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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeiten in der Marktüberwachung und im Arbeitsschutzrecht
- Brandenburg -

Vom 7. Juni 2023
(GVBl. I Nr. 37 vom 08.06.2023)



Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
ProdSEVZV - Produktsicherheits- und Energieverbrauchsrecht-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten in der Marktüberwachung zum Produktsicherheitsrecht, Recht über ortsbewegliche Druckgeräte, energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Anlage der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 382), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2018 (GVBl. II Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle "I. Überblick der Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis" wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.7 wird folgende Nummer 1.8 eingefügt:

"1.8 Betriebssicherheitsverordnung".

b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

"17 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen".

2. Nummer 1 der Tabelle "II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis" wird wie folgt gefasst:

Alt.

1.Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen
MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
LAVGLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
MWEMinisterium für Wirtschaft und Energie
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
KrOrdBKreisordnungsbehörden
OrdBörtliche Ordnungsbehörden
GesAGesundheitsämter
PPPolizeipräsidium
2.Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
  • eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit
  • eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit.
3.Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen bzw. Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Neu:

"1.Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen
MSGIVMinisterium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
LAVGLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
MWAEMinisterium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
KrOrdBKreisordnungsbehörden
OrdBÖrtliche Ordnungsbehörden
GesAGesundheitsämter
PPPolizeipräsidium
BAuABundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik".

3. Die Tabelle "III. Verzeichnis der Zuständigkeiten" wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1.1.4 bis 1.1.12 werden durch folgende Nummern 1.1.4 bis 1.1.13 ersetzt:

Alt:

1.1.4 § 21 Abs. 3Zusammenwirken mit den gesetzlichen UnfallversicherungsträgernMASGF, LAVG
1.1.5 § 21 Abs. 4Vereinbarung von Maßnahmen zur Umsetzung von Arbeitsprogrammen mit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle der Unfallversicherungsträger nach § 20 Absatz 2 SGB VII, Evaluation der ZielerreichungMASGF
1.1.6 § 22 Abs. 1Verlangen von Auskünften und Unterlagen vom ArbeitgeberLAVG
1.1.7 § 22 Abs. 3Anordnung von Maßnahmen im EinzelfallLAVG
1.1.8 § 23 Abs. 1Entgegennahme der Mitteilungen der ArbeitgeberMASGF, LAVG
1.1.9 § 23 Abs. 3Unterrichtung anderer zuständiger BehördenLAVG
1.1.10 § 23 Abs. 4Veröffentlichung eines JahresberichtesMASGF
1.1.11 § 24Mitteilungen von Angaben für den UnfallverhütungsberichtMASGF
1.1.12 § 25Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG


Neu:

"1.1.4 § 21 Absatz 3 Satz 1Zusammenwirken mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, Sicherstellung eines ErfahrungsaustauschesMSGIV, LAVG
1.1.5 § 21 Absatz 3 Satz 3Vereinbarung von Maßnahmen zur Umsetzung von Arbeitsprogrammen mit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle der Unfallversicherungsträger nach § 20 Absatz 2 SGB VII, Evaluation der ZielerreichungMSGIV
1.1.6 § 21 Absatz 4Vereinbarungen mit den gesetzlichen UnfallversicherungsträgernMSGIV
1.1.7 § 22 Absatz 1Verlangen von Auskünften und Unterlagen vom ArbeitgeberLAVG
1.1.8 § 22 Absatz 3Anordnung von Maßnahmen im EinzelfallLAVG
1.1.9 § 23 Absatz 1Entgegennahme der Mitteilungen der ArbeitgeberMSGIV, LAVG
1.1.10 § 23 Absatz 3Unterrichtung anderer zuständiger BehördenLAVG
1.1.11 § 23 Absatz 4Veröffentlichung eines JahresberichtesMSGIV
1.1.12 § 24Mitteilungen von Angaben für den UnfallverhütungsberichtMSGIV
1.1.13 § 25Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG".

b) Nach Nummer 1.7.5 werden folgende Nummern 1.8 bis 1.8.13 eingefügt:

"1.8Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
1.8.1 § 15 Absatz 2Entscheidung im StreitfallLAVG/
LBGR
1.8.2 § 16 Absatz 2Entscheidung im StreitfallLAVG/
LBGR
1.8.3 § 17 Absatz 1Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind auf Verlangen vorzulegenLAVG/
LBGR
1.8.4 § 18Erteilung oder Ablehnung einer ErlaubnisLAVG/
LBGR
1.8.5 § 19 Absatz 1Entgegennahme einer AnzeigeLAVG/
LBGR
1.8.6 § 19 Absatz 2Verlangen der sicherheitstechnischen BeurteilungLAVG/
LBGR
1.8.7 § 19 Absatz 3Verlangen der Übermittlung von Dokumenten, Nachweisen und AngabenLAVG/
LBGR
1.8.8 § 19 Absatz 4Zulassen von AusnahmenLAVG/
LBGR
1.8.9 § 19 Absatz 5Anordnung einer außerordentlichen PrüfungLAVG/
LBGR
1.8.10 § 19 Absatz 6Verkürzung oder Verlängerung von FristenLAVG/
LBGR
1.8.11Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1Entscheidung über PrüffristverkürzungLAVG/
LBGR
1.8.12Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2Anerkennung befähigter PersonenLAVG/
LBGR
1.8.13Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4Verlangen der DokumentationLAVG/
LBGR".

