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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

Vom 29. November 2023
(BGBl. I Nr. 339 vom 06.12.2023)



Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 73 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der BSI-Kritisverordnung

Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

" § 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen "Abfallsammlung und -beförderung" und "Abfallverwertung und -beseitigung" erbracht.

(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

  1. den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
  2. den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten."

2. Der bisherige § 9 wird § 10.

3. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 Nummer 2.1 werden die Wörter " § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Teil 1 Nummer 2.10 werden die Wörter " § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Nummer 19c des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c) In Teil 1 Nummer 2.12 wird das Wort "Gashandelssystem" durch die Wörter "Gas- oder Kapazitätshandelssystem" ersetzt.

d) Teil 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600.000 GWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500 000

"9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7.400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

46,3 TWh ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500 000".

e) Teil 3 Nummer 2.4.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"2.4.1GashandelssystemEnergie der gehandelten Gasmengen oder -kapazitäten in GWh/Jahr5.190

Neu:

"2.4.1Gas- oder KapazitätshandelssystemEnergie der gehandelten Gasmengen in GWh/Jahr oder5.190
Menge der gehandelten Gastransportkapazitäten in GWh/h/Jahr5 190".

4. Anhang 6 wird wie folgt geändert:

a) Teil 3 Nummer 5.2.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"5.2.1Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungAnzahl der Versicherten3.000 000

Neu:

"5.2.1Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungAnzahl der Versicherten500 000".

5. Folgender Anhang 8 wird angefügt:

"Anhang 8 23a Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2)

Teil 1
Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind

1.1 Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung
eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme).

1.2 Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager oder Umladestationen.

1.3 Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke).

1.4 Anlage zur mechanischbiologischen oder mechanischphysikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanischbiologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA),
mechanischbiologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanischphysikalische Abfallbehandlungsanlagen (MPS).

1.5 Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zum hygienisierenden oder biologischstabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen.

1.6 Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Pressung und Palettierung von Siedlungsabfällen.

1.7 Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen.

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

  1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
  2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
  3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
  4. unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2
Berechnungsformen zur Ermittlung der Schwellenwerte

5. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

79.500 Mg = 159 kg x 500.000

6. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

33.500 Mg = 67 kg x 500.000

7. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff (Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

18.500 Mg = 37 kg x 500.000

8. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

32.500 Mg = 65 kg x 500.000

9. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

12.000 Mg = 24 kg x 500.000

Teil 3
Anlagekategorien und Schwellenwerte

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Sammlung und Beförderung
1.1Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderungAnzahl Einwohner, die an die Abfallsammlung angeschlossen sind, oder500.000
gesammelter oder beförderter Rest- oder gemischter Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder79.500
gesammelter oder beförderter Bioabfall in Mg/Jahr oder33.500
gesammelter oder beförderter LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr oder18.500
gesammelter PPK-Abfall in Mg/Jahr oder32.500
gesammelter Glasabfall in Mg/Jahr12.000
1.2Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von SiedlungsabfällenZugang an Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder79.500
Zugang an Bioabfall in Mg/Jahr oder33.500
Zugang an LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr18.500
2.Verwertung und Beseitigung
2.1Anlage zur thermischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr79.500
2.2Anlage zur mechanischbiologischen oder mechanischphysikalischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr79.500
2.3Anlage zur biologischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Bioabfall in Mg/Jahr33.500
2.4Anlage zur mechanischen Behandlung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr79.500
2.5Anlage zur Sortierung von SiedlungsabfällenGenehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder79.500
genehmigte Behandlungskapazität von LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr18 500".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID: 232401


ENDE