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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
- Brandenburg -

Vom 5. Dezember 2013
(GVBl. vom 05.12.2013 Nr. 35, ber. 2014 Nr. 1)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Landesgleichstellungsgesetz vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Ausschreibung von Stellen und Funktionen".

b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz".

c) In der Angabe zu § 19 wird das Wort "Arbeitszeitgestaltung" durch die Wörter "Arbeitszeit- und Arbeitsortgestaltung" ersetzt.

d) Vor der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 19a Landesgleichstellungsbeauftragte

§ 19b Aufgaben und Rechte der Landesgleichstellungsbeauftragten".

e) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Gerichtliches Verfahren".

f) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 (Inkrafttreten)".

g) Die Angaben zu §§ 28 bis 30 werden gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Eigenbetriebe, Krankenhäuser," gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Es gilt auch für den Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg unter Wahrung von Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz. "Es gilt auch für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg sowie für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Soweit das Land Mehrheitsbeteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält oder erwirbt, hat es im Rahmen des geltenden Rechts dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes auch in den privatrechtlichen Unternehmen umgesetzt werden. Bei Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen ohne Mehrheit des Landes wirkt das Land auf die Anwendung dieses Gesetzes hin. Das Ziel der Gleichstellung und die entsprechenden Regelungen dieses Gesetzes gelten auch insbesondere im Bereich der Vorstands- und Geschäftsführungspositionen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden und Einrichtungen des Landes und die in § 2 genannten Stellen. Für die Schulen sind die Staatlichen Schulämter Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Ostdeutsche Rundfunk Brandenburg einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen."(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden und Einrichtungen des Landes und die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Stellen. Für die Schulen sind die Staatlichen Schulämter Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes sind auch die nach § 6 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu Dienststellen erklärten Nebenstellen und Dienststellenteile, soweit deren Leitung Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten hat." 

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende. "Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende."

4. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(3) Unterrepräsentanz nach Absatz 2 liegt dann vor, wenn in einer Lohngruppe, Vergütungsgruppe oder Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahn oder Berufsgruppe weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. "(3) Unterrepräsentanz nach Absatz 2 liegt dann vor, wenn in Besoldungsgruppen innerhalb einer Laufbahn oder in Entgeltgruppen sowie zusätzlich in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in der jeweiligen Dienststelle weniger Frauen als Männer beschäftigt sind."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Er enthält Maßnahmen zur Personalentwicklung für die Übernahme von Führungspositionen durch Frauen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Nächsthöhere Dienststelle nach Absatz 2 ist
  1. bei Dienststellen der Landesverwaltung die Dienststelle, die die Dienstaufsicht ausübt,
  2. bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen die Dienststelle, die die Rechtsaufsicht ausübt,
  3. bei den Gerichten das Ministerium der Justiz oder das für Arbeit und Soziales zuständige Ministerium im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.
 "(3) Nächsthöhere Dienststelle nach Absatz 2 ist die Dienststelle, die die Dienstaufsicht ausübt."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Gleichstellungspläne" das Wort "einvernehmlich" gestrichen und nach dem Wort "Gleichstellungsbeauftragten" das Wort "einvernehmlich" eingefügt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(6) In den der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Wird auf diese Weise kein Einverständnis erzielt, entscheidet das geschäftsführende Organ. "(6) In den der Rechtsaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg sowie für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Wird auf diese Weise kein Einverständnis erzielt, entscheidet im Fall der in Satz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts das geschäftsführende Organ. Im Fall der in Satz 1 genannten Landesbeauftragten entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Landtages."

e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 3" und das Wort "Personalvertretungsgesetz" durch das Wort "Landespersonalvertretungsgesetz" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: 

altneu
1. die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer, getrennt nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen sowie Laufbahnen und Berufsgruppen,

2. die Zahl der mit Teilzeitbeschäftigten besetzten Stellen, getrennt nach Geschlecht, Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen sowie nach Laufbahnen und Berufsgruppen,

3. die Zahl der Auszubildenden, getrennt nach Geschlecht, Laufbahn oder Berufsgruppe und Ausbildungsberuf,

1. die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer, getrennt nach Besoldungsgruppen innerhalb einer Laufbahn und Entgeltgruppen sowie für alle Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben,

2. die Zahl der teilzeitbeschäftigten Männer und Frauen getrennt nach Besoldungsgruppen innerhalb einer Laufbahn und Entgeltgruppen sowie für alle Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in der Dienststelle,

3. die Zahl der Auszubildenden, getrennt nach Geschlecht, Laufbahn und Ausbildungsberuf,".

