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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
- Brandenburg -
Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. I vom 19.12.2018 Nr. 38)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 14 werden folgende §§ 15 bis 18 eingefügt:
" § 15 Leistungsträger und Finanzierung
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe tragen in Fortführung der bisherigen gemeinsamen Fach- und Finanzverantwortung die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. Dabei beträgt die Finanzierungsquote des Landes als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe 85 Prozent und die Finanzierungsquote der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe 15 Prozent (kommunaler Eigenanteil).
(2) Der kommunale Eigenanteil wird in Form eines stadt- und landkreisindividuellen Festbetrages erbracht. Die individuellen kommunalen Festbeträge werden jährlich im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.
(3) Die Mehraufwendungen für die ab 2020 mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zusätzlich eingeführten Leistungstatbestände trägt das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe in voller Höhe. Dabei werden entsprechende Entlastungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe ausgabenmindernd berücksichtigt.
§ 16 Kostenerstattung
(1) Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe durch die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 3 entstehen, erstattet das Land die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen nach Maßgabe des § 15 sowie der Absätze 2 bis 8. Des Weiteren können Aufwendungen für Leistungen erstattungsfähig sein, die eine Leistungsgewährung nach § 3 ergänzen oder ersetzen, sofern die Leistungen geeignet sind, die Eingliederungshilfeausgaben zu senken.
(2) Die Gesamtnettoaufwendungen werden durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben ermittelt.
(3) Die individuellen kommunalen Festbeträge für das Kostenerstattungsjahr 2020 betragen 15 Prozent der jeweils pro kreisfreier Stadt und Landkreis anerkannten Gesamtnettoaufwendungen der Eingliederungshilfe des Jahres 2018 abzüglich des weitergeleiteten Erstattungsbetrages des Bundes für das Jahr 2018 gemäß § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie zuzüglich eines prognostizierten individuellen Steigerungsbetrages für die Jahre 2019 und 2020. Die Prognose berücksichtigt die durchschnittlichen individuellen Ausgabensteigerungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.
(4) Die individuellen kommunalen Festbeträge für das Kostenerstattungsjahr 2021 betragen 15 Prozent der jeweils pro kreisfreier Stadt und Landkreis anerkannten Gesamtnettoaufwendungen der Eingliederungshilfe des Jahres 2019 abzüglich des weitergeleiteten Erstattungsbetrages des Bundes für das Jahr 2019 gemäß § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie zuzüglich eines prognostizierten individuellen Steigerungsbetrages für die Jahre 2020 und 2021. Die Prognose berücksichtigt die durchschnittlichen individuellen Ausgabensteigerungen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.
(5) Den individuellen kommunalen Festbeträgen für die Kostenerstattungsjahre 2022 und 2023 werden die jeweiligen prognostizierten individuellen Steigerungsquoten des Jahres 2021 zugrunde gelegt.
(6) Die Bestimmungen zur Kostenerstattung nach den Absätzen 3 bis 5 werden im Rahmen der Evaluierung nach § 20 Absatz 3 Nummer 1 überprüft. Im Ergebnis der Überprüfung werden die individuellen kommunalen Festbeträge spätestens im Kostenerstattungsjahr 2023 rückwirkend angepasst.
(7) Soweit die den individuellen kommunalen Festbeträgen zugrunde liegenden prognostizierten Steigerungsraten im Vergleich zu den tatsächlichen Steigerungsraten zu hoch angesetzt waren, haben die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe Anspruch auf rückwirkenden Ausgleich des jeweiligen Differenzbetrages durch das Land. Soweit die prognostizierten Steigerungsraten zu niedrig waren, werden die jeweiligen Überzahlungen des Landes im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
(8) Die individuellen kommunalen Festbeträge sind auf 15 Prozent der jeweils pro kreisfreier Stadt und Landkreis anerkannten Gesamtnettoaufwendungen der Eingliederungshilfe begrenzt.
(9) Für die Durchführung der Kostenerstattung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig.
