Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege
- Brandenburg -

Vom 28. Juni 2023
(GVBl. I Nr. 12 vom 29.06.2023)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesstättengesetzes

(Gültig ab 01.08.2023 siehe =>)

Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 34 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 18 und 20

§ 18 Förderung der Kindertagespflege

§ 20 Erlaubnis zur Kindertagespflege

werden gestrichen.

b) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 6
Durchführungs-, Folge- und Schlussbestimmungen
"Abschnitt 6
Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5".

c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Durchführungsvorschriften" § 23 Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5, Verordnungsermächtigungen".

d) Die Angabe zu § 24

§ 24 Übergangsvorschrift

wird gestrichen.

e) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird durch folgende Angaben ersetzt:

Alt:

Abschnitt 7
(unbelegt)

Neu:

"Abschnitt 7
Kindertagespflege

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 24 Kindertagespflege

§ 25 Zuständige Behörde

Unterabschnitt 2
Erlaubnispflichtige Kindertagespflege

§ 26 Erlaubnispflicht und Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis

§ 27 Anforderungen an die personenbezogene Eignung

§ 28 Prüfung der personenbezogenen Eignung

§ 29 Feststellung der personenbezogenen Eignung

§ 30 Kindgerechte Räumlichkeiten

§ 31 Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten

§ 32 Konzeption der erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestelle

§ 33 Grunderlaubnis

§ 34 Erweiterte Erlaubnis

§ 35 Großtagespflegestelle

§ 36 (unbelegt)

§ 37 Aufhebung der Erlaubnis, der Feststellung der personenbezogenen Eignung oder der Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten

Unterabschnitt 3
Betrieb von Kindertagespflegestellen

§ 38 Aufnahme von Kindern und Platzbelegung

§ 39 Betreuungsvertrag

§ 40 Vertretung

§ 41 Kinderschutz

§ 42 Fachberatung, Begleitung und Qualifizierung

§ 43 Laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson

§ 44 Elternbeiträge und Essengeld

§ 45 Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen

Unterabschnitt 4
Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt

§ 46 Datenverarbeitung und Datenschutz

§ 47 Kostenausgleich

§ 48 Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt, Verordnungsermächtigung

§ 49 Grundrechtseinschränkungen";

f) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 9
Übergangsvorschriften

§ 65 Übergangsvorschriften".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Kindertagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs."(3) Die Kindertagespflege ist eine familienunterstützende und -nahe Form der Kindertagesbetreuung durch Kindertagespflegepersonen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren oder im Rahmen eines besonderen oder ergänzenden Betreuungsbedarfes. Jedes betreute Kind ist vertraglich und pädagogisch einer Kindertagespflegeperson zuzuordnen."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) In Angeboten der Kindertagesbetreuung werden folgende Altersstufen betreut:

  1. Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippenkinder),
  2. Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung (Kindergartenkinder),
  3. schulpflichtige Kinder (Hortkinder)."

3. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 5

Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.

wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Das Jugendamt lädt die Personensorgeberechtigten, deren Kinder an erlaubnispflichten Angeboten der Kindertagespflege teilnehmen, die nicht in Kindertagesstätten von einem Träger einer Kindertagesstätte angeboten werden, bis spätestens sechs Wochen nach Beginn eines Kita-Jahres einer Wahlperiode nach Absatz 2 Satz 1 zu einer Vollversammlung ein. Die Einladung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Sie kann abweichend auf alle mitwirkungsbereiten Personensorgeberechtigten begrenzt werden, wenn der Hinweis auf die Mitwirkungsmöglichkeit regelmäßiger Bestandteil der Betreuungsvereinbarung ist. Die Vollversammlung unter Vorsitz des Jugendamtes kann aus ihrer Mitte zwei stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertretungen in den Kreiskitaelternbeirat für zwei Jahre wählen (Kreiselternvertretungen für die Kindertagespflege). Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Wahlperiode nach Absatz 2 Satz 2, spätestens wenn das Kind des Mitglieds nicht mehr in einer Kindertagespflegestelle betreut wird. Die Jugendamtsleitung zeigt die gewählten Kreiselternvertretungen für die Kindertagespflege unverzüglich der obersten Landesjugendbehörde an. Diese lädt die gewählten Kreiselternvertretungen bis spätestens zehn Wochen nach Beginn des Kita-Jahres zu einer landesweiten Versammlung der Kreiselternvertretungen für Kindertagespflege ein. Unter Vorsitz der zuständigen Abteilungsleitung der obersten Landesjugendbehörde wählt die landesweite Versammlung der Kreiselternvertretungen für Kindertagespflege aus ihrer Mitte für zwei Jahre ein stimmberechtigtes Mitglied und eine Stellvertretung in den Landeskitaelternbeirat."

4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Tagespflegeperson" durch das Wort "Kindertagespflegeperson" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Kindertagesstätte" durch die Wörter "den Räumlichkeiten des Betreuungsangebots" ersetzt.

5. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "bevor es erstmalig in" die Wörter "ein erlaubnispflichtiges Angebot der" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Wort "Kindertagespflege" das Wort "der" eingefügt und das Wort "Tagespflegeperson" durch das Wort "Kindertagespflegeperson" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden das Wort "Tagespflegepersonen" durch das Wort "Kindertagespflegepersonen" und die Wörter "oder dem Amt" durch ein Komma und die Wörter "dem Amt oder der Verbandsgemeinde" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und sonstigen Angebote der Kindertagesbetreuung" eingefügt.

7. § 16 Absatz 4

(4) Die Kosten einer Kindertagespflegestelle werden nach Maßgabe des § 18 durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe getragen.

sowie die §§ 18

§ 18 Förderung der Kindertagespflege

(1) Wird eine geeignete Tagespflegeperson durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Kindertagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich oder wird eine selbst organisierte Tagesbetreuung nachträglich als geeignet und erforderlich anerkannt, so übernimmt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes.

