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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Brandenburg -
Vom 10. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 29 vom 11.07.2014)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2013)
§ 16 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 36), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 15 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Der auf das Land Brandenburg entfallende Betrag des Bundes nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird unverzüglich an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die jeweiligen Anteile werden in entsprechender Anwendung des Verteilungsmaßstabs nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage der durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ermittelten und an das statistische Bundesamt weitergeleiteten reinen Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte für die Leistungen ohne Gutachtenkosten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch des vorletzten Jahres ermittelt. (2) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden anteilig die Nettoaufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im stationären Bereich als Einnahmen der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 10 Absatz 3 behandelt. Die Höhe der Einnahmen bemisst sich nach dem prozentualen Anteil gemäß Absatz 1 an den nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im stationären Bereich anhand des vorletzten Jahres. (3) Die Auszahlung der Anteile nach Absatz 1 erfolgt durch das Landesamt für Soziales und Versorgung. | " § 16 Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Die Erstattungsbeträge des Bundes nach § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Maßgabe des § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Höhe des Erstattungsbetrages des jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträgers ergibt sich aus den nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. (2) Im Jahr 2013 werden von dem Erstattungsbetrag des Bundes nach § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anteilig die Nettoaufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im stationären Bereich als Einnahmen der örtlichen Sozialhilfeträger im Sinne des § 10 Absatz 3 behandelt. Die Höhe der Einnahmen entspricht 75 Prozent der nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im stationären Bereich. (3) Die Auszahlung der Anteile nach Absatz 1 erfolgt durch das Landesamt für Soziales und Versorgung." |
Artikel 2
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die Aufsicht über die örtlichen Träger der Sozialhilfe übt das für Soziales zuständige Ministerium aus. Weitere Zuständigkeiten aufgrund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | "(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind ferner zuständig als Träger für die Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit sie nicht der Bundesauftragsverwaltung aufgrund § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen. Im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nehmen sie die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." |
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Sozialhilfe übt das für Soziales zuständige Ministerium aus. Hinsichtlich der nach Absatz 2 in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommenen Aufgaben übt das für Soziales zuständige Ministerium die Fachaufsicht aus. Soweit die Träger die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchführen, kann die aufsichtführende Behörde den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(4) Weitere Zuständigkeiten aufgrund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Örtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Soweit § 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes regelt, ist für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe " § 4" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen können auch Aufwendungen gehören, die eine Leistungsgewährung nach § 4 ergänzen oder ersetzen sowie Aufwendungen für Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe nach § 97 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Leistungen geeignet sind, die Sozialhilfeausgaben zu senken. Die den Aufwendungen nach Satz 2 zugrunde liegenden Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe. | "Ab dem 1. Januar 2014 gehören die Aufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die im stationären Bereich erbracht werden, nicht mehr zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Ausgenommen hiervon sind die Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 2, 5 und 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 1 können auch Aufwendungen gehören, die eine Leistungsgewährung nach § 4 Absatz 1 ergänzen oder ersetzen sowie Aufwendungen für Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe nach § 97 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Leistungen geeignet sind, die Sozialhilfeausgaben zu senken. Die den Aufwendungen nach Satz 1 zugrunde liegenden Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
5. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 14 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 10 Absatz 2" durch die Wörter " § 10 Absatz 2 und 3" ersetzt.
6. (Gültig ab 01.01.2014) § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Die Erstattungsbeträge des Bundes nach § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Maßgabe des § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Höhe des Erstattungsbetrages des jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträgers ergibt sich aus den nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. (2) Im Jahr 2013 werden von dem Erstattungsbetrag des Bundes nach § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anteilig die Nettoaufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im stationären Bereich als Einnahmen der örtlichen Sozialhilfeträger im Sinne des § 10 Absatz 3 behandelt. Die Höhe der Einnahmen entspricht 75 Prozent der nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im stationären Bereich. (3) Die Auszahlung der Anteile nach Absatz 1 erfolgt durch das Landesamt für Soziales und Versorgung. | " § 16 Verteilung der Bundeserstattung für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Erstattungs- und Nachweisverfahren
(1) Die Erstattungsbeträge des Bundes nach § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Maßgabe des § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Höhe des Erstattungsbetrages des jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträgers ergibt sich aus den nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. (2) Zur Ermöglichung des quartalsweisen Abrufs der Erstattungen durch das Land gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch melden die örtlichen Träger der Sozialhilfe der zuständigen Landesbehörde rechtzeitig die Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der zuständigen Landesbehörde folgende Daten für das vorangegangene Quartal jeweils zum 5. Februar, 5. Mai, 5. August und 5. November:
Dabei haben die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu gewährleisten, dass die Nettoausgaben für Geldleistungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben. Die Übergangsregelung des § 136 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. (4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben gegenüber dem Land die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form bis zum 20. Mai des Folgejahres nachzuweisen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Übergangsregelung des § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. (5) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern bleiben unberührt. (6) Zuständige Landesbehörde für die Durchführung des Erstattungs- und Nachweisverfahrens gemäß § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Verhältnis zu den örtlichen Sozialhilfeträgern ist das Landesamt für Soziales und Versorgung." |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Viertes Kapitel SGB XII Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 2013 (GVBl. II Nr. 10) außer Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
ENDE