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 5 bis 7 werden angefügt:

"5. die Zahl der Tarifbeschäftigten ohne Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal an Schulen ab Entgeltgruppe 13 mit Verträgen, die für ein Jahr und länger befristet sind, getrennt nach Geschlecht,

6. die Zahl der Beschäftigten, die altersbedingt ausscheiden, getrennt nach Geschlecht, Besoldungs- und Entgeltgruppen sowie gesondert für alle Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in einer Dienststelle,

7. die Nachbesetzungsmöglichkeiten bei den Beratungs- und Entscheidungsgremien nach § 12."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Wenn personalwirtschaftliche Regelungen vorgesehen sind, die Stellen sperren oder zum Wegfall bringen, ist durch den Gleichstellungsplan anzustreben, daß der Frauenanteil in dem betreffenden Bereich nicht sinkt."Wenn personalwirtschaftliche Regelungen vorgesehen sind, die Stellen sperren oder zum Wegfall bringen, sind die Zielvorgaben des Gleichstellungsplanes einzuhalten." 

c) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "die insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern," angefügt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe " (§ 5 Abs. 2)" gestrichen.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 7 Stellenausschreibung " § 7 Ausschreibung von Stellen und Funktionen".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Alle Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, hat die Ausschreibung auch öffentlich zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann bei Vorliegen besonderer Gründe hiervon abgesehen werden. "(1) Alle Stellen und Funktionen sind grundsätzlich auszuschreiben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, hat die Ausschreibung in der Landesverwaltung mindestens landesweit intern und in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen öffentlich zu erfolgen. Soweit eine Personalmaßnahme nur vorläufig ist, kann bei einer Dauer von bis zu einem Jahr von einer Ausschreibung abgesehen werden. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann bei Vorliegen besonderer Gründe von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden. Für Stellen und Funktionen, die nur von Beschäftigten der Dienststelle besetzt werden können, ist eine hausinterne Ausschreibung ausreichend. Die Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Arbeitsplätzen und Dienstposten vom 4. Mai 2010 (ABl. S. 803) bleibt unberührt."

c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "muss" ersetzt und werden die Wörter "auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten" gestrichen.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Beträgt der Anteil von Frauen in einer Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahn, in einer Entgeltgruppe oder in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben nicht mindestens 50 Prozent, sind Frauen, die eine zur Ausfüllung der Stelle oder Funktion gleichwertige Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) besitzen wie Mitbewerber, bevorzugt einzustellen, höher zu gruppieren und zu befördern, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Dies gilt nicht, wenn für die Besetzung einer Richterstelle die Mitwirkung des Richterwahlausschusses vorgeschrieben ist."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter "Durch Familien- und soziale Arbeit" durch die Wörter "In der Familie und im Ehrenamt" ersetzt.

9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

(1) Sexuelle Belästigungen sind Diskriminierungen und Dienstpflichtverletzungen. Es gehört zur Dienstpflicht von Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, sexuellen Belästigungen von Beschäftigten entgegenzuwirken und bekannt gewordenen Fällen sexueller Belästigung nachzugehen.

(2) Die Beschwerde von Betroffenen darf nicht zu Benachteiligungen führen."