(2) § 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Elternbeiträge und das Essengeld vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt und erhoben werden.

(3) Zwischen der Tagespflegeperson, den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind jeweils die Rechte und Pflichten, die sich aus der Kindertagespflege ergeben, vertraglich zu regeln, insbesondere

  1. die Erstattung der Aufwendungen einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes,
  2. der Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Kindertagespflege eintreten können,
  3. der Betreuungsumfang.

(4) Die Tagespflegepersonen sollen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachlich beraten werden.

und 20

§ 20 Erlaubnis zur Kindertagespflege

(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Antrag der Tagespflegeperson, die wöchentlich mehr als 15 Stunden Kindertagespflege gegen Entgelt anbieten will, vom Jugendamt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe für bis zu fünf Betreuungsplätze erteilt. In der Erlaubnis ist die Höchstzahl der Tagespflegeplätze anzugeben. Diese richtet sich nach den Erfordernissen des Kindeswohls, insbesondere nach der Qualifizierung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Tagespflegeperson, und nach den für die Kindertagespflege zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten.

(2) Bei der Festsetzung der Höchstzahl gemäß den Absätzen 1 und 4 bleiben Kinder unberücksichtigt, die in Ausfallzeiten einer anderen Tagespflegeperson nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreut werden, wenn es sich um die vorübergehende Betreuung weniger Kinder handelt. Werden Kinder nur wenige Stunden oder an wenigen Tagen betreut, so können sie ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn die Erfordernisse des Kindeswohls gemäß Absatz 1 Satz 3 gewahrt sind.

(3) In die Erlaubnis sind die Unterrichtungspflichten der Tagespflegepersonen nach § 43 Absatz 3 Satz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen und es sind Regelungen zum Schutzauftrag der Tagespflegeperson bei Kindeswohlgefährdung zu treffen. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung hat das Jugendamt die Tagespflegeperson in geeigneter Weise zu unterstützen.

(4) Sollen mehr als fünf Kinder betreut werden, so bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist zu erteilen, wenn die Eignung der antragstellenden Person nach § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegeben ist. Sie ist insbesondere dann zu versagen, wenn die antragstellende Person rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden ist.

(6) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Dem zuständigen Fachpersonal des Jugendamtes ist im Rahmen seiner Dienstpflichten der Zutritt zu den Räumen zu gestatten, die dem Aufenthalt der betreuten Kinder dienen. Besteht ein begründeter Verdacht, dass das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet ist, insbesondere durch Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch, ist der Zutritt zu den Räumen und der Zugang zu den betreuten Kindern unverzüglich zu gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.

(7) Ist das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet und ist die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen. Bis zur Klärung der Gefährdungslage kann das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden.

(8) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

werden aufgehoben.

8. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 6
Durchführungs-, Folge- und Schlussbestimmungen
"Abschnitt 6
Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5".

9. Die Überschrift des § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Durchführungsvorschriften" § 23 Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5, Verordnungsermächtigungen".

10. § 23 Absatz 1 Nummer 5

5. die Eignung des Angebotes von Kindertagespflege, insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson und die räumlichen Voraussetzungen sowie die angemessenen Aufwendungen im Rahmen von Kindertagespflege einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gemäß § 18 Abs. 1,

und § 24

§ 24 Übergangsvorschrift

(1) Bis zum Ablauf des Kita-Jahres 2020/2021 kann die Festlegung und Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage von Beitragsordnungen und Gebührensatzungen erfolgen, die diesem Gesetz in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung entsprechen.

(2) Bis zum 30. Juni 2021 kann von der Personalbemessung gemäß § 10 Absatz 1 bis zu 10 vom Hundert abgewichen werden. In Höhe der Abweichungen nach Satz 1 sind Abweichungen nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig.

(3) Die Vorschriften des Abschnitts 8 finden nur in dem Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 Anwendung. § 17 Absatz 1a, § 17b Absatz 2, § 17c Absatz 2 und § 17d Satz 4 finden in dieser Zeit keine Anwendung.

werden aufgehoben. (aufgehoben)

11. Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 7
(unbelegt)
"Abschnitt 7
Kindertagespflege

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 24 Kindertagespflege

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder eine andere öffentliche Stelle darf Angebote der Kindertagespflege gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nur fördern oder Kinder dorthin vermitteln, wenn

  1. die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis gemäß § 33 verfügt oder
  2. im Rahmen der erlaubnisfreien Kindertagespflege die personenbezogene Eignung der Kindertagespflegeperson gemäß § 29 und die Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 31 festgestellt wurde.

(2) Die Kindertagespflege kann auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie Unternehmen in ihrer Trägerschaft angeboten werden, wenn

  1. zwischen ihnen und der Kindertagespflegeperson ein Arbeitsvertrag besteht und
  2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

(3) Juristische Personen des Privatrechts und Unternehmen müssen zuverlässig im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sein. Von einer Zuverlässigkeit kann ausgegangen werden, wenn sie bereits über eine bestandskräftige Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einrichtung im Land Brandenburg verfügen oder ihnen eine bestandskräftige Erlaubnis für eine andere Kindertagespflegestelle im Land Brandenburg erteilt wurde. Unternehmen gelten als zuverlässig, wenn davon auszugehen ist, dass sie die Regelungen für die Kindertagespflege nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fortdauernd einhalten. Die Träger nach Satz 1 haben die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen.

§ 25 Zuständige Behörde

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind für alle Angelegenheiten der Kindertagespflege sachlich zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe begründet ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege erbracht wird. Bei einer eigenständigen Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegeperson nach § 29 Absatz 1 Satz 2 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindertagespflegeperson.

