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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeiten in der Marktüberwachung und im Arbeitsschutzrecht
- Brandenburg -
Vom 7. Juni 2023
(GVBl. I Nr. 37 vom 08.06.2023)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
ProdSEVZV - Produktsicherheits- und Energieverbrauchsrecht-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten in der Marktüberwachung zum Produktsicherheitsrecht, Recht über ortsbewegliche Druckgeräte, energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Die Anlage der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 382), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2018 (GVBl. II Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Tabelle "I. Überblick der Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis" wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.7 wird folgende Nummer 1.8 eingefügt:
"1.8 Betriebssicherheitsverordnung".
b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
"17 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen".
2. Nummer 1 der Tabelle "II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis" wird wie folgt gefasst:
Alt.
1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit MWE Ministerium für Wirtschaft und Energie LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe KrOrdB Kreisordnungsbehörden OrdB örtliche Ordnungsbehörden GesA Gesundheitsämter PP Polizeipräsidium 2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
- eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit
- eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit.
3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen bzw. Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Neu:
"1. | Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen | |
MSGIV | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz | |
LAVG | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit | |
MWAE | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie | |
LBGR | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe | |
KrOrdB | Kreisordnungsbehörden | |
OrdB | Örtliche Ordnungsbehörden | |
GesA | Gesundheitsämter | |
PP | Polizeipräsidium | |
BAuA | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | |
ZLS | Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik". |
3. Die Tabelle "III. Verzeichnis der Zuständigkeiten" wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.1.4 bis 1.1.12 werden durch folgende Nummern 1.1.4 bis 1.1.13 ersetzt:
Alt:
1.1.4 § 21 Abs. 3 Zusammenwirken mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern MASGF, LAVG 1.1.5 § 21 Abs. 4 Vereinbarung von Maßnahmen zur Umsetzung von Arbeitsprogrammen mit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle der Unfallversicherungsträger nach § 20 Absatz 2 SGB VII, Evaluation der Zielerreichung MASGF 1.1.6 § 22 Abs. 1 Verlangen von Auskünften und Unterlagen vom Arbeitgeber LAVG 1.1.7 § 22 Abs. 3 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall LAVG 1.1.8 § 23 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilungen der Arbeitgeber MASGF, LAVG 1.1.9 § 23 Abs. 3 Unterrichtung anderer zuständiger Behörden LAVG 1.1.10 § 23 Abs. 4 Veröffentlichung eines Jahresberichtes MASGF 1.1.11 § 24 Mitteilungen von Angaben für den Unfallverhütungsbericht MASGF 1.1.12 § 25 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
Neu:
"1.1.4 | § 21 Absatz 3 Satz 1 | Zusammenwirken mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, Sicherstellung eines Erfahrungsaustausches | MSGIV, LAVG |
1.1.5 | § 21 Absatz 3 Satz 3 | Vereinbarung von Maßnahmen zur Umsetzung von Arbeitsprogrammen mit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle der Unfallversicherungsträger nach § 20 Absatz 2 SGB VII, Evaluation der Zielerreichung | MSGIV |
1.1.6 | § 21 Absatz 4 | Vereinbarungen mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern | MSGIV |
1.1.7 | § 22 Absatz 1 | Verlangen von Auskünften und Unterlagen vom Arbeitgeber | LAVG |
1.1.8 | § 22 Absatz 3 | Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall | LAVG |
1.1.9 | § 23 Absatz 1 | Entgegennahme der Mitteilungen der Arbeitgeber | MSGIV, LAVG |
1.1.10 | § 23 Absatz 3 | Unterrichtung anderer zuständiger Behörden | LAVG |
1.1.11 | § 23 Absatz 4 | Veröffentlichung eines Jahresberichtes | MSGIV |
1.1.12 | § 24 | Mitteilungen von Angaben für den Unfallverhütungsbericht | MSGIV |
1.1.13 | § 25 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG". |
b) Nach Nummer 1.7.5 werden folgende Nummern 1.8 bis 1.8.13 eingefügt:
