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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe
- Brandenburg -

Vom 28. Juni 2023
(GVBl. I Nr. 13 vom 29.06.2023)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesstättengesetzes

Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden nach den Wörtern "sowie der" die Wörter "bis zum 1. November an die oberste Landesjugendbehörde gemeldeten" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Liegen bis zum 1. November die für die Verteilung des Betrages nach Satz 5 erforderlichen Kinderzahlen nicht oder nicht vollständig vor, kann die oberste Landesjugendbehörde die Verteilung des Betrages auf Grundlage der durchschnittlichen Kinderzahlen der vergangenen zwei Jahre vornehmen."

2. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden, soweit sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet (Elternbeitragsbefreiung)."Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden,
  1. für Kinder, die sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden,
  2. ab dem Kita-Jahr 2023/2024 für Kinder, die sich im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden und
  3. ab dem Kita-Jahr 2024/2025 für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden

(Elternbeitragsbefreiung)."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "gilt auch für Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung" durch die Wörter "nach Satz 1 gilt auch für Kinder" ersetzt.

b) Absatz 1a wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
(1a) Nimmt ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg im letzten Jahr vor der Einschulung Kindertagesbetreuung außerhalb des Landes in Anspruch, erstattet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Personensorgeberechtigten die nachgewiesene Zahlung von Elternbeiträgen bis zur Höhe von 125 Euro pro Monat."(2) Nimmt ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg, dessen Personensorgeberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 keinen Elternbeitrag im Land Brandenburg zahlen müssten, Kindertagesbetreuung außerhalb des Landes in Anspruch, erstattet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Personensorgeberechtigten die nachgewiesene Zahlung von Elternbeiträgen bis zur Höhe der jeweiligen Pauschale nach § 17b Absatz 1."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Elternbeitragsbefreiung gilt für ein Kita-Jahr. Endet das letzte Kita-Jahr eines Kindes vor dessen Einschulungstermin und wird das Betreuungsverhältnis in der bisher besuchten Kindertagesstätte fortgesetzt, so gilt die Beitragsbefreiung bis zur Einschulung. Sie gilt für Kinder, die bis zum 30. September des nachfolgenden Kita-Jahres das sechste Lebensjahr vollenden. Die Beitragsbefreiung gilt in dem Zeitraum auch für Kinder, die vor dem Beginn oder im Laufe eines Schuljahres nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Für Kinder, die im Folgejahr nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, ist das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung ebenfalls elternbeitragsfrei."(3) Die Elternbeitragsbefreiungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten jeweils für ein Kita-Jahr. Sie sind für das Kind nach den planmäßigen Einschulungsstichtagen gemäß dem Brandenburgischen Schulgesetz zu ermitteln. Die Elternbeitragsbefreiung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verlängert sich um die Zeit einer Zurückstellung von der Einschulung nach dem Brandenburgischen Schulgesetz. Liegt der Einschulungstermin nach Ende des Kita-Jahres und wird die Betreuung in der bisher besuchten Kindertagesstätte fortgesetzt, so gilt die Beitragsbefreiung bis zum Einschulungstermin fort. Die Elternbeitragsfreiheit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 4" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

3. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "125 Euro" durch die Angabe "105 Euro" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "für Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung beträgt der Pauschalbetrag 125 Euro." ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "2 Satz 1 bis" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter "gemäß § 17a Absatz 2 Satz 5" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "erstmals 2020" durch die Angabe "2024" ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Im Jahr 2018 werden die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle gemäß den Absätzen 1 und 2 zum 1. November auf Basis der Daten zum Stichtag 1. September rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Kita-Jahres 2018/2019 ausgereicht."Im Jahr 2023 werden die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle aufgrund der Ausweitung der Beitragsfreiheit auf das vorletzte Kita-Jahr vor der Einschulung gemäß Absatz 1 und § 59 zum 1. November 2023 auf Basis der Daten zum Stichtag 1. September 2023 rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Kita-Jahres 2023/2024 ausgereicht. Im Jahr 2024 werden die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle aufgrund der Ausweitung der Beitragsfreiheit für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden, gemäß Absatz 1 und § 59 zum 1. November 2024 auf Basis der Daten zum Stichtag 1. September 2024 rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Kita-Jahres 2024/2025 ausgereicht. Bereits nach den §§ 55 und 56 gewährte Pauschalzahlungen sind dabei zu verrechnen."

e) Absatz 5 Satz 3

Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln.

wird aufgehoben.

