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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung lehrerbildungs- und
besoldungsrechtlicher Vorschriften

Vom 11. Mai 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 14.05.2007 S. 86)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes

Das Brandenburgische Lehrerbildungsgesetz vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2004 (GVBl. I S. 7), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 10 das Wort "Landesprüfungsamt" durch die Wörter "Landesinstitut für Lehrerbildung" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Lehrerbildung stellt mit den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden die Integration von Theorie und Praxis sicher. Sie ist orientiert an den Erziehungs- und Bildungszielen des Brandenburgischen Schulgesetzes und konzentriert sich auf die Vermittlung grundlegender beruflicher Kompetenzen für die Bereiche Unterricht, Erziehung, Beurteilung und Innovation in den Erziehungswissenschaften, Fachwissenschaften und Fachdidaktiken sowie in der schulpraktischen Ausbildung. Die Erziehungswissenschaften umfassen Pädagogik, Psychologie und Sozialwissenschaften. Zur Sicherung der Einheit des deutschen Bildungswesens ist die Umsetzung der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Standards und ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen zu gewährleisten. Diese Standards können für unmittelbar verbindlich erklärt werden.

(3) Die Lehrerbildung umfasst das Lehramtsstudium und den Vorbereitungsdienst sowie die Fortbildung einschließlich der Berufseingangsphase und die Weiterbildung."

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Lehrerbildung haben die staatlichen Einrichtungen der Lehrerbildung sowie die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen die Qualität und den Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluation).

(5) Für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten besteht die Pflicht zur Teilnahme an Befragungen und Erhebungen, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung des Evaluationsauftrages erforderlich sind.

(6) Zur Erprobung neuer Konzepte der Berufsqualifizierung und des Berufseinstiegs wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, versuchsweise andere, von diesem Gesetz abweichende Inhalte und Formen der Lehrerausbildung im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die Gleichwertigkeit der Anforderungen und Inhalte sichergestellt ist."

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die Ausbildung zur Befähigung für ein Lehramt umfasst das Lehramtsstudium an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und den Vorbereitungsdienst. Beide Ausbildungsphasen sind praxisorientiert und mit dem Ziel wissenschaftlich fundierter Berufsausbildung inhaltlich eng aufeinander bezogen. Schulpraktische Studien sind integrativer Bestandteil beider Ausbildungsphasen. In die Durchführung der schulpraktischen Studien während des Studiums sollen Lehrkräfte und Seminarleiterinnen und Seminarleiter einbezogen werden. In die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes sollen Lehrende der Hochschulen einbezogen werden."

4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die berufspraktischen Studien werden als Schulpraktika oder als studienbegleitende Betriebspraktika durchgeführt."

b) In Satz 2 werden die Wörter "können zusätzlich" durch das Wort "sollen" ersetzt.

c) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die Geschichte und Kultur der Sorben (Wenden) sind in angemessenem Umfang zu berücksichtigen."

5. § 5 Abs. 2 bis 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Das Studium für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen hat eine Regelstudienzeit von acht Semestern und schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung ein.

(3) Für das Studium gemäß Absatz 2 sind Studienleistungen in Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung, in zwei wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern und ihrer Didaktik sowie das Studium des primarstufenspezifischen Bereichs nachzuweisen. Im Studium der beiden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächer und im erziehungswissenschaftlichen Studium kann eine Schwerpunktbildung auf die Primarstufe erfolgen. Im Fall einer Schwerpunktbildung erstreckt sich das Studium eines der beiden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächer auf zwei Fächer oder einen oder zwei Lernbereiche des primarstufenspezifischen Bereichs.

(4) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien und das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen hat eine Regelstudienzeit von jeweils neun Semestern und schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung ein.

(5) Für ein Studium gemäß Absatz 4 sind Studienleistungen in Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung sowie in zwei wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern und ihrer Didaktik nachzuweisen. An die Stelle eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches tritt beim Lehramt an beruflichen Schulen eine berufliche Fachrichtung. In diesem Fall erfolgt im Studium der beruflichen Fachrichtung und des wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches sowie im erziehungswissenschaftlichen Studium eine Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II. Die erziehungswissenschaftlichen und die fachdidaktischen Studien berücksichtigen berufspädagogische Inhalte.

