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Änderungstext
Gesetz zur Neuorganisation der Liegenschafts- und Bauverwaltung
Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 22 vom 21.12.2005 S. 266)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen
Artikel 1
Gesetz zur Auflösung der Liegenschafts- und Bauämter Bernau, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam
§ 1
Die Liegenschafts- und Bauämter Bernau, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam werden aufgelöst.
§ 2
Die Aufgaben der Liegenschafts- und Bauämter gehen auf den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) über.
§ 3
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Bediensteten der Liegenschafts- und Bauämter dem Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zugeordnet.
Artikel 2
Änderung des Landesorganisationsgesetzes
Das Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210, 211), wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"(3) Sonstige untere Landesbehörden sind:
1. die Polizeipräsidien,
2. die Finanzämter, die staatlichen Schulämter,
3. die Ämter für Forstwirtschaft."
Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
Das Brandenburgische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210, 211), wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesforstamtes" gestrichen.
2. In der Besoldungsgruppe B 2 werden nach der Amtsbezeichnung "Direktor des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseums und Landeskonservator" die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz "Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen - als technischer Geschäftsführer`"und die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" eingefügt.
3. In der Besoldungsgruppe B 3 wird in der alphabetischen Reihenfolge die Amtsbezeichnung "Direktor des Landeslabors Brandenburg" eingefügt.
4. In der Besoldungsgruppe B 4 wird in der alphabetischen Reihenfolge folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:
"Erster Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen - als kaufmännischer Geschäftsführer".
5. In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung des Präsidenten des Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft wie folgt gefasst:
alt | neu |
Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft | "Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung". |
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
ENDE