4. § 17c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "betreuten Kinder im Jahr vor der Einschulung im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abzüglich der Anzahl der Kinder nach § 17e und des" durch die Wörter "gemäß § 17a Absatz 1 und 3 sowie § 17e beitragsfrei betreuten Kinder im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des jeweiligen" ersetzt.

bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Im Jahr 2018 gilt der Stichtag 1. September 2018."In den Jahren 2023 und 2024 gilt hinsichtlich der Anzahl der Kinder im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung der Stichtag 1. September 2023. In den Jahren 2024 und 2025 gilt hinsichtlich der Anzahl der Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung der Stichtag 1. September 2024."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "höhere Ausgleichsbeträge" durch das Wort "Härtefallausgleichsbeträge" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe "Absatz 1a" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Für das Jahr 2023 erfolgt die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 1 hinsichtlich der Kinder im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung für fünf Monate bis zum 1. Dezember 2023. Die Ausgleichsbeträge nach Satz 5 sind um die Pauschalzahlungen nach § 61 Absatz 1 zu reduzieren, die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Land für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 für die Kinder erhalten hat, die nach § 50 beitragsfrei oder nach § 51 beitragsbegrenzt zum Stichtag 1. März 2023 betreut wurden und ab dem 1. August 2023 im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung sind. Für das Jahr 2024 erfolgt die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 1 hinsichtlich der Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum vorletzten Kita-Jahr für fünf Monate bis zum 1. Dezember 2024. Die Ausgleichsbeträge nach Satz 7 sind um die Pauschalzahlungen nach § 61 Absatz 1 zu reduzieren, die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Land für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Dezember 2024 für die Kinder erhalten hat, die nach § 50 beitragsfrei oder nach § 51 beitragsbegrenzt betreut wurden und ab dem 1. August 2024 das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden. In den Jahren 2024 und 2025 sind bei der Auszahlung der Ausgleichsbeträge die vom Land nach § 61 Absatz 1 gewährten Pauschalzahlungen für die Kinder in Abzug zu bringen, die nach § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 zum 1. August 2023 und zum 1. August 2024 jeweils beitragsfrei geworden sind."

5. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. die jährliche Meldung der belegten Plätze durch Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung sowie die Anzahl der Kindertagesstätten, in denen diese betreut werden, als Grundlage der Bemessung der Ausgleichszahlung gemäß den §§ 17b bis 17e,"11. die Meldung der belegten Plätze durch Kinder, deren Personensorgeberechtigte nach § 17a und § 50 beitragsfrei und nach § 51 beitragsbegrenzt sind, sowie die Anzahl der Kindertagesstätten, in denen diese Kinder betreut werden, als Grundlage der Bemessung der Ausgleichszahlungen gemäß den §§ 17b bis 17e sowie den §§ 55 bis 62,"

b) Nummer 12

12. das Vorliegen der Unzumutbarkeit, die Höhe des Pauschalbetrages sowie das Verfahren zum Ausgleich der Einnahmeausfälle und zur Erstattung der Ausgleichszahlungen nach § 17 Absatz 1a,

wird aufgehoben.

c) Nummer 13 wird Nummer 12.

6. Dem § 50 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von § 17b Absatz 1 Satz 1 gleicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024 den Trägern der Kindertagesstätten die Einnahmeausfälle aufgrund der Beitragsbefreiung nach § 17a Absatz 1 Satz 1 in Höhe eines Pauschalbetrags von 125 Euro je Kind und Monat aus."

7. In § 61 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "Absatz 1a" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

8. Nach § 63 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dabei sollen insbesondere die Pauschalen nach § 17b Absatz 1 Satz 1 und § 50 Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf die Angemessenheit ihrer Höhen bei den Kindertageseinrichtungen, die ausschließlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung betreuen, im Jahr 2024 überprüft werden."

Artikel 2
Weitere Änderung des Kindertagesstättengesetzes

(Gültig ab 01.08.2024 siehe =>)

Das Kindertagesstättengesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" sowie die Angabe "4,65 Kinder" durch die Angabe "4,25 Kinder" ersetzt.

2. In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "89,4 Prozent" durch die Angabe "90,3 Prozent" ersetzt.

3. § 17a Absatz 4

(4) Liegen die Voraussetzungen der Elternbeitragsbefreiung am 1. August eines Jahres vor, so werden bis zur Aufnahme des Kindes in die Schule keine Elterngeldbeiträge erhoben; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Für Kinder, die nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vorzeitig eingeschult werden, erstattet der Träger der Kindertagesstätte die zunächst erhobenen Elternbeiträge, nachdem die Personensorgeberechtigten ihm die vorzeitige Einschulung gemeldet haben. Die Meldung ist bis zum 1. Juni vor der Einschulung abzugeben. Die Erstattung zunächst gezahlter Elternbeiträge erfolgt spätestens drei Monate nach der Einschulung.

wird aufgehoben.

4. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 kann der Einrichtungsträger die gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen personellen Voraussetzungen auch dann erfüllen, wenn seine Kindertagesstätte über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung verfügt. Wird die Personalausstattung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 im Jahresdurchschnitt in der überwiegenden Anzahl der Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unterschritten und hat dies zur Begrenzung des Zuschusses nach § 16 Absatz 2 Satz 3 geführt, so hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dies der obersten Landesjugendbehörde anzuzeigen. Nach der Anzeige gemäß Satz 2 hat das Land den Ausgleich nach § 16a Absatz 1 für das auf die Meldung folgende Kalenderjahr entsprechend anzupassen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 3
Weitere Änderung des Kindertagesstättengesetzes

(Gültig ab 01.08.2025 siehe =>)

Das Kindertagesstättengesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "4,25 Kinder" durch die Wörter "vier Kinder" ersetzt.

2. In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "90,3 Prozent" wird durch die Angabe "90,9 Prozent" ersetzt.

3. § 17a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden,
  1. für Kinder, die sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden,
  2. ab dem Kita-Jahr 2023/2024 für Kinder, die sich im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden und
  3. ab dem Kita-Jahr 2024/2025 für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden

(Elternbeitragsbefreiung).

"Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag für Kinder erhoben werden, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden (Elternbeitragsbefreiung)."

4. § 17b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt auf Antrag des Trägers einer Kindertagesstätte nach Prüfung höhere Einnahmeausfälle als die nach Absatz 1 Satz 1 fest und gleicht diese aus. Dies gilt nur für den Ausfall von Einnahmen für ortsübliche Leistungen. Dabei muss der Träger der Kindertagesstätte durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sein durchschnittlicher Elternbeitrag für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum beitragsbefreiten Kita-Jahr über dem Pauschalbetrag gemäß Absatz 1 Satz 1 liegt. Übersteigt der Antrag auf Feststellung und Erstattung höherer Einnahmeausfälle den Pauschalbetrag nach Absatz 1 Satz 1 um mindestens 20 Prozent, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beitragsregelungen prüfen. Dabei kann auf eine bei anderer Gelegenheit durchgeführte Prüfung der Rechtmäßigkeit Bezug genommen werden. Höhere Einnahmeausfälle können auch durch den Nachweis der Beitragserstattungen an Personensorgeberechtigte geltend gemacht werden, deren Kinder vorzeitig in die Schule aufgenommen werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Für den Ausgleich erhöhter Einnahmeausfälle ist einmal jährlich bis zum 1. September für das ablaufende Kalenderjahr ein Antrag zu stellen. Soweit abweichende Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern über die Finanzierung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 getroffen wurden, sind Absatz 1, die Sätze 1 bis 6 und Absatz 4 sinngemäß anzuwenden."(2) Der Träger der Kindertagesstätte kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Härtefallausgleich entsprechend § 59 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung beanspruchen."

Artikel 4
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe

Das Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 12 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 20a Familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung

§ 20b Allgemeine personelle Voraussetzungen in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten

§ 20c Fachkräfte in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten

§ 20d Anrechnung weiterer Personen auf das geeignete pädagogische Personal sowie Beschäftigung zusätzlicher Personen in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten

§ 20e Leitungen in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten

§ 20f Grundrechtseinschränkungen".

b) Die Angabe zu Abschnitt VIIa wird wie folgt gefasst:

altneu
"Abschnitt VIIa

Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche und Aufnahme von Gruppen der Kinder- und Jugendhilfe aus anderen Staaten".

c) Die Angabe zu den § 24c wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 24c Zuständigkeit und Fristen".

d) Die Angabe zu § 24f wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 24f Einrichtung eines zentralen Registers".

e) Nach der Angabe zu § 24j werden folgende Angaben eingefügt:

" § 24k Aufnahme von Gruppen der Kinder- und Jugendhilfe aus anderen Staaten

§ 24l Grundrechtseinschränkungen".

f) Die Angaben zu Abschnitt IX und zu den §§ 25a und 25b werden gestrichen.

