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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien:
Klarstellende Anpassung zum Regelungsumfang

Vom 16. Februar 2023
(BAnz. AT 12.05.2023 B4)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Februar 2023 beschlossen, die Mutterschafts-Richtlinien in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. September 2021 (BAnz AT 26.11.2021 B4) geändert worden sind, wie folgt zu ändern:

I.

Der Präambel wird ein neuer Satz angefügt:

"Die Hebammenhilfe nach § 24d SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie."

II.

Der Abschnitt "A. Untersuchungen und Beratungen sowie sonstige Maßnahmen während der Schwangerschaft" wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 7

7. Untersuchungen nach Nummer 4 können auch von einer Hebamme im Umfang ihrer beruflichen Befugnisse (Blutdruckmessung, Gewichtskontrolle, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Stands der Gebärmutter, Feststellung der Lage des Kindes, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne sowie allgemeine Beratung der Schwangeren) durchgeführt und im Mutterpass dokumentiert werden, wenn der Arzt dies im Einzelfall angeordnet hat oder wenn der Arzt einen normalen Schwangerschaftsverlauf festgestellt hat und daher seinerseits keine Bedenken gegenüber weiteren Vorsorgeuntersuchungen durch die Hebamme bestehen. Die Delegierung der Untersuchungen an die Hebamme entbindet den Arzt nicht von der Verpflichtung zur Durchführung der von ihm vorzunehmenden Untersuchungen (soweit erforderlich bakteriologische Urinuntersuchungen z.B. bei auffälligen Symptomen, rezidivierenden Harnwegsinfektionen in der Anamnese, Z. n. Frühgeburt, erhöhtem Risiko für Infektionen der ableitenden Harnwege, Hämoglobinbestimmung, Ultraschalluntersuchung sowie die Untersuchungen bei Risikoschwangerschaft).

wird gestrichen.

2. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.

3. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

III.

Die Anlage 3 (Mutterpass) wird wie folgt geändert:

Auf Seite 1 und Seite 17 werden jeweils die Wörter "mitbetreuende Hebamme" durch die Wörter "betreuende Hebamme" ersetzt.

IV.

Die Änderungen der Mutterschafts-Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.gba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Februar 2023

ID: 230910

ENDE