(6) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern und schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung ein.

(7) Für ein Studium gemäß Absatz 6 sind Studienleistungen in Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung, in einem wissenschaftlichen Fach und seiner Didaktik, in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und ihrer Didaktik sowie in sonderpädagogischer Grundwissenschaft nachzuweisen.

(8) Die fachdidaktischen Studien gemäß den Absätzen 3, 5 und 7 haben einen Umfang von mindestens 10 Prozent der für ein Fach oder eine Fachrichtung vorgesehenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Studien.

(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, den Umfang der Studienleistungen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen."

6. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landesprüfungsamt" durch die Wörter "Landesinstitut für Lehrerbildung" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 4 kann an die Stelle des lehramtsbezogenen Bachelor-Abschlusses ein Abschluss mit einer fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Ausrichtung einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule treten, wenn insgesamt fachwissenschaftliche oder künstlerische Studien in zwei Fächern sowie erziehungswissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Studien nachgewiesen werden.

(5) Lehramtsbezogene Bachelor- und Master-Studien können als Erweiterungsprüfung gemäß § 14 oder als Ergänzungsprüfung gemäß § 15 anerkannt werden."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesprüfungsamt für Lehrkräfte (Landesprüfungsamt)" durch die Wörter "Landesinstitut für Lehrerbildung" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Landesprüfungsamtes" durch die Wörter "Landesinstituts für Lehrerbildung" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Landesprüfungsamt" durch die Wörter "Landesinstitut für Lehrerbildung" ersetzt.

d) In Absatz 8 Nr. 8 wird das Wort "Landesprüfungsamtes" durch die Wörter "Landesinstituts für Lehrerbildung" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Der Vorbereitungsdienst wird an Ausbildungsschulen und in den Studienseminaren des Landesinstituts für Lehrerbildung durchgeführt. Er dauert 24 Monate. Schulpraktische Studien, die während des Lehramtsstudiums absolviert wurden, werden bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, sofern sie inhaltlich den Anforderungen und Zielen des Vorbereitungsdienstes entsprechen."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Die Ausbildung im Studienseminar wird in Seminaren und anderen Veranstaltungsformen durchgeführt. Seminare können in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen auf der Grundlage der Seminarrahmenpläne organisiert werden. Die Ausbildung an der Ausbildungsschule gemäß § 8 Abs. 2 besteht aus Ausbildungsunterricht und anderen, die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffenden Tätigkeiten der Lehrkräfte. Der Ausbildungsunterricht besteht aus Hospitationen, Unterricht unter Anleitung, selbstständigem Unterricht und soll zwölf Wochenstunden umfassen. Insbesondere in ihrer Unterrichtstätigkeit werden die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten durch die Studienseminare und die Ausbildungsschulen beraten und unterstützt. Der im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erteilte selbstständige Unterricht wird auf den Stellenbedarf der Ausbildungsschulen nicht angerechnet. Die Ausbildung erfolgt an Schulen, auf die sich die angestrebte Lehramtsbefähigung bezieht. Ausbildungsschulen für das Lehramt für Sonderpädagogik können neben Förderschulen auch Schulen anderer Schulformen, an denen gemeinsamer Unterricht gemäß § 29 des Brandenburgischen Schulgesetzes stattfindet, sein."

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Auf Antrag der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten kann ein zeitlich begrenzter Teil der Ausbildung in einer Lehrerausbildungseinrichtung außerhalb des Landes Brandenburg absolviert und auf die Ausbildung angerechnet werden."

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "die" durch das Wort "weitere" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "Haupt- und Fachseminare" durch das Wort "Seminare" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die Zulassungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind zu beschränken, wenn die Zahl der Bewerbungen die für das jeweilige Lehramt bestehende Ausbildungskapazität überschreitet. Die Ausbildungskapazität ergibt sich aus
  1. der Zahl der im jeweiligen Haushalt ausgewiesenen Stellen und Mittel für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten und
  2. den personellen, sächlichen und organisatorischen Kapazitäten der Studienseminare und der Ausbildungsschulen, die für die Gewährleistung einer sachgerechten Ausbildung erforderlich sind.