2. In § 16b Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20f eingefügt:

" § 20a Familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung

Eine familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden ist, ist auch dann Einrichtung im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie unter Verantwortung eines Trägers steht, der

  1. 1 das Konzept,
  2. die fachliche Steuerung der Hilfe,
  3. die Qualitätssicherung,
  4. die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie
  5. die Außenvertretung

gewährleistet. Zur Wahrnehmung der Verantwortung eines Trägers ist auszuschließen, dass die mit der Betreuung betraute Person zugleich Träger oder Leitung der Einrichtung ist, mit dem Träger oder der Leitung in einer Lebensgemeinschaft lebt oder mit dem Träger oder der Leitung in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist oder war.

§ 20b Allgemeine personelle Voraussetzungen in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten

(1) Der Träger von Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe und von Wohnheimen sowie Internaten im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch hat persönlich und fachlich geeignetes Personal bereitzuhalten und die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Fachberatungen oder Supervision für das pädagogische Personal sicherzustellen. Die fachlichen Qualifikationen der Beschäftigten sind entsprechend der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Träger der Einrichtung sorgt durch Fortbildung dafür, dass die berufliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird.

(3) Personen, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden sind, dürfen nicht beschäftigt werden. Gleiches gilt, wenn die rechtskräftige Verurteilung wegen einer anderen Straftat erwarten lässt, dass die Person für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe persönlich nicht geeignet ist. Der Träger hat sich von allen in der Einrichtung, im Wohnheim und im Internat tätigen Personen bei der Anstellung und im Weiteren alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen.

§ 20c Fachkräfte in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten

(1) Mit der Wahrnehmung betreuender und erzieherischer Aufgaben in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe und in Internaten im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind geeignete pädagogische Fachkräfte zu betrauen.

(2) Geeignete pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind

  1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
  2. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
  3. Psychologinnen und Psychologen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
  4. Absolventinnen und Absolventen anderer erziehungs- und sozialwissenschaftlicher Hochschulstudiengänge mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik mit Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterabschluss,
  5. gemäß Erzieheranerkennungsverordnung für den Teilbereich Heim gleichgestellte Personen,
  6. Personen, die nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz über gleichwertige Fähigkeiten für das Arbeitsfeld der stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung verfügen.

(3) Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe gelten die in Absatz 2 genannten Fachkräfte als geeignete pädagogische Fachkräfte, wenn sie über eine dem Einzelfall oder einem speziellen Angebot entsprechende Zusatzqualifikation verfügen. Darüber hinaus gelten Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, Rehabilitationspädagoginnen und Rehabilitationspädagogen sowie Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger als geeignete Fachkräfte. Im Einzelfall können auch Personen als geeignete Fachkraft gelten, die über Qualifikationen in der Integrations- oder Förderpädagogik verfügen.

§ 20d Anrechnung weiterer Personen auf das geeignete pädagogische Personal sowie Beschäftigung zusätzlicher Personen in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten

(1) Eine Anrechnung weiterer Personen auf das geeignete pädagogische Personal ist in Einzelfällen möglich, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben. Die Anrechnung nach Satz 1 kann mit der Vorlage von Nachweisen zur Fort- und Weiterbildung verbunden werden.

(2) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer in § 20c Absatz 2 genannten Berufsqualifikation teilnehmen, können mit Beginn der Qualifizierung mit einem Anteil von 80 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als geeignetes pädagogisches Personal angerechnet werden.

(3) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Personen, die über einen Berufsabschluss im sozialen Bereich verfügen, können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs auf das geeignete pädagogische Personal von Beginn an angerechnet werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine individuelle Bildungsplanung zur Erlangung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikationen abgestimmt wurde.

(4) Voraussetzung für die Anrechnung weiterer Personen auf das geeignete pädagogische Personal nach den Absätzen 2 und 3 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Person gestellter, entsprechend begründeter und von der obersten Landesjugendbehörde genehmigter Antrag. Die Genehmigung kann unter Auflagen und für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden. Der Anteil des nicht voll anzurechnenden Personals darf in der Regel 10 Prozent des gesamten pädagogischen Personals nicht überschreiten und die notwendige Anleitung durch geeignete pädagogische Fachkräfte muss stets gewährleistet sein.

