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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung

Vom 27. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 175 vom 04.06.2024)


Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2, des § 4 Absatz 1 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), von denen § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) und § 6 Satz 1 zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden sind, § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1

Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort "Frequenznutzungsplan" durch das Wort "Frequenzplan" ersetzt.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entrichtet wurde"(2) Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr."

3. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr."

4. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage 1 Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche 

Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:

(1) Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den Frequenzen betrieben werden, die in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesen werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb von 30 MHz 50 Watt ERP (ausgenommen Remote-Betrieb). Im Falle von fortgesetzter wechselseitiger Beeinflussung kann die Bundesnetzagentur eine Absenkung der Leistung anordnen. Der Betrieb von Linkstrecken ist von dieser Regelung ausgenommen und kann in Frequenzbereichen oberhalb von 1 GHz in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu maximal 1.000 Watt ERP beantragt werden. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.

(2) Die belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Amateurfunk-Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereichs liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen sowie des Amateurfunkdienstes über Satelliten und Aussendungen von Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes ist zu beachten.

(3) Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können. Dies ist unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes kann die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde.

(4) In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des Frequenzplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach den Buchstaben A und B.

A Tabellarische Übersicht

Lfd. Nr.FrequenzbereicheStatus 1AFu überMaximale einer Zulassung Klasse Amit Berechtigungsumfang Leistung 2 für Klasse ESatellit zum Amateurfunkdienst Inhaber der Klasse NBand- breiteZusätzliche
Nutzungsbestimmungen gemäß B
123456789
1135,7 - 137,8 kHzS1 W ERP1210
2472 - 479 kHzS1 W ERP1
31.810 - 1.850 kHzP750 W PEP100 W PEP3
41.850 - 1.890 kHzS75 W PEP75 W PEP3101215
51.890 - 2.000 kHzS10 W PEP10 W PEP31015
63.500 - 3.800 kHzP750 W PEP100 W PEP3
75.351,5 - 5.366,5 kHzS15 W EIRP3
87.000 - 7.200 kHzP750 W PEP313
910.100 - 10.150 kHzS150 W PEP11012
1014.000 - 14.350 kHzP750 W PEP313
1118.068 - 18.168 kHzP750 W PEP313
1221.000 - 21.450 kHzP750 W PEP100 W PEP313
1324.890 - 24.990 kHzP750 W PEP313
1428 - 29,7 MHzP750 W PEP100 W PEP10 W ERP413
1550 - 50,4 MHzS750 W PEP516
1650,4 - 52 MHzS25 W PEP516
17144 - 146 MHzP750 W PEP75 W PEP10 W EIRP613
18430 - 440 MHzP750 W PEP75 W PEP10 W EIRP713
191.240 - 1.300 MHzS750 W PEP75 W PEP8111317
202.320 - 2.450 MHzS75 W PEP5 W PEP91317
213.400 - 3.475 MHzS75 W PEP5 W PEP917
225.650 - 5.850 MHzS75 W PEP5 W PEP91317
2310 - 10,5 GHzS75 W PEP5 W PEP91317
2424 - 24,05 GHzP75 W PEP5 W PEP1317
2524,05 - 24,25 GHzS75 W PEP5 W PEP917
2647 - 47,2 GHzP75 W PEP5 W PEP1317
2776 - 77,5 GHzS75 W PEP5 W PEP91317
2877,5 - 78 GHzS75 W PEP5 W PEP91317
2978 - 81 GHzS75 W PEP5 W PEP91317
30122,25 - 123 GHzS75 W PEP5 W PEP917
31134 - 136 GHzP75 W PEP5 W PEP91317
32136 - 141 GHzS75 W PEP5 W PEP91317
33241 - 248 GHzS75 W PEP5 W PEP1317
34248 - 250 GHzP75 W PEP5 W PEP1317
35> 275 GHz---1417
1) P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1372) geändert worden ist. Die mit "P" gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.