c) In den Nummern 2.3.3, 2.3.6 und 2.3.7 wird in der Spalte "Zuständige Behörde" jeweils die Angabe "MWE" durch die Angabe "MWAE" ersetzt.

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Gewerbeordnung und darauf beruhende Verordnungen3. "Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)".

e) Die Nummern 3.1 bis 3.2

3.1.1 § 139b Abs. 1Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund der §§ 120e und 139h erlassenen RechtsverordnungenLAVG
3.1.2 § 139b Abs. 6Betreten und Besichtigen der UnterkünfteSoweit sich die Unterkünfte auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebe befinden LAVG/LBGR; im Übrigen KrOrdB
3.1.3 § 147 Abs. 1 Nr. 1Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nichtgestattung einer Besichtigung oder Prüfung nach
a) § 139b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4
b) § 139b Abs. 6 Satz 1 oder 2
Soweit sich die Unterkünfte auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebe befinden LAVG/LBGR; im Übrigen KrOrdB
3.1.4 § 147 Abs. 1 Nr. 2Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 139b Abs. 5LAVG
3.2Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)


werden aufgehoben.

f) Die Nummern 3.2.1 bis 3.2.14 werden die Nummern 3.1 bis 3.14.

g) In den Nummern 2.3.3 bis 2.3.7, 2.3.9, 5.1.1, 8.1.2, 10.1.2, 10.1.4 und 10.2.1 wird in der Spalte "Zuständige Behörde" jeweils die Angabe "MASGF" durch die Angabe "MSGIV" ersetzt.

h) Folgende Nummern 17 bis 17.17 werden angefügt:

"17Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
17.1 § 10 Absatz 3Entgegennahme von Benachrichtigungen der zugelassenen ÜberwachungsstelleLAVG/ LBGR
17.2 § 11 Absatz 1Einrichten einer Datei führenden Stelle (Anlagenkataster)LAVG/ LBGR
17.3 § 11 Absatz 3Zugriff und Verwendung der gespeicherten Daten im AnlagenkatasterMSGIV/ MWAE
LAVG/
LBGR/
ZLS
17.4 § 11 Absatz 6Zulassen von Ausnahmen für Prüfstellen von UnternehmenLAVG/ LBGR
17.5 § 14Entgegennahme von Mitteilungen über Änderungen durch die zugelassene ÜberwachungsstelleZLS
17.6 § 18 Absatz 2zur Verfügung stellen von kompetenten MitarbeiternZLS
17.7 § 19Zulassung von Prüfstellen, Anzeige von Änderungen an BAuAZLS
17.8 § 21Aufsicht über die zugelassenen ÜberwachungsstellenZLS
17.9 § 22Befugnisse gegenüber zugelassenen ÜberwachungsstellenZLS
17.10 § 23Befugnisse gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger AnlagenZLS
17.11 § 25Übermittlungspflichten gegenüber AufsichtsbehördeZLS
17.12 § 26 Absatz 1Zuständigkeit für die AufsichtLAVG/ LBGR
17.13 § 27Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger AnlagenLAVG/ LBGR
17.14 § 28 Absatz 1 Satz 1Verlangen erforderlicher Auskünfte von zugelassenen ÜberwachungsstellenMSGIV/ MWAE
LAVG/ LBGR
17.15 § 28 Absatz 1 Satz 2Informieren der Zulassungsbehörde über nicht rechtskonformes Verhalten einer zugelassenen ÜberwachungsstelleMSGIV/ MWAE
17.16 § 30Informieren der Zulassungsbehörde über nicht ordnungsgemäßes Durchführen von Aufgaben einer zugelassenen ÜberwachungsstelleMSGIV/ MWAE
17.17 § 32Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/ LBGR".

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die

  1. EnVKG-Zuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2014 (GVBl. II Nr. 30), die durch Artikel 31 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 53) geändert worden ist,
  2. EVPG-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Juni 2013 (GVBl. II Nr. 47), die durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 54) geändert worden ist,
  3. Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 11 S. 19) geändert worden ist,

außer Kraft.

ID: 232179


ENDE