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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2016
- Brandenburg -

Vom 20. Dezember 2016
(GVBl. I Nr. 32 vom 21.12.2016)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Dem § 85 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2015 (GVBl. I Nr. 26 S. 3) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 133 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes mit dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Ruhestand treten, finden die §§ 26 und 73 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 0,5 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate beträgt."

Artikel 3
Weitere Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 86 wie folgt gefasst:

altneu
§ 86 Ausgleichsbetrag für Kommunale Beamtinnen und Beamte auf Zeit" § 86 Ausgleichsbetrag für Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit".

2. In § 13 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Dienstbehörde" die Wörter "im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium" eingefügt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung; die Zeit einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung kann berücksichtigt werden, wenn ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt wurde; das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen,"3. einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung; die Zeit einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung kann berücksichtigt werden, wenn ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt wurde und wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient; das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen,"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die in einem Rechtsverhältnis als dienstordnungsmäßig Angestellte oder dienstordnungsmäßig Angestellter zurückgelegte Dienstzeit."

4. In § 15 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Berufssoldatin, Berufssoldat" ein Komma und die Wörter "dienstordnungsmäßig Angestellte, dienstordnungsmäßig Angestellter" eingefügt.

5. In § 17 Satz 1 werden die Wörter "oder im Rahmen eines Dienstordnungsvertrages" gestrichen.

6. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 46 Absatz 1 Satz 2 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben."

7. In § 25 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

8. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Das Witwen- und Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 72 mindestens 55 Prozent des Ruhegehalts nach § 25 Absatz 4 Satz 2. § 25 Absatz 6 und § 26 sind nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

b) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Witwen- und Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 72 mindestens 55 Prozent des Ruhegehalts nach § 25 Absatz 4 Satz 2. § 25 Absatz 6 und § 26 sind nicht anzuwenden." § 25 Absatz 6 und die §§ 26 und 27 Absatz 6 sind nicht anzuwenden."

9. In § 37 Satz 2 werden die Wörter "im Sinne von § 74" gestrichen.

10. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Absatz 6 und § 26 sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 25 Absatz 4) sind zu berücksichtigen." § 25 Absatz 6 und die §§ 26 und 27 Absatz 6 sind nicht anzuwenden."

11. Dem § 51 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohnungseigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten aufgrund der Finanzierung des Wohnungseigentums freizustellen."

12. Nach § 62 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 56 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen."

13. § 71 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hat eine Beamtin oder ein Beamter nach der Berufung in das Beamtenverhältnis ein bis zum 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet; § 2 Nummer 11 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, ist insoweit nicht anzuwenden."Hat eine Beamtin oder ein Beamter nach der Berufung in das Beamtenverhältnis ein bis zum 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet."

14. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nummer 1 gilt bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten sind, eine Höchstgrenze von 130 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 5 werden Einmalzahlungen im Monat ihres Zuflusses berücksichtigt."

15. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt."Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1801) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt."

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Als Höchstgrenze gelten
  1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
    1. bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
    2. als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24 mit Ausnahme der Zeiten, die vor einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit zurückgelegt worden sind, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles; § 2 Nummer 8 Satz 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung ist insoweit nicht anzuwenden,
  2. für Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
"Als Höchstgrenze gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
  1. bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
  2. als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr sowie vor dem 17. Lebensjahr tatsächlich abgeleistete Dienstzeiten und Pflichtbeitragszeiten bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Diese Zeit erhöht sich um Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und die bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles. Nicht berücksichtigt werden die in § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Zeiten mit Ausnahme der Zeiten, die vor diesen Zeiten zurückgelegt wurden.

Für Witwen, Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gilt als Höchstgrenze der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Satz 1 Nummer 1 ergeben würde."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "(Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)" durch die Angabe "(Absatz 2 Satz 1)" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "(Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)" durch die Angabe "(Absatz 2 Satz 4)" ersetzt.

16. § 79 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist § 75 mit der nach § 76 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden."(3) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist § 74 mit der nach § 76 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden."

17. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Ist die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich vor dem 1. Januar 2014 wirksam geworden, wird die Kürzung des Ruhegehalts nach § 81 bei am 31. Dezember 2013 vorhandenen Versorgungsempfängern erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin, des berechtigten Ehegatten, der berechtigten eingetragenen Lebenspartnerin oder des berechtigten eingetragenen Lebenspartners eine Rente zu gewähren ist. § 81 Absatz 4 findet Anwendung."6. Ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. Januar 2014 eingeleitet worden, wird die Kürzung des im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts zustehenden Ruhegehalts nach § 81 bei am 31. Dezember 2013 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin, des berechtigten Ehegatten, der berechtigten eingetragenen Lebenspartnerin oder des berechtigten eingetragenen Lebenspartners eine Rente zu gewähren ist."

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. Verringern sich die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgrund der Erhöhung des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts infolge der Anrechnung von Renten nach § 2 Nummer 9 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung und § 14 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, werden sie auch ab dem 1. Januar 2014 mindestens in der Höhe gezahlt, in der sie am 31. Dezember 2013 zugestanden haben."

18. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für am 1. Januar 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte ist bei der Berücksichtigung von Zeiten als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 11 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1995 wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Satz 1 gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat. Die Zeit nach Satz 1 sowie § 22 Absatz 2 und 4 wird nicht doppelt bei der Berechnung des Zeitraumes nach § 25 Absatz 3 berücksichtigt."

19. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 86 Ausgleichsbetrag für Kommunale Beamtinnen und Beamte auf Zeit" § 86 Ausgleichsbetrag für Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Beamtinnen und Beamten" durch die Wörter "Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "der Beamtin auf Zeit oder dem Beamten auf Zeit" durch die Wörter "der Kommunalen Wahlbeamtin auf Zeit oder dem Kommunalen Wahlbeamten auf Zeit" ersetzt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der nach Absatz 2 fiktiv ermittelte Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusammentreffen der Versorgung mit einer Rente im Sinne von § 76 um 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes nach Absatz 2 berücksichtigte Jahr."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

20. In § 88 Absatz 2 werden nach den Wörtern " § 133 des Landesbeamtengesetzes" die Wörter "und § 39 Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes in der am 8. April 2009 geltenden Fassung" eingefügt.

21. Dem § 90 wird folgender Satz angefügt: "Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung findet keine Anwendung."

Artikel 4
Änderung der Brandenburgischen Stellenobergrenzenverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 14 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 17/1392

ENDE