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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
Vom 27. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 71 vom 04.03.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) der Einsatz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen im Sinne von Artikel II Nr. 7 des Übereinkommens zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und | "b) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen im Sinne von Artikel II Nummer 9 Buchstabe d des Übereinkommens, aa) durch die Polizeien des Bundes und der Länder, bb) durch die Bundeswehr bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen oder cc) durch die Bundeswehr bei Einsätzen im Ausland, jedoch unter Ausschluss des Einsatzes als Mittel der Kriegsführung sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und". |
b) In Nummer 11 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
c) In Nummer 18 werden die Wörter "jede Einrichtung oder jede Stätte, in der eine Inspektion nach Artikel VI oder IX des Übereinkommens oder eine Untersuchung nach Artikel X des Übereinkommens" durch die Wörter "jede Einrichtung oder jeder Bereich, in der oder in dem eine Inspektion oder eine Untersuchung nach dem Übereinkommen" ersetzt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Weitere Meldepflichten
(1) Wer eine Sache auffindet, hat dies unter Angabe des Fundortes unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass es sich bei der Sache um
Bestimmte Tatsachen im Sinne des Satzes 1 sind
(2) Absatz 1 gilt nicht für das Auffinden von
(3) Werden in einer Einrichtung, auf die sich die Sicherungspflichten nach § 4 beziehen, Chemikalien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 aufgefunden, hat dies abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur der nach § 4 Verpflichtete zu melden. Satz 1 gilt nur, soweit der nach § 4 Verpflichtete auf Grund bestimmter Tatsachen den Verdacht hat oder hätte haben müssen, dass die Chemikalien zur Verwendung für nicht erlaubte Zwecke bestimmt sein könnten.
(4) Wer Sicherungspflichten nach § 4 unterliegt und Kenntnis davon erlangt, dass Chemikalien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 widerrechtlich entwendet worden sind, hat dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt auch im Falle des Wiederauffindens einer Chemikalie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die in einer nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Ausnahmen für geringe Konzentrationen gelten entsprechend für die Meldepflichten nach den Sätzen 1 und 2.
(5) Die nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörden, die eine Meldung nach Absatz 1 oder Absatz 4 erhalten, haben hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu unterrichten. Zusätzlich haben sie unverzüglich zu unterrichten:
Die in Satz 2 genannten Behörden haben sich jeweils unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung zu unterrichten.
(6) Chemische Waffen im Sinne des Übereinkommens, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen, dürfen erst nach Freigabe des Zentrums für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr vernichtet werden. Eine Freigabe nach Satz 1 darf erst erteilt werden, wenn das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung darüber befunden hat, ob und wie die Organisation im Hinblick auf den Verifikationsanhang zu dem Übereinkommen einzubeziehen ist. Im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist zusätzlich vor der Vernichtung die Freigabe der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuholen. Eine chemische Waffe darf ohne vorherige Freigabe nach den Sätzen 1 und 3 nur vernichtet werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist. Im Falle des Satzes 4 sind die Gründe für die sofortige Vernichtung sowie der Ort und die Zeit der Vernichtung schriftlich zu dokumentieren.
(7) Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Sicherungspflichten
Wer eine Tätigkeit ausübt, die nach einer auf Grund der § 2 und § 3 erlassenen Rechtsverordnung Beschränkungen unterworfen oder meldepflichtig ist, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß die dort bezeichneten Chemikalien abhanden kommen oder unbefugt verwendet werden. | " § 4 Sicherungspflichten
Wer eine Tätigkeit ausübt, die nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung Beschränkungen unterworfen, melde- oder anzeigepflichtig ist, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die dort bezeichneten Chemikalien abhandenkommen oder unbefugt verwendet werden." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "(BAFA)" wird gestrichen.
bb) Die Angabe "Abs." wird durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ferner zuständig für die Aufklärung von Transferdiskrepanzen sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund einer nach § 6a Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "(BAFA)" gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Nutzung, Übermittlung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, mit anderen bei ihm gespeicherten Daten abgleichen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist. | "(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr dürfen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere den Abgleich mit bei ihnen aus der Erfüllung dieses Gesetzes bekanntgewordenen und gespeicherten Daten und die Übermittlung an das Auswärtige Amt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen diese Daten an andere Behörden übermitteln, soweit dies zu deren Überprüfung, zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes angegebenen Zwecke oder zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist." |
c) Absatz 2
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt dem Auswärtigen Amt über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in dein Umfang, wie dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen diese Daten an andere Behörden übermitteln, soweit dies zu deren Überprüfung, zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes angegebenen Zwecke oder zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Das Auswärtige Amt darf" werden durch die Wörter "Das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die bei Anwendung dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, an die Organisation übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist, | "1. die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist, an
a) die Organisation, b) die nationalen Behörden nach Artikel VII Absatz 4 des Übereinkommens, |
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Begleitgruppe im Sinne des § 9 oder § 9a ist befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu erheben und zu speichern, soweit dies zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und von Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist. Dies schließt Videoaufzeichnungen ein. Die Behörde, die die Begleitgruppe bei der Inspektion oder Untersuchung stellt, ist befugt, diese Daten zu speichern und der Inspektionsgruppe zu übermitteln."
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die in den Absätzen 2 und 3 Nr. 2 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. | "Die Begleitgruppe, die Behörde, die die Begleitgruppe stellt, und die in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Behörden dürfen die erhobenen oder übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie erhoben oder übermittelt worden sind." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "auch dafür hätten" durch die Wörter "nach diesem Gesetz hätten erhoben oder" ersetzt.
6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:
" § 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen, Verordnungsermächtigung
(1) Wer eine Chemikalie einführt oder ausführt und dafür nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung meldepflichtig ist, hat nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 an der Aufklärung einer von der Organisation festgestellten und dem Auswärtigen Amt von einem anderen Vertragsstaat übermittelten Abweichung zwischen
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage geschäftlicher Unterlagen sowie Auskunftspflichten geregelt werden.
§ 6b Aufzeichnungspflichten
(1) Wer
ist verpflichtet, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Aufzeichnungen anzufertigen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 beginnt, wenn erstmals eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach dem Zeitpunkt anzufertigen, in dem die aufzuzeichnenden Daten entstanden sind.
(3) Der Aufzeichnungspflichtige hat alle Daten aufzuzeichnen, die nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zu melden sind. Er hat hierzu geeignete Verfahren anzuwenden, um bei Inspektionen eine Überprüfung der gemeldeten Daten und der Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens zu ermöglichen. Im Falle einer Meldepflicht nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zur Umsetzung des Teils VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen umfasst die Aufzeichnungspflicht zusätzlich für die gemeldeten Chemikalien und ihre unmittelbaren Vor- und Folgeprodukte alle zur Einrichtung, auf die sich die Meldepflicht bezieht, gehörenden Mengenbewegungen und für die gemeldeten Chemikalien die am Ende des Kalenderjahres in der Einrichtung vorhandenen oder anderweitig im Besitz des Aufzeichnungspflichtigen befindlichen Bestandsmengen.
(4) Der Aufzeichnungspflichtige, der zu Meldungen nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zur Umsetzung des Teils VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, hat eine summarische Mengenübersicht für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr anzufertigen. In der summarischen Mengenübersicht sind die nach Absatz 3 Satz 3 aufzuzeichnenden Mengenbewegungen zu bilanzieren und die vorhandenen Bestandsmengen aufzuführen.
(5) Das Auswärtige Amt kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Aufzeichnungspflicht regeln. Das Auswärtige Amt kann die Ermächtigung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ohne Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
(6) Der Aufzeichnungspflichtige hat geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen zur Überprüfung der Einhaltung der in Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen genannten Vorgaben für die Dauer von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie erstellt wurden, aufzubewahren, wenn er zu Meldungen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist."
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Auskunftspflichten
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist, kann es verlangen, daß ihm die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden, und kann es Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können Bedienstete des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Geschäftsräume und Betriebsanlagen der Auskunftspflichtigen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. Der Verpflichtete hat Prüfungen nach Satz 2 und das Betreten nach Satz 3 zu dulden. (2) Auskunftspflichtig ist, wer einer Genehmigungs- oder Meldepflicht nach einer auf Grund der § 2 und § 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. | " § 7 Auskunftspflichten
(1) Wer einer Genehmigungspflicht oder Meldepflicht nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, ist zur Auskunft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verpflichtet. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Auskünfte verlangen, soweit diese erforderlich sind,
Soweit es zu diesen Zwecken erforderlich ist, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen, dass geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden, und Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen dürfen Bedienstete des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Geschäftsräume und Betriebsanlagen der Auskunftspflichtigen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. Der Auskunftspflichtige hat die Prüfungen und das Betreten zu dulden. (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von dem Auskunftspflichtigen, der zu Meldungen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, die Vorlage der Mengenübersichten nach § 6b Absatz 4 für das jeweils letzte abgelaufene Kalenderjahr verlangen. (4) Weist die Mengenübersicht Unstimmigkeiten auf, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Aufklärung anordnen. Insbesondere kann es anordnen, dass die Aufzeichnungen nach § 6b Absatz 3 Satz 3 für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind. (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren." |
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen, auf oder in denen sich nach einer auf Grund der § 2 und § 3 erlassenen Rechtsverordnung genehmigungs- oder meldepflichtige Einrichtungen befinden (Verpflichteter), hat Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und des § 11 zu unterstützen. | "(1) Der Inhaber eines Grundstücks oder einer Räumlichkeit, auf dem oder in der sich nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung eine Einrichtung befindet, auf die sich eine Genehmigungspflicht oder eine Meldepflicht bezieht, und der Betreiber einer solchen Einrichtung (Verpflichtete) haben Inspektionen nach dem Übereinkommen im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und nach Maßgabe des § 11 zu unterstützen. Satz 1 gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich auf einem Grundstück oder in einem Raum chemische Waffen befinden, die nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 meldepflichtig sind." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Verpflichtete nach Absatz 1 oder 2 trägt die ihm aus der Durchführung der Inspektionen oder Untersuchungen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach den Bestimmungen des Übereinkommens erstattet werden. Anträge auf Kostenerstattung sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen, das diese prüft und über das Auswärtige Amt an die Organisation weiterleitet. | "(3) Die Verpflichteten nach Absatz 1 oder 2 haben die ihnen aus der Durchführung der Inspektionen oder Untersuchungen entstehenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie der Bundesrepublik Deutschland von der Organisation nach den Bestimmungen des Übereinkommens nicht erstattet werden. Anträge auf Kostenerstattung sind innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Inspektion oder der Untersuchung bei der Behörde einzureichen, die nach § 9 oder 9a die Begleitgruppe gestellt hat." |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Inspektionen nach den Artikeln VI und IX des Übereinkommens sowie Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens finden nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe statt, soweit die auf Grund des § 12 erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. Bei Inspektionen oder Untersuchungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr. im übrigen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt. Der Begleitgruppe können Vertreter anderer Bundesbehörden angehören. | "(1) Inspektionen und Untersuchungen nach dem Übereinkommen dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe stattfinden. Bei Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens wird die Begleitgruppe vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt. Im Übrigen wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt, soweit in § 9a nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Begleitgruppe können Vertreter anderer Bundesbehörden angehören." |
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Begleitgruppe bei Verdachtsinspektionen
(1) Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf dem militärischen Bereich oder dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung liegt, wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt. Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf zivilen Einrichtungen liegt, wird die Begleitgruppe vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt. Soweit im Falle des Satzes 2 auch Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung oder militärische Dienststellen betroffen sind, ist für diesen Bereich unabhängig vom Schwerpunkt der Inspektion das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr für die Begleitgruppe zuständig. Soweit im Falle des Satzes 1 auch zivile Industrieunternehmen betroffen sind, ist für diese Unternehmen unabhängig vom Schwerpunkt der Inspektion das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Begleitgruppe zuständig.
(2) Der Begleitgruppe soll mindestens ein Vertreter des jeweils anderen Geschäftsbereichs angehören. Vertreter anderer Bundesbehörden können der Begleitgruppe angehören.
(3) Das Auswärtige Amt entscheidet nach Eingang eines Inspektionsersuchens, wo der Schwerpunkt der Inspektion liegt."
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter "der Inspektionen nach Artikel VI und IX des Übereinkommens sowie von Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens" durch die Wörter "von Inspektionen oder Untersuchungen nach dem Übereinkommen" ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermittelten Bestandsmengen zu prüfen,".
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.
dd) In Nummer 7 wird nach den Wörtern "innerhalb der Inspektionsstätte" die Wörter ", oder in örtlicher Nähe der Inspektionsstätte," eingefügt.
ee) In Nummer 8 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ", soweit es sich nicht um private Personenkraftwagen handelt" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen durch die Inspektionsgruppe
c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort "bekanntgewordenen" die Wörter "oder erhobenen" eingefügt.
12. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Mitwirkungspflichten
Der Verpflichtete hat die Inspektionsgruppe und die Begleitgruppe bei der Durchführung der in § 8 genannten Inspektionen und Untersuchungen zu unterstützen, soweit dies nach den Artikeln VI, IX oder X des Übereinkommens erforderlich ist. Er hat
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 und 6 bis 11 kann er die Mitwirkung verweigern, wenn er sich hierdurch selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung zu belehren. | " § 11 Mitwirkungspflichten
(1) Ein nach § 8 Absatz 1 oder 2 Verpflichteter hat die Inspektionsgruppe und die Begleitgruppe bei der Durchführung sowie die Behörde, die die Begleitgruppe stellt, bei der Vorbereitung und der Nachbereitung der Inspektionen und Untersuchungen nach § 8 zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Übereinkommen, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Er hat insbesondere
Im Falle des Satzes 2 Nummer 12 ist der Verpflichtete befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu erheben und zu speichern und der Begleitgruppe zu übermitteln. (2) Ein Verpflichteter nach § 8 Absatz 1 oder 2 kann die Mitwirkung insoweit verweigern, als er hierdurch sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist über das Recht zur Verweigerung einer Auskunft zu belehren." |
13. In § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "(BAFA)" gestrichen.
14. § 14 wird durch die folgenden §§ 14 und 14a ersetzt:
alt | neu |
§ 14 Haftung
(1) Wird jemand durch ein Mitglied der Inspektionsgruppe geschädigt, haftet für diesen Schaden die Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen Rechts, die anwendbar wären, wenn der Schaden durch einen eigenen Bediensteten oder durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden wäre. Satz 1 ist auf Schäden, die von einem Mitglied der Inspektionsgruppe außerhalb der Inspektionstätigkeit verursacht werden, sinngemäß anzuwenden. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen des § 9 Abs.l Satz 2 erste Alternative bei den regional zuständigen Wehrbereichsverwaltungen, im übrigen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geltend zu machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. | " § 14 Haftung
(1) Verletzt ein Mitglied der Inspektionsgruppe während des Aufenthalts der Inspektionsgruppe in der Bundesrepublik Deutschland in Ausübung der der Inspektionsgruppe anvertrauten Aufgabe Rechte Dritter, so trifft die Verantwortlichkeit die Bundesrepublik Deutschland. Die Haftung bestimmt sich nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen Rechts, die gelten würden, wenn der Schaden verursacht worden wäre
(2) Verletzt ein Mitarbeiter der Organisation die Regelungen des Übereinkommens über die Vertraulichkeit, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer durch die Bundesrepublik Deutschland erstatteten Meldung bekannt wurde. (3) § 255 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (4) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt wird, beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen. Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 1 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen. (5) Ansprüche nach Absatz 2 sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen, wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer Meldung nach Artikel VI des Übereinkommens oder einer Inspektion, in der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Begleitgruppe gestellt hat, bekannt wurde. Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 2 beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen. (6) Zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nach dieser Vorschrift ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet. § 14a Nichterreichen der Inspektionsziele Werden die Inspektionsziele nach den Teilen VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen nicht erreicht, so hat der Verpflichtete
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 kann die für die Inspektion zuständige Behörde vor Ort überprüfen, ob mit den vom Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen die Inspektionsziele nachträglich erreicht werden können. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 gelten die Regelungen zu Inspektionen entsprechend." |
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
3. entgegen § 7 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Prüfung oder das Betreten nicht duldet oder
4. bei einer Inspektion einer Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1 oder 2 jeweils in Verbindung mit § 10 oder einer Mitwirkungspflicht nach § 11 Satz 2 zuwiderhandelt. | "3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen § 6b Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder § 6b Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt, 5. entgegen § 6b Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 oder § 8 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt oder 8. einer Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 6, 10 bis 12, 14 oder 16 über eine dort genannte Mitwirkungspflicht zuwiderhandelt." |
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-tausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). | "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das örtlich zuständige Landeskriminalamt und das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr jeweils für ihren Geschäftsbereich." |
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. eine in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 oder 4 bezeichnete Handlung begeht. die geeignet ist, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2 und die Angabe "Abs." wird jeweils durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatzes 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatzes 1" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Absatz 1 Nr. 3" wird durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
bb) Die Angabe "Abs." wird durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
17. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Übergangsvorschrift
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 7 sind die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, genannten Schwellen anzuwenden.
§ 9 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen gilt entsprechend."
18. In § 2 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 1 Nummer 1 und in den §§ 18 und 21 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
19. In § 3 Satz 1, den §§ 18 und 21 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt."
Artikel 2
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
§ 18 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck" durch ein Komma und die Wörter "Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Güter für digitale Überwachung" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Artikel 4 Absatz 2 Satz 2" die Wörter "oder Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 4 der Außenwirtschaftsverordnung," eingefügt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit" durch die Wörter "oder Artikel 8 Absatz 1 eine Vermittlungstätigkeit oder technische Unterstützung" ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter "in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit" durch die Wörter "oder Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine Vermittlungstätigkeit oder technische Unterstützung" ersetzt.
2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind. | "In den Fällen des Satzes 1
bestimmt sind." |
Artikel 3
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Dem § 9 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 264) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/821 gilt entsprechend, wenn einem Ausführer aufgrund von Erkenntnissen, die er nicht im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erlangt hat, bekannt ist, dass dort genannte Güter für eine dort genannte Verwendung bestimmt sind."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 240417
ENDE |