(3) Kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 verpflichten, die nachfolgenden Aufgaben im Bereich der Kindertagespflege für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrzunehmen:

  1. Vermittlung von Kindern in Angebote der Kindertagespflege,
  2. Abrechnung und Auszahlung der Geldleistungen nach § 43 und
  3. Festsetzung und Erhebung von individuellen Elternbeiträgen nach § 44.

(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

Unterabschnitt 2
Erlaubnispflichtige Kindertagespflege

§ 26 Erlaubnispflicht und Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis

(1) Angebote der Kindertagespflege sind unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtig. Es besteht gemäß § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Kindertagespflegestelle, wenn

  1. für die Kindertagespflegeperson die personenbezogene Eignung gemäß § 29 festgestellt wurde,
  2. die Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 31 festgestellt wurde und
  3. eine Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 vorliegt.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß Absatz 1 ist anzugeben, wie viele Kinder zeitgleich betreut werden und für welche Altersstufen gemäß § 2 Absatz 6 das Angebot gelten soll (Betreuungsplätze). Es ist anzugeben, ob die Kindertagespflegestelle Teil einer Großtagespflegestelle gemäß § 35 sein soll.

§ 27 Anforderungen an die personenbezogene Eignung

(1) Eine Person ist als Kindertagespflegeperson geeignet, wenn sie

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. gesundheitlich geeignet ist,
  3. über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  4. mindestens über die Fachoberschulreife oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt,
  5. nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt wurde,
  6. persönlich geeignet ist,
  7. über eine ausreichende Sachkompetenz verfügt und
  8. sich durch Kooperationsbereitschaft mit den Personensorgeberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt auszeichnet.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson gemäß Absatz 1 Nummer 2 ist durch eine ärztliche Untersuchung nachzuweisen. Es dürfen gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes insbesondere keine dauerhaften ansteckenden Krankheiten, keine schweren Beeinträchtigungen der Seh- und Hörfunktionen sowie keine psychischen oder Suchterkrankungen bei der Person vorliegen, die bei der Betreuung von Kindern in Einzelverantwortung zu einer Gefährdungslage für die betreuten Kinder führen können. Dabei ist gemäß § 20 Absatz 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes zusätzlich ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung zu bescheinigen.

(3) Eine persönliche Eignung gemäß Absatz 1 Nummer 6 ist gegeben, wenn die Person über

  1. psychische und emotionale Belastbarkeit,
  2. Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein,
  3. Reflexions- und Kritikfähigkeit,
  4. Sensibilität und Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und Personensorgeberechtigten und
  5. eine positive Haltung zur Kindertagespflege

verfügt. Die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung gemäß der §§ 27 bis 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Person ist im Antrag anzugeben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft, ob die in Anspruch genommenen Hilfen zur Erziehung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson entgegenstehen. Die für die Gewährung der Hilfen zur Erziehung zuständige Stelle erteilt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Auskunft, soweit dies für die Prüfung des Verfahrens erforderlich ist.

(4) Über die erforderliche Sachkompetenz gemäß Absatz 1 Nummer 7 verfügt, wer

  1. eine tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung von 160 Unterrichtseinheiten,
  2. einen Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen,
  3. eine Schulung gemäß § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung
    absolviert hat sowie
  4. über vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege und
  5. über ausreichende praktische Erfahrungen im Bereich der Kindertagesbetreuung, zum Beispiel durch Absolvierung eines Praktikums,

verfügt.

(5) Vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege gemäß Absatz 4 Nummer 4 sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundqualifizierung, die in der Regel einen Umfang von mindestens 300 Unterrichtseinheiten umfasst, zu erwerben. Die Grundqualifizierung kann gemäß § 29 Absatz 7 teilweise tätigkeitsbegleitend absolviert werden. Bei geeigneten pädagogischen Fachkräften nach § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung werden abweichend von Satz 1 vertiefte Kenntnisse gemäß Absatz 4 Nummer 4 vermutet. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann abweichend von Satz 1 das Vorliegen von vertieften Kenntnissen nach Absatz 4 Nummer 4 bei anderen Kräften, die nach § 10 der Kita-Personalverordnung auf das notwendige pädagogische Personal nach § 10 Absatz 1 angerechnet werden können, nach Prüfung des Einzelfalls annehmen.

§ 28 Prüfung der personenbezogenen Eignung

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft die personenbezogene Eignung einer Kindertagespflegeperson. Er kann sich durch eine andere fachkundige Stelle bei der Prüfung unterstützen lassen. Dabei hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz zu gewährleisten. Seine Gesamtverantwortung nach § 79 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und seine Zuständigkeit für die rechtsverbindliche Feststellung der personenbezogenen Eignung bleiben hiervon unberührt.

(2) Die antragstellende Person ist vor und während des Prüfverfahrens zu allen Fragen der Kindertagespflege zu beraten und zu unterstützen.

(3) Die antragstellende Person hat alle für die Prüfung der Voraussetzungen der personenbezogenen Eignung nach § 27 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nach Prüfung der Unterlagen und nach der erfolgreichen Absolvierung der erforderlichen Qualifizierungskurse gemäß § 27 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 findet ein ausführliches Eignungsgespräch in Anwesenheit von zwei pädagogischen Fachkräften des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe statt, in dem diese sich vom Vorliegen der Anforderungen des § 27 Absatz 1 überzeugen. Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 29 Feststellung der personenbezogenen Eignung

(1) Die Feststellung der personenbezogenen Eignung wird von zwei pädagogischen Fachkräften des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Entscheidung über eine Erlaubnis gemäß § 33 getroffen. Bei berechtigtem Interesse hat auf Antrag eine eigenständige Feststellung der personenbezogenen Eignung zu erfolgen, die unter Angabe bestehender Beschränkungen und Nebenbestimmungen zu bescheinigen ist.

