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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes

Vom 7. März 2011
(BGBl. Nr. 9 vom 11.03.2011 S. 338)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Eichgesetzes

Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

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  § 10 Wäger an öffentlichen Waagen" § 10 Öffentliche Waagen".

2. § 10 wird wie folgt neu gefasst:

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  § 10 Wäger an öffentlichen Waagen

(1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für jedermann gewogen wird (öffentliche Waagen), sind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten.

(2) Öffentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse ihrer Wägungen zu beurkunden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen und Beurkundungen die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des Betriebes, das Aufbringen der zu wägenden Last und die dem Inhaber einer öffentlichen Waage obliegenden Anzeigepflichten zu regeln,
  2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vorschriften über die Pflichten des öffentlich bestellten Wägers zu erlassen,
  3. zur Durchführung der Absätze 1 und 2 Vorschriften zu erlassen über
    1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die öffentliche Bestellung und Verpflichtung der Wäger,
    2. die Anforderungen an die Sachkunde der Wäger und ihre Prüfung,
    3. die Beurkundung der Wägungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
    4. die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen.
" § 10 Öffentliche Waagen

(1) Öffentliche Waagen sind Waagen, mit denen Wägegut für jedermann gewogen wird.

(2) Der Betreiber öffentlicher Waagen hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Wägungen schriftlich bescheinigt werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung richtiger Wägungen und zum Nachweis dieser Wägungen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

  1. die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des Betriebes, die Durchführung von Wägungen und die dem Betreiber einer öffentlichen Waage obliegenden Anzeigepflichten,
  2. die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Betreibers und des Betriebspersonals und die Prüfung dieser Anforderungen,
  3. den Nachweis der Wägungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
  4. die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen,
  5. das Verfahren im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 4."

Artikel 2
Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Dem § 11 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:

"Das Anerkennungsverfahren kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen."

Artikel 3
Änderung des Verwaltungskostengesetzes

§ 8 Absatz 4 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 9 wird neu angefügt: "9. Akkreditierungsstelle."

Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:

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§ 49 Anforderungen an Energieanlagen" § 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung".

2. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erlassen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Bestimmungen über die Überprüfung dieser Anlagen durch Sachverständige sowie über Anforderungen, die diese Sachverständigen erfüllen müssen, getroffen werden."(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
  1. Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, insbesondere an ihre Errichtung und ihren Betrieb, festzulegen;
  2. das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln, insbesondere zu bestimmen,
    1. dass und wo die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
    2. dass der Anzeige nach Buchstabe a beistimmte Nachweise beigefügt werden müssen und
    3. dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter Prüffristen begonnen werden darf;
  3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Anlagen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben;
  4. behördliche Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;
  5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der Energieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;
  6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;
  7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der technischen Sicherheit von Gasversorgungsnetzen und Gas-Direktleitungen einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen. Diesem Ausschuss kann insbesondere die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen, welches Anforderungsprofil Sachverständige, die die technische Sicherheit dieser Energieanlagen prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verordnung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen zu genügen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Anforderungsprofil im Bundesanzeiger veröffentlichen. In den Ausschuss sind sachverständige Personen zu berufen, insbesondere aus dem Kreis

  1. der Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden,
  2. der Stellen, denen Sachverständige nach Nummer 1 angehören,
  3. der zuständigen Behörden und
  4. der Betreiber von Energieanlagen."

Artikel 5
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes

In § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) wird jeweils das Wort "kann" durch die Wörter "ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde" und werden jeweils die Wörter "errichtet und betrieben oder geändert werden" durch die Wörter "zu errichten und zu betreiben oder zu ändern" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.