2) PEP: Spitzenleistung (§ 2 Nr. 7); ERP: effektive Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 8); EIRP: gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 9).

B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen

  1. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 800 Hz.
  2. Die Betriebsorte sind bei der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.
  3. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2,7 kHz.
  4. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung unterhalb 29 MHz: 7 kHz, oberhalb 29 MHz: 40 kHz.
  5. Amateurfunk-Aussendungen dürfen weder schädliche Störungen beim Rundfunkempfang verursachen noch Schutz vor Aussendungen des Rundfunkdienstes beanspruchen. Amateurfunk-Aussendungen im Frequenzband 50 - 52 MHz dürfen keine funktechnischen Störungen an Windprofilmessradaren verursachen. Sie können keinen Schutz vor Aussendungen dieser Radargeräte beanspruchen. Es sind ausschließlich Aussendungen mit horizontaler Polarisation zulässig. Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt. Der Inhaber einer Rufzeichenzuteilung nach § 13 für eine 50-MHz-Bake muss sicherstellen, dass die entsprechende Funkbake jederzeit auf telefonische Anforderung abgeschaltet werden kann.
  6. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 40 kHz.
  7. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen: 7 MHz.
  8. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen: 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen: 18 MHz.
  9. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 10 MHz; bei Fernsehaussendungen: 20 MHz.
  10. Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen mit Ausnahme von Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.
  11. Im Teilbereich von 1.247 - 1.263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.
  12. Maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen: 50 Watt ERP. Der Betrieb von Linkstrecken ist von dieser Regelung ausgenommen und kann in Frequenzbereichen oberhalb von 1 GHz in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu maximal 1.000 Watt ERP beantragt werden.
  13. Die Frequenzbereiche 7.000 - 7.100 kHz, 14.000 - 14.250 kHz, 18.068 - 18.168 kHz, 21.000 - 21.450 kHz, 24.890 - 24.990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz, 24 - 24,05 GHz, 47 - 47,2 GHz, 134 - 136 GHz und 248 - 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst.
    Die Frequenzbereiche 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz, 5.650 - 5.670 MHz, 5.830 - 5.850 MHz, 10,45 - 10,50 GHz, 76 - 81 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst.
    In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz und 5.650 - 5.670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten, die in diesen Frequenzbereichen arbeiten, müssen über geeignete Vorrichtungen verfügen, die es im Fall von Störungen erlauben, die Amateurfunk-Aussendungen dieser Weltraumfunkstellen zu steuern, damit Störungen bei anderen Funkdiensten in diesen Frequenzbereichen sofort beseitigt werden können.
    Die Nutzung der Frequenzbereiche 1.260 - 1.270 MHz und 5.650 - 5.670 MHz ist auf die Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5.830 - 5.850 MHz auf die Senderichtung Weltraum - Erde beschränkt.
  14. Die Frequenzbereiche 444 - 453 GHz, 510 - 546 GHz, 711 - 730 GHz, 909 - 926 GHz, 945 - 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden. Amateurfunkstellen können keinen Schutz vor Störungen durch andere Frequenznutzungen beanspruchen. Die Nutzungsbedingungen legt die Bundesnetzagentur fest und veröffentlicht sie in ihrem Amtsblatt.
  15. Abweichend von den besonderen Nutzungsbestimmungen ist an Wochenenden bei Nutzung der Frequenzbereiche 1.850 - 1.890 kHz und 1.890 - 2.000 kHz die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 750 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit dem Berechtigungsumfang der Klasse A und die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 100 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E zugelassen. An Wochenenden dürfen abweichend von der zusätzlichen Nutzungsbestimmung Nummer 10 Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) durchgeführt werden.
  16. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 12 kHz.
  17. Linkstrecken fernbedienter oder automatisch arbeitender Amateurfunkstellen können in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu 100 W ERP betrieben werden.