(2) Die Feststellung der personenbezogenen Eignung ist im Einzelfall auf eine maximale Anzahl von Kindern, die gleichzeitig betreut werden dürfen, oder auf Kinder einer bestimmten Altersstufe zu beschränken, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist. Eine Begrenzung nach Satz 1 kann erfolgen, wenn die personenbezogene Eignung noch nicht abschließend festgestellt wurde.

(3) Die personenbezogene Eignung wird auf fünf Jahre befristet und gilt landesweit.

(4) Sie ist um jeweils fünf Jahre vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu verlängern, wenn das Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 sowie die Absolvierung eines aktuellen Erste-Hilfe-Kurses für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen gemäß § 27 Absatz 4 Nummer 2 nachgewiesen werden und durch ein aktuelles Führungszeugnis nach § 72a Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Nachweis erbracht wird, dass die Voraussetzung des § 27 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin vorliegt. Bei jeder Verlängerung gemäß Satz 1 ist ein Nachweis über die Absolvierung einer ausreichenden Zahl von fachlichen Fortbildungen durch die Kindertagespflegeperson zu erbringen.

(5) Die personenbezogene Eignung endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze gemäß § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht wird. Sie ist um jeweils ein Jahr zu verlängern, wenn das Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 nachgewiesen ist und auch die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 4 weiterhin vorliegen.

(6) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Auskunft über eine frühere erteilte Erlaubnis vom bisher zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verlangen, soweit das für die Aufgabenerfüllung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich ist.

(7) Werden die vertieften Kenntnisse der Kindertagespflege gemäß § 27 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Satz 2 tätigkeitsbegleitend erworben, ist die noch nicht abschließend festgestellte personenbezogene Eignung abweichend von Absatz 3 zunächst für zwei Jahre und unter der Bedingung festzustellen, dass binnen eines Jahres die Grundqualifizierung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 begonnen und spätestens bis zum Ablauf des Folgejahres erfolgreich abgeschlossen wird. Die zuständige Stelle kann auf Antrag nachträglich Abweichungen von den zeitlichen Fristen gemäß Satz 1 zulassen.

(8) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat mit der Kindertagespflegeperson gemäß § 8a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags und der Pflichten zu treffen. Soweit die Kindertagespflegeperson einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verdächtigt wird, darf bis zum Abschluss des Strafverfahrens keine personenbezogene Eignung festgestellt werden.

(9) Die antragstellende Person hat gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen ausreichenden Versicherungsschutz vorzuweisen.

§ 30 Kindgerechte Räumlichkeiten

(1) Die Kindertagespflege muss in geeigneten kindgerechten Räumlichkeiten stattfinden. Die Kindertagespflegestelle muss über eine angemessene Zahl an Räumen und über eine angemessene Größe in Bezug auf die Anzahl der zu betreuenden Kinder und der sonstigen Familiensituation verfügen. Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 ermöglichen, altersgemäß, entwicklungsfördernd und anregungsreich sein sowie die Sicherheit und Gesundheit der Kinder gewährleisten. In den für die Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten gilt ein Rauchverbot. Räumlichkeiten im Haushalt der Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder gelten als geeignet.

(2) Die Räumlichkeiten sind gemäß Absatz 1 Satz 1 in der Regel geeignet, wenn

  1. je Betreuungsplatz mindestens 3,5 Quadratmeter Spielfläche,
  2. abtrennbare Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten,
  3. geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
  4. eine Küche und kindgerechte Essgelegenheiten,
  5. unkompliziert zugängliche und kindgerecht ausgestattete Sanitärräume,
  6. eine kindgerecht ausgestattete Wickelmöglichkeit bei der Betreuung von Krippenkindern,
  7. insgesamt gute hygienische Verhältnisse sowie
  8. Flächen zum Umkleiden

zur Verfügung stehen. Spielflächen dürfen nicht mit Möbeln zugestellt sein. Es müssen unfallverhütende Sicherheitsstandards im Hinblick auf Alter und Entwicklungsstand der Kinder, orientiert an den Empfehlungen der Unfallversicherungsträger eingehalten werden, um die Gewähr dafür zu bieten, dass die Kinder bei der Kindertagespflege keinen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind. Es müssen nutzbare Außenspielflächen zur Verfügung stehen, die zum Gebäude gehören und die entsprechenden Sicherheitsstandards erfüllen oder die in fußläufiger Nähe erreicht werden können.

(3) Sollen die Räumlichkeiten im Rahmen einer Großtagespflegestelle nach § 35 genutzt werden, sind die Regelanforderungen nach Absatz 2 an die höhere Kinderanzahl anzupassen sowie ein gesonderter Ruheraum für die Kinder vorzuhalten.

(4) Die Räumlichkeiten müssen mindestens für die geplante Dauer der Ausübung der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Die Kindertagespflegeperson muss in der Lage sein, während der Betreuungszeit das alleinige Hausrecht auszuüben.

(5) Die Räumlichkeiten sind nicht geeignet, wenn strafmündige Personen, die aufgrund der in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftaten vorbestraft sind oder ihrer verdächtigt werden, oder Personen, die die Gesundheit der betreuten Kinder gefährden, Zugang zu den betreuten Kindern haben.

§ 31 Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten

(1) Zur Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten hat im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Begehung der Räumlichkeiten durch eine pädagogische Fachkraft des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit Einwilligung der antragstellenden Person zu erfolgen. Über die Begehung der Räumlichkeiten ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Absatz 4 vorzulegen. Sie hat zu versichern, dass keine Personen gemäß § 30 Absatz 5 Zutritt zu den Räumlichkeiten haben.

(3) Auf Antrag der Kindertagespflegeperson oder des Trägers des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 kann die Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten gesondert getroffen werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Die Kindertagespflegeperson oder der Träger des Angebots kann hierüber einen Bescheid verlangen.

