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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
Vom 6. September 2021
(BGBl. I Nr. 63 vom 14.09.2021 S. 4163)
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der BSI-Kritisverordnung
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
| " § 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Stromversorgung und Gasversorgung werden in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom sowie Förderung, Transport und Verteilung von Gas erbracht. | "(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Rohölförderung und Produktherstellung, Öltransport sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht. | "(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht." |
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Rohölförderung und Produktherstellung, Öltransport sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht. | "(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht." |
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme und Verteilung von Fernwärme erbracht. | "(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht." |
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Nummer 1 werden nach den Wörtern "zuzuordnen sind" die Wörter "und die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und Fernwärmeversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden," gestrichen.
3. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden," gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel erbracht. | "(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht." |
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden," gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird vor den Wörtern "Sprach- und Datenübertragung" das Wort "die" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern "Datenspeicherung und -verarbeitung" das Wort "die" eingefügt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Datenspeicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden," gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die stationäre medizinische Versorgung wird in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie, Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
c) Absatz 5
(5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Bereichen Transport und Analytik erbracht.
wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 4 und in Nummer 1 werden die Wörter "und die für die stationäre medizinische Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt werden," gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften; | "4. der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;" |
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Versicherungsdienstleistungen" die Wörter "und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Kundenkonto" durch die Wörter "auf dem Konto des Zahlers" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Gutschrift Kundenkonto" durch die Wörter "Gutschrift auf Kundenkonten" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften und Derivaten, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht. | "(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht." |
e) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht."
f) In Absatz 7 Nummer 1 werden nach den Wörtern "zuzuordnen sind" die Wörter "und die für die Bargeldversorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleistungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden," gestrichen.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht. | "(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht." |
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern "zuzuordnen sind" die Wörter "und die für den Personen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst erforderlich sind" gestrichen.
9. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre dieser Rechtsverordnung" durch die Wörter "Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre" ersetzt und nach den Wörtern "genannten Ressorts" werden die Wörter "und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft" eingefügt.
10. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
| "2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
2.1 Erzeugungsanlage |
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
"Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7.375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
3.700 GWh/Jahr ≈ 7.375 kWh/Jahr x 500.000 Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von:
| "8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1.815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1.815 kWh / Jahr x 500.000 Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von: 104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr) Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger." |
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600.000 GWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500 000".
cc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und nach der Angabe "3.1.2," wird die Angabe "3.1.3," eingefügt.
ee) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
| "12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
4.400 000 t/Jahr = 620.000 t/Jahr / 0,14". |
ff) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
2.300 GWh/Jahr ≈ 4,528 MWh/Jahr x 500.000 | "13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000". |
gg) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
63.750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000".
hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
620.000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500.000 | "15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
620.000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000". |
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1. Stromversorgung 1.1 Stromerzeugung 1.1.1 Erzeugungsanlage installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW 420 1.1.2. Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage) installierte Netto-Nennleistung (direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW 420 1.1.3 Dezentrale Energieerzeugungsanlage installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW 420 1.1.4 Speicheranlage installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW 420 1.1.5 Anlage oder System zur Steuerung/ Bündelung elektrischer Leistung installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW 420 1.2 Stromübertragung 1.2.1 Übertragungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 3.700 1.2.2 Zentrale Anlage und System für den Stromhandel, soweit diese den physischen kurzfristigen Spothandel und das deutsche Marktgebiet betreffen Handelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr 200 1.3 Stromverteilung 1.3.1 Verteilernetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 3.700 1.3.2 Messstelle Leistung der angeschlossenen Verbrauchs-