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Teilzeitbeschäftigten" die Wörter "sowie Beschäftigten in Eltern- oder Pflegezeit" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(3) Fortbildungsprogramme, insbesondere für Beschäftigte mit Leitungsfunktionen und solche im Personalwesen, haben dieses Gesetz als Unterrichtsgegenstand vorzusehen. "(3) Fortbildungsprogramme, insbesondere für Beschäftigte mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben und solche im Personalwesen, haben dieses Gesetz als Unterrichtsgegenstand vorzusehen."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
In allen Beratungs- und Entscheidungsgremien im Bereich der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung sollen mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein. "In allen Beratungs- und Entscheidungsgremien im Bereich der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung, soweit es sich nicht um ein öffentliches Amt im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg handelt, sind die auf Veranlassung des Landes zu besetzenden Mandate zur Hälfte mit Frauen zu besetzen."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Besteht das Gremium sowohl aus Mitgliedern kraft Amtes als auch aus vom Land zu bestellenden Mitgliedern, so soll die Gesamtanzahl dieser Mitglieder zur Hälfte Frauen sein."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Bei der Bestellung, Berufung oder Ernennung von Gremienmitgliedern im Bereich der unmittelbaren oder mittelbaren Landesverwaltung sollen die Vorschläge oder Vorschlagsrechte der entsendenden Organe, Behörden, Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen des Landes so ausgestaltet werden, daß zur Hälfte Frauen vorzuschlagen oder zu benennen sind oder mindestens in jeder zweiten Amtsperiode eine Frau vorzuschlagen oder zu benennen ist. "(2) Bei der Bestellung, Berufung oder Ernennung von Gremienmitgliedern im Bereich der unmittelbaren oder mittelbaren Landesverwaltung sind die Vorschläge oder Vorschlagsrechte der entsendenden Organe, Behörden, Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen des Landes so auszugestalten, dass bei der Bildung neuer Gremien oder bei der Entsendung mehrerer Personen zur Hälfte Frauen vorzuschlagen oder zu benennen sind. Wenn aus einem bestehenden Gremium Mitglieder ausscheiden, sind grundsätzlich solange Frauen vorzuschlagen, bis der Frauenanteil 50 Prozent beträgt. Ausnahmen sind zulässig, wenn eine Besetzung mit einer Frau aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich ist."

12. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Beim Abschluß von Verträgen über Leistungen mit einem Aufwand von über 100.000 Deutsche Mark soll bei gleichwertigen Angeboten derjenige Anbieter bevorzugt werden, der sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben angenommen hat. "(1) Beim Abschluss von Verträgen über Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von über 50.000 Euro soll bei gleichwertigen Angeboten bevorzugt werden, wer sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben nachweisbar angenommen hat."

13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen an Arbeitgeber nach Landesrecht soll in geeigneten Fällen die Förderung der Beschäftigung von Frauen berücksichtigt werden. "(1) Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen nach Landesrecht an Arbeitgeber ist in geeigneten Fällen die Förderung der Beschäftigung von Frauen zu berücksichtigen."

14. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Frauen in der Mutterschutzfrist und Frauen und Männer in der Elternzeit haben nach Ablauf dieser Zeiten Anspruch darauf, an ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind."

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Anträgen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern auf Teilzeitbeschäftigung ist zu entsprechen, soweit nicht besondere dienstliche Belange entgegenstehen. Die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben steht der Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht entgegen. "(2) Anträgen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Teilzeitbeschäftigung ist zu entsprechen, soweit nicht besondere dienstliche Belange entgegenstehen. Die Reduzierung der Arbeitszeit steht der Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben grundsätzlich nicht entgegen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(4) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine Beurlaubung ohne Vergütung oder Lohn beantragt, sind die Beschäftigten im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht auf Nachteile hinzuweisen, die insbesondere im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung und aufgrund tarifrechtlicher Regelungen eintreten können. "(4) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine Beurlaubung ohne Entgelt beantragt, sind die Dienststellen verpflichtet, auf die allgemeinen sozial- und krankenversicherungs-, arbeits- und tarifrechtlichen Folgen hinzuweisen."

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Arbeitszeitgestaltung" durch die Wörter "Arbeitszeit- und Arbeitsortgestaltung" ersetzt.

b) Nach dem Wort "Arbeitszeiten" werden die Wörter "und die Wahl des Arbeitsortes" eingefügt.

17. Dem § 20 werden folgende §§ 19a und 19b vorangestellt:

" § 19a Landesgleichstellungsbeauftragte

Das für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt in seinem Geschäftsbereich für die Dauer der Legislaturperiode auf Grundlage eines Beschlusses der Landesregierung eine Landesbeauftragte für die Gleichstellung von Frauen und Männern (Landesgleichstellungsbeauftragte). Die Verlängerung der Bestellung ist zulässig.