§ 17 Abrechnungsverfahren und Abschläge
(1) Die Kosten werden auf Antrag erstattet. Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe haben die für die Kostenerstattung nach § 16 Absatz 1 maßgeblichen Aufwendungen durch einen nach Einnahme- und Ausgabearten gegliederten Nachweis entsprechend dem vom Landesamt für Soziales und Versorgung vorgegebenen Muster nachzuweisen. Der Nachweis für das erste Halbjahr des laufenden Jahres ist spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres und der Nachweis für das gesamte Jahr spätestens bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen. Das Landesamt für Soziales und Versorgung kann zur Feststellung der Höhe der Kostenerstattungsansprüche ergänzend anspruchsbegründende Unterlagen anfordern, Prüfungen bei den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe durchführen und die Unterlagen vor Ort einsehen.
(2) Das Land gewährt jedem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe monatliche Kostenerstattungsabschläge. Die Höhe der monatlichen Abschläge beträgt ein Zwölftel der anerkannten erstattungsfähigen Aufwendungen des Vorjahres des jeweiligen örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe zuzüglich eines angemessenen einheitlichen Steigerungssatzes, der sich an der Veränderung der Verbraucherpreise im Land Brandenburg gegenüber dem Vorjahr oder der vereinbarten pauschalen Entgeltfortschreibung für das laufende Jahr im Bereich der Eingliederungshilfe orientiert. Bis zur Feststellung der anerkannten erstattungsfähigen Aufwendungen des Vorjahres werden die bisher gezahlten Abschläge weiter gewährt.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 erfolgt ein Ausgleich von Über- und Unterzahlungen mit dem Folgeabschlag.
§ 18 Personal- und Sachkosten
(1) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe erhalten zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten eine Pauschale in Höhe von 4,15 Prozent der nach § 16 ermittelten Gesamtnettoaufwendungen für die Eingliederungshilfe abzüglich des individuellen kommunalen Festbetrages.
(2) Die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 wird bei der Gewährung der Abschläge nach § 17 Absatz 2 berücksichtigt.
(3) Die Auskömmlichkeit der Personal- und Sachkostenpauschale wird im Rahmen der Evaluierung nach § 20 Absatz 3 Nummer 1 überprüft und die Pauschale rückwirkend angepasst.
(4) Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 nicht auskömmlich war, haben die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe Anspruch auf rückwirkenden Ausgleich durch das Land. Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 zu hoch war, werden die jeweiligen Überzahlungen des Landes im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung verrechnet."
2. Der bisherige § 15 wird § 19.
§ 16 Übergangsregelung zum KostenerstattungsverfahrenFür das Kostenerstattungsverfahren bis zum 31. Dezember 2019, einschließlich der Aufwendungen nach § 14, gelten die §§ 10 bis 15 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 36), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 29 S. 2) geändert worden ist.
wird aufgehoben.
4. Folgender § 20 wird angefügt:
" § 20 Evaluierung
(1) Das für Soziales zuständige Ministerium gibt im Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft nach § 10 im Kalenderjahr 2020 ein Gutachten in Auftrag, welches die tatsächliche Leistungsentwicklung einschließlich der sich aus dieser ergebenden Auswirkungen auf die Ausgaben der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe wissenschaftlich evaluiert. Zu untersuchen ist die Ausgabenentwicklung für die Aufgabenwahrnehmung nach § 97 Absatz 3 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der am 3 1. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zum 3 1. Dezember 2019 sowie nach § 102 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2020.
(2) Die finanziellen Auswirkungen der
sind in dem Gutachten gemäß Absatz 1 gesondert zu untersuchen. Zusätzlich sind die Ausgaben und Einnahmen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe zu untersuchen. Mehrbelastungen sind dabei getrennt von den Kostensteigerungen der Eingliederungshilfe zu ermitteln, die auch ohne die Neuregelung des Eingliederungshilferechts durch das Bundesteilhabegesetz eingetreten wären. Vergleichsgrundlagen sind die den Trägern der Sozialhilfe entstandenen Ausgaben und Einnahmen nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den entstandenen Ausgaben für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz.
