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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
Vom 20. April 2012
(BGBl. I Nr. 17 vom 27.04.2012 S. 606)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut von Satz 1 wird Absatz 1.
b) Der Wortlaut von Satz 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14 bis 17 und 19, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und 19 entsprechend. | "(2) Entsprechend gelten jedoch
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2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2" gestrichen.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Bundesnetzagentur erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen): | "Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:". |
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 betrieben werden, | "2. Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 und 7 gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften aus der nach § 6 Absatz 3 in Kraft getretenen Rechtsverordnung oder die entgegen den Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 betrieben werden," |
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
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(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen. Hierfür können feste Gebührensätze, Rahmengebühren oder Zeitgebühren vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die von den Amtshandlungen verursachten Kosten gedeckt sind. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 5 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen. | "(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen." |
4. In der Anlage 1 Nummer 2. Buchstabe b wird die Angabe " § 10 Absatz 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1 " ersetzt.
Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Nummern 4 bis 6 durch folgende Nummer 4 ersetzt:
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4. auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes beruhende Vorschriften über Art, Umfang, Beschaffenheit und den Betrieb von flugsicherungstechnischen Einrichtungen,
5. Vorschriften über Einbau und Abnahme von flugsicherungstechnischen Einrichtungen gemäß § 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes, 7. die Vorschriften des § 81 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. | "4. luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1 dieses Gesetzes sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs." |
2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" durch die Wörter " § 7 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes" gestrichen.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Kosten für Maßnahmen im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Prüfung der Anforderungen nach § 3 werden, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist, über einen Beitrag abgegolten. Beitragspflichtig sind Senderbetreiber im Sinne von § 3 Nummer 10 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. Die Kalkulation, Erhebung und Verteilung des Beitrages erfolgen gleichermaßen wie bei der Umsetzung von § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen): | "Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:". |
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt, | "1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 oder 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt," |
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
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(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen. | "(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen." |
6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Für die Kosten des Vorverfahrens gilt § 146 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend."
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das letzte Wort durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. einer auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
b) In Absatz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe "5" die Angabe "und 7" eingefügt.
§ 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen, über den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und Berechtigungsausweisen sowie über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Gebühren dürfen 100 Euro für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen. | "(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über
Absatz 1 Nummer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend." |
2. Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:
"(5b) Die Festlegung und Änderung von Gebühren nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Gebühren werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und
Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.