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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg

Vom 3. März 2011
(GVBl. I vom 04.03.2011 Nr. 2)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 458), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird nach der Angabe " § 6a" die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

2. In § 2 werden die Wörter " § 6a Abs. 4 und 7, § 44b Abs. 3 Satz 4 und § 47 Abs. 1 Satz 3"

durch die Wörter " § 6a Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1, § 18b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 2, § 47 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 48 Absatz 1 und § 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 6a" die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "Arbeitsgemeinschaft" durch die Wörter "gemeinsame Einrichtung" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 46 Abs. 6 bis 9" durch die Wörter " § 46 Absatz 6 bis 8" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 46 Abs. 10" durch die Angabe " § 46 Absatz 9" ersetzt.

b) Absatz 2 wird

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Abschlagszahlungen des Bundes an das Land nach § 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.