Das für Schule zuständige Ministerium kann für einzelne Fächer, Lernbereiche oder Fachrichtungen, in denen ein dringender Bedarf besteht, die Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten bestimmen."

b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 3 bis 5.

e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst die nach Absatz 1 zu bestimmenden Höchstzahlen übersteigt, sind
  1. vorab bis zu 10 Prozent der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte,
  2. vorab bis zu weiteren 15 Prozent der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, einem Lernbereich oder einer Fachrichtung in dem nach Festlegung des für Schule zuständigen Ministeriums ein dringender Bedarf besteht,
  3. von den verbleibenden Ausbildungsplätzen 65 Prozent nach Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, insbesondere aufgrund der in der Ersten Staatsprüfung nachgewiesenen Leistungen und
  4. weitere 35 Prozent nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt worden ist,

zu vergeben."

f) In Absatz 5 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Festlegung der" die Wörter "Höchstzahlen und" eingefügt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Landesprüfungsamt" durch die Wörter "Landesinstitut für Lehrerbildung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Zweite Staatsprüfung besteht aus Unterrichtsproben sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen."

c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Abnahme der Unterrichtsproben, die Durchführung der mündlichen Prüfung sowie die Bewertung der jeweils erbrachten Leistungen obliegen den Prüfungsausschüssen. Den vom Landesinstitut für Lehrerbildung gebildeten Prüfungsausschüssen gehören Personen an, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen." 

d) In Absatz 5 Nr. 7 wird das Wort "Landesprüfungsamtes" durch die Wörter "Landesinstituts für Lehrerbildung" ersetzt.

11. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 10 Landesinstitut für Lehrerbildung

(1) Das Landesinstitut für Lehrerbildung ist eine Einrichtung des Landes. Es ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften sowie die Berufseingangsphase. Dabei berücksichtigt es die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und arbeitet eng mit den an Erziehung und Unterricht Beteiligten und den lehrerbildenden Hochschulen des Landes zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere die

  1. Durchführung der Ersten Staatsprüfung sowie der Erweiterungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen,
  2. nach diesem Gesetz vorgesehenen Anerkennungen, Feststellungen, Zuordnungen und Genehmigungen, soweit nichts anderes geregelt ist,
  3. Organisation des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung,
  4. Durchführung des Zulassungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst sowie
  5. Durchführung von Maßnahmen zur Berufseingangsphase sowie zur Lehrerweiterbildung.

Zur Organisation des Vorbereitungsdienstes bildet das Landesinstitut für Lehrerbildung im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium Studienseminare.

(2) Der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums bedürfen die vom Landesinstitut für Lehrerbildung

  1. festgelegten Pflicht- und Wahlpflichtmodule des Vorbereitungsdienstes und
  2. die in den Seminarrahmenplänen festgelegten Standards, die am Ende des Vorbereitungsdienstes erreicht sein und nachgewiesen werden sollen.

(3) Zur Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Hochschul-, Schul- und Schulaufsichtsbereich berufen. Wer zur Prüferin oder zum Prüfer berufen wird, ist Mitglied des Landesinstituts für Lehrerbildung. In Prüfungsangelegenheiten entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Landesinstituts für Lehrerbildung, soweit nicht die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder des Landesinstituts für Lehrerbildung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften unabhängig entscheiden."

12. In § 11 Satz 1 werden die Wörter "Lehrerausbildung sowie Lehrerfort- und -weiterbildung" durch das Wort "Lehrerbildung" ersetzt.

13. Dem § 12 Abs. 2 Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

"Maßnahmen der Personalenwicklung qualifizieren für besondere Aufgaben in der Schule, für Ausbildungs-, Beratungs-, Unterstützungs- und Fortbildungstätigkeiten sowie für Funktionen in den Schulbehörden. Träger der staatlichen Fortbildung sind Schulen, staatliche Schulämter, das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg sowie das Landesinstitut für Lehrerbildung."

