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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung

Vom 25. August 2006
(BGBl. I Nr. 41 vom 31.08.2006 S. 2070)



Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 6 Satz 1 und des § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997(BGBl. I S. 1494), die zuletzt durch Artikel 229 der Verordnung vom 25. November2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)und jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)und dem Organisationserlaß vom 22. November 2005 (BGBl. S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1werden in Satz 1 die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 geforderten Kenntnisse" durch die Angabe "die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 geforderten Kenntnisse und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Kenntnisse" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird neuer Absatz 3 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. "(4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Die Prüfung nach § 4 Abs.1 und 2" durch die Angabe "Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Nicht bestandene Zusatzprüfungen können nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden."

4. In § 12 Abs. 4 wird in Satz 2 das Wort "mindestens" gestrichen.

5. § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. zugeteiltes Rufzeichen und Klasse,"1. zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,".

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Verordnung" durch die Angabe "im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.

7. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1 06
(zu § 1 Nr. 6)

Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche

Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:

Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzenbetrieben werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb 30 MHz 15 Watt ERP. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.

Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen,dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereiches liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen ist zu beachten.

Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes kann nur die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können, unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Sie können jedoch Schutz gegen Störungen durch Funkstellendes gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes verlangen, deren Frequenzzuteilung später erfolgt.

In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe a gelten die Regelungen des Frequenznutzungsplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach Buchstabe a und Buchstabe B.

A Tabellarische Übersicht

 Besondere Nutzungsbestimmungen
Lfd. Nr.FrequenzbereicheStatus*AFu-Zeugnis-
klasse gemäß
Zulassungsurkunde
Maximale LeistungZusätzliche Nutzungs-
bestimmungen gemäß B
123456
1135,7 - 137,8 kHzSA1 W ERP1210
21.810 - 1.850 kHzPA750 W PEP3  
31.850 - 1.890 kHzSA75 W PEP31012
41.890 - 2.000 kHzSA10 W PEP310 
53.500 - 3.800 kHzPA750 W PEP3  
67.000 - 7.100 kHzPA750 W PEP313 
710.100 - 10.150 kHzSA150 W PEP11012
814.000 - 14.350 kHzPA750 W PEP313 
918.068 - 18.168 kHzPA750 W PEP313 
1021.000 - 21.450 kHzPA750 W PEP313 
1124.890 - 24.990 kHzPA750 W PEP313 
1228 - 29,7 MHzPA750 W PEP413 
1350,08 - 51 MHzSA25 W ERP5  
14144 - 146 MHzPA750 W PEP613 
15144 - 146 MHzPE< 10 W EIRP613 
16430 - 440 MHzPA750 W PEP713 
17430 - 440 MHzPE< 10 W EIRP713 
181.240 - 1 300 MHzSA750 W PEP81113
192.320 - 2 450 MHzSA75 W PEP913 
203.400 - 3 475 MHzSA75 W PEP9  
215.650 - 5 850 MHzSA75 W PEP913 
2210 - 10,5 GHzSA75 W PEP913 
2310 - 10,5 GHzSE< 10 W EIRP913 
2424 - 24,05 GHzPA75 W PEP13  
2524,05 - 24,25 GHzSA75 W PEP9  
2647 - 47,2 GHzPA75 W PEP13  
2775,5 - 76 GHzPA75 W PEP91314
2876 - 77,5 GHzSA75 W PEP913 
2977,5 - 78 GHzPA75 W PEP913 
3078 - 81,5 GHzSA75 W PEP913 
31122,25 - 123 GHzSA75 W PEP9  
32134 - 136 GHzPA75 W PEP913 
33136 - 141 GHzSA75 W PEP913 
34241 - 248 GHzSA75 W PEP13  
35248 - 250 GHzPA75 W PEP13  
36> 275 GHz---15  
*) P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst,S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß § 3 Abs. 3 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004(BGBl. I S. 2499). Die mit "P" gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.


