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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Landesdisziplinargesetzes
Vom 21. September 2011
(GVBl. I vom 21.09.2011 Nr. 20)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesdisziplinargesetzes
Das Landesdisziplinargesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 79 Erstattungsfähige Kosten | " § 79 Kosten". |
b) In der Angabe zu § 87 werden nach dem Wort "Zurückstufung" ein Komma und die Wörter "Einbehaltung von Dienstbezügen" angefügt.
2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abberufene Beamte auf Zeit, die eine Versorgung nach § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, gelten als Ruhestandsbeamte. | "Abgewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit im Sinne des § 123 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes gelten als Ruhestandsbeamte; § 87 Absatz 3 bleibt unberührt." |
3. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder eine Zurückstufung" gestrichen.
4. In § 15 Absatz 4 werden nach dem Wort "Einleitung" die Wörter "oder Ausdehnung" eingefügt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geldbuße" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Kürzung der Dienstbezüge" die Wörter "und eine Kürzung des Ruhegehalts" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen."
bb) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken. | "Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken." |
6. § 18 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. | "Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet." |
7. Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes entlassen werden wird."
8. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "erkannt worden" die Wörter "oder eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt" eingefügt.
b) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
9. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28, und 30 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt. | "(2) Die §§ 20 bis 28 der Verwaltungsgerichtsordnung werden vorbehaltlich des § 51 Absatz 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt." |
10. In § 49 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Wörter "eingetragener Lebenspartner" eingefügt.
11. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Absatz 1 bei der Wahl nicht vorlagen."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."
12. § 65 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "von dem" die Wörter "Verwaltungsgericht oder dem" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Form und Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung. | "Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden." |
13. § 68 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 64 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist. | "(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 64 gilt § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend." |
14. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erstattungsfähige Kosten | " § 79 Kosten". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei | "In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren in entsprechender Anwendung des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 des Bundesdisziplinargesetzes erhoben." |
15. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze erreicht" und die Wörter "Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner", nach dem Wort "Beamtenverhältnis" die Wörter "oder der Aberkennung des Ruhegehalts" und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.
16. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zurückstufung" ein Komma und die Wörter "Einbehaltung von Dienstbezügen" angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
" (3) Abgewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit unterfallen der Regelung über die Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 39 Absatz 2 auch dann, wenn bis zum Tag der Abwahl eine vorläufige Dienstenthebung nach § 39 Absatz 1 nicht ausgesprochen worden ist, wegen der Schwere des Dienstvergehens aber voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Einbehaltung der Dienstbezüge nach Satz 1 endet mit Ablauf des Anspruchs auf Weiterzahlung der Bezüge, die dem abgewählten Beamten am Tag vor der Abwahl nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften zustehen. Für den sich unmittelbar anschließenden Zeitraum findet § 39 Absatz 3 Anwendung."
17. § 92 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(12) Die ersten Wahlen der Beamtenbeisitzer nach § 48 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Beamtenbeisitzer im Amt, die nach bisherigem Recht aus der von dem für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Ministerium aufgestellten Liste ausgelost worden sind oder ausgelost werden. | "(12) Gebühren nach § 79 Absatz 1 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2011 anhängig werdenden Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2011 eingelegt worden ist." |
18. In § 1 Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 2, § 33 Absatz 2 Nummer 3, § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" jeweils die Wörter "in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" eingefügt.
19. In § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 und § 58 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" jeweils die Wörter "in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.