(4) Die Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Die Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten gilt für bis zu fünf Jahre. Eine Verlängerung für bis zu fünf weitere Jahre setzt eine erneute Begehung nach Absatz 1 sowie die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 voraus.

§ 32 Konzeption der erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestelle

(1) Die nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen organisatorischen und pädagogischen
Anforderungen sind in der Konzeption der Kindertagespflegestelle darzustellen. Sie muss mindestens Angaben

  1. zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele der Kindertagesbetreuung nach § 3,
  2. zur Eingewöhnung,
  3. zur Versorgung durch die Kindertagespflegeperson,
  4. zur Kooperation mit den Personensorgeberechtigten,
  5. zur Kooperation mit anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung, der Kindertagespflege, mit Fachdiensten oder sonstigen Einrichtungen,
  6. zur Beteiligung der Kinder und zu deren Beschwerdemöglichkeiten,
  7. zum Kinderschutz und
  8. zur praktischen Organisation der Kindertagespflegestelle, insbesondere zu Öffnungs- und Schließzeiten

enthalten. Die Öffnungs- und Schließzeiten nach Satz 2 Nummer 8 sollen so ausgestaltet sein, dass eine bedarfsgerechte, am Kindeswohl orientierte Betreuung gewährleistet ist. Ist eine Betreuung von Kindergartenkindern oder von Hortkindern vorgesehen, sind Aussagen zur Vorbereitung des Übergangs in die Grundschule und zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit den örtlich ansässigen Grundschulen aufzunehmen. Die Personensorgeberechtigten sollen die Möglichkeit erhalten, an der Fortentwicklung der Konzeption mitzuwirken.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Informationen zu Art und Inhalt der Betreuungsangebote aller in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Kindertagespflegestellen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt die Konzeption auf Verlangen interessierten Personensorgeberechtigten zur Verfügung.

§ 33 Grunderlaubnis

(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist auf Antrag vorbehaltlich des § 34 für nicht mehr als fünf Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson zu erteilen (Grunderlaubnis).

(2) Abweichend von Absatz 1 ist gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Betreuungsplätzen oder für bestimmte Altersstufen von Kindern zu erteilen, wenn die festgestellte personenbezogene Eignung der Kindertagespflegeperson gemäß § 29 oder die festgestellte Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 31 dies erfordern. Dabei ist die Familiensituation, insbesondere die Anzahl und das Alter der im Haushalt lebenden Kinder, zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Erlaubnis gilt gemäß § 43 Absatz 3 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für fünf Jahre, es sei denn, die personenbezogene Eignungsfeststellung gemäß § 29 erfolgt für einen kürzeren Zeitraum oder die Räumlichkeiten gemäß § 30 stehen nur für einen kürzeren Zeitraum zur Verfügung. Sie ist auf Antrag zu verlängern, soweit die Voraussetzungen nach den §§ 29 bis 31 vorliegen, längstens für jeweils fünf weitere Jahre. Anlässlich einer Verlängerung ist die Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 jeweils zu überprüfen und zu aktualisieren.

§ 34 Erweiterte Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 33 kann gemäß § 43 Absatz 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag für bis zu acht Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson für Kinder im Kindergarten- und Hortalter erteilt werden, wenn die Kindertagespflegeperson geeignete pädagogische Fachkraft im Sinne des § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung ist (Erweiterte Erlaubnis).

(2) Wird ein Kind im Krippenalter betreut, dürfen höchstens fünf Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson belegt werden.

(3) In der Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 ist darzulegen, wie die Kindertagespflegestelle im Hinblick auf die erhöhte Kinderzahl den Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsauftrag wahrnimmt.

§ 35 Großtagespflegestelle

(1) In einer Großtagespflegestelle arbeiten Kindertagespflegepersonen, die über Erlaubnisse gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, in gemeinsam genutzten geeigneten kindgerechten Räumlichkeiten gemäß § 30 zusammen. In den jeweiligen Erlaubnissen ist aufzunehmen, dass sie zu einer Großtagespflegestelle gehören. Der Hinweis kann auch nachträglich aufgenommen werden.

(2) Bilden zwei Kindertagespflegepersonen eine Großtagespflegestelle, dürfen bis zu zehn gleichzeitig anwesende, dem Haushalt nicht angehörige Kinder betreut werden. Es müssen zu jedem Zeitpunkt, in dem mehr als fünf Kinder in der Großtagespflegestelle gleichzeitig betreut werden, zwei Kindertagespflegepersonen anwesend sein.

(3) Auch in einer Großtagespflegestelle ist jedes Kind einer Kindertagespflegeperson vertraglich und pädagogisch zuzuordnen.

(4) Für Großtagespflegestellen ist eine einheitliche gemeinsame Konzeption erforderlich, die allen erteilten Erlaubnissen zur Kindertagesbetreuung zugrunde liegt. Die Konzeption soll in Ergänzung zu den Anforderungen gemäß § 32 Absatz 1 auch aufzeigen, wie die Kindertagespflegepersonen zusammenarbeiten.

(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für Großtagespflegestellen eine jeweils gleichlautende Vereinbarung nach § 8a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit allen dort tätigen Kindertagespflegepersonen abzuschließen.

(6) Das Hausrecht muss von jeder Kindertagespflegeperson für alle Räumlichkeiten der Großtagespflegestelle ausgeübt werden können.

§ 36 (unbelegt)

§ 37 Aufhebung der Erlaubnis, der Feststellung der personenbezogenen Eignung oder der Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder Aufhebung einer Erlaubnis, einer Feststellung der personenbezogenen Eignung oder einer Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten gemäß der §§ 45 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch haben keine aufschiebende Wirkung.