stelle beziehungsweise Einspeisung in MW420 2. Gasversorgung 2.1 Gasförderung 2.1.1 Gasförderanlage Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5.190 2.1.2 Gasspeicher Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5.190 2.2 Gastransport 2.2.1 Fernleitungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 5.190 2.3 Gasverteilung 2.3.1 Gasverteilernetz Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5.190 3. Kraftstoff- und Heizölversorgung 3.1 Rohölförderung und Rohölproduktenherstellung 3.1.1 Ölförderanlage Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr 4,4 Millionen 3.1.2 Raffinerie Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000 1 Erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000 3.2 Öltransport 3.2.1 Mineralölfernleitung Transportierte Rohölmenge oder Produkten- menge in Tonnen/Jahr 4,4 Millionen 3.2.2 Öl- und Produktenlager Umgeschlagene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder 4,4 Millionen Umgeschlagene Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000 1 Umgeschlagene Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000 3.2.3 Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung Gesamtmenge der transportierten Rohölmenge oder Produktenmenge in Tonnen/Jahr oder 4,4 Millionen Gesamtmenge der umgeschlagenen Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder 4,4 Millionen Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000 1 Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000 3.3 Kraftstoff- und Heizölverteilung 3.3.1 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420.000 1 Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000 3.3.2 Tankstellennetz Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420.000 1 3.3.3 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420.000 1 Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000 4. Fernwärmeversorgung 4.1 Erzeugung von Fernwärme 4.1.1 Heizwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2.300 4.1.2 Heizkraftwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2.300 4.2 Verteilung von Fernwärme 4.2.1 Fernwärmenetz Angeschlossene Haushalte 250.000 1) ≈ 420 Millionen Liter
Neu:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Stromversorgung | ||
1.1 | Stromerzeugung | ||
1.1.1 | Erzeugungsanlage | Installierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder | 104 |
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder | 0 | ||
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist | 36 | ||
1.1.2 | Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung | Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder | 104 |
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder | 0 | ||
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist | 36 | ||
1.2 | Stromübertragung | ||
1.2.1 | Übertragungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700 |
1.3 | Stromverteilung | ||
1.3.1 | Stromverteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700 |
1.4 | Stromhandel | ||
1.4.1 | Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel | Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr | 3,7 |
2 | Gasversorgung | ||
2.1 | Gasförderung | ||
2.1.1 | Gasförderanlage | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190 |
2.1.2 | Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190 |
2.2 | Gastransport und -speicherung | ||
2.2.1 | Fernleitungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 5.190 |
2.2.2 | Gasgrenzübergabestelle | Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 |
2.2.3 | Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 |
2.3 | Gasverteilung | ||
Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 | |
2.4 | Gashandel | ||
2.4.1 | Gashandelssystem | Energie der gehandelten Gasmengen oder -kapazitäten in GWh/Jahr | 5.190 |
3 | Kraftstoff- und Heizölversorgung | ||
3.1 | Erdölförderung und Produktenherstellung | ||
3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr | 4.400 000 |
3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 (H 420 Millionen Liter) |
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.1.3 | Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung | Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400 000 |
erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 | ||
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.2 | Erdöltransport und -lagerung | ||
3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder | 4.400 000 |
transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder | 420.000 | ||
transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.2.2 | Erdöl- und Erdölproduktenlager | Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400 000 |
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 | ||
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.2.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder | 4.400 000 |
umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400 000 | ||
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 | ||
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung | ||
3.3.1 | Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 |
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 |
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr | 63.750 | ||
3.3.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 |
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
3.4 | Mineralölhandel | ||
3.4.1 | Anlagen oder Systeme zur zentralen kommerziellen Steuerung | Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400 000 |
abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 | ||
abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 | ||
abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 | ||
4 | Fernwärmeversorgung | ||
4.1 | Erzeugung von Fernwärme | ||
4.1.1 | Heizwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 |
4.1.2 | Heizkraftwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 |
4.2 | Verteilung von Fernwärme | ||
4.2.1 | Fernwärmenetz | Angeschlossene Haushalte | 250.000 |
4.3 | Steuerung und Überwachung | ||
4.3.1 | Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung | Angeschlossene Haushalte oder | 250.000 |
ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2 300". |
11. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DIN EN 16323) in der jeweils geltenden Fassung. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 2 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. (DIN 4046) in der jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
| "1. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
1.1 Gewinnungsanlage |
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und ihr wird folgender Satz angefügt:
"Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."
dd) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
b) In Teil 2 wird Nummer 7 zu Nummer 6 und die Angabe "2.1.1 bis 2.4.1" durch die Angabe "1.1.1 bis 1.4.1" ersetzt.