B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen

  1. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 800 Hz.
  2. Die Betriebsorte sind bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post schriftlich anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.
  3. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 2,7 kHz.
  4. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 7 kHz.
  5. Zum Schutz der primären Nutzer dieses Frequenzbereichs Nutzung nur durch Inhaber besonderer Zuteilungen. Diese Zuteilungen können mit weiteren Auflagen versehen werden. Die Nutzung des Frequenzbereichs ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.
  6. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 40 kHz.
  7. Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz und bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen 7 MHz.
  8. Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt2 MHz, bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen 18 MHz.
  9. Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 10 MHz und bei Fernsehaussendungen 20 MHz.
  10. Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen ist nicht gestattet.Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.
  11. Im Teilbereich 1 247 bis 1 263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal5 Watt EIRP beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.
  12. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen beträgt 15 Watt ERP.
  13. Die Frequenzbereiche 7.000 - 7.100 kHz, 14.000 - 14.250 kHz, 18.068 - 18.168kHz, 21.000 - 21.450 kHz, 24.890 - 24.990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz,24 - 24,05 GHz, 47 - 47,2 GHz, 75,5 - 76 GHz, 77,5 - 78 GHz, 134 - 136 GHz und 248 - 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435 - 438 MHz, 1.260- 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz, 5.650 - 5.670 MHz, 5.830 - 5.850 MHz, 10,45- 10,50 GHz, 76 - 77,5 GHz, 78 - 81,5 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst. In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400- 2.450 MHz und 5.650 - 5.670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt.Die Nutzung der Frequenzbereiche 1.260 - 1.270 MHz und 5.650 - 5.670 MHz ist auf die Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5.830 - 5.850 MHz auf die Senderichtung Weltraum - Erde beschränkt.
  14. Der Frequenzbereich 75,5 - 76 GHz ist bis zum Jahr 2006 zusätzlich dem Amateurfunkdienst und dem Amateurfunkdienst über Satelliten auf primärer Basis zugewiesen.
  15. Die Nutzungsbedingungen werden in Übereinstimmung mit der NutzungsbestimmungD565 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004(BGBl. I S. 2499) durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Nach der Nutzungsbestimmung D565 können die Frequenzbereiche 444 - 453 GHz, 510- 546 GHz, 711 - 730 GHz, 909 - 926 GHz, 945 - 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz durch den Amateurfunkdienst genutzt werden.
"Anlage 1 (zu § 1 Nr. 6)
Nutzungsbedingungen
für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst
und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche

Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:

Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzenbetrieben werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb 30 MHz 15 Watt ERP. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.

Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technikauf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen,dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereichs liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen ist zu beachten.

Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes kann nur die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können, unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Sie können jedoch Schutz gegen Störungen durch Funkstellendes gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes verlangen, deren Frequenzzuteilung später erfolgt.

In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe a gelten die Regelungen des Frequenznutzungsplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach Buchstabe a und Buchstabe B.