§ 19b Aufgaben und Rechte der Landesgleichstellungsbeauftragten

(1) Die Landesgleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die nach diesem Gesetz und die nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bestellten Gleichstellungsbeauftragten sowie alle Dienststellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gleichstellungsbeauftragten einer obersten Landesbehörde und der Leitung der Dienststelle kann sie beratend hinzugezogen werden. Sie ist unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

(2) Die Landesgleichstellungsbeauftragte trägt dazu bei, die Öffentlichkeit über die Gleichstellung von Frauen und Männern zu informieren. Sie kooperiert mit Frauenverbänden und anderen öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen."

18. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Rechtsaufsicht" durch das Wort "Dienstaufsicht" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Die Dienststelle ohne Gleichstellungsbeauftragte bestellt eine Vertrauensperson als Ansprechpartnerin für die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle. "Die Leitung der Dienststelle ohne Gleichstellungsbeauftragte bestellt eine Vertrauensperson als Ansprechpartnerin für die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle."

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Vertreterin zu bestellen, die sie bei Abwesenheit und bei sonstiger Verhinderung vertritt. "Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens eine Vertreterin zu bestellen, die sie in ihrer Arbeit unterstützt und sie bei Abwesenheit und bei sonstiger Verhinderung vertritt."

c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Gleichstellungsbeauftragten" die Wörter "und ihre Stellvertreterinnen" eingefügt.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Bei Abwesenheit der Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin von mehr als sechs Monaten kann die Dienststelle die Bestellung widerrufen und eine Nachbestellung nach Absatz 2 vornehmen."

19. § 21 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Die Leitung der Dienststelle kann die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten nur widerrufen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte ihre gesetzlichen Pflichten grob vernachlässigt hat. "Die Leitung der Dienststelle kann die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten widerrufen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte ihre gesetzlichen Pflichten grob vernachlässigt hat."

20. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes, insbesondere bei folgenden Maßnahmen:
  1. Einstellungen, Beförderungen, Eingruppierungen, Höhergruppierungen, Versetzungen sowie Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten einschließlich der Formulierung von Stellenausschreibungen, beim gesamten Auswahlverfahren sowie bei Vorstellungsgesprächen,
  2. sozialen, baulichen und organisatorischen Maßnahmen, die weibliche Beschäftigte in besonderem Maße oder anders als männliche Beschäftigte betreffen,
  3. Fortbildungsmaßnahmen,
  4. Arbeitsplatzgestaltung,
  5. Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie Erstellung des Gleichstellungsplanes.

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 setzt eine Einwilligung der Betroffenen nicht voraus.

 "(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes. Ihr ist bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Dienststelstelle mit Auswirkung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern während des gesamten Verfahrens Gelegenheit zur aktiven Teilnahme zu geben, insbesondere bei
  1. Einstellungen, Beförderungen, Eingruppierungen, Höhergruppierungen, Versetzungen und Umsetzungen von mehr als sechs Monaten, bei Abordnungen von mehr als drei Monaten sowie Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten einschließlich der Formulierung von Stellenausschreibungen, beim gesamten Auswahlverfahren sowie bei Vorstellungsgesprächen,
  2. sozialen, baulichen und organisatorischen Maßnahmen, die weibliche Beschäftigte in besonderem Maße oder anders als männliche Beschäftigte betreffen,
  3. Fortbildungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen,
  4. Arbeitsplatzgestaltung,
  5. Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie Erstellung des Gleichstellungsplanes,
  6. der Besetzung von Gremien,
  7. der Entwicklung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und bei Beurteilungskonferenzen.

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 setzt eine Einwilligung der Betroffenen nicht voraus."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt vor dem Personalrat, in dringenden Fällen zeitgleich."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Antrag der Gleichstellungsbeauftragten auf Nachholung der Beteiligung geht der Klage nach § 23a voraus, wenn die Entscheidung der Dienststellenleitung noch nicht getroffen ist."