Neu:

"Anlage 1
Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche

Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:

(1) Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den Frequenzen betrieben werden, die in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesen werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb von 30 MHz 50 Watt ERP (ausgenommen Remote-Betrieb). Im Fall von fortgesetzter wechselseitiger Beeinflussung kann die Bundesnetzagentur eine Absenkung der Leistung anordnen. Der Betrieb von Linkstrecken ist von dieser Regelung ausgenommen und kann in Frequenzbereichen oberhalb von 1 GHz in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu maximal 1.000 Watt ERP beantragt werden. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.

(2) Die belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Amateurfunk-Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereichs liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen sowie der Vorrang des Amateurfunkdienstes über Satelliten und Aussendungen von Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes ist zu beachten.

(3) Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen bereits Frequenzen zugeteilt sind. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können. Dies ist unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes kann die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde.

(4) In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des Frequenzplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach den Buchstaben A und B.

A Tabellarische Übersicht

Lfd. Nr.FrequenzbereicheStatus 1Zulässige Frequenzbereiche und maximale Leistung 2 für Inhaber einer Zulassung zum Amateurfunkdienst mit Berechtigungsumfang derZusätzliche
Nutzungsbestimmungen
gemäß B
Klasse AKlasse EKlasse N
1234567
1135,7 - 137,8 kHzS1 W ERP1210
2472 - 479 kHzS1 W ERP1
31.810 - 1.850 kHzP750 W PEP100 W PEP3
41.850 - 1.890 kHzS75 W PEP75 W PEP3101215
51.890 - 2.000 kHzS10 W PEP10 W PEP31015
63.500 - 3.800 kHzP750 W PEP100 W PEP3
75.351,5 - 5.366,5 kHzS9,14 W ERP3
87.000 - 7.200 kHzP750 W PEP313
910.100 - 10.150 kHzS150 W PEP11012
1014.000 - 14.350 kHzP750 W PEP313
1118.068 - 18.168 kHzP750 W PEP313
1221.000 - 21.450 kHzP750 W PEP100 W PEP313
1324.890 - 24.990 kHzP750 W PEP313
1428 - 29,7P750 W PEP100 W PEP10 W ERP413
1550 - 50,4 MHzS750 W PEP516
1650,4 - 52 MHzS25 W PEP516
17144 - 146 MHzP750 W PEP75 W PEP6,1 W ERP613
18430 - 440 MHzP750 W PEP75 W PEP6,1 W ERP713
191.240 - 1.250 MHzS750 W PEP75 W PEP81117
201.250 - 1.260 MHzS750 W PEP75 W PEP81117
211.260 - 1.300 MHzS750 W PEP75 W PEP8111317
222.320 - 2.400 MHzS75 W PEP5 W PEP917
232.400 - 2.450 MHzS75 W PEP5 W PEP91317
243.400 - 3.475 MHzS75 W PEP5 W PEP917
255.650 - 5.670 MHzS75 W PEP5 W PEP91317
265.670 - 5.725 MHzS75 W PEP5 W PEP917
275.725 - 5.755 MHzS75 W PEP5 W PEP917
285.755 - 5.830 MHzS75 W PEP5 W PEP917
295.830 - 5.850 MHzS75 W PEP5 W PEP917
3010 - 10,4 GHzS75 W PEP5 W PEP917
3110,4 - 10,45 GHzS75 W PEP5 W PEP917
3210,45 - 10,5 GHzS75 W PEP5 W PEP91317
3324 - 24,05 GHzP75 W PEP5 W PEP1317
3424,05 - 24,25 GHzS75 W PEP5 W PEP917
3547 - 47,2 GHzP75 W PEP5 W PEP1317
3676 - 77,5 GHzS75 W PEP5 W PEP91317
3777,5 - 78 GHzS75 W PEP5 W PEP91317
3878 - 79 GHzS75 W PEP5 W PEP91317
3979 - 81 GHzS75 W PEP5 W PEP91317
40122,25 - 123 GHzS75 W PEP5 W PEP917
41134 - 136 GHzP75 W PEP5 W PEP91317
42136 - 141 GHzS75 W PEP5 W PEP91317
43241 - 248 GHzS75 W PEP5 W PEP1317
44248 - 250 GHzP75 W PEP5 W PEP1317
45> 275 GHz---1417
1) P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1372) geändert worden ist. Die mit "P" gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.