"1.8 | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | ||
1.8.1 | § 15 Absatz 2 | Entscheidung im Streitfall | LAVG/ LBGR |
1.8.2 | § 16 Absatz 2 | Entscheidung im Streitfall | LAVG/ LBGR |
1.8.3 | § 17 Absatz 1 | Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind auf Verlangen vorzulegen | LAVG/ LBGR |
1.8.4 | § 18 | Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis | LAVG/ LBGR |
1.8.5 | § 19 Absatz 1 | Entgegennahme einer Anzeige | LAVG/ LBGR |
1.8.6 | § 19 Absatz 2 | Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung | LAVG/ LBGR |
1.8.7 | § 19 Absatz 3 | Verlangen der Übermittlung von Dokumenten, Nachweisen und Angaben | LAVG/ LBGR |
1.8.8 | § 19 Absatz 4 | Zulassen von Ausnahmen | LAVG/ LBGR |
1.8.9 | § 19 Absatz 5 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung | LAVG/ LBGR |
1.8.10 | § 19 Absatz 6 | Verkürzung oder Verlängerung von Fristen | LAVG/ LBGR |
1.8.11 | Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 | Entscheidung über Prüffristverkürzung | LAVG/ LBGR |
1.8.12 | Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 | Anerkennung befähigter Personen | LAVG/ LBGR |
1.8.13 | Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4 | Verlangen der Dokumentation | LAVG/ LBGR". |
c) In den Nummern 2.3.3, 2.3.6 und 2.3.7 wird in der Spalte "Zuständige Behörde" jeweils die Angabe "MWE" durch die Angabe "MWAE" ersetzt.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Gewerbeordnung und darauf beruhende Verordnungen | 3. "Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)". |
e) Die Nummern 3.1 bis 3.2
3.1.1 § 139b Abs. 1 Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund der §§ 120e und 139h erlassenen Rechtsverordnungen LAVG 3.1.2 § 139b Abs. 6 Betreten und Besichtigen der Unterkünfte Soweit sich die Unterkünfte auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebe befinden LAVG/LBGR; im Übrigen KrOrdB 3.1.3 § 147 Abs. 1 Nr. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nichtgestattung einer Besichtigung oder Prüfung nach
a) § 139b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4
b) § 139b Abs. 6 Satz 1 oder 2Soweit sich die Unterkünfte auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebe befinden LAVG/LBGR; im Übrigen KrOrdB 3.1.4 § 147 Abs. 1 Nr. 2 Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 139b Abs. 5 LAVG 3.2 Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
werden aufgehoben.
f) Die Nummern 3.2.1 bis 3.2.14 werden die Nummern 3.1 bis 3.14.
g) In den Nummern 2.3.3 bis 2.3.7, 2.3.9, 5.1.1, 8.1.2, 10.1.2, 10.1.4 und 10.2.1 wird in der Spalte "Zuständige Behörde" jeweils die Angabe "MASGF" durch die Angabe "MSGIV" ersetzt.
h) Folgende Nummern 17 bis 17.17 werden angefügt:
"17 | Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) | ||
17.1 | § 10 Absatz 3 | Entgegennahme von Benachrichtigungen der zugelassenen Überwachungsstelle | LAVG/ LBGR |
17.2 | § 11 Absatz 1 | Einrichten einer Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) | LAVG/ LBGR |
17.3 | § 11 Absatz 3 | Zugriff und Verwendung der gespeicherten Daten im Anlagenkataster | MSGIV/ MWAE LAVG/ LBGR/ ZLS |
17.4 | § 11 Absatz 6 | Zulassen von Ausnahmen für Prüfstellen von Unternehmen | LAVG/ LBGR |
17.5 | § 14 | Entgegennahme von Mitteilungen über Änderungen durch die zugelassene Überwachungsstelle | ZLS |
17.6 | § 18 Absatz 2 | zur Verfügung stellen von kompetenten Mitarbeitern | ZLS |
17.7 | § 19 | Zulassung von Prüfstellen, Anzeige von Änderungen an BAuA | ZLS |
17.8 | § 21 | Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen | ZLS |
17.9 | § 22 | Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen | ZLS |
17.10 | § 23 | Befugnisse gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen | ZLS |
17.11 | § 25 | Übermittlungspflichten gegenüber Aufsichtsbehörde | ZLS |
17.12 | § 26 Absatz 1 | Zuständigkeit für die Aufsicht | LAVG/ LBGR |
17.13 | § 27 | Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen | LAVG/ LBGR |
17.14 | § 28 Absatz 1 Satz 1 | Verlangen erforderlicher Auskünfte von zugelassenen Überwachungsstellen | MSGIV/ MWAE LAVG/ LBGR |
17.15 | § 28 Absatz 1 Satz 2 | Informieren der Zulassungsbehörde über nicht rechtskonformes Verhalten einer zugelassenen Überwachungsstelle | MSGIV/ MWAE |
17.16 | § 30 | Informieren der Zulassungsbehörde über nicht ordnungsgemäßes Durchführen von Aufgaben einer zugelassenen Überwachungsstelle | MSGIV/ MWAE |
17.17 | § 32 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG/ LBGR". |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die
außer Kraft.
ID: 232179
ENDE |