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme an Besprechungen der Leitung der Dienststelle sowie an Sitzungen und Konferenzen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches betreffen. "Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an Besprechungen der Leitung der Dienststelle sowie an Sitzungen und Konferenzen ihrer Dienststelle und Führungsklausuren zu geben, sofern diese die Planung oder Vorbereitung von Maßnahmen in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches betreffen."

e) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "in grundsätzlichen Angelegenheiten" gestrichen.

f) Absatz 9 wird Absatz 8.

21. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 5 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 und 3 und Absatz 7 Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Personalvertretungsgesetz" durch das Wort "Landespersonalvertretungsgesetz" ersetzt.

22. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Gerichtliches Verfahren

(1) Bleiben ihr Widerspruch nach § 23 Absatz 1 und ihr Antrag nach § 23 Absatz 2 erfolglos, kann die Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht mit dem Antrag anrufen, festzustellen, dass die Dienststelle ihre Rechte aus diesem Gesetz verletzt hat. Dies gilt auch, wenn die Dienststelle keinen oder einen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten für das verwaltungsrechtliche Verfahren, einschließlich der anwaltlichen Vertretung trägt die Dienststelle."

23. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Dienststelle und übt ihre Aufgaben als dienstliche Tätigkeit aus. Die Regelungen über die Schweigepflicht gemäß Landesbeamtengesetz und den tarifrechtlichen Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte. Im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung ist sie von Weisungen frei. Sie ist im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten. "(1) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sind Teil der Dienststelle und üben ihre Aufgaben als dienstliche Tätigkeit aus. Die Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes und den tarifrechtlichen Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte oder als stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte. Im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung sind sie von Weisungen frei. Sie sind im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten. Unter Berücksichtigung der Struktur der jeweiligen Dienststelle beträgt die Freistellung in der Regel in Dienststellen mit mehr als 250 Beschäftigten mindestens 30 Prozent der vollen regelmäßigen Arbeitszeit, in Dienststellen mit mehr als 500 Beschäftigten mindestens 60 Prozent der vollen regelmäßigen Arbeitszeit, in Dienststellen mit mehr als 850 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sind vor Kündigung, Versetzung und Abordnung in gleicher Weise geschützt wie ein Mitglied des Personalrats."

24. Dem § 25 wird folgender Satz angefügt:

"In den Hauptsatzungen ist festzulegen, welche Rechte, Aufgaben, Kompetenzen und dienstliche Stellung die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach §§ 22 bis 24 haben."

25. § 26 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode, erstmalig dreißig Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, über die Durchführung dieses Gesetzes.

(2) Der Bericht gibt Auskunft über die bisherigen und geplanten Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über die Entwicklung des Frauenanteils in den Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen in der Landesverwaltung. Der Bericht gibt auch Auskunft über Erfahrungen bei der Anwendung dieses Gesetzes und die Umsetzung von § 24 Abs. 1 Satz 4.

 "(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode über die Durchführung des Gesetzes.

(2) Der Bericht gibt Auskunft über die bisherigen und geplanten Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über die Entwicklung des Frauenanteils in den Besoldungsgruppen innerhalb einer Laufbahn, den Entgeltgruppen sowie über die Entwicklung des Anteils von Frauen in Funktionen mit Vorgesetzen- und Leitungsaufgaben in der Landesverwaltung. Der Bericht gibt auch Auskunft über Erfahrungen bei der Anwendung dieses Gesetzes."

26. Die § § 27 bis 29

§ 27 Übergangsvorschriften

(1) Die Gleichstellungspläne sind erstmals bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind erstmals bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

(3) Die bereits bestellten Gleichstellungsbeauftragten behalten ihre Funktion, jedoch nicht länger als zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 20 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 28 Rechte des Personalrates

Die Rechte des Personalrates nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg bleiben unberührt.

§ 29 Rechte der Schwerbehinderten

Die Rechte der Schwerbehinderten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

werden aufgehoben.

