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Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
Vom 22. Juni 2005
(GVBl. Nr. 15 vom 27.06.2005 S. 214)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2004 (GVBl. I S. 426), wird wie folgt geändert:
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§ 54 Reise- und Umzugskosten
(1) Beamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt nicht für die Regelungen des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996. Auf Reisevergütung und Auslandserstattung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise vcerzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder einer Aus- und Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform. Soweit in diesen Vorschriften die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das Ministerium der Finanzen. Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die in den nach Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Stellen übertragen sowie Anspruchsgrundlagen und Höhe des Trennungsgeldes abweichend von § 12 des Bundesumzugskostengesetzes und § 22 des Bundesreisekostengesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen regeln. | " § 54 Reise- und Umzugskosten
(1) Beamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Soweit in diesen Vorschriften die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das für Besoldung zuständige Ministerium. Absatz 4 bleibt unberührt. (2) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder einer Aus- oder Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform. (3) Das Bundesumzugskostengesetz ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Zusage der Umzugskostenvergütung vor dem In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes erteilt worden ist. (4) Das für Besoldung zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die in den nach Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Stellen übertragen sowie Anspruchsgrundlagen und Höhe des Trennungsgeldes abweichend von § 12 des Bundesumzugskostengesetzes und § 22 des Bundesreisekostengesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen regeln und bestimmen, dass Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen haben." |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
ENDE