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Regelwerk
Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung

Vom 24. September 2013

(BGBl. I Nr. 58 vom 27.09.2013 S. 3710)


Auf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 und mit Absatz 2 und 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, von denen Absatz 2 durch Artikel 2 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist und die Absätze 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 108 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden sind, sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 Nummer 2 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Frequenzgebührenverordnung

In der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 128 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 Absatz 1 wie folgt geändert:

1. Nummer B.1.1

B.1.1Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz (Referenzbandbreite bis 200 kHz)100.000 bis 2.000.000

wird aufgehoben.

2. Nummer B.1.1.1

B.1.1.1Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort bei Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im Rahmen der Frequenzzuteilung14

wird aufgehoben.

3. Nummer B.1.5

B.1.5Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem UMTS-Netz36

wird aufgehoben.

4. Nach Nummer B.9.19 werden folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
"B.10Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten
B.10.1Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 880 bis 915 MHz und 925 bis 960 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)B * 500.000 * t1
B.10.2Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 1710 bis 1780,5 MHz und 1805 bis 1875,5 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)B * 250.000 * t1
B.10.3Frequenzzuteilung zur regionalen Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in dem Frequenzbereich 3.400 bis 3.800 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)B * 30.000 * (EWRegion / EWBRD) * t1,
mindestens jedoch 1.250

".

5. Am Ende der Tabelle wird folgende Fußnote angefügt:

"1) Die Höhe der Gebühr wird nach der angegebenen Formel bestimmt.

Hierbei sind:

Bzugeteilte Bandbreite in MHz;
EWRegionEinwohnerzahl der Region bzw. - in Sonderfällen wie zum Beispiel Flughäfen, Firmen -
potenzielle Nutzerzahl in der Region, für die die Frequenzzuteilung erfolgt;
EWBRDEinwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland;
tLaufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren bestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwölftels einer Jahresgebühr erhoben.

"

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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