27. § 30 wird § 27.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 7 Gleichstellung von Frauen und Männern

(1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und wirken bei der Wahrnehmung aller Aufgaben der Hochschule auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die tatsächliche Vereinbarkeit von Beruf, Studium und Familie hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen der Hochschulen sowie ihrer Organe und Gremien sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

(2) Zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in Wissenschaft und Kunst. Die Hochschulen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Zielerreichung und zur Beseitigung bestehender Nachteile für Frauen nachzuweisen.

(3) Bei Einstellungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils hinzuwirken und die Situation von Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Solange eine Unterrepräsentanz von Frauen in der maßgeblichen Entgelt- oder Besoldungsgruppe besteht, sind Bewerberinnen

  1. grundsätzlich zur persönlichen Vorstellung einzuladen, sofern sie die für die Stelle erforderliche Qualifikation besitzen (ist die Zahl der Bewerberinnen hierfür zu groß, so sind mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zur persönlichen Vorstellung einzuladen), und
  2. bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

(4) Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern können auch im Rahmen von Zielvereinbarungen berücksichtigt werden.

(5) Frauen und Männer führen Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen nach diesem Gesetz in geschlechtsspezifischer Form.

 " § 7 Gleichstellung von Frauen und Männern

(1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und wirken bei der Wahrnehmung aller Aufgaben der Hochschule auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die tatsächliche Vereinbarkeit von Beruf, Studium und Familie hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen der Hochschulen sowie ihrer Organe und Gremien sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

(2) Zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in Wissenschaft und Kunst. Die Hochschulen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Zielerreichung und zur Beseitigung bestehender Nachteile für Frauen nachzuweisen.

(3) Für jede Hochschule sind ein Gleichstellungskonzept und gegebenenfalls dezentrale Gleichstellungspläne zu erstellen, die den Abbau von Unterrepräsentanz von Frauen zum Gegenstand haben. Unterrepräsentanz liegt dann vor, wenn in Besoldungs- oder Entgeltgruppen sowie Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Das Gleichstellungskonzept und die dezentralen Gleichstellungspläne sind einvernehmlich von dem Präsidenten und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu erstellen. Der Inhalt soll sich an § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes orientieren.

(4) Bei Einstellungen, Höhergruppierungen und Beförderungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils hinzuwirken und die Situation von Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Solange eine Unterrepräsentanz von Frauen in der maßgeblichen Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Funktionen mit Vorgesetzen- und Leitungsaufgaben besteht, sind Bewerbungen von Frauen unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten mit konkreten Maßnahmen aktiv zu fördern. Weiterhin sind in diesem Fall Bewerberinnen

  1. grundsätzlich zur persönlichen Vorstellung einzuladen, sofern sie die für die Stelle erforderliche Qualifikation besitzen (ist die Zahl der Bewerberinnen zu groß, so sind mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zur persönlichen Vorstellung einzuladen), und
  2. bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

§ 9 Absatz 2 bis 4 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten.

(5) Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern können auch im Rahmen von Zielvereinbarungen berücksichtigt werden. Bei Fortbildungen ist § 11 des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.

(6) Frauen und Männer führen Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen nach diesem Gesetz in geschlechtsspezifischer Form. Im dienstlichen Schriftverkehr und in rechtsverbindlichen Dokumenten der Hochschule ist bei der Formulierung besonders auf die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten.

(7) Die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde schließt dem Bericht der Landesregierung gemäß § 26 des Landesgleichstellungsgesetzes einen Bericht zur Verwirklichung der Gleichstellung im Hochschulbereich an."

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Von einer Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall auch abgesehen werden, wenn ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat oder wenn ein Juniorprofessor der Hochschule auf eine Professur berufen werden soll. "Von einer Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall auch abgesehen werden, wenn ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat oder im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten, wenn ein Juniorprofessor der Hochschule auf eine Professur berufen werden soll."

b) In Absatz 7 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

3. § 66 wird wie folgt gefasst: 

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§ 66 Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte 09