A Tabellarische Übersicht

 Besondere Nutzungsbestimmungen
Lfd. Nr.FrequenzbereicheStatus*)AFu- Zeugnisklasse
gemäß Zulassungsurkunde
Maximale LeistungZusätzliche Nutzungsbestimmungen gemäß B
12 3456
1135,7 - 137,8kHzSA1 W ERP1210
21 810 - 1 850kHzPA750 W PEP3  
2a1 810 - 1 850kHzPE100 W PEP3  
31 850 - 1 890kHzSA75 W PEP31012
3a1 850 - 1 890kHzSE75 W PEP31012
41 890 - 2 000kHzSA10 W PEP310 
4a1 890 - 2 000kHzSE10 W PEP310 
53 500 - 3 800kHzPA750 W PEP3  
5a3 500 - 3 800kHzPE100 W PEP3  
67 000 - 7 100kHzPA750 W PEP313 
6a7 100 - 7 200kHzSA250 W PEP3  
710.100 -10.150kHzSA150 W PEP11012
814.000 - 14.350kHzPA750 W PEP313 
918.068 - 18.168kHzPA750 W PEP313 
1021.000 - 21.450kHzPA750 W PEP313 
10a21.000 - 21.450kHzPE100 W PEP313 
1124.890 - 24.990kHzPA750 W PEP313 
1228 - 29,7MHzPA750 W PEP413 
12a28 - 29,7MHzPE100 W PEP413 
1350,08 - 51MHzSA25 W ERP5  
14144 - 146MHzPA750 W PEP613 
15144 - 146MHzPE75 W PEP613 
16430 - 440MHzPA750 W PEP713 
17430 - 440MHzPE75 W PEP713 
181 240 - 1 300MHzSA750 W PEP81113
192 320 - 2 450MHzSA75 W PEP913 
203 400 - 3 475MHzSA75 W PEP9  
215 650 - 5 850MHzSA75 W PEP913 
2210 - 10,5GHzSA75 W PEP913 
2310 - 10,5GHzSE5 W PEP913 
2424 - 24,05GHzPA75 W PEP13  
2524,05 - 24,25GHzSA75 W PEP9  
2647 - 47,2GHzPA75 W PEP13  
2775,5 - 76GHzPA75 W PEP913 
2876 - 77,5GHzSA75 W PEP913 
2977,5 - 78GHzSA75 W PEP913 
3078 - 81,5GHzSA75 W PEP913 
31122,25 - 123GHzSA75 W PEP9  
32134 - 136GHzPA75 W PEP913 
33136 - 141GHzSA75 W PEP913 
34241 - 248GHzSA75 W PEP13  
35248 - 250GHzPA75 W PEP13  
36> 275GHz---14  

*) P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst,
S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung.
Die mit "P" gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.

B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen

  1. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 800 Hz.
  2. Die Betriebsorte sind bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln.Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.
  3. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 2,7 kHz.
  4. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 7 kHz.
  5. Die Nutzung des Frequenzbereichs kann von der Regulierungsbehörde mit zusätzlichen allgemeinen Auflagen versehen werden; die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt. Die Nutzungsbedingungen werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
  6. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 40 kHz.
  7. Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz und bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen 7 MHz.
  8. Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt2 MHz, bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen 18 MHz.
  9. Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 10 MHz und bei Fernsehaussendungen 20 MHz.
  10. Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen ist nicht gestattet.Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.
  11. Im Teilbereich 1 247 - 1 263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal5 Watt EIRP beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.
  12. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen beträgt 15 Watt ERP.
  13. Die Frequenzbereiche 7 000 - 7 100 kHz, 14.000 - 14.250 kHz, 18.068 - 18.168kHz, 21.000 - 21.450 kHz, 24.890 - 24.990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz,24 - 24,05 GHz, 47 - 47,2 GHz, 75,5 - 76 GHz, 134 - 136 GHz und 248 - 250GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435 - 438 MHz, 1 260 - 1 270MHz, 2 400 - 2 450 MHz, 5 650 - 5 670 MHz, 5 830 - 5 850 MHz, 10,45 - 10,50GHz, 76 - 81,5 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz können auch für Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst. In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz, 1 260 - 1 270 MHz, 2 400 - 2 450 MHz und5 650 - 5 670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Die Nutzung der Frequenzbereiche 1 260 - 1 270 MHz und 5 650 - 5 670 MHz ist auf die Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5 830 - 5 850 MHz auf die Senderichtung Weltraum - Erde beschränkt.
  14. Die Frequenzbereiche 444 - 453 GHz, 510 - 546 GHz, 711 - 730 GHz, 909 - 926GHz, 945 - 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden. Die Nutzungsbedingungen werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht."

8. Die Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "für Telekommunikation und Post" werden gestrichen.

b) In Nummer 1 Spalte 2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

altneu
c) Erteilung einer Bescheinigung nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 4 "c) Erteilung einer Bescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder Abs. 5".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a am 1.September 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.