Unterabschnitt 3
Betrieb von Kindertagespflegestellen

§ 38 Aufnahme von Kindern und Platzbelegung

(1) Kinder, die dem Haushalt der Kindertagespflegeperson angehören und zeitgleich mitbetreut werden, belegen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch keinen Betreuungsplatz gemäß § 33 Absatz 1.

(2) Die erlaubte Anzahl von Betreuungsplätzen kann mit einer höheren Anzahl von Kindern der vorgesehenen Altersstufe belegt werden, wenn diese Kinder nicht zeitgleich betreut werden (Platzteilung).

(3) Kinder in der Eingewöhnungszeit belegen einen Betreuungsplatz.

§ 39 Betreuungsvertrag

(1) Zwischen der Kindertagespflegeperson oder dem Träger des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 und den Personensorgeberechtigten ist ein Vertrag über die Betreuung des Kindes zu schließen, der schriftlich oder elektronisch zu vereinbaren ist. Im Betreuungsvertrag sind mindestens aufzunehmen:

  1. Familienname, Vorname und Geschlecht des zu betreuenden Kindes,
  2. Geburtsdatum und -ort des Kindes,
  3. zu berücksichtigende besondere Förderbedarfe oder Anforderungen an die Betreuung und Versorgung,
  4. Familiennamen und Vornamen der Personensorgeberechtigten,
  5. Wohnsitz des Kindes und der Personensorgeberechtigten,
  6. Angaben zur Kindertagespflegestelle, insbesondere Angabe der dem Kind pädagogisch als Bezugsperson zugeordnete Kindertagespflegeperson mit Familien- und Vornamen,
  7. Zeitpunkt der Feststellung der personenbezogenen Eignung gemäß § 29 oder der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  8. Betreuungsumfang und -zeiten sowie die grundsätzliche Gestaltung von Schließzeiten,
  9. Anzeige der Vertretungssituation,
  10. Zutrittsregelungen zur Kindertagespflegestelle der Personensorgeberechtigten insbesondere während der Bring- und Abholzeiten sowie der Eingewöhnung,
  11. Angaben zur Kooperation mit den Personensorgeberechtigten sowie zur Zusammenarbeit mit anderen Kindertagespflegepersonen und weiteren Angeboten der Kindertagesbetreuung.

Die Kindertagespflegeperson muss sich im Vertrag gemäß Satz 1 zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz verpflichten.

(2) Vor Abschluss des Betreuungsvertrages ist den Personensorgeberechtigten die geltende Elternbeitragssatzung gemäß § 44 Absatz 2 und die Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 zu übergeben oder auf die entsprechende Veröffentlichung im Internet hinzuweisen. Die Personensorgeberechtigten haben dies gesondert schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Sie sind über ihr Recht auf Beteiligung gemäß § 6a zu informieren.

(3) Die Personensorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag zum Ende des übernächsten Kalendermonats kündigen. Kindertagespflegepersonen können den Vertrag zum Ende eines laufenden Kita-Jahres kündigen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist durch die Personensorgeberechtigten jederzeit und durch die Kindertagespflegeperson mit einer Frist von 14 Tagen mit Wirkung zum Ende des Monats zulässig. Während der Eingewöhnungszeit kann ohne Begründung bis zum Ende des Monats gekündigt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für erlaubnisfreie Kindertagespflegeangebote, in die Kinder vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen öffentlichen Stellen vermittelt werden oder die an der öffentlichen Finanzierung teilnehmen, entsprechend.

(5) Der Abschluss, die Verlängerung und die Kündigung eines Betreuungsvertrages ist unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Aufnahme oder Beendigung des Betreuungsvertrags dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Kindertagespflegeperson oder dem Träger des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 anzuzeigen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann das Nähere zu den Betreuungsverträgen regeln. Er kann durch Satzung bestimmen, dass die Gültigkeit von Betreuungsverträgen seiner Zustimmung bedarf.

(6) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll nach Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Vertragsmuster elektronisch zur Verfügung stellen.

§ 40 Vertretung

(1) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für Kindertagespflegestellen, in die er oder andere zuständige öffentliche Stellen Kinder vermitteln, eine verlässliche Vertretung zu organisieren. Bei angestellten Kindertagespflegepersonen hat der Träger des Angebots der Kindertagespflege gemäß § 24 Absatz 2 die Vertretungsorganisation im Rahmen seiner Betriebsführung sicherzustellen, was er dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe darzulegen hat. Im Vertretungsfall ist sicherzustellen, dass die Kinder in einer kooperierenden Kindertagesstätte, einer anderen geeigneten Kindertagespflegestelle oder in der bisherigen Kindertagespflegestelle durch eine andere geeignete Kindertagespflegeperson weiterbetreut werden. Die vertretende Person oder Einrichtung muss den betreuten Kindern vertraut sein.

(2) Die Vertretungsregelung gemäß Absatz 1 ist bei der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Kindertagespflegestelle mitzuteilen. Sie kann nachträglich geändert werden; die Änderung ist mitzuteilen. Die Erteilung einer Erlaubnis darf nicht vom Fehlen einer geregelten Vertretung abhängig gemacht werden.

(3) Die Kindertagespflegeperson oder der Träger des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 zeigen den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich an, wenn eine Kindertagespflegeperson ausfällt oder auszufallen droht. Sie informieren dabei auch über die voraussichtliche Dauer des Ausfalls und über die geltende Vertretungsregelung.

(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stimmt mit der Vertretungsstelle die Aufnahme des Kindes und die Bedingungen ab und legt die Erstattung entstehender Aufwendungen und Entgelte fest. Der bereits wirksam geschlossene Betreuungsvertrag gemäß § 39 gilt auch gegenüber der Vertretungsstelle weiter.

