Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuorganisation der Liegenschafts- und Bauverwaltung

Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 22 vom 21.12.2005 S. 266)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

Artikel 1
Gesetz zur Auflösung der Liegenschafts- und Bauämter Bernau, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam

§ 1

Die Liegenschafts- und Bauämter Bernau, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam werden aufgelöst.

§ 2

Die Aufgaben der Liegenschafts- und Bauämter gehen auf den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) über.

§ 3

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Bediensteten der Liegenschafts- und Bauämter dem Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zugeordnet.

Artikel 2
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

Das Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210, 211), wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"(3) Sonstige untere Landesbehörden sind:

1. die Polizeipräsidien,

2. die Finanzämter, die staatlichen Schulämter,

3. die Ämter für Forstwirtschaft."

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Das Brandenburgische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210, 211), wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesforstamtes" gestrichen.

2. In der Besoldungsgruppe B 2 werden nach der Amtsbezeichnung "Direktor des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseums und Landeskonservator" die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz "Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen - als technischer Geschäftsführer`"und die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" eingefügt.

3. In der Besoldungsgruppe B 3 wird in der alphabetischen Reihenfolge die Amtsbezeichnung "Direktor des Landeslabors Brandenburg" eingefügt.

4. In der Besoldungsgruppe B 4 wird in der alphabetischen Reihenfolge folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:

"Erster Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen - als kaufmännischer Geschäftsführer".

5. In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung des Präsidenten des Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft wie folgt gefasst:

altneu
Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft "Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung".

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

ENDE