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Änderungstext
Gesetz zur Weiterentwicklung der Lehrerbildung und zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
Vom 18. Dezember 2012
(GVBl. I vom 19.12.2012 Nr. 45)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
(gültig ab 01.06.2013)
Die Anlage 1 (Brandenburgische Besoldungsordnungen) des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. I Nr. 22 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt "Lehrer" werden folgende Zusätze angefügt:
"- mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe - 7
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I - 6 7
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 6 7
- im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht - 6 7".
b) Folgende Fußnote 7 wird angefügt:
"7) Als Eingangsamt."
2. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Amtsbezeichnung "Förderschullehrer 1 2" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Förderschullehrer 1 2 | "Förderschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik - 1) 2)". |
b) Dem Abschnitt "Lehrer" werden folgende Zusätze angefügt:
"- im allgemeinbildenden Schulunterricht, soweit nicht anderweitig eingereiht, bei Verwendung in der Sekundarstufe I - 9
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 9
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I -9".
c) Dem Abschnitt "Studienrat" werden folgende Zusätze angefügt:
"- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II und entsprechender Verwendung -
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) -".
d) Folgende Fußnote 9 wird angefügt:
"9) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 Prozent der Planstellen für die genannten Lehrer ausgewiesen werden."
3. In der Besoldungsgruppe A 14 werden bei der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" folgende Zusätze angefügt:
"- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II und entsprechender Verwendung -
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) -".
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Lehrerbildungsgesetz vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, außer Kraft.