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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschussverordnung

Vom 1. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 71 vom 11.10.2021 S. 4622)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Beschussverordnung

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "noch" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Wortlaut wird die Angabe " § 9 Abs. 5" durch die Angabe " § 9 Absatz 4" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in technisch begründeten Ausnahmefällen dem Beschuss von Prüfgegenständen mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen zustimmen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen das Aufbringen von Warnhinweisen auf der Waffe fordern."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 9 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 9 Abs. 5" durch die Angabe " § 9 Absatz 4" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "amtlichen" das Wort "jeweiligen" und nach der Angabe "Anlage II" die Angabe "Abbildung 1" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und § 4 Satz 2 ist das jeweilige amtliche Beschusszeichen nach Anlage II Abbildung 2 auf dem Prüfgegenstand aufzubringen."

cc) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern "der jeweils zuständigen Stelle" die Wörter "nach Anlage II Abbildung 9" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Das Beschusszeichen nach Absatz 1 besteht aus dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den jeweiligen Kennbuchstaben.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Beschusszeichen" das Wort "amtliche" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird vor dem Wort "Ortszeichen" das Wort "jeweilige" eingefügt und das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bbb) Nummer 2

2. das Zeichen für die Stahlschrotprüfung nach Anlage II Abbildung 2 auf jedem Lauf zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung und

wird aufgehoben.

ccc) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und vor dem Wort "Beschusszeichen" das Wort "amtlichen" eingefügt.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter "vorhandene Prüfzeichen" durch die Wörter "vorhandene amtliche Beschusszeichen" sowie die Wörter "neben dem Prüfzeichen" durch die Wörter "neben dem amtlichen Beschusszeichen" ersetzt.

5. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe " § 9 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe " § 9 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2 100" durch die Angabe "2 000" ersetzt.

7. § 26 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 4

4. Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die überwiegend oder vollständig aus hartem Material - Brinellhärte größer als 25 HB 5/62,5/30 - bestehen.

wird aufgehoben.

8. In Anlage I Nummer 6.1 werden die Wörter "Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5" durch die Wörter "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1" ersetzt.

9. Anlage II wird wie folgt geändert:

a) Die Abbildung 1 wird wie folgt gefasst:

"Abbildung 1
Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter
(§ 9 Absatz 1 Satz 1)

BildNormaler Beschuss
von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind.

Bild

Verstärkter Beschuss
von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder bleifreien Schroten vom Typ A oder D bestimmt sind.

Bild

Stahlschrotbeschuss
von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit bleifreien Schroten vom Typ B oder C bestimmt sind.

Bild

Beschuss
von Schwarzpulverwaffen

Bild

Beschuss
von Böllern".

b) Die Abbildung 2 wird wie folgt gefasst:

"Abbildung 2
Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter
(§ 9 Absatz 1 Satz 2)

BildBeschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für in- oder ausländische Behörden bestimmt sind.
BildBeschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind."

c) Abbildung 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird die Angabe " (§ 9 Abs. 3 Nr. 1)" durch die Wörter " (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Bezug zur PTB)" ersetzt.

bb) Das Ortszeichen Hannover und das Wort "Hannover"


Hannover

werden gestrichen.

cc) Folgendes Ortszeichen mit der Ortsbezeichnung der Prüfbehörde wird angefügt:

Bild
Braunschweig".

d) Die Abbildung 4 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Abbildung 4
Prüfzeichen für Munition
(§ 39 Abs. 1 Nr. 2)

HannoverKielKölnMellrichstadtMünchenSuhlUlm

Neu:

"Abbildung 4
Prüfzeichen für Munition
(§ 32 Absatz 2 Nummer 4)

Bild

Bild

Bild

Bild

Bild

Bild

e) Die Abbildung 5 wird durch die folgenden Abbildungen 5a und 5b ersetzt:

Bild

"Abbildung 5a

Zulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2.000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes.

BildAbbildung 5b

Zulassungszeichen für nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte, Gasböller und Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes."

f) In der Überschrift der Abbildung 9 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 212195

ENDE