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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
Vom 23. Februar 2023
(BGBl. I Nr. 53 vom 01.03.2023)
Auf Grund des § 2 Absatz 10 Satz 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), von denen § 2 Absatz 10 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) eingefügt worden ist, § 10 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 73 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und § 10 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der BSI-Kritisverordnung
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.13 wird wie folgt gefasst:
"2.13 LNG-Anlage
schwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nr. 19a EnWG oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind."
bb) Die bisherigen Nummern 2.13 bis 2.22 werden die Nummern 2.14 bis 2.23.
cc) Der Nummer 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als Kritische Infrastruktur. Diese Anlagen gelten nicht mehr als Kritische Infrastruktur ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."
dd) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
"Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln."
b) In Teil 3 in der Tabelle wird nach Zeile 2.2.3 folgende Zeile 2.2.4 eingefügt:
"2.2.4 | LNG-Anlage | Technische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr | 5 190". |
2. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
"2.3 Seekabelanlandestation
eine Anlandestation zur Anbindung primär der Sprach- und Datenübertragung dienender Seekabel an landgestützte Telekommunikationsnetze."
bb) Die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.10 werden zu den Nummern 2.4 bis 2.11.
b) In Teil 3 wird in der Tabelle nach Zeile 1.2.1 folgende Zeile 1.2.2 eingefügt:
"1.2.2 | Seekabelanlandestation | Anzahl der angebundenen Seekabel | 1". |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 230422
ENDE |