(1) An jeder Hochschule werden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 eine Gleichstellungsbeauftragte (zentrale Gleichstellungsbeauftragte) und bis zu zwei Stellvertreterinnen von den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule für die Dauer von vier Jahren gewählt und vom Präsidenten bestellt. In Hochschulen mit mehr als 3.000 Mitgliedern kann die Aufgabe der zentralen Gleichstellungsbeauftragten hauptberuflich wahrgenommen werden. In diesem Fall ist die Stelle auszuschreiben. Näheres zur Wahl wird in der Grundordnung bestimmt.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 kann in jeder organisatorischen Grundeinheit für Lehre und Forschung und in den Zentralen Einrichtungen eine Gleichstellungsbeauftragte (dezentrale Gleichstellungsbeauftragte), die die zentrale Gleichstellungsbeauftragte insbesondere bei ihren Aufgaben gemäß Absatz 4 Satz 3 berät und unterstützt, und jeweils eine Stellvertreterin von den Mitgliedern und Angehörigen der jeweiligen Einrichtungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben auf die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten unwiderruflich für die Dauer der Amtszeit übertragen, es sei denn, sie ist hauptberuflich tätig. In kleinen organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und Forschung und in der Verwaltung sind die Aufgaben nach § 7 Abs. 1 von der zentralen Gleichstellungsbeauftragten selbst wahrzunehmen. Näheres zur Wahl nach Satz 1 wird in der Grundordnung bestimmt.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen den Präsidenten und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei Zielvereinbarungen, Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Erstellung und Kontrolle von Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen. Sie informieren die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule und nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen.

(4) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ist über alle Angelegenheiten, die die Gleichstellung an der Hochschule betreffen, rechtzeitig zu informieren. In diesen Angelegenheiten macht sie Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule. Sie hat Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Gremien und das Teilnahmerecht bei Bewerbungsverfahren; in Verfahren, in denen sich Frauen und Männer beworben haben, ist sie zur Teilnahme verpflichtet. Sie erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Dies gilt auch für Personalakten. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 und im Rahmen des Teilnahmerechts bei Bewerbungsverfahren erforderlich ist, sind die zuständigen Stellen verpflichtet und berechtigt, der Gleichstellungsbeauftragten dabei auch personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, als datenverarbeitende Stelle nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

(5) Wird die zentrale Gleichstellungsbeauftragte nicht gemäß Absatz 4 beteiligt, so ist die Entscheidung über eine Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. In dringenden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen auf drei Tage zu verkürzen.

(6) Ist die Entscheidung eines Organs oder eines Gremiums der Hochschule im Aufgabenbereich der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gegen deren Stellungnahme getroffen worden, so kann sie innerhalb einer Woche nach Kenntnis widersprechen. Widerspricht die Gleichstellungsbeauftragte, so ist in einem durch Satzung näher zu regelnden Verfahren ein Einigungsversuch zu unternehmen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach dem Einigungsversuch erfolgen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.

(7) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Präsidenten und anderen von der Grundordnung bestimmten Organen der Hochschule regelmäßig über ihre Tätigkeit.

(8) Die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen nehmen ihre Aufgaben als dienstliche Tätigkeit wahr. Im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung sind sie von Weisungen frei. Die Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes und den tarifrechtlichen Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens zur Hälfte von ihren Dienstaufgaben freizustellen. Nimmt sie die Aufgabe hauptberuflich wahr und hat sie ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, so wird sie von den Aufgaben dieses Beschäftigungsverhältnisses freigestellt. Die dezentrale Gleichstellungsbeauftragte kann in angemessenem Umfang von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden. Die Hochschule stellt der zentralen Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe des Haushalts der Hochschule im angemessenen Umfang Personal- und Sachmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

 " § 66 Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte

(1) An jeder Hochschule werden im Aufgabenbereich nach § 7 Absatz 1 eine Gleichstellungsbeauftragte (zentrale Gleichstellungsbeauftragte) und bis zu zwei Stellvertreterinnen von den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule für die Dauer von vier Jahren gewählt und vom Präsidenten bestellt. In Hochschulen mit mehr als 2.000 Mitgliedern kann die Aufgabe der zentralen Gleichstellungsbeauftragten hauptberuflich wahrgenommen werden. In diesem Fall ist die Stelle auszuschreiben. Näheres zur Wahl wird in der Grundordnung bestimmt.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen den Präsidenten und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffenden Angelegenheiten und wirken insbesondere bei Zielvereinbarungen, Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Erstellung und Kontrolle von Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen sowie von Gleichstellungskonzepten und Gleichstellungsplänen mit. Sie informieren die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule und nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen.