(3) Gegenstand des Gutachtens ist darüber hinaus die Untersuchung folgender Bereiche:
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 21 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 36), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 29 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Übergangsregelung
Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4, spätestens jedoch bis zum 31. März 2011 nehmen die örtlichen Träger der Sozialhilfe die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Regelung des § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. | " § 21 Umsetzung des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(1) 15 Prozent des auf das Land Brandenburg entfallenden Anteils an der Bundeserstattung nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden an die Landkreise und kreisfreien Städte nach Erhalt weitergeleitet, die Leistungsberechtigte mit Leistungen im Sinne von § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mitgeteilt und diese nach Absatz 2 nachgewiesen haben. Grundlage für die Weiterleitung sind die nach Absatz 2 nachgewiesenen Daten. Eine Verteilung und Weiterleitung an die in Satz 1 genannten Träger ist auf 15 Prozent der Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen dem für Soziales zuständigen Ministerium die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne von § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Kalendermonaten getrennt nach. (3) Die Einzelheiten und Modalitäten zur Zahlungsabwicklung und zum Verfahren regelt das für Soziales zuständige Ministerium im Erlasswege. Die Nachweise nach Absatz 2 erfolgen entsprechend dem vom für Soziales zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Muster. (4) Für die Umsetzung des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig." |
Artikel 4
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 15 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Personal- und Sachkosten
(1) Ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten eine Pauschale in Höhe von 1,56 Prozent der nach § 11 Absatz 3 ermittelten vorläufigen Budgets. Findet ein nachträglicher Spitzenausgleich nach § 12 Absatz 1 statt, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe darüber hinaus als Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten weitere 1,56 Prozent bezogen auf die Summe des Spitzenausgleichs. (2) Ab 1. Januar 2014 erhöht sich die nach Absatz 1 vorgesehene Pauschale auf 2,54 Prozent. (3) Findet eine Zuständigkeitsübertragung nach § 5 Absatz 4 statt, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe anstelle der in Absatz 1 genannten Pauschale einen Ausgleich von 1,8 Prozent und anstelle der in Absatz 2 genannten Pauschale einen Ausgleich von 2,8 Prozent. | " § 15 Personal- und Sachkosten
(1) Ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Pauschale in Höhe von 4,15 Prozent der nach § 11 Absatz 3 ermittelten vorläufigen Budgets. (2) Ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 eine Pauschale in Höhe von 3,6 Prozent der nach § 11 Absatz 3 ermittelten vorläufigen Budgets. (3) Findet ein nachträglicher Spitzenausgleich nach § 12 Absatz 1 statt, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe darüber hinaus zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten die Pauschale nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezogen auf die Summe des Spitzenausgleichs." |
Artikel 5
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 75 Absatz 3 und 5" durch die Wörter "dem Zehnten Kapitel" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) Der Halbsatz nach Nummer 4 "soweit sie sich auf teilstationäre oder stationäre Einrichtungen beziehen." wird gestrichen.
2. In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 75 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter "dem Zehnten Kapitel" ersetzt und die Wörter "für teilstationäre und stationäre Einrichtungen" werden gestrichen.
3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen die Aufgaben nach Absatz 4 unter Mitwirkung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist bei der Vorbereitung der Vertragsverhandlungen und bei den Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu beteiligen. Bei Verträgen und Vereinbarungen, die überregionale oder grundsätzliche Bedeutung haben, steht dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ein Widerspruchsrecht zu. Die zuständige Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ist das für Soziales zuständige Ministerium. In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft in der Schiedsstelle nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch einen örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrgenommen wird."
4. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 6
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe " §§ 14 und 17" durch die Angabe " §§ 11 und 14" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nimmt der überörtliche Träger der Sozialhilfe durch einen Fachdienst insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des Verfahrens zur Erstellung von Gesamtplänen nach § 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie an der Entwicklung von Verfahren zur Messung der Ergebnisqualität und Wirkungskontrolle,
- Organisation und Durchführung von Fortbildungen,
- Beratung und Begleitung bei Umstrukturierungsprozessen bestehender Leistungsangebote und
- auf Anfrage der örtlichen Träger der Sozialhilfe Information und Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Gesundheitsämter insbesondere zu:
- der fachlichen Einschätzung von Einzelfällen im Rahmen der Ermittlung des Hilfebedarfs und der bedarfsgerechten Hilfen, insbesondere bei Menschen mit spezifischen Unterstützungsbedarfen sowie
- der Vorbereitung des Abschlusses von Leistungsvereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei sich abzeichnenden neuen Bedarfen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in dessen Satz 1 wird jeweils die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in dessen Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
f) Absatz 6 wird Absatz 5.
3. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Die Brandenburger Kommission
(1) Für die Vorbereitung der Änderung, Ergänzung und Fortentwicklung der Rahmenverträge nach § 79 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auch in Verbindung mit § 75 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird eine Brandenburger Kommission gebildet. (2) Die Brandenburger Kommission ist außerdem zuständig für landesweite Rahmenvereinbarungen für Einrichtungen und Dienste von:
(3) Die Brandenburger Kommission setzt sich paritätisch aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Die Benennung der Mitglieder erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle der Brandenburger Kommission; nach Satz 1 Nummer 1 durch die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene, nach Satz 1 Nummer 2 für die örtlichen Träger der Sozialhilfe durch die kommunalen Spitzenverbände und für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe durch das für Soziales zuständige Ministerium. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die für das Vertragswesen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle und der Fachdienst des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 5 Absatz 2 entsenden jeweils eine Person als ständig anwesende sachverständige Gäste ohne Stimmrecht. Die Einladung weiterer Gäste ist möglich. (4) Beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe wird eine Geschäftsstelle gebildet. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen der Brandenburger Kommission vor. Die Brandenburger Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Näheres zu ihrer Arbeitsweise, insbesondere zu Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassungen geregelt wird. (5) Die Brandenburger Kommission fasst zu Angelegenheiten nach den Absätzen 1 und 2 Beschlüsse. Diese bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Zustimmung durch die Vertragspartner nach § 79 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. (6) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Regelungen nach Absatz 2 durch Rechtsverordnungen zu erlassen, wenn Landesrahmenvereinbarungen nach Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nicht zustande kommen, nachdem das für Soziales zuständige Ministerium schriftlich dazu aufgefordert hat. § 9 Der Brandenburger Steuerungskreis (1) Die Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg bilden zum Zwecke der Abstimmung und Koordinierung der nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Aufgaben einen Brandenburger Steuerungskreis. (2) Der Brandenburger Steuerungskreis hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Der Brandenburger Steuerungskreis besteht aus jeweils einem Mitglied jedes örtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie zwei Mitgliedern, die von dem für Soziales zuständigen Ministerium benannt werden. Die kommunalen Spitzenverbände, die für das Vertragswesen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle und der Fachdienst des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 5 Absatz 2 entsenden jeweils eine Person als ständig anwesende sachverständige Gäste ohne Stimmrecht. Die Einladung weiterer Gäste ist möglich. (4) Der Brandenburger Steuerungskreis fasst zu Angelegenheiten nach Absatz 2 Beschlüsse. Beschlüsse bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen kommen nicht zustande, wenn die Mitglieder, die von dem für Soziales zuständigen Ministerium benannt wurden, diesem widersprechen. (5) Der Brandenburger Steuerungskreis gibt sich eine Geschäftsordnung. | " § 8 Brandenburger Kommission
(1) Die nach § 12 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichtete Brandenburger Kommission ist zuständig für die Vorbereitung der Änderung, Ergänzung und Fortentwicklung der Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 75 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Sie ist außerdem zuständig für landesweite Rahmenvereinbarungen für Einrichtungen und Dienste von
(3) § 12 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist sinngemäß anzuwenden. § 9 Brandenburger Steuerungskreis (1) Der nach § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichtete Brandenburger Steuerungskreis ist für die Abstimmung und Koordinierung der nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Aufgaben zuständig. (2) Nach diesem Gesetz hat der Brandenburger Steuerungskreis insbesondere folgende Aufgaben:
(3) § 11 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist sinngemäß anzuwenden." |
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 4 Absatz 1 entstehen, erstattet das Land die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Ab dem 1. Januar 2014 gehören die Aufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die im stationären Bereich erbracht werden, nicht mehr zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Ausgenommen hiervon sind die Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 2, 5 und 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. | "(2) Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen, erstattet das Land die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören auch die Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach § 42 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 34 Absatz 2, 5 und 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch." |
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Finanzierungsquote des Landes beträgt 85 Prozent und die Finanzierungsquote der örtlichen Träger der Sozialhilfe 15 Prozent."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
§ 11 Ermittlung und Ausreichung von kreis- oder stadtindividuellen vorläufigen Budgets 14a(1) Ab dem 1. Januar 2011 gewährt das Land jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe monatliche Abschläge als individuelles vorläufiges Budget.