14. In § 19 Abs. 2 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und werden die Wörter "oder Weltanschauungsgemeinschaften." angefügt.

15. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 20 Schutz personenbezogener Daten

Das für Schule zuständige Ministerium und das Landesinstitut für Lehrerbildung dürfen personenbezogene Daten von Studierenden und von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten nur insoweit verarbeiten, als dies

  1. für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung, ihre Durchführung und ihren Abschluss,
  2. für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und seine Durchführung sowie
  3. für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung, ihre Durchführung und ihren Abschluss

erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Prüfungen gemäß den §§ 14 und 15 sowie die Anerkennungen und Feststellungen gemäß den §§ 18 und 19. Für die Untersuchungen gemäß § 1 Abs. 4 dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten erhoben werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung der Untersuchungen durch das für Schule zuständige Ministerium festgestellt wurde. Wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich des Landesinstituts für Lehrerbildung, die nicht Grundlage für die Evaluation gemäß § 1 Abs. 4 sind, bedürfen der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums und der Einwilligung der betroffenen Person. Im Übrigen gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz."

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Das Brandenburgische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl I S. 2, 22, 81), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der zuständige Fachminister" durch die Wörter "Das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung" und die Wörter "Minister der Finanzen" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Ministers der Finanzen" durch die Wörter "für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung" ersetzt.

2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Nähere regelt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung, für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dein Minister der Finanzen. "(2) Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung, für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "der Minister der Finanzen" durch die Wörter "das für Finanzen zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Minister der Finanzen" durch die Wörter "das für Finanzen zuständige Ministerium" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entscheidet für die Beamten des Landes der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, für die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Beamten der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen. "(4) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entscheidet für die Beamten des Landes das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung, für die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Beamten das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung."

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erlässt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dein Minister des Innern."(5) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium." 

4. Die Anlage 1 - Brandenburgische Besoldungsordnungen - wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkung Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.3 Der Rektor/Präsident einer Hochschule der bis zu seiner Ernennung als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse nach den Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C bezogen hat, erhält eine Ausgleichszulage. Diese wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt als Rektor/Präsident und dem Gesamtbetrag des Grundgehaltes und der Zuschüsse gewährt, der dem Beamten in dem Amt als Professor jeweils zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient. "2.3 Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Präsidenten oder Rektor einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient."

b) Nach der Vorbemerkung Nummer 4 werden die Vorbemerkungen Nummer 5 und 6 angefügt.

c) Nach der Überschrift "Besoldungsordnung A" wird die Angabe "Besoldungsgruppe A 1" gestrichen und der Klammerzusatz nach der Angabe "Besoldungsgruppe A 9" wie folgt gefasst:

altneu
(nicht besetzt) "Die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 sind nicht besetzt."

d) Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Amtsbezeichnung mit folgendem Funktionszusatz wird alphabetisch eingefügt:

"Rektor
- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 8"

bb) In der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 13 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"und für Lehrer im Unterricht an Förderschulen nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 12."

cc) Nach Fußnote 7 wird die Fußnote 8 angefügt.

e) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" wird der Funktionszusatz "- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -" angefügt.

bb) Bei der Amtsbezeichnung "Rektor" wird der Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars -" durch den Funktionszusatz "- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 3'" ersetzt.

cc) Bei der Amtsbezeichnung "Schulrat" wird der Funktionszusatz "- bei einer Landesbehörde -3" durch den Funktionszusatz "- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 3, 4'" ersetzt.

dd) Die Fußnoten 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

2) Beförderungsamt Für Lehrer nach Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13.

 " 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

2) Beförderungsamt für Lehrer nach Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13.

3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.

