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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Brandenburg -

Vom 17. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 40 vom 20.12.2021 )



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesaufnahmegesetzes

Das Landesaufnahmegesetz vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.

2. In § 14 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter "der Jahre 2018, 2019 und 2020" durch die Wörter "der drei dem jeweiligen Erstattungsjahr vorangegangenen Jahre" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 36), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die im Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Sie nehmen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe " § 4 Absatz 1" die Wörter "und Absatz 1a" eingefügt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 80" durch die Angabe " § 81" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören auch die Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach § 42 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 34 Absatz 2, 5 und 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

"(2a) Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 4 Absatz 1a entstehen, erstattet das Land die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen für die zu erbringenden Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie Absatz 4 bis 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 34 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(2b) Das Land erstattet die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen für die Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach § 42 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 34 Absatz 2, 5 und 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 34 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Erledigung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1a und 2, die gemäß § 10 Absatz 2a und 2b berücksichtigungsfähig sind, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe zusätzlich eine Fallpauschale von 46,43 Euro."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 wird bei der Gewährung der Abschläge nach § 11 Absatz 2 berücksichtigt."(2) Die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Fallpauschale nach Absatz 1 Satz 2 werden bei der Gewährung der Abschläge nach § 11 Absatz 2 berücksichtigt."

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Sachkostenpauschale" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 1 "eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

5. Die §§ 18 und 19

§ 18 Umsetzung des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) 15 Prozent des auf das Land Brandenburg entfallenden Anteils an der Bundeserstattung nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden an die Landkreise und kreisfreien Städte nach Erhalt weitergeleitet, die Leistungsberechtigte mit Leistungen im Sinne von § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mitgeteilt und diese nach Absatz 2 nachgewiesen haben. Grundlage für die Weiterleitung sind die nach Absatz 2 nachgewiesenen Daten. Eine Verteilung und Weiterleitung an die in Satz 1 genannten Träger ist auf 15 Prozent der Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen dem für Soziales zuständigen Ministerium die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne von § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Kalendermonaten getrennt nach.

(3) Die Einzelheiten und Modalitäten zur Zahlungsabwicklung und zum Verfahren regelt das für Soziales zuständige Ministerium im Erlasswege. Die Nachweise nach Absatz 2 erfolgen entsprechend dem vom für Soziales zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Muster.

(4) Für die Umsetzung des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig.

§ 19 Übergangsvorschrift

Für das Kostenerstattungsverfahren bis 31. Dezember 2019 gelten die §§ 10 bis 15 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung.

werden aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID 212749

ENDE