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1. Abwasserbeseitigung 1.1 Siedlungsentwässerung 1.1.1 Kanalisation Angeschlossene Einwohner 500.000 1.2 Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung 1.2.1 Kläranlage Ausbaugröße in Einwohnerwerten 500.000 1.3 Steuerung und Überwachung 1.3.1 Leitzentrale Ausbaugrößen der gesteuerten/ überwachten Anlagen in Einwohnerwerten 500.000 2. Trinkwasserversorgung 2.1 Gewinnung 2.1.1 Gewinnungsanlage
(Wasserwerk)Gewonnene Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22 2.2 Aufbereitung 2.2.1 Aufbereitungsanlage
(Wasserwerk)Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr 22 2.3 Verteilung 2.3.1 Wasserverteilungssystem Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22 2.4 Steuerung und Überwachung 2.4.1 Leitzentrale Von den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Menge Wasser in Millionen m3/Jahr 22
Neu:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Trinkwasserversorgung | ||
1.1 | Gewinnung | ||
1.1.1 | Gewinnungsanlage | Gewonnene Wassermenge in Millionen m3/Jahr | 22 |
1.2 | Aufbereitung | ||
1.2.1 | Aufbereitungsanlage (Wasserwerk) | Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr | 22 |
1.3 | Verteilung | ||
1.3.1 | Wasserverteilungssystem | Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr | 22 |
1.4 | Steuerung und Überwachung | ||
1.4.1 | Leitzentrale | Von den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Wassermenge in Millionen m3/Jahr | 22 |
2 | Abwasserbeseitigung | ||
2.1 | Siedlungsentwässerung | ||
2.1.1 | Kanalisation | Angeschlossene Einwohner | 500.000 |
2.2 | Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung | ||
2.2.1 | Kläranlage | Ausbaugröße in Einwohnerwerten | 500.000 |
2.3 | Steuerung und Überwachung | ||
2.3.1 | Leitzentrale | Ausbaugrößen der Anlagen in Einwohner- werten oder angeschlossene Einwohner der gesteuerten oder überwachten Anlagen | 500 000". |
12. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
| "2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln |
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
"Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 werden die Wörter "Schwellenwert (Speisen)" durch die Wörter "Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke)" und die Wörter "Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen" durch die Wörter "Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken" ersetzt.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter "nichtalkoholischen Getränken" durch die Wörter "Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent" ersetzt.
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1. Lebensmittelversorgung 1.1 Lebensmittelherstellung und -behandlung 1.1.1 Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln Menge der hergestellten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l1.1.2 Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln Menge der behandelten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l1.1.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l1.1.4 Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge der jeweils hergestellten, behandelten oder umgeschlagenen Lebensmittel der gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l1.2 Lebensmittelhandel 1.2.1 Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln Menge der behandelten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l1.2.2 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l1.2.3 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln Menge der bestellten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l1.2.4 Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln Menge der in Verkehr gebrachten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l1.2.5 Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge der jeweils behandelten, umgeschlagenen, bestellten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel der gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
Neu:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Lebensmittelversorgung | ||
1.1 | Lebensmittelherstellung und -behandlung | ||
1.1.1 | Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln | Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
hergestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000 000 | ||
1.1.2 | Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000 000 | ||
1.1.3 | Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000 000 | ||
1.1.4 | Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung | Hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr | 350.000 000 | ||
1.2 | Lebensmittelhandel | ||
1.2.1 | Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000 000 | ||
1.2.2 | Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000 000 | ||
1.2.3 | Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln | Bestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
bestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000 000 | ||
1.2.4 | Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebens- mitteln | In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge- tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350.000 000 | ||
1.2.5 | Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung | Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder | 434.500 |
behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr | 350.000 000". |
13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
| "2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
2.1 Zugangsnetz |
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
"Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Teilnehmer zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich. | "5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich." |
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe "1.1 bis 1.2" durch die Angabe "1.1 und 1.2" ersetzt.
bb) Die Nummern 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer Anzahl von 50.000 Autonomen Systemen aus allen Netzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
| "8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.