(2) Die Höhe der individuellen vorläufigen Budgets berücksichtigt
- die nachgewiesenen, individuellen Gesamtnettoaufwendungen jedes örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 10 Absatz 2 und 3 des vorletzten Jahres,
- die prognostizierten Fallzahl- und Fallkostenentwicklungen für die Gesamtnettoaufwendungen nach § 10 Absatz 2 und 3 für das laufende Jahr anhand der Entwicklungen gemäß vorliegender Daten der letzten zwei zusammenhängenden Jahre; zu den für die angenommenen Entwicklungen zugrunde liegenden Parametern ist Einvernehmen zwischen dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe anzustreben. Kann Einvernehmen dazu innerhalb von acht Wochen, nachdem der überörtliche Träger der Sozialhilfe schriftlich dazu aufgefordert hat, nicht erzielt werden, legt der überörtliche Träger der Sozialhilfe eine Prognose der Fallzahl- und Fallkostenentwicklungen fest; sowie
- die Personal- und Sachkosten nach § 15 bezogen auf das gemäß Absatz 3 gebildete Budget.
(3) Zur Ermittlung der individuellen vorläufigen Budgets ist von den nach Absatz 2 ermittelten individuellen prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen der jeweilige individuelle kommunale Anteil abzuziehen. Der individuelle kommunale Anteil stellt den prozentualen Anteil, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, der ambulanten Nettoaufwendungen an den Gesamtnettoaufwendungen des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Aufgaben nach § 4 Absatz 1 dar und ergibt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe für das Jahr 2011 aus der Anlage. Ab dem Jahr 2012 werden die individuellen kommunalen Anteile jährlich durch Erlass des für Soziales zuständigen Ministeriums bekannt gegeben, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg.
(4) Die Höhe der Abschläge beträgt ein Zwölftel des nach Absatz 3 ermittelten individuellen vorläufigen Budgets.
(gültig bis 31.12.2019)
§ 12 Nachträglicher Spitzenausgleich 14a(1) Liegen die nachgewiesenen Gesamtnettoaufwendungen nach § 10 Absatz 2 und 3 höher als die prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen nach § 11 Absatz 2, wird im Folgejahr auf Antrag des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Differenz in Höhe der sich ergebenden Finanzierungsquote des Landes unter Berücksichtigung des individuellen kommunalen Anteils nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und § 13 Absatz 3 erstattet. Der Antrag hat neben der Angabe des Differenzbetrages eine schlüssige und nachprüfbare Begründung darüber zu enthalten, aus welchen Gründen die Gesamtnettoaufwendungen die individuell prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen nach § 11 Absatz 2 überstiegen haben.
(2) Sind die nachgewiesenen Gesamtnettoaufwendungen nach § 10 Absatz 2 und 3 niedriger als die prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen nach § 11 Absatz 2, stellt das vorläufige Budget nach § 11 Absatz 3 den festzusetzenden Kostenerstattungsbetrag dar.
(gültig bis 31.12.2019)
§ 13 Angleichungsprozess(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe, deren individueller kommunaler Anteil niedriger als 15 Prozent ist, schließen ab dem 1. Januar 2012 mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe eine Zielvereinbarung ab.
(2) Ziel der Vereinbarung nach Absatz 1 ist die schrittweise Erhöhung des individuellen kommunalen Anteils gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 auf mindestens 15 Prozent innerhalb von sechs Jahren. Hierzu ist mindestens zu folgenden Inhalten eine Zielvereinbarung zu schließen:
- konkrete Maßnahmen zur Entwicklung der Angebotsstruktur,
- Schritte zur Erhöhung des individuellen kommunalen Anteils unter Berücksichtigung kreisindividueller Besonderheiten sowie
- die regelmäßige Informationspflicht im Brandenburger Steuerungskreis zum Sachstand der Umsetzung der Maßnahmen nach Nummer 1 und dem Zielerreichungsgrad nach Nummer 2.
Kommt die Zielvereinbarung oder die Anpassung der bestehenden Zielvereinbarung innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, nachdem der überörtliche Träger der Sozialhilfe schriftlich dazu aufgefordert hat, ist der Brandenburger Steuerungskreis über die Gründe der fehlenden Einigung anzuhören und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der individuelle kommunale Anteil des betreffenden örtlichen Trägers der Sozialhilfe wird durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe für jedes Jahr, für das keine Vereinbarung zustande kommt, auf 15 Prozent festgesetzt, soweit sich nicht nach angemessener Berücksichtigung der Stellungnahme des Brandenburger Steuerungskreises ein anderer Prozentsatz ergibt.
