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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Vom 3. November 2010
(GVBl. I Nr. 36 vom 03.11.2010)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 6. Dezember 2006 (GVBl. I S. 166) werden folgende §§ 7 bis 9 angefügt:

" § 7 Finanzierungsregelung für das Jahr 2010

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch obliegen.

(2) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Nettoaufwendungen für

  1. teilstationäre und stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. teilstationäre und stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
  3. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.

(3) Für die Durchführung der Kostenerstattung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig. Die Kosten werden auf Antrag erstattet. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben die für die Kostenerstattung maßgeblichen Aufwendungen durch einen nach Einnahme- und Ausgabearten gegliederten Nachweis entsprechend dem von dem für Soziales zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster, welches den örtlichen Trägern der Sozialhilfe in geeigneter Weise mitgeteilt wird, nachzuweisen. Der Nachweis für das erste Halbjahr 2010 ist spätestens bis zum 30. September 2010 und für das gesamte Jahr bis spätestens zum 30. April des Folgejahres vorzulegen. Das Landesamt für Soziales und Versorgung kann zur Feststellung der Höhe der Kostenerstattungsansprüche ergänzend anspruchsbegründende Unterlagen anfordern, Prüfungen bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchführen und Unterlagen vor Ort einsehen.

(4) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ermittelt nach Prüfung der Antragsunterlagen die erstattungsfähige Summe unter Berücksichtigung der gewährten Abschlagszahlungen und erlässt einen diesbezüglichen Verwaltungsakt.

(5) Zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe 1,8 Prozent der nach Absatz 4 ermittelten Summe. Diese Aufwendungen sind im Rahmen des Erstattungsbetrages zu berücksichtigen.

§ 8 Regelung der Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes zur Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung im Jahr 2010

(1) Der auf das Land Brandenburg entfallende Betrag des Bundes nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird unverzüglich an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die jeweiligen Anteile werden in entsprechender Anwendung des Verteilungsmaßstabs nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage der durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ermittelten und an das statistische Bundesamt weitergeleiteten reinen Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte für die Leistungen ohne Gutachtenkosten nach dem Vierten Kapitel im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch des vorletzten Jahres ermittelt.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden anteilig die Nettoaufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im stationären Bereich als Einnahmen der örtlichen Träger der Sozialhilfe behandelt. Die Höhe der Einnahmen bemisst sich nach dem prozentualen Anteil gemäß Absatz 1 an den nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im stationären Bereich anhand des vorletzten Jahres.

(3) Die Auszahlung der Anteile nach Absatz 1 erfolgt durch das Landesamt für Soziales und Versorgung.

§ 9 Übergangsvorschriften für 2011

(1) Abweichend von Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch werden individuelle vorläufige Budgets für 2011 vom für Soziales zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse über die Ausgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe in den Jahren 2008 und 2009 geschätzt und festgelegt.

(2) Abweichend von Artikel 1 § 12 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch werden die Gesamtnettoaufwendungen aller örtlichen Träger der Sozialhilfe des Jahres 2011 festgestellt und Über- oder Unterschreitungen gegenüber den vorläufigen Budgets im Jahre 2012 ausgeglichen. Für das Verfahren gilt § 7 Absatz 3."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 6. Dezember 2006 (GVBl. I S. 166) tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2 § 7 Absatz 3 und § 9, diese treten erst am 31. Dezember 2011 außer Kraft.