9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 250.000 ≈ (500.000 / 80.000 000) x 40.000 000 10. Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: Physische Instanzen: 1.600 000 x 500.000 / 80.000 000 = 10.000 Virtuelle Instanzen: 2.400 000 x 500.000 / 80.000 000 = 15.000 11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11.826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet: 75.000 TByte/Jahr ≈ (500.000 / 80.000 000) x 11.826 000 TByte/Jahr". |
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1. | Sprach- und Datenübertragung | ||
1.1 | Zugang | ||
1.1.1 | Ortsgebundene Zugangsnetze, über die Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst oder Internetzugangsdienst erfolgt | Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes (§ 3 Nummer 21 TKG in der jeweils geltenden Fassung) | 100.000 (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG in der jeweils geltenden Fassung) |
1.2. | Übertragung | ||
1.2.1 | Übertragungsnetze für öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste
(ohne Nummer 1.1.1) | Teilnehmer des jeweiligen Dienstes | 100.000 (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG) |
1.3 | Vermittlung | ||
1.3.1 | IXP für öffentlich zugängliche Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste | Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt) | 300 |
1.4. | Steuerung | ||
1.4.1 | DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden | Anzahl Teilnehmer des Zugangsnetzes, in welchem der DNS-Resolver betrieben wird | 100.000 |
1.4.2 | Autoritative DNS-Server | Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden | 250.000 |
2. | Datenspeicherung und -verarbeitung | ||
2.1 | Housing | ||
2.1.1 | Rechenzentrum | vertraglich vereinbarte Leistung in MW (am 30. Juni eines Kalenderjahres) | 5 |
2.2. | IT-Hosting | ||
2.2.1 | Serverfarm | Anzahl der laufenden Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 25.000 |
2.2.2 | Content Delivery Netzwerk | ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) | 75.000 |
2.3. | Vertrauensdienste | ||
2.3.1 | Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten | Anzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder | 500.000 |
Anzahl von Zertifikaten zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z.B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z.B. TLS/SSL-Zertifikate)) | 10.000 |
Neu:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1. | Sprach- und Datenübertragung | ||
1.1 | Zugang | ||
1.1.1 | Zugangsnetz | Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes nach § 3 Nummer 58 TKG | 100.000 |
1.2 | Übertragung | ||
1.2.1 | Übertragungsnetz | Vertragspartner des jeweiligen Dienstes | 100.000 |
1.3 | Vermittlung | ||
1.3.1 | IXP | Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt) | 100 |
1.4 | Steuerung | ||
1.4.1 | DNS-Resolver | Anzahl der Vertragspartner des Zugangsnetzes, in dem der DNS-Resolver betrieben wird | 100.000 |
1.4.2 | Autoritativer DNS-Server | Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden | 250.000 |
1.4.3 | Top-Level-Domain-Name-Registry | Anzahl der Domains, die verwaltet oder betrieben werden | 250.000 |
2. | Datenspeicherung- und Verarbeitung | ||
2.1 | Housing | ||
2.1.1 | Rechenzentrum (Housing) | Vertraglich vereinbarte Leistung in MW | 3,5 |
2.2 | IT-Hosting | ||
2.2.1 | Serverfarm (Hosting) | Anzahl der für Nutzer betriebenen physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 10.000 |
Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen Instanzen (Jahresdurchschnitt) | 15.000 | ||
2.2.2 | Content Delivery Network | Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) | 75.000 |
2.3 | Vertrauensdienste | ||
2.3.1 | Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten | Anzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder | 500.000 |
Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z.B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z.B. TLS/SSL-Zertifikate)) | 10 000". |
14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
| "1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
1.1 Krankenhaus |
bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. | "Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet." |
b) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1. | stationäre medizinische Versorgung | ||
1.1 | Krankenhaus | vollstationäre Fallzahl/Jahr | 30.000 |
2. | Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind | ||
2.1 | Herstellung | ||
2.1.1 | Produktionsstätte | Umsatz in Euro/Jahr | 90.680.000 |
2.2 | Abgabe | ||
2.2.1 | Abgabestelle | Umsatz in Euro/Jahr | 90.680.000 |
3. | Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper | ||
3.1 | Herstellung | ||
3.1.1 | Produktionsstätte | Anzahl in Verkehr gebrachter Packungen/ Jahr | 4650.000 |
3.1.2 | Anlage oder System zur Entnahme und Weiterverarbeitung von Blutspenden | Anzahl hergestellter oder in Verkehr gebrachter Produkte/Jahr | 34.000 |
3.2 | Vertrieb | ||
3.2.1 | Betriebs- und Lagerraum | Anzahl umgeschlagener Packungen/Jahr | 4.650.000 |
3.2.2 | Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln | Anzahl transportierter Packungen/Jahr | 4.650.000 |
3.3 | Abgabe | ||
3.3.1 | Apotheke | abgegebene Packungen/Jahr | 4.650.000 |
4. | Laboratoriumsdiagnostik | ||
4.1 | Transport | ||
4.1.1 | Transportsystem | kumulierte Anzahl der Aufträge der Labore in der Gruppe/Jahr | 1.500.000 |
4.1.2 | Kommunikationssystem zur Auftrags- oder Befundübermittlung | Anzahl Aufträge/Jahr | 1.500.000 |