§ 41 Kinderschutz

(1) Gemäß § 43 Absatz 3 Satz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben die Kindertagespflegeperson und der Träger von Angeboten gemäß § 24 Absatz 2 den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe jederzeit unverzüglich über Ereignisse und Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl des Kindes zu beeinträchtigen. Die Kindertagespflegeperson ist insbesondere verpflichtet, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustands anzuzeigen und auf Verlangen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ein aktuelles ärztliches Attest vorzulegen.

(2) Besteht ein begründeter Verdacht, dass das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet ist, insbesondere durch Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch, ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten und der Zugang zu den betreuten Kindern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich zu gestatten.

§ 42 Fachberatung, Begleitung und Qualifizierung

Die Kindertagespflegeperson hat gemäß § 23 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf fachliche Beratung, Begleitung und fortlaufende Qualifizierung in allen Fragen der Kindertagespflege. Die fachliche Beratung kann auch durch die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Kooperation zwischen den Kindertagespflegestellen und den Kindertagesstätten anregen.

§ 43 Laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson

(1) Die nach § 25 Absatz 1 und 2 zuständige Behörde gewährt auf Antrag der Kindertagespflegeperson oder des Trägers des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 einer nach § 24 Absatz 1 förderfähigen Kindertagespflegestelle eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die laufende Geldleistung umfasst:

  1. die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand der Kindertagespflegestelle, wobei eine Pauschalierung zulässig ist;
  2. einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderleistung, der sich nach der Zahl der betreuten Kinder, des Betreuungsumfanges und der Qualifikation der Kindertagespflegeperson richtet; besondere Förderbedarfe und Anforderungen an die Betreuung und Versorgung der Kinder sind zu berücksichtigen;
  3. die Erstattung von nachgewiesenen Beträgen gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die hälftige Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und Beträgen gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder.

(3) Soweit die Höhe der angemessenen Kosten nach Absatz 2 Nummer 1 und die Höhe des leistungsgerechten Betrags nach Absatz 2 Nummer 2 nicht durch Satzung festgelegt wurde, legt die Verwaltung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Benehmensherstellung mit dem Jugendhilfeausschuss diese durch Verwaltungsvorschrift fest. Verwaltungsvorschriften gemäß Satz 1 sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Beträge nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur für tatsächlich belegte Plätze gewährt. Es kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung von Platzreserven auch für nicht vertraglich belegte Plätze, die kurzfristig belegt werden können, der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung nach Absatz 2 Nummer 2 in voller Höhe oder anteilig gewährt werden kann.

(5) Werden Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreut, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf Verlangen des aufnehmenden örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren.

(6) Über die Geldleistung gemäß Absatz 1 kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Im Vertrag darf nicht zum Nachteil der Kindertagespflegeperson oder des Trägers des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.

§ 44 Elternbeiträge und Essengeld

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege werden Kostenbeiträge nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben (Elternbeitrag für Kindertagespflege), soweit keine gesetzliche Beitragsbefreiung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz entgegensteht. Elternbeiträge für Kindertagespflege können nur für Angebote der Kindertagespflege erhoben werden, für die nach § 23 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine laufende Geldleistung gezahlt wird.

(2) Für die Erhebung der Elternbeiträge für Kindertagespflege erlässt der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt eine Kostenbeitragssatzung. Vor Erlass oder Änderung der entsprechenden Satzung ist das Benehmen mit dem Jugendhilfeausschuss und dem Kreiskitaelternbeirat herzustellen.

(3) Für die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge finden § 17 Absatz 2 und § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Abweichend von § 17 Absatz 2 darf der höchste Elternbeitrag nicht den wie folgt zu berechnenden Betrag übersteigen (Höchstbeitrag):

  1. die Gesamtsumme der laufenden Geldleistungen gemäß § 43 Absatz 2, die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an alle Kindertagespflegestellen in seinem Zuständigkeitsbereich zu gewähren hätte, wenn alle Betreuungsplätze in Kindertagespflegestellen in seinem Zuständigkeitsbereich vollständig belegt wären,
  2. abzüglich der vom Land Brandenburg an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 16 Absatz 6 und § 16a Absatz 2 geleisteten Zuschüsse, die auf die Förderung von Kindern in Kindertagespflege entfallen, sowie
  3. abzüglich weiterer Förderungen, in deren Rahmen es vorgegeben ist, dass sie bei der Kalkulation der Höchstbeträge gemäß § 17 Absatz 2 in Abzug gebracht werden,
  4. geteilt durch die Gesamtzahl der Betreuungsplätze in Kindertagespflegestellen im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, unbeschadet der angebotenen Betreuungsumfänge.

Die Höhe der Beträge und die Anzahl der Plätze in den Kindertagespflegestellen richten sich nach dem Zeitpunkt der Einleitung der Benehmensherstellung gemäß Absatz 2 Satz 2. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlichen, welche Beträge gemäß Satz 2 Nummer 2 in Abzug zu bringen sind.

(4) Der Kreiskitaelternbeirat und der Jugendhilfeausschuss haben einen Anspruch darauf, die Darlegung der Kalkulationsgrundlagen gemäß Absatz 3 im Rahmen ihrer Anhörung zu erhalten.

(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt die Elternbeiträge fest und erhebt sie; § 25 Absatz 3 bleibt unberührt.

(6) Für die Erhebung von Essengeld gilt § 17 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Höhe des Essengeldes kann in der Satzung gemäß Absatz 2 festgelegt werden. Absatz 5 gilt entsprechend. Es kann vereinbart werden, dass abweichend von Satz 3 die Kindertagespflegeperson das Essengeld erhebt.

(7) Die oberste Landesjugendbehörde kann eine Musterbeitragssatzung veröffentlichen, die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abweichend von Absatz 2 Satz 2 anwenden können.