(3) Der sich aufgrund der Zielvereinbarung verändernde individuelle kommunale Anteil wird ab dem Jahr 2012 bei der Ermittlung und Ausreichung der individuellen vorläufigen Budgets nach § 11 Absatz 3 und beim nachträglichen Spitzenausgleich nach § 12 Absatz 1 berücksichtigt.
(4) Ist einem örtlichen Träger der Sozialhilfe die Erhöhung des individuellen kommunalen Anteils innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2 Satz 1 trotz aller zumutbaren, durch ein externes Gutachten nachgewiesenen Anstrengungen objektiv nicht möglich, wird auf Antrag der Zeitraum durch das für Soziales zuständige Ministerium um bis zu vier Jahre verlängert. Kann auch innerhalb dieser Frist aufgrund objektiv nachweisbarer Gründe der individuelle kommunale Anteil nicht erhöht werden, kann auf Antrag der Zeitraum durch das für Soziales zuständige Ministerium verlängert werden.
(5) In dem Umfang, in dem sich die individuellen kommunalen Anteile durch die Angleichung nach Absatz 3 erhöhen, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe, deren individueller kommunaler Anteil höher als 15 Prozent ist, einen Ausgleich. Dieser Ausgleich bemisst sich nach dem Verhältnis des jeweiligen individuellen kommunalen Anteils zu 15 Prozent. Der zusätzliche Betrag wird ab dem Jahr 2012 zusammen mit den individuellen, vorläufigen Budgets nach § 11 Absatz 3 ausgezahlt.
(6) Haben alle örtlichen Träger der Sozialhilfe einen individuellen kommunalen Anteil von mindestens 15 Prozent erreicht, beträgt die Finanzierungsquote des Landes 85 Prozent.
werden aufgehoben.
6. Die §§ 14 und 15 werden die §§ 11 und 12 und wie folgt gefasst:
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§ 14 Kostennachweise und Prüfverfahren
(1) Die für die Kostenerstattung maßgeblichen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 sind nach Einnahme- und Ausgabearten gegliedert nachzuweisen. Die Form des Nachweises wird vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorgegeben und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe mitgeteilt. Der Nachweis für das gesamte Jahr ist spätestens bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen. Für das erste Halbjahr des laufenden Jahres ist der Nachweis zum Zwecke der Haushalts- und Budgetplanung bis zum 30. September des laufenden Jahres vorzulegen. (2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe prüft die nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten Daten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen und erlässt einen diesbezüglichen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen nach § 11 Absatz 1. (3) Liegen die nachgewiesenen Gesamtnettoaufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe unter den individuell prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen nach § 11 Absatz 2, werden die Gesamtnettoaufwendungen auf ihre Plausibilität und Schlüssigkeit geprüft. In diesen Fällen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe berechtigt, im Rahmen von Stichproben Unterlagen anzufordern und die Angaben zu prüfen. (4) Übersteigen die nachgewiesenen Gesamtnettoaufwendungen die individuell prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen nach § 11 Absatz 2, ist die Steigerung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe zu begründen. Neben der Plausibilitäts- und Schlüssigkeitsprüfung wird eine Tiefenprüfung durchgeführt, in der antragsbegründende Unterlagen nachgefordert und Prüfungen vor Ort bei dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe unter Hinzuziehung weiterer Unterlagen durchgeführt werden können. (5) Prüfergebnisse sind im Rahmen des nachträglichen Spitzenausgleichs nach § 12 zu berücksichtigen. § 15 Personal- und Sachkosten 18a Inkrafttreten (1) Ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Pauschale in Höhe von 4,15 Prozent der nach § 11 Absatz 3 ermittelten vorläufigen Budgets. (2) Ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 eine Pauschale in Höhe von 3,6 Prozent der nach § 11 Absatz 3 ermittelten vorläufigen Budgets. (3) Findet ein nachträglicher Spitzenausgleich nach § 12 Absatz 1 statt, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe darüber hinaus zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten die Pauschale nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezogen auf die Summe des Spitzenausgleichs. | " § 11 Abrechnungsverfahren und Abschläge
(1) Die Kosten werden auf Antrag erstattet. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben die für die Kostenerstattung nach § 10 Absatz 2 und 3 maßgeblichen Aufwendungen durch einen nach Einnahme- und Ausgabearten gegliederten Nachweis entsprechend dem vom Landesamt für Soziales und Versorgung vorgegebenen Muster nachzuweisen. Der Nachweis für das erste Halbjahr des laufenden Jahres ist spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres und der Nachweis für das gesamte Jahr spätestens bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen. Das Landesamt für Soziales und Versorgung kann zur Feststellung der Höhe der Kostenerstattungsansprüche ergänzend anspruchsbegründende Unterlagen anfordern, Prüfungen bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchführen und die Unterlagen vor Ort einsehen. (2) Das Land gewährt jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe monatliche Kostenerstattungsabschläge. Die Höhe der monatlichen Abschläge beträgt ein Zwölftel der anerkannten erstattungsfähigen Aufwendungen des Vorjahres des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe zuzüglich eines angemessenen