4) Als Eingangsamt."

f) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung "Oberschulrat" wird der Funktionszusatz "- bei einer Landesbehörde - 2" durch den Funktionszusatz "- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 2" ersetzt.

bb) Folgende Amtsbezeichnung mit folgendem Funktionszusatz wird alphabetisch eingefügt:

"Rektor

- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums - 4'".

cc) Die Amtsbezeichnung "Seminardirektor" mit dem Funktionszusatz "als Leiter eines Studienseminars" wird gestrichen.

dd) Bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" wird der Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II -" gestrichen.

ee) Bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" wird der Funktionszusatz "- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -" alphabetisch eingefügt.

ff) Es wird die Fußnote 4 angefügt.

g) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung "Oberschulrat" werden beim letzten Funktionszusatz die Wörter "- bei einer Landesbehörde -" durch die Wörter "- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -" ersetzt.

bb) Bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" wird der Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für Lehrämter -"" durch den Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesinstituts für Lehrerbildung - 1 " ersetzt.

cc) Bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" wird der Funktionszusatz "- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II" durch den Funktionszusatz "- bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums ersetzt.

h) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter" wird durch die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesinstituts für Lehrerbildung" ersetzt.

bb) Der Fußnotenhinweis "und die Fußnote 1

1) Der erste Dienstposteninhaber darf für seine Person Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 3 erhalten.

werden gestrichen.

c) Der bisherige Fußnotenhinweis "2" und die Fußnote 2 werden Fußnotenhinweis und Fußnote 1.

i) In der Besoldungsgruppe B 8 werden der Fußnotenhinweis "1" und die Fußnote 1

1) Der erste Dienstposteninhaber darf für seine Person Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 9 erhalten.

gestrichen.

j) In der Besoldungsgruppe B 9 werden bei der Amtsbezeichnung "Staatssekretär" der Fußnotenhinweis 2" und die entsprechende Fußnote

1) Entsprechend der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung: kann hier erst nach Außer-Kraft-Treten der Besoldungs-Übergangsverordnungen des Bundes wirksam werden.

gestrichen.

k) In der Besoldungsgruppe B 10 werden bei der Amtsbezeichnung "Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär" der Fußnotenhinweis * " und die entsprechende Fußnote

*) Entsprechend der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung kann hier erst nach Außer-Kraft-Treten der Besoldungs-Übergangsverordnungen des Bundes wirksam werden.

gestrichen.

5. Im Anhang (Künftig wegfallende Ämter) zu den Brandenburgischen Besoldungsordnungen werden die Ämter der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16

BesoldungsgruppeAmtsbezeichnung
A 14Rektor
- als Fachleiter eines Studienseminars -
A 15Studiendirektor
- als hauptamtlicher Geschäftsführer des Prüfungsamtes für Lehrämter -
A 16Oberstudiendirektor
- als Leiter der Abteilung für die erste Staatsprüfung beim Prüfungsamt für Lehrämter -
- als Leiter der Abteilung für die zweite Staatsprüfung beim Prüfungsamt für Lehrämter -

gestrichen.

6. In der Anlage 2 - Beträge der Zulagen (Monatsbeträge) - werden die Wörter "nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 14" und die Angabe "158,69 Euro" gestrichen.

Artikel 3
Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts
für Lehrerbildung

§ 1 Errichtung und Auflösung

(1) Das Landesinstitut für Lehrerbildung ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nachgeordnete Einrichtung des für Schule zuständigen Ministeriums errichtet.

(2) Gleichzeitig sind das Landesprüfungsamt für Lehrkräfte sowie die staatlichen Studienseminare Bernau, Cottbus, Neuruppin und Potsdam aufgelöst.

§ 2 Personal

Die bisher in den in § 1 Abs. 2 genannten nachgeordneten Einrichtungen tätigen Dienstkräfte gehören mit dem Errichtungszeitpunkt dem Landesinstitut für Lehrerbildung an. Einer Versetzung bedarf es nicht.

