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Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
Vom 21. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 40 vom 29. Juni 2017 S. 1903)
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der BSI-Kritisverordnung
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 3 wird die Angabe " §§ 2 bis 5" durch die Angabe " §§ 2 bis 8" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen den Wörtern "Aufbereitung" und "Verteilung" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) Zwischen den Wörtern "Verteilung" und "von Trinkwasser" werden die Wörter "sowie Steuerung und Überwachung" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Zwischen den Wörtern "Siedlungsentwässerung" und "Abwasserbehandlung" wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) Zwischen den Wörtern "Gewässereinleitung" und "erbracht" werden die Wörter "sowie Steuerung und Überwachung" eingefügt.
3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:
" § 6 Sektor Gesundheit
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
(2) Die stationäre medizinische Versorgung wird in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie, Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.
(3) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.
(4) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.
(5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Bereichen Transport und Analytik erbracht.
(6) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
§ 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.
(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung Kundenkonto und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.
(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift Kundenkonto erbracht.
(5) Die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften und Derivaten, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.
(6) Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erbracht.
(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
(8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.
§ 8 Sektor Transport und Verkehr
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht.
(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
4. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Vier" wird durch die Angabe "Zwei" ersetzt.
b) Nach dem Wort "Inkrafttreten" werden die Wörter "und danach alle zwei Jahre" eingefügt.
5. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 12 werden die Nummern 3 bis 13.
cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort "zum" durch die Wörter "ab dem" ersetzt. Satz 2
Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
wird aufgehoben.
dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort "Kalenderjahr" das Wort "jeweils" eingefügt.
ee) In der neuen Nummer 5 werden im ersten Satzteil nach dem Wort "Versorgungsgrad" die Wörter "für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar" gestrichen.
ff) In der neuen Nummer 6 werden im ersten Satzteil nach dem Wort "Versorgungsgrad" die Wörter "für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 " gestrichen.
gg) In der neuen Nummer 10 werden nach der Angabe "3.2.2" ein Komma und die Angaben "3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3" eingefügt. Die Angabe "und 3.3" wird gestrichen.
hh) In der neuen Nummer 11 werden zwischen den Angaben "3.1.2" und "3.2.2" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "3.2.2" die Angaben "3.2.3, 3.3.1 und 3.3.2" eingefügt.
ii) In der neuen Nummer 12 wird zwischen den Angaben "3.2.1 " und "3.2.2" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "3.2.2" die Angabe "und 3.2.3" eingefügt.
b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3.2.2 wird folgende Nummer 3.2.3 eingefügt:
"
3.2.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der transportierten Rohölmenge oder Produktenmenge in Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen |
Gesamtmenge der umgeschlagenen Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen | ||
Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 1 | ||
Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 |
".
bb) Nummer 3.3.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
3.3.1
Anlage und System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420.000 1 | "
". |
cc) Nach Nummer 3.3.2 wird folgende Nummer 3.3.3 eingefügt:
"
3.3.3 | Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.000 1 |
Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 |
".
6. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort "zum" durch die Wörter "ab dem" ersetzt. Satz 2
Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
wird aufgehoben.
dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort "Kalenderjahr" das Wort "jeweils" eingefügt.
ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.2 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. | "5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich." |
ff) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe "2.3.2" durch die Angabe "2.4.1 " ersetzt.
b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.2.1 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:
"
"1.3 | Steuerung und Überwachung |
".
bb) Die Nummer 1.2.2 wird zur neuen Nummer 1.3.1.
cc) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte B nach dem Wort "Gewinnungsanlage" das Wort "Wasserwerk" in Klammern eingefügt.
dd) Die Nummer 2.1.2
2.1.2
Wasserwerk
Wasseraufkommen in Millionen m3/Jahr
22
wird aufgehoben.
ee) In Nummer 2.2.1 wird in Spalte B nach dem Wort "Aufbereitungsanlage" das Wort "Wasserwerk" in Klammern eingefügt.
ff) Die Nummer 2.2.2
2.2.2
Wasserwerk
Wasseraufkommen in Millionen m3/Jahr
22
wird aufgehoben.
gg) Nach Nummer 2.3.1 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:
"
2.4 | Steuerung und Überwachung |
".
hh) Die Nummer 2.3.2 wird zur neuen Nummer 2.4.1.
7. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
aa) Der bisherigen Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:
"1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 3 bis 8.
cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort "zum" durch die Wörter "ab dem" ersetzt. Satz 2
Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
wird aufgehoben.
dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort "Kalenderjahr" das Wort "jeweils" eingefügt.
ee) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort "kann" die Wörter ", bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist," eingefügt.
b) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| "
". |
8. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort "zum" durch die Wörter "ab dem" ersetzt. Satz 2
Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
wird aufgehoben.
dd) In der neuen Nummer 5 wird das Wort "Personen" durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt und nach dem Wort "Kalenderjahr" das Wort "jeweils" eingefügt.
ee) Die bisherige Nummer 5
5. Ist der Versorgungsgrad der genannten Anlagenkategorie anhand der Kapazität (installierte Leistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
wird aufgehoben.
ff) In Nummer 6 wird der Buchstabe a
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
aufgehoben. Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.
gg) Die bisherige Nummer 9
9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme der Benutzung von 5 IP-Endgeräten durch eine Person und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:2.500 000 = 5 x 500.000
wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 9 bis 11.
b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.4.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||
1.4.1
DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden Anzahl der abfragenden IP-Adressen pro Tag (Jahresdurchschnitt) 2.500.000 | "
". |
bb) In Nummer 1.4.2 wird in Spalte B nach dem Wort "DNS-Server" der Halbsatz", die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden" gestrichen.
9. Nach Anhang 4 werden die folgenden Anhänge 5 bis 7 eingefügt:
".
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit | Anhang 5 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2) |
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
5. Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
90.680.000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500.000
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
4.650.000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500.000
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
34.000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500.000
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
1.500.000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500.000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1. | stationäre medizinische Versorgung | ||
1.1 | Krankenhaus | vollstationäre Fallzahl/Jahr | 30.000 |
2. | Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind | ||
2.1 | Herstellung | ||
2.1.1 | Produktionsstätte | Umsatz in Euro/Jahr | 90.680.000 |
2.2 | Abgabe | ||
2.2.1 | Abgabestelle | Umsatz in Euro/Jahr | 90.680.000 |
3. | Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper | ||
3.1 | Herstellung | ||
3.1.1 | Produktionsstätte | Anzahl in Verkehr gebrachter Packungen/ Jahr | 4650.000 |
3.1.2 | Anlage oder System zur Entnahme und Weiterverarbeitung von Blutspenden | Anzahl hergestellter oder in Verkehr gebrachter Produkte/Jahr | 34.000 |
3.2 | Vertrieb | ||
3.2.1 | Betriebs- und Lagerraum | Anzahl umgeschlagener Packungen/Jahr | 4.650.000 |
3.2.2 | Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln | Anzahl transportierter Packungen/Jahr | 4.650.000 |
3.3 | Abgabe | ||
3.3.1 | Apotheke | abgegebene Packungen/Jahr | 4.650.000 |
4. | Laboratoriumsdiagnostik | ||
4.1 | Transport | ||
4.1.1 | Transportsystem | kumulierte Anzahl der Aufträge der Labore in der Gruppe/Jahr | 1.500.000 |
4.1.2 | Kommunikationssystem zur Auftrags- oder Befundübermittlung | Anzahl Aufträge/Jahr | 1.500.000 |
4.2 | Analytik | ||
4.2.1 | Labor | Anzahl Aufträge/Jahr | 1.500.000 |
.
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen | Anhang 6 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) |
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3. Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.
6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
15.000.000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500.000
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
93.500.000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500.000
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
18.000.000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500.000
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
21.500.000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500.000
11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
100.000.000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500.000
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
850.000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500.000
13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
2.000.000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500.000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1. | Bargeldversorgung | ||
1.1 | Autorisierung einer Abhebung | ||
1.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl Transaktionen/Jahr | 15.000.000 |
1.1.2 | System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers | Anzahl Transaktionen/Jahr | 15.000.000 |
1.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | ||
1.2.1 | System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber | Anzahl Transaktionen/Jahr | 15.000.000 |
1.2.2 | System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) | Anzahl Transaktionen/Jahr | 18.000.000 |
1.2.3 | Clearing-System | Anzahl Transaktionen/Jahr | 18.000.000 |
1.2.4 | Settlement-System | Anzahl Transaktionen der an das Settlement-System angebundenen kritischen Clearing-Systeme/Jahr | 18.000.000 |
1.3 | Belastung Kundenkonto | ||
1.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl dienstleistungsbezogener 1 Transaktionen/Jahr | 15.000.000 |
1.4 | Bargeldlogistik | ||
1.4.1 | Cash center | Anzahl kumuliert bearbeiteter Banknoten/Jahr | 93.500.000 |
1.4.2 | IT-System für das Cash Management | Anzahl kumuliert bearbeiteter Banknoten/Jahr | 93.500.000 |
2. | Kartengestützter Zahlungsverkehr | ||
2.1. | Autorisierung | ||
2.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr | 21.500.000 |
2.1.2 | System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers | Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr | 21.500.000 |
2.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | ||
2.2.1 | System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber | Anzahl Transaktionen/Jahr | 21.500.000 |
2.2.2 | System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers | Anzahl Transaktionen/Jahr | 21.500.000 |
2.2.3 | System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) | Anzahl Transaktionen/Jahr | 18.000.000 |
2.2.4 | Clearing-System | Anzahl Transaktionen/Jahr | 18.000.000 |
2.2.5 | Settlement-System | Anzahl Transaktionen des zugehörigen kritischen Clearing-Systems/Jahr | 18.000.000 |
2.3 | Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers | ||
2.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr | 21.500.000 |
3. | Konventioneller Zahlungsverkehr | ||
3.1 | Annahme einer Überweisung oder Lastschrift | ||
3.1.1 | System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift | Anzahl Transaktionen/Jahr | 100.000.000 |
3.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | ||
3.2.1 | System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) | Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr | 100.000.000 |
3.2.2 | Clearing-System | Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr | 100.000.000 |
3.2.3. | Settlement-System | Anzahl Transaktionen des zugehörigen kritischen Clearing-Systems/Jahr | 100.000.000 |
3.3 | Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten | ||
3.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr | 100.000.000 |
4. | Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften | ||
4.1 | Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften | ||