§ 20e Leitungen in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und Internaten

Für jede Einrichtung ist eine Leiterin oder ein Leiter zu benennen. Die Leiterin oder der Leiter muss eine nach § 20c Absatz 2 geeignete pädagogische Fachkraft sein, die die fachlichen Anforderungen, die mit der Übernahme von Leitungsaufgaben verbunden sind, erfüllt. Dazu gehören die fachliche Förderung, Anleitung und Aufsicht von Personal sowie die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung in der Einrichtung und gegebenenfalls die Sicherstellung der übertragenen Verwaltungsaufgaben sowie Kenntnisse der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Achten, Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das erfordert in der Regel eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Tätigkeitsfeld der Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe sowie Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verschiedener Altersstufen. Leiterinnen oder Leiter von Einrichtungen, die überwiegend Kinder und Jugendliche mit Behinderung aufnehmen, müssen zusätzlich über ausreichende berufliche Erfahrungen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung verfügen.

§ 20f Grundrechtseinschränkungen

Das Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird durch die §§ 20b bis 20e eingeschränkt."

5. Die Überschrift von Abschnitt VIIa wird wie folgt gefasst:

altneu
"Abschnitt VIIa

Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche und Aufnahme von Gruppen der Kinder- und Jugendhilfe aus anderen Staaten".

6. § 24c wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 24c Zuständigkeit und Fristen".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die Frist zur Durchführung des Verteilungsverfahrens gemäß § 42b Absatz 4 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beginnt frühestens mit der positiven Feststellung der Minderjährigkeit durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Kind oder der Jugendliche kann wie bisher untergebracht bleiben, dann jedoch in Zuständigkeit des neuen, laut Zuweisungsentscheidung zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Die Voraussetzung gemäß § 89d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet ab dem 24. Februar 2022 für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Land Brandenburg keine Anwendung."

7. § 24f wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 24f Einrichtung eines zentralen Registers

(1) Bei der obersten Landesjugendbehörde kann ein zentrales Register der im Land aufgenommenen unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer geführt werden, in dem für alle unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig im Land Brandenburg in Obhut genommen wurden oder durch eine Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Obhut eines örtlichen Trägers der öffentlich Jugendhilfe genommen wurden oder sich in Obhut eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe befinden. Folgende Daten sind im Rahmen der Registrierung und Identitätsfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern zu erfassen und entsprechend vorzuhalten:

  1. Familienname und Vornamen,
  2. frühere Namen,
  3. Geburtsdatum, -ort und -staat,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Familiennamen und Vornamen von Personensorgeberechtigten, einschließlich ihrer Anschriften im Herkunftsstaat,
  6. gesprochene Muttersprache,
  7. Datum der Aufnahme in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
  8. bekannte Daten zu den in § 89d Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zeitpunkten,
  9. Aufenthaltsort nach Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
  10. Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung in einer Einrichtung gemäß §§ 45 , 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgte.

Es sind die meldepflichtigen Daten von den zuständigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu erfassen und unverzüglich in verschlüsselter elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur zum Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz verwendet werden. Sie dürfen für statistische Zwecke in anonymisierter Form ausgewertet und verwendet werden. Sie sind solange zu speichern, wie die Abrechnung der Kostenerstattung nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht abgeschlossen ist.

(3) Die zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe melden der obersten Landesjugendbehörde unverzüglich jede Veränderung der Daten gemäß Absatz 1. Sie ergänzen die Daten, soweit nachträglich ergänzende Informationen vorliegen. Entzieht sich ein Kind oder ein Jugendlicher der Inobhutnahme, ist dies zu melden und ergänzend zu vermerken. Wird in der obersten Landesjugendbehörde festgestellt, dass das Kind oder der Jugendliche bereits in Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfasst ist, sind beide betroffenen öffentlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich zu informieren. Die örtliche Zuständigkeit des bisherigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geht vor.

(4) Die oberste Landesjugendbehörde kann den zuständigen Landesjugendbehörden anderer Bundesländer Auskunft erteilen, ob ein Kind oder Jugendlicher im zentralen Register verzeichnet ist, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. Es gibt hierbei nur Auskunft über den zuletzt zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg. Eine Weitergabe weitergehender Daten ist unzulässig."

8. Nach § 24j werden folgende §§ 24k und 24l eingefügt:

" § 24k Aufnahme von Gruppen der Kinder- und Jugendhilfe aus anderen Staaten

(1) Werden Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit personensorgeberechtigten Begleitpersonen, die in ihrem Herkunftsland als Angebote der Kinder- und Jugendhilfe für Hilfen zur Erziehung gelten, im Land Brandenburg nicht nur kurzzeitig aufgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Gruppe. Die örtliche Zuständigkeit geht auf einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, wenn die Gruppe in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Stadt im Land Brandenburg umzieht. Hinsichtlich einer Zuweisungsentscheidung und die Aufnahme finden § 24b Absatz 2 bis 5 und die §§ 24c bis 24h entsprechende Anwendung.

(2) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat festzustellen, ob eine Personensorgeberechtigung der Begleitpersonen zugunsten der Kinder und Jugendlichen, die zur Gruppe gehören, besteht. Wechseln die Begleitpersonen, ist dies dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich durch die bisherige oder durch die neue Begleitperson anzuzeigen. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft die Personensorgeberechtigung der neuen Begleitpersonen.

(3) Gruppen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sollen nicht getrennt untergebracht werden. Die Unterbringung kann außerhalb von erlaubnispflichtigen Einrichtungen gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Die für die Aufsicht gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach diesem Gesetz zuständige Stelle unterstützt und begleitet die Unterbringung. Die Begleitpersonen sind verpflichtet, gegenüber der nach diesem Gesetz für die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stelle unverzüglich Meldungen gemäß § 47 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abzugeben. Die §§ 8a und 47 Absatz 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung.

(4) Bei der Berechnung der Anzahl der aufgenommenen Kinder und Jugendlichen für die Verteilung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg gemäß § 24b Absatz 2, zählen die Kinder und Jugendlichen, die Teil einer Gruppe im Sinne von Absatz 1 sind, wie unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer.

(5) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die mit der Unterbringung von Gruppen gemäß Absatz 1 verbundenen Kosten, einschließlich der Begleitpersonen, soweit sie zur Jugendhilfeleistung des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehören und keine anderen Erstattungsansprüche vorrangig bestehen. Hinsichtlich der Abrechnung findet das Verfahren zur Kostenerstattung für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer entsprechende Anwendung.

(6) Das Land gewährt für die Mehrbelastungen der örtlichen Träger der Jugendhilfe einen Ausgleich nach der Verordnung gemäß § 24i Satz 2.

§ 24l Grundrechtseinschränkungen

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und das Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg werden durch die §§ 24c, 24f und 24k eingeschränkt."

9. Der Abschnitt IX wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung

Die Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. II S. 450), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 34 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "die Anzahl der Kinder im Jahr vor der Einschulung gemäß § 17a Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes" durch die Wörter "gemäß der §§ 17a und 17e des Kindertagesstättengesetzes die Anzahl der nach diesen Vorschriften beitragsfrei betreuten Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung, im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung und im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Bis zum 15. September 2023 ist außerdem die Anzahl der Kinder zu melden, die gemäß Satz 5 zu den Stichtagen 1. März 2023 und 1. Juni 2023 gemeldet wurden und zum 1. August 2023 nach § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17e des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei geworden sind. Zum 15. September 2024 ist die Anzahl der Kinder zu melden, die gemäß Satz 5 zu den Stichtagen 1. September 2023, 1. Dezember 2023, 1. März 2024 und 1. Juni 2024 gemeldet wurden und zum 1. August 2024 nach § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 17e des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei geworden sind."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung" durch die Wörter "gemäß § 17a und § 17e des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei betreuten Kinder nach Jahrgängen" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Zum 1. November 2023 ist außerdem die Anzahl der Kinder zu melden, die gemäß Satz 4 zu den Stichtagen 1. März 2023 und 1. Juni 2023 gemeldet wurden und zum 1. August 2023 nach § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17e des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei geworden sind. Zum 1. November 2024 ist die Anzahl der Kinder zu melden, die gemäß Satz 4 zu den Stichtagen 1. September 2023, 1. Dezember 2023, 1. März 2024 und 1. Juni 2024 gemeldet wurden und zum 1. August 2024 nach § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 17e des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei geworden sind."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung" durch die Wörter "gemäß § 17a Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes" ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Kinder im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung sind Kinder, die zwischen dem 1. Oktober des Folgejahres und dem 30. September des darauffolgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und für die am 1. August des letztgenannten Jahres die Schulpflicht beginnt."

Artikel 6
Änderung der Kita-Personalverordnung

In § 2 Absatz 3, § 10 Absatz 7 Satz 1 und § 12a Absatz 1 der Kita-Personalverordnung vom 27. April 1993 (GVBl. II S. 212), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juli 2022 (GVBl. II Nr. 44) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "2023" durch die Angabe "2024" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kita-Beitragsbefreiungsverordnung vom 16. August 2019 (GVBl. II Nr. 61) außer Kraft.

(2) Artikel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. August 2024 in Kraft.

(4) Artikel 3 tritt am 1. August 2025 in Kraft.

ID: 231316

ENDE