§ 3 Überleitung

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Landesinstituts für Lehrerbildung sind die Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber in die folgenden maßgebenden Ämter des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes - Brandenburgische Besoldungsordnungen - übergeleitet:

  1. in der Besoldungsgruppe A 14 der Rektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars - in das Amt des Rektors - bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -,
  2. in der Besoldungsgruppe A 15 der Seminardirektor - als Leiter eines Studienseminars - in das Amt des Rektors - bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -,
  3. in der Besoldungsgruppe A 15 der Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II - in das Amt des Studiendirektors - bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -,
  4. in der Besoldungsgruppe A 16 der Oberstudiendirektor - als der Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II - in das Amt des Oberstudiendirektors - bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -,
  5. in der Besoldungsgruppe A 16 der Oberstudiendirektor - als der ständige Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für Lehrämter - in das Amt des Oberstudiendirektors - als der ständige Vertreter des Direktors des Landesinstituts für Lehrerbildung - und
  6. in der Besoldungsgruppe B 2 der Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehrämter in das Amt des Direktors des Landesinstituts für Lehrerbildung.

Artikel 4
Änderung der Bachelor-Master-Abschlussverordnung

Die Bachelor-Master-Abschlussverordnung vom 21. September 2005 (GVBl. II S. 502) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 erfüllt die Zugangsvoraussetzungen auch, wer

  1. einen Abschluss mit einer fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Ausrichtung einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule in zwei wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern und
  2. erziehungswissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Studien

nachweist. Der Umfang der Studien gemäß Nummer 2 muss im Wesentlichen denen der lehramtsbezogenen Bachelor-Studiengänge gemäß den §§ 6 bis 9 entsprechen."

2. In § 5 Abs. 3 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird das Wort "Landesprüfungsamt" durch die Wörter "Landesinstitut für Lehrerbildung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung

Die Lehramtsprüfungsordnung vom 31. Juli 2001 (GVBl. II S. 494), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2004 (GVBl. II S. 3), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis in der Angabe zu § 6, in § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3, in der Überschrift des § 6, in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9, § 14 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 3, Abs. 8, Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 2, 3 und 5, § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 22 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6, § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 werden jeweils das Wort "Landesprüfungsamt" durch die Wörter "Landesinstitut für Lehrerbildung" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 und 5, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4, § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6, § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 19 Abs. 4 werden jeweils das Wort "Landesprüfungsamtes" durch die Wörter "Landesinstituts für Lehrerbildung" ersetzt.

3. In § 13 Abs. 11 wird das Wort "Prüfungsamt" durch die Wörter "Landesinstitut für Lehrerbildung" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der EG-Lehramtsanerkennungsverordnung

Die EG-Lehramtsanerkennungsverordnung vom 1. Februar 1998 (GVBl. II S. 128), geändert durch Verordnung vom 25. November 2004 (GVBl. II S. 894), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Landesprüfungsamt für Lehrkräfte (Landesprüfungsamt)" durch die Wörter "Landesinstitut für Lehrerbildung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils das Wort "Landesprüfungsamtes" durch die Wörter "Landesinstituts für Lehrerbildung" ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Bewerbungen um Teilnahme an einem Anpassungslehrgang müssen spätestens zu dem vom Landesinstitut für Lehrerbildung festgesetzten und bekannt gemachten Termin dort eingegangen sein."

3. In § 19 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils das Wort "Landesprüfungsamtes" durch die Wörter "Landesinstituts für Lehrerbildung" ersetzt.

4. In § l Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 9 Abs. 2 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 11 Satz 2, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 15 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 21 Satz 3 werden jeweils das Wort "Landesprüfungsamt" durch die Wörter "Landesinstitut für Lehrerbildung" ersetzt.

5. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Landesprüfungsamt für Lehrkräfte" und das Wort "Landesprüfungsamt" durch die Wörter "Landesinstitut für Lehrerbildung" ersetzt.

Artikel 7
Neufassung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes
und des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

(1) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Brandenburgische Lehrerbildungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.

(2) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Verordnung über die Umwandlung des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 Cottbus in das Staatliche Studienseminar für das Lehramt für die Sekundarstufe II Cottbus vom 30. September 1993 (GVBl. II 1994 S. 2),
  2. die Verordnung über die Errichtung eines Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II in Neuruppin vom 30. September 1993 (GVBl. II 1994 S. 2).