(3) Für die Wahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 7 Absatz 1 kann in jeder organisatorischen Grundeinheit für Lehre und Forschung und in der Verwaltung sowie in den zentralen Einrichtungen eine Gleichstellungsbeauftragte (dezentrale Gleichstellungsbeauftragte), die die zentrale Gleichstellungsbeauftragte insbesondere bei ihren Aufgaben gemäß Absatz 4 Satz 3 berät und unterstützt, und jeweils bis zu zwei Stellvertreterinnen von den Mitgliedern und Angehörigen der jeweiligen Einrichtungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Auch Studentinnen sind wählbar. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben auf die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten unwiderruflich für die Dauer der Amtszeit übertragen, es sei denn, sie ist hauptberuflich tätig. In kleinen organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und Forschung und auch in der Verwaltung, wenn auf die Wahl einer dezentralen Gleichstellungsbeauftragten nach Satz 1 verzichtet wird, sind die Aufgaben nach § 7 Absatz 1 von der zentralen Gleichstellungsbeauftragten selbst wahrzunehmen. Näheres zur Wahl nach Satz 1 wird in der Grundordnung bestimmt.

(4) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ist über alle Angelegenheiten, die die Gleichstellung an der Hochschule betreffen, rechtzeitig zu informieren. In diesen Angelegenheiten macht sie Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule. Sie hat Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Gremien und das Teilnahmerecht bei Bewerbungsverfahren; in Verfahren, in denen sich Frauen und Männer beworben haben, insbesondere in Bereichen, in denen eine Unterrepräsentanz von Frauen besteht, ist sie zur Teilnahme verpflichtet. Sie erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Das gilt auch für Personalakten. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 Absatz 1 und im Rahmen des Teilnahmerechts bei Bewerbungsverfahren erforderlich ist, sind die zuständigen Stellen verpflichtet und berechtigt, der Gleichstellungsbeauftragten dabei auch personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, als datenverarbeitende Stelle nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

(5) Wird die zentrale Gleichstellungsbeauftragte nicht gemäß Absatz 4 beteiligt, so ist die Entscheidung über eine Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. In dringenden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen auf drei Tage zu verkürzen.

(6) Ist die Entscheidung eines Organs oder eines Gremiums der Hochschule im Aufgabenbereich der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gegen deren Stellungnahme getroffen worden, so kann sie innerhalb einer Woche nach Kenntnis widersprechen. Widerspricht die Gleichstellungsbeauftragte, so ist in einem durch Satzung näher zu regelnden Verfahren ein Einigungsversuch zu unternehmen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach dem Einigungsversuch erfolgen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.

(7) Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann die Gleichstellungsbeauftragte sich unmittelbar an die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde wenden, um geltend zu machen, dass die Hochschule ihre Rechte aus diesem Gesetz verletzt hat oder kein oder ein nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechendes Gleichstellungskonzept oder entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat.

(8) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Präsidenten und anderen von der Grundordnung bestimmten Organen der Hochschule regelmäßig über ihre Tätigkeit.

(9) Die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen nehmen ihre Aufgaben als dienstliche Tätigkeit wahr. Im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung sind sie von Weisungen frei. Die Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes und den tarifrechtlichen Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens mit einem halben Vollzeitäquivalent von ihren Dienstaufgaben freizustellen. Nimmt sie die Aufgabe hauptberuflich wahr und hat sie ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, so wird sie von den Aufgaben dieses Beschäftigungsverhältnisses freigestellt. Die dezentrale Gleichstellungsbeauftragte soll in angemessenem Umfang von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden. Die Hochschule stellt der zentralen Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe des Haushalts der Hochschule im angemessenen Umfang Personal- und Sachmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das gilt auch für die berufliche Entwicklung. Durch die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte erworbene besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sind bei der beruflichen Entwicklung zu berücksichtigen. Die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen sind vor Versetzung und Abordnung gegen ihren Willen sowie gegen Kündigung in gleicher Weise geschützt wie Mitglieder des Personalrats."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE