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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
Vom 25. August 2006
(BGBl. I Nr. 41 vom 31.08.2006 S. 2070)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 6 Satz 1 und des § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997(BGBl. I S. 1494), die zuletzt durch Artikel 229 der Verordnung vom 25. November2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)und jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)und dem Organisationserlaß vom 22. November 2005 (BGBl. S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1werden in Satz 1 die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 geforderten Kenntnisse" durch die Angabe "die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 geforderten Kenntnisse und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Kenntnisse" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird neuer Absatz 3 eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. | "(4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht." |
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Die Prüfung nach § 4 Abs.1 und 2" durch die Angabe "Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Nicht bestandene Zusatzprüfungen können nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden."
4. In § 12 Abs. 4 wird in Satz 2 das Wort "mindestens" gestrichen.
5. § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. zugeteiltes Rufzeichen und Klasse, | "1. zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,". |
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe "im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Verordnung" durch die Angabe "im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.
7. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
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Anlage 1 06 (zu § 1 Nr. 6) Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt: Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzenbetrieben werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb 30 MHz 15 Watt ERP. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können. Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen,dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereiches liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen ist zu beachten. Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes kann nur die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können, unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Sie können jedoch Schutz gegen Störungen durch Funkstellendes gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes verlangen, deren Frequenzzuteilung später erfolgt. In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe a gelten die Regelungen des Frequenznutzungsplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach Buchstabe a und Buchstabe B. A Tabellarische Übersicht
B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen
| "Anlage 1 (zu § 1 Nr. 6) Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt: Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzenbetrieben werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb 30 MHz 15 Watt ERP. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können. Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technikauf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen,dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereichs liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen ist zu beachten. Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes kann nur die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können, unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Sie können jedoch Schutz gegen Störungen durch Funkstellendes gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes verlangen, deren Frequenzzuteilung später erfolgt. In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe a gelten die Regelungen des Frequenznutzungsplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach Buchstabe a und Buchstabe B. A Tabellarische Übersicht
*) P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen
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8. Die Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "für Telekommunikation und Post" werden gestrichen.
b) In Nummer 1 Spalte 2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Erteilung einer Bescheinigung nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 4 | "c) Erteilung einer Bescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder Abs. 5". |
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a am 1.September 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.