4.2 | Analytik | ||
4.2.1 | Labor | Anzahl Aufträge/Jahr | 1.500.000 |
Neu:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Stationäre medizinische Versorgung | ||
1.1 | Krankenhaus | Vollstationäre Fallzahl/Jahr | 30.000 |
2 | Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind | ||
2.1 | Herstellung | ||
2.1.1 | Produktionsstätte | Umsatz in Euro/Jahr | 90.680 000 |
2.2 | Abgabe | ||
2.2.1 | Abgabestelle | Umsatz in Euro/Jahr | 90.680 000 |
3 | Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper | ||
3.1 | Herstellung | ||
3.1.1 | Produktionsstätte | In Verkehr gebrachte Packungen/Jahr | 4.650 000 |
3.1.2 | Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem | Hergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte/Jahr | 34.000 |
3.2 | Vertrieb | ||
3.2.1 | Betriebs- und Lagerraum | Umgeschlagene Packungen/Jahr | 4.650 000 |
3.2.2 | Anlage oder System zum Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel | Transportierte Packungen/Jahr | 4.650 000 |
3.3 | Abgabe | ||
3.3.1 | Apotheke | Abgegebene Packungen/Jahr | 4.650 000 |
4 | Laboratoriumsdiagnostik | ||
4.1 | Labor | Anzahl der Aufträge/Jahr oder | 1.500 000 |
4.2 | Laborinformationsverbund | kumulierte Anzahl der Aufträge im Verbund/Jahr | 1.500 000". |
15. Anhang 6 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
| "1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
1.1 Autorisierungssystem |
bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. | "Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet." |
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
850.000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500.000 13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 2.000.000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500.000 | "12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
850.000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500.000. 13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 Personen wie folgt berechnet: 6.750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000". |
bb) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
2.000.000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500.000 | "14. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
2.000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000". |
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1. Bargeldversorgung 1.1 Autorisierung einer Abhebung 1.1.1 Autorisierungssystem Anzahl Transaktionen/Jahr 15.000.000 1.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers Anzahl Transaktionen/Jahr 15.000.000 1.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr 1.2.1 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber Anzahl Transaktionen/Jahr 15.000.000 1.2.2 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000 1.2.3 Clearing-System Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000 1.2.4 Settlement-System Anzahl Transaktionen der an das Settlement-System angebundenen kritischen Clearing-Systeme/Jahr 18.000.000 1.3 Belastung Kundenkonto 1.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener 1 Transaktionen/Jahr 15.000.000 1.4 Bargeldlogistik 1.4.1 Cash center Anzahl kumuliert bearbeiteter Banknoten/Jahr 93.500.000 1.4.2 IT-System für das Cash Management Anzahl kumuliert bearbeiteter Banknoten/Jahr 93.500.000 2. Kartengestützter Zahlungsverkehr 2.1. Autorisierung 2.1.1 Autorisierungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 21.500.000 2.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 21.500.000 2.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr 2.2.1 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber Anzahl Transaktionen/Jahr 21.500.000 2.2.2 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anzahl Transaktionen/Jahr 21.500.000 2.2.3 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000 2.2.4 Clearing-System Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000 2.2.5 Settlement-System Anzahl Transaktionen des zugehörigen kritischen Clearing-Systems/Jahr 18.000.000 2.3 Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers 2.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 21.500.000 3. Konventioneller Zahlungsverkehr 3.1 Annahme einer Überweisung oder Lastschrift 3.1.1 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift Anzahl Transaktionen/Jahr 100.000.000 3.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr 3.2.1 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 100.000.000 3.2.2 Clearing-System Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 100.000.000 3.2.3. Settlement-System Anzahl Transaktionen des zugehörigen kritischen Clearing-Systems/Jahr 100.000.000 3.3 Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten 3.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 100.000.000 4. Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften 4.1 Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften 4.1.1 System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000 4.1.2 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000 4.2 Verbuchung Wertpapiere 4.2.1 Wertpapier-Settlement-System Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000 4.2.2 Depotführungssystem Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000 4.2.3 System eines Zentralverwahrers Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000 4.3 Verbuchung Geld 4.3.1 System zur Aufbereitung der Zahlungsanweisung Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000 5. Versicherungsdienstleistungen 5.1 Inanspruchnahme von Versicherungsdienstleistungen 5.1.1 Vertragsverwaltungssystem (Lebensversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000 5.1.2 Vertragsverwaltungssystem (private Krankenversicherung) Leistungsfälle/Jahr 2.000.000 5.1.3 Vertragsverwaltungssystem (Komposit) Schadensfälle/Jahr 500.000 5.1.4 Leistungssystem (Lebensversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000 5.1.5 Leistungssystem (Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000 5.1.6 Leistungssystem