2) PEP: Spitzenleistung (§ 2 Nr. 7); ERP: effektive Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 8)

B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen

  1. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 800 Hz.
  2. Die Betriebsorte sind bei der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.
  3. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2,7 kHz.
  4. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung unterhalb 29 MHz: 7 kHz, oberhalb 29 MHz: 40 kHz.
  5. Amateurfunk-Aussendungen dürfen weder schädliche Störungen beim Rundfunkempfang verursachen noch Schutz vor Aussendungen des Rundfunkdienstes beanspruchen. Amateurfunk-Aussendungen im Frequenzband 50 - 52 MHz dürfen keine funktechnischen Störungen an Windprofilmessradaren verursachen. Sie können keinen Schutz vor Aussendungen dieser Radargeräte beanspruchen. Es sind ausschließlich Aussendungen mit horizontaler Polarisation zulässig. Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt. Der Inhaber einer Rufzeichenzuteilung nach § 13 für eine 50-MHz-Bake muss sicherstellen, dass die entsprechende Funkbake jederzeit auf telefonische Anforderung abgeschaltet werden kann.
  6. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 40 kHz.
  7. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen: 7 MHz.
  8. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen: 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen: 18 MHz.
  9. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 10 MHz; bei Fernsehaussendungen:
    20 MHz.
  10. Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen mit Ausnahme von Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.
  11. Im Teilbereich von 1.247 - 1.263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 3,05 Watt ERP beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.
  12. Maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen: 50 Watt ERP.
  13. Die Frequenzbereiche 7.000 - 7.100 kHz, 14.000 - 14.250 kHz, 18.068 - 18.168 kHz, 21.000 - 21.450 kHz, 24.890 - 24.990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz, 24 - 24,05 GHz,
    47 - 47,2 GHz, 134 - 136 GHz und 248 - 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst.
    Die Frequenzbereiche 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz, 5.650 - 5.670 MHz, 5.830 - 5.850 MHz, 10,45 - 10,50 GHz, 76 - 81 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz können auch für Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst.
    In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz und 5.650 - 5.670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten, die in diesen Frequenzbereichen arbeiten, müssen über geeignete Vorrichtungen verfügen, die es im Fall von Störungen erlauben, die Amateurfunk-Aussendungen dieser Weltraumfunkstellen zu steuern, damit Störungen bei anderen Funkdiensten in diesen Frequenzbereichen sofort beseitigt werden können.
    Die Nutzung der Frequenzbereiche 1.260 - 1.270 MHz und 5.650 - 5.670 MHz ist auf die Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5.830 - 5.850 MHz auf die Senderichtung Weltraum - Erde beschränkt.
  14. Die Frequenzbereiche 444 - 453 GHz, 510 - 546 GHz, 711 - 730 GHz, 909 - 926 GHz, 945 - 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden. Amateurfunkstellen können keinen Schutz vor Störungen durch andere Frequenznutzungen beanspruchen. Die Nutzungsbedingungen legt die Bundesnetzagentur fest und veröffentlicht sie in ihrem Amtsblatt.
  15. Abweichend von den besonderen Nutzungsbestimmungen ist an Wochenenden bei Nutzung der Frequenzbereiche 1.850 - 1.890 kHz und 1.890 - 2.000 kHz die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 750 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit dem Berechtigungsumfang der Klasse A und die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 100 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E zugelassen. An Wochenenden dürfen abweichend von der zusätzlichen Nutzungsbestimmung Nummer 10 Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) durchgeführt werden.
  16. Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 12 kHz.
  17. Linkstrecken fernbedienter oder automatisch arbeitender Amateurfunkstellen können in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu 1.000 W ERP betrieben werden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2024 in Kraft.

ID 241274


ENDE