einheitlichen Steigerungssatzes, der sich an der Veränderung der Verbraucherpreise im Land Brandenburg gegenüber dem Vorjahr oder der vereinbarten pauschalen Entgeltfortschreibung für das laufende Jahr im Bereich der Sozialhilfe orientiert. Bis zur Feststellung der anerkannten erstattungsfähigen Aufwendungen des Vorjahres werden die bisher gezahlten Abschläge weiter gewährt. (3) Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 erfolgt ein Ausgleich von Über- und Unterzahlungen mit dem Folgeabschlag. § 12 Personal- und Sachkosten (1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten eine Pauschale in Höhe von 3,6 Prozent der nach § 10 ermittelten Gesamtnettoaufwendungen für die Sozialhilfe abzüglich des kommunalen Eigenanteils. (2) Die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 wird bei der Gewährung der Abschläge nach § 11 Absatz 2 berücksichtigt. (3) Die Auskömmlichkeit der Personal- und Sachkostenpauschale wird im Rahmen der Evaluierung nach § 15 überprüft und die Pauschale rückwirkend angepasst. (4) Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 nicht auskömmlich war, haben die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe Anspruch auf rückwirkenden Ausgleich durch das Land. Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 zu hoch war, werden die jeweiligen Überzahlungen des Landes im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung verrechnet." |
7. § 16 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zur Ermöglichung des quartalsweisen Abrufs der Erstattungen durch das Land gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch melden die örtlichen Träger der Sozialhilfe der zuständigen Landesbehörde rechtzeitig die Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der zuständigen Landesbehörde folgende Daten für das vorangegangene Quartal jeweils zum 5. Februar, 5. Mai, 5. August und 5. November:
Dabei haben die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu gewährleisten, dass die Nettoausgaben für Geldleistungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben. Die Übergangsregelung des § 136 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. | "(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben der nach Absatz 5 zuständigen Landesbehörde
Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 zum 30. April aufzunehmen. Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, sind in die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 zum 31. Juli aufzunehmen. (3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben zu gewährleisten, dass die Nettoausgaben für Geldleistungen begründet und belegt sind sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3." |
b) Absatz 4
(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben gegenüber dem Land die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form bis zum 20. Mai des Folgejahres nachzuweisen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Übergangsregelung des § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
8. Die §§ 17 und 18 werden die §§ 14 und 15 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Berichts- und Auskunftspflichten
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden jährlich in elektronischer Form an das Landesamt für Soziales und Versorgung folgende Daten, sofern diese aufgrund eigener Zuständigkeiten vorliegen:
(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Übermittlung dieser Daten nach Abstimmung im Brandenburger Steuerungskreis nach § 9 durch Rechtsverordnung zu regeln. (3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtetet, dem Landesamt für Soziales und Versorgung Auskünfte zu den nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu erteilen. (4) Die Erhebung weiterer Daten kann im Brandenburger Steuerungskreis nach § 9 vereinbart werden. § 15 Evaluation Das für Soziales zuständige Ministerium gibt spätestens im Jahr 2018 ein externes Gutachten in Auftrag, welches die tatsächliche Leistungsentwicklung einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Ausgaben der Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenwahrnehmung nach § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wissenschaftlich evaluiert. Gegenstand der Evaluation ist auch die Angemessenheit der Kostenausgleichsregelungen der §§ 10 bis 15. Zum Gutachtenauftrag und zur Gutachtenvergabe ist Benehmen mit den Mitgliedern des Brandenburger Steuerungskreises herzustellen. | " § 14 Berichts- und Auskunftspflichten
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem für Soziales zuständigen Ministerium auf Nachfrage Daten zu den nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen zur Verfügung zu stellen. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Übermittlung der Daten festzulegen. § 15 Evaluierung Das für Soziales zuständige Ministerium gibt im Benehmen mit dem Brandenburger Steuerungskreis im Kalenderjahr 2022 ein Gutachten in Auftrag, welches die tatsächliche Leistungsentwicklung einschließlich der sich aus dieser ergebenden Auswirkungen auf die Ausgaben der Träger der Sozialhilfe wissenschaftlich evaluiert. Zu untersuchen sind die Ausgabenentwicklung für die Aufgabenwahrnehmung nach § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Kostenbestandteile sowie die Wirkungen der sozialhilfeergänzenden und -ersetzenden Leistungen. Gegenstand der Evaluierung ist auch die Auskömmlichkeit der Kostenausgleichsregelungen." |
9. § 19 wird § 16 und in Absatz 1 wird die Angabe " § 28 Absatz 2" durch die Angabe " § 29 Absatz 2" ersetzt.