(private Krankenversicherung)Leistungsfälle/Jahr 2.000.000 5.1.7 Schadensystem (Komposit) Schadensfälle/Jahr 500.000 5.1.8 Auszahlungssystem (Lebensversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000 5.1.9 Auszahlungssystem (Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000 5.1.10 Auszahlungssystem
(private Krankenversicherung)Leistungsfälle/Jahr 2.000.000 5.1.11 Auszahlungssystem (Komposit) Schadensfälle/Jahr 500.000 5.1.12 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Anzahl der Versicherten 3.000.000 ____
1) Nachfolgend sind dienstleistungsbezogene Transaktionen solche Transaktionen, die im Kontoführungssystem bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbucht werden.
Neu:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Bargeldversorgung | ||
1.1 | Autorisierung einer Abhebung | ||
1.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15.000 000 |
1.1.2 | System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15.000 000 |
1.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | ||
1.2.1 | System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 15.000 000 |
1.2.2 | System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000 000 |
1.2.3 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000 000 |
1.2.4 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr | 18.000 000 |
1.3 | Belastung Kundenkonto | ||
1.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen | 15.000 000 |
1.4 | Bargeldlogistik | ||
1.4.1 | Cash center | Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr | 93.500 000 |
1.4.2 | IT-System für das Cash Management | Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr | 93.500 000 |
2 | Kartengestützter Zahlungsverkehr | ||
2.1 | Autorisierung | ||
2.1.1 | Autorisierungssystem | Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen | 21.500 000 |
2.1.2 | System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers | Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen | 21.500 000 |
2.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | ||
2.2.1 | System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 21.500 000 |
2.2.2 | System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 21.500 000 |
2.2.3 | System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000 000 |
2.2.4 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 18.000 000 |
2.2.5 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr | 18.000 000 |
2.3 | Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers | ||
2.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der in diesem System bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen | 21.500 000 |
3 | Konventioneller Zahlungsverkehr | ||
3.1 | Annahme einer Überweisung oder Lastschrift | ||
3.1.1 | System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000 000 |
3.2 | Einbringen in den Zahlungsverkehr | ||
3.2.1 | System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000 000 |
3.2.2 | Clearing-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000 000 |
3.2.3 | Settlement-System | Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr | 100.000 000 |
3.3 | Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten | ||
3.3.1 | Kontoführungssystem | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 100.000 000 |
4 | Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften | ||
4.1 | Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften | ||
4.1.1 | System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 |
4.1.2 | System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 |
4.2 | Verbuchung Wertpapiere | ||
4.2.1 | Wertpapier-Settlement-System | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 |
4.2.2 | Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 |
4.2.3 | System eines Zentralverwahrers | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 |
4.3 | Verbuchung Geld | ||
4.3.1 | System zur Aufbereitung der Zahlungsanweisung | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 |
4.4 | Einbringen von Aufträgen in den Handel | ||
4.4.1 | System für das Erzeugen von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten und Weiterleiten an einen Handelsplatz | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 6.750 000 |
4.5 | Ausführung des Handels | ||
4.5.1 | System eines Handelsplatzes | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 850.000 |
4.6 | Bestandsführung für den Kunden | ||
4.6.1 | Sonstiges Depotführungssystem | Anzahl der Transaktionen/Jahr | 6.750 000 |
5 | Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
5.1 | Versicherungsdienstleistungen | ||
5.1.1 | Vertragsverwaltungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder | 500.000 |
Leistungsfälle private Krankenversicherung/ Jahr oder | 2.000 000 | ||
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500.000 | ||
5.1.2 | Leistungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder | 500.000 |
