1)" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Absatz 2;".

cc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3 und wie folgt gefasst:

altneu
2. übermittelt die von anderen Staaten in den Fällen des § 29 Abs. 1 und des § 30 Abs. 1 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben sowie die von anderen Staaten erhaltenen Angaben über das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) zum Waffengesetz oder von Munition an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen, die jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Waffengesetzes haben, an die zuständige Behörde;"3. übermittelt an die zuständige Behörde
  1. die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Absatz 1 und des § 30 Absatz 1 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben,
  2. die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über die Erteilung von Erlaubnissen zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, es sei denn, es besteht für diese Verbringung eine Erlaubnis nach § 31 Absatz 2 des Waffengesetzes, und
  3. die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) zum Waffengesetz oder von Munition an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen, die jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Waffengesetzes haben;"

dd) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 3. September 2019 in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (ABl. L 116 vom 03.05.2019 S. 1).

ID: 191522

ENDE