10. Die §§ 20 und 21 werden die §§ 17 und 18.
11. Folgender § 19 wird angefügt:
" § 19 Übergangsvorschrift
Für das Kostenerstattungsverfahren bis 31. Dezember 2019 gelten die §§ 10 bis 15 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung."
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Übersicht der individuellen kommunalen Anteile | Anlage (zu § 11 Absatz 3 Satz 2) |
Landkreis/ kreisfreie Stadt | Stadt Brandenburg | Stadt Cottbus | Stadt Frankfurt (Oder) | Stadt Potsdam | Barnim | Dahme- Spreewald | Elbe- Elster | Havelland | Märkisch-Oderland |
kommunaler Anteil | 15,5 % | 15,6 % | 15,1 % | 15,5 % | 11,8 % | 22,3 % | 20,5 % | 11,7 % | 11,8 % |
Landkreis/ kreisfreie Stadt | Oberhavel | Oberspreewald-Lausitz | Oder-Spree | Ostprignitz-Ruppin | Potsdam-Mittelmark | Prignitz | Spree-Neiße | Teltow-Fläming | Uckermark |
kommunaler Anteil | 9,9 % | 9,2 % | 14,0 % | 22,4 % | 16,6 % | 11,5 % | 12,1 % | 12,0 % | 12,1 % |
wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Landespflegegeldgesetzes
In § 5 Absatz 2 Satz 1 des Landespflegegeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1995 (GVBl. I S. 259), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 39) geändert worden ist, werden die Wörter "70 vom Hundert" durch die Angabe "50 Prozent" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetz vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2018 (GVBl. I Nr. 21 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird vor den Wörtern "soweit dies" das Wort "insbesondere" eingefügt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Land leistet Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle des Landesbehindertenbeirates."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Landesbehindertenbeirat nimmt die Interessen der Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wahr."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter "der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,".
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.
Artikel 9
Änderung des Kindertagesstättengesetzes
Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Eine Heranziehung zu den Kosten einer Leistung der Eingliederungshilfe für Kinder im Grundschulalter nach § 102 Absatz 1 Nummer 4, § 113 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nicht, soweit diese Leistung der Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs gemäß § 1 dient. Hinsichtlich der Erstattung der den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe für die vorgenannten Leistungen entstandenen Kosten finden die §§ 15 bis 18 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung." |
2. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Beitragsbefreiung gilt in dem Zeitraum auch für Kinder, die vor dem Beginn oder im Laufe eines Schuljahres nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vom Schulbesuch zurückgestellt werden." |
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Liegen die Voraussetzungen der Elternbeitragsbefreiung am 1. August eines Jahres vor, so werden bis zur Aufnahme des Kindes in die Schule keine Elterngeldbeiträge erhoben; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt." |
3. § 17b Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Soweit abweichende Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern über die Finanzierung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 getroffen wurden, sind Absatz 1, die Sätze 1 bis 6 und Absatz 4 sinngemäß anzuwenden." |
4. Dem § 17c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Jahr 2018 gilt der Stichtag 1. September 2018."
Artikel 10
Änderung der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung
Die Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. II S. 450), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 6" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Artikel 3 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(4) Artikel 9 Nummer 2 bis 4 sowie Artikel 10 treten mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.
(5) Artikel 2, Artikel 6 und Artikel 9 Nummer 1 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
ID 190007
ENDE |