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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Brandenburg -
Vom 30. Juni 2022
(GVBl. I Nr. 15 vom 30.06.2022)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 10 Absatz 2a und 2b des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 36), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I Nr. 40) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "nach Maßgabe des § 34 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "nach Maßgabe des Absatzes 4" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für den Sofortzuschlag (§ 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Sie nehmen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr."
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter " § 4 Absatz 1 und Absatz 1a" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 bis 1b" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
"(2b) Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 4 Absatz 1b entstehen, erstattet das Land die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen nach Maßgabe des Absatzes 4."
b) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.
4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 10 Absatz 2a und 2b" durch die Wörter " § 10 Absatz 2a und 2c" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2022 in Kraft.
ID: 221345
ENDE |