4.1.1 | System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000 |
4.1.2 | System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000 |
4.2 | Verbuchung Wertpapiere | ||
4.2.1 | Wertpapier-Settlement-System | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000 |
4.2.2 | Depotführungssystem | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000 |
4.2.3 | System eines Zentralverwahrers | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000 |
4.3 | Verbuchung Geld | ||
4.3.1 | System zur Aufbereitung der Zahlungsanweisung | Anzahl Transaktionen/Jahr | 850.000 |
5. | Versicherungsdienstleistungen | ||
5.1 | Inanspruchnahme von Versicherungsdienstleistungen | ||
5.1.1 | Vertragsverwaltungssystem (Lebensversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 500.000 |
5.1.2 | Vertragsverwaltungssystem (private Krankenversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 2.000.000 |
5.1.3 | Vertragsverwaltungssystem (Komposit) | Schadensfälle/Jahr | 500.000 |
5.1.4 | Leistungssystem (Lebensversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 500.000 |
5.1.5 | Leistungssystem (Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 500.000 |
5.1.6 | Leistungssystem (private Krankenversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 2.000.000 |
5.1.7 | Schadensystem (Komposit) | Schadensfälle/Jahr | 500.000 |
5.1.8 | Auszahlungssystem (Lebensversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 500.000 |
5.1.9 | Auszahlungssystem (Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 500.000 |
5.1.10 | Auszahlungssystem (private Krankenversicherung) | Leistungsfälle/Jahr | 2.000.000 |
5.1.11 | Auszahlungssystem (Komposit) | Schadensfälle/Jahr | 500.000 |
5.1.12 | Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung | Anzahl der Versicherten | 3.000.000 |
1) Nachfolgend sind dienstleistungsbezogene Transaktionen solche Transaktionen, die im Kontoführungssystem bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbucht werden.
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Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr | Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) |
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
5. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
17.500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500.000
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:
23.000 Züge/Jahr H | (1.460 tkm/Jahr x 500.000) _________________________ |
32.000 tkm/Zug |
7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
730.000.000 tkm/Jahr = 1.460 tkm/Jahr x 500.000
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
1.875.000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500.000
9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
345.500.000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500.000
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
17.000.000 t/Jahr = 34 t/Jahr x 500.000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenbezeichnung | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1. | Personen- und Güterverkehr | ||
1.1 | im Luftverkehr | ||
1.1.1 | Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen | Anzahl der Passagiere/Jahr | 20.000.000 |
1.1.2 | Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000 |
1.1.3 | Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes | Gütermenge in Tonnen/Jahr oder | 750.000 |
Anzahl der Passagiere/Jahr | 20.000.000 | ||
1.1.4 | Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle | Anzahl Flugbewegungen/Jahr | 17.500 |
1.2 | im Schienenverkehr der Eisenbahn | ||
1.2.1 | Personenbahnhof der Eisenbahn | Bahnhofskategorie | jeweils höchste Kategorie |
1.2.2 | Güterbahnhof | Anzahl ausgehender Züge/Jahr | 23.000 |
1.2.3 | Zugbildungsbahnhof | Anzahl gebildete Züge/Jahr | 23.000 |
1.2.4 | Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn | Schienennetz nach TEN-V 2 | Kernnetz |
1.2.5 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn | Leitsystem des Schienennetzes nach TEN-V | Kernnetz |
1.2.6 | Leitzentrale der Eisenbahn | disponierte Transportleistung (Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder | 8.200.000 |
disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr | 730.000.000 | ||
1.3 | in der See- und Binnenschifffahrt | ||
1.3.1 | Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000 |
1.3.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000 |
1.3.3 | Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt | Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr | 1.875.000 |
1.3.4 | Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr) | disponierte Transportleistung in Tonnenkilometer/Jahr | 345.500.000 |
1.4 | im Straßenverkehr | ||
1.4.1 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Bundesfernstraßen | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem für das Netz der Bundesautobahnen |
1.4.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr | Anzahl Einwohner der versorgten Stadt | 500.000 |
1.5 | im ÖPNV | ||
1.5.1 | Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) | Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000 |
1.5.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV | Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000 |
1.5.3 | Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen) | Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000 |
1.6 | in der Logistik | ||
1.6.1 | Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 17.000.000 |
1.6.2 | Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung- oder Verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik | Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Gütermenge in Tonnen/Jahr | 17.000.000 |
1.7 | Sonstige | ||
1.7.1 | Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung | Gesetzliche Verpflichtung zur Diensterbringung | Anlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 DWD-Gesetz 3 oder des § 1 Absatz 9 SeeAufgG 4 |
1.7.2 | Satellitennavigationssystem | Betrieb der Bodeninfrastruktur | Anlagen im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 |
2) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013.
3) Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils geltenden Fassung.
4) Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.".
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 171010
ENDE |