Leistungsfälle private Krankenversicherung/ Jahr oder | 2.000 000 | ||
5.1.3 | Schadensystem (Komposit) | Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500.000 |
5.1.4 | Auszahlungssystem | Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder | 500.000 |
Leistungsfälle private Krankenversicherung/ Jahr oder | 2.000 000 | ||
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr | 500.000 | ||
5.2 | Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
5.2.1 | Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung | Anzahl der Versicherten | 3.000 000 |
5.2.2 | Leistungssystem | Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder | 500.000 |
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder | 500.000 | ||
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | 500.000 | ||
5.2.3 | Auszahlungssystem | Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder | 500.000 |
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder | 500.000 | ||
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch | 500 000". |
16. Anhang 7 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
| "1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen |
bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. | "Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet." |
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:
| "6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:
23.000 Züge/Jahr ≈ (1.460 tkm/Jahr x 500.000) / (32.000 tkm/Zug)". |
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
1.875.000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500.000 | "8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223.000 000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300.000 000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80.000 000 wie folgt berechnet:
3.270 000 t/Jahr ≈ (223.000 000 t/Jahr + 300.000 000 t/Jahr) / (80.000 000/500.000)". |
cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe "1.3.3" wird durch die Angabe "1.3.6" ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe "1.3.4" wird durch die Angabe "1.3.7" ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
17.000.000 t/Jahr = 34 t/Jahr x 500.000 | "11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
17.550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500.000 Das ermittelte Gewicht von 17.550 000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53.200 000 Sendungen pro Jahr: 53.200 000 Sendungen/Jahr ≈ (17.550 000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)". |
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenbezeichnung Bemessungskriterium Schwellenwert 1. Personen- und Güterverkehr 1.1 im Luftverkehr 1.1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen Anzahl der Passagiere/Jahr 20.000.000 1.1.2 Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000 1.1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes Gütermenge in Tonnen/Jahr oder 750.000 Anzahl der Passagiere/Jahr 20.000.000 1.1.4 Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle Anzahl Flugbewegungen/Jahr 17.500 1.2 im Schienenverkehr der Eisenbahn 1.2.1 Personenbahnhof der Eisenbahn Bahnhofskategorie jeweils höchste Kategorie 1.2.2 Güterbahnhof Anzahl ausgehender Züge/Jahr 23.000 1.2.3 Zugbildungsbahnhof Anzahl gebildete Züge/Jahr 23.000 1.2.4 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn Schienennetz nach TEN-V 2 Kernnetz 1.2.5 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn Leitsystem des Schienennetzes nach TEN-V Kernnetz 1.2.6 Leitzentrale der Eisenbahn disponierte Transportleistung (Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder 8.200.000 disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr 730.000.000 1.3 in der See- und Binnenschifffahrt 1.3.1 Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000.000 1.3.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000.000 1.3.3 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr 1.875.000 1.3.4 Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr) disponierte Transportleistung in Tonnenkilometer/Jahr 345.500.000 1.4 im Straßenverkehr 1.4.1 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Bundesfernstraßen Verkehrssteuerungs- und Leitsystem für das Netz der Bundesautobahnen 1.4.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr Anzahl Einwohner der versorgten Stadt 500.000 1.5 im ÖPNV 1.5.1 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) Anzahl Fahrgäste/Jahr 125.000.000 1.5.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV Anzahl Fahrgäste/Jahr 125.000.000 1.5.3 Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen) Anzahl Fahrgäste/Jahr 125.000.000 1.6 in der Logistik 1.6.1 Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik Gütermenge in Tonnen/Jahr 17.000.000 1.6.2 Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung- oder Verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Gütermenge in Tonnen/Jahr 17.000.000 1.7 Sonstige 1.7.1 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung Gesetzliche Verpflichtung zur Diensterbringung Anlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 DWD-Gesetz 3 oder des § 1 Absatz 9 SeeAufgG 4 1.7.2 Satellitennavigationssystem Betrieb der Bodeninfrastruktur Anlagen im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 ____
2) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013.3) Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils geltenden Fassung.
4) Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Neu:
"Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A |
Spalte B |
Spalte C |
Spalte D |
Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
1 | Personen- und Güterverkehr | ||
1.1 | Luftverkehr | ||
1.1.1 | Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen | Anzahl der Passagiere/Jahr | 20.000 000 |
1.1.2 | Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000 |
1.1.3 | Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20.000 000 |
Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000 | ||
1.1.4 | Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten | Anzahl der Flugbewegungen/Jahr | 17.500 |
1.1.5 | Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20.000 000 |
Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000 | ||
1.1.6 | Flughafenleitungsorgan | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20.000 000 |
Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000 | ||
1.2 | Eisenbahnverkehr | ||
1.2.1 | Personenbahnhof der Eisenbahn | Bahnhofskategorie | jeweils höchste Kategorie |
1.2.2 | Güterbahnhof | Anzahl ausgehender Züge/Jahr | 23.000 |
1.2.3 | Zugbildungsbahnhof | Anzahl gebildete Züge/Jahr | 23.000 |
1.2.4 | Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn | Einordnung des Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl. L 43 vom 14.02.2019 S. 1) geändert worden ist | Deutscher Teil des Kernnetzes |
1.2.5 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn | Einordnung des zu dem System gehörenden Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 | Deutscher Teil des Kernnetzes |
1.2.6 | Leitzentrale der Eisenbahn | Disponierte Transportleistung (Personenver- kehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder | 8.200 000 |
disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr | 730.000 000 | ||
1.3 | See- und Binnenschifffahrt | ||
1.3.1 | Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000 000 |
1.3.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000 000 |
1.3.3 | Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr) | Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens in Tonnen/Jahr | 50.000 000 |
1.3.4 | Hafeninformationssystem | Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in dem die Anlage oder das System eingesetzt wird, in Tonnen/Jahr | 50.000 000 |
1.3.5 | Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen | Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr | 3.270 000 |
1.3.6 | Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt | Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnen/Jahr | 1.875 000 |
1.3.7 | Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr) | Disponierte Transportleistung der Binnenschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr | 345.500 000 |
1.4 | Straßenverkehr | ||
1.4.1 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem | Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen | Bundesautobahn |
1.4.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr | Anzahl Einwohner der versorgten Stadt | 500.000 |
1.4.3 | Intelligentes Verkehrssystem | Anzahl angeschlossener Nutzer oder durchschnittlich im Versorgungsgebiet versorgter Nutzer | 500.000 |
1.5 | ÖPNV | ||
1.5.1 | Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) | Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr | 125.000 000 |
1.5.2 | Leitzentrale des ÖSPV | Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr | 125.000 000 |
1.6 | Logistik | ||
1.6.1 | Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik | Transportmengen im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen | 17.550 000 |
Anzahl der Sendungen pro Jahr | 53.200 000 | ||
1.6.2 | Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht | Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Transporte im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen | 17.550 000 |
Anzahl der Sendungen pro Jahr | 53.200 000 | ||
1.7 | Verkehrsträgerübergreifende Anlagen | ||
1.7.1 | Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsvorhersage | Einsatz der Anlage zur Erbringung von Wettervorhersagen insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst oder | zur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage |
Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des Seeaufgabengesetzes | zur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage | ||
1.7.2 | Bodenstation eines Satellitennavigationssystems | Einordnung der Anlagenach der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 | Bodenstationen". |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID 212015
ENDE |