§ 45 Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen

(1) Gemäß § 23 Absatz 4 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch fördert die oberste Landesjugendbehörde ab 1. Januar 2024 den Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen in einem anerkannten landesweiten berufsständischen Verband. Die Mitgliedschaft der Kindertagespflegepersonen ist kostenfrei.

(2) Der Verband gemäß Absatz 1 Satz 1 hat folgende Aufgaben:

  1. Beratung der Kindertagespflegepersonen in allen Angelegenheiten der Kindertagespflege,
  2. Gewährleistung eines regelmäßigen Erfahrungsaustauschs zwischen den Kindertagespflegepersonen,
  3. Mitwirkung an der Durchführung von Eignungsprüfungen im Auftrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 28 Absatz 1 Satz 2 als fachkundige Stelle.

Unterabschnitt 4
Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt

§ 46 Datenverarbeitung und Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erhoben werden müssen, dürfen elektronisch verarbeitet und an die gemäß § 25 zuständige Behörde elektronisch übermittelt werden. § 72a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Die Personensorgeberechtigen und die Kindertagespflegepersonen sowie Träger von Angeboten gemäß § 24 Absatz 2 haben einen Anspruch auf elektronische Übermittlung ihrer Daten. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann hierzu elektronische Verfahren vorgeben.

(3) Die erhobenen personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 dürfen für statistische Zwecke in anonymisierter Weise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwendet werden.

§ 47 Kostenausgleich

Die oberste Landesjugendbehörde gewährt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag einen Verwaltungskostenausgleich für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Trägern nach § 24 Absatz 3, die über keine Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen. Für die Bearbeitung der Anträge nach Satz 1 wird ein Arbeitsaufwand pro Antrag von einer Stunde einer Kraft im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der fünften Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) sowie ein Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkostenkosten angesetzt. Der Antrag nach Satz 1 ist für das laufende Kalenderjahr bis zum 1. November des Jahres zu stellen. Die Mittel werden mit den Zahlungen gemäß § 17c durch das Land ausgereicht.

§ 48 Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt, Verordnungsermächtigung

Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über

  1. den Antrag, das Verfahren und die Anforderungen
    1. an die Prüfung und Feststellung der personenbezogenen Eignung einer Kindertagespflegeperson gemäß der §§ 27 bis 29,
    2. an die Feststellung der Eignung von Räumlichkeiten für die Kindertagespflege gemäß der §§ 30 und 31,
    3. an die Konzeptionen gemäß § 32 und
    4. an die Erteilung von Erlaubnissen zur Kindertagespflege gemäß den §§ 33 bis 35 einschließlich des Verfahrens des jeweiligen Widerrufs,
  2. die Abrechnung der Geldleistungen gemäß § 43 und die Umsetzung der Übergangsregelung gemäß § 65 Absatz 3,
  3. die Kalkulation, den Erlass von Satzungen und Beitragsordnungen, die Festsetzung, die Erhebung und die Freistellung von Elternbeiträgen gemäß § 44 und die Umsetzung der Übergangsregelung gemäß § 65 Absatz 3,
  4. die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im Bereich der Kindertagespflege,
  5. die elektronische Verarbeitung und statistische Auswertung von Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Kindertagespflege benötigt werden, und die Absicherung des Datenschutzes im Bereich der Kindertagespflege,
  6. die Beratung und Förderung der Kindertagespflege durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
  7. die Zusammenarbeit mit Kindertagesstätten,
  8. die Umsetzung der Beteiligung der Personensorgeberechtigten in den Gremien gemäß § 6a,
  9. den Mehrbelastungsausgleich, der durch die Erweiterung von Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch dieses Gesetz zu gewähren ist.

§ 49 Grundrechtseinschränkungen

Durch § 41 Absatz 2 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Durch § 46 wird das Grundrecht auf Datenschutz aus Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. Das Gesetz enthält in den §§ 27, 28, 29 und 41 darüber hinaus Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl und Ausübung betreffen und damit Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gesetzlich ausgestalten."

12. Nach § 64 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 9
Übergangsvorschriften

§ 65 Übergangsvorschriften

(1) Erlaubnisse zur Kindertagespflege und enthaltene Feststellungen zur Eignung als Kindertagespflegeperson, die vor dem 1. August 2023 erteilt wurden, gelten landesweit bis zu dem Zeitpunkt, der im entsprechenden Verwaltungsakt genannt ist, fort, längstens bis zum 31. Juli 2028. Die enthaltenen personenbezogenen Feststellungen zur Eignung als Kindertagespflegeperson im Sinne von § 29 gelten ab dem 1. August 2023 landesweit.

(2) Richtlinien, Satzungen und andere Verwaltungsvorschriften der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Höhe und die Abrechnung von Geldleistungen im Sinne von § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Satzungen über Elternbeiträge nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Kindertagespflege, die bis zum 1. August 2023 galten, sind bis zum 31. Juli 2024 an die Rechtslage gemäß Abschnitt 7 anzupassen. Elternbeiträge dürfen ab dem 1. August 2024 nicht festgesetzt und erhoben werden, wenn eine Anpassung gemäß Satz 1 nicht erfolgt ist. Öffentlich-rechtliche Verträge zur Finanzierung der Kindertagespflege gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2, die vor dem 1. August 2023 geschlossen wurden, bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften des Abschnitts 8 finden nur in dem Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 17 Absatz 1a, § 17b Absatz 2, § 17c Absatz 2 und § 17d Satz 4 finden in dieser Zeit keine Anwendung."

Artikel 2
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe

§ 1 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 33 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgaben nehmen die Jugendämter wahr."

Artikel 3
Änderung der Kitaelternbeiratsverordnung

§ 13 der Kitaelternbeiratsverordnung vom 16. August 2019 (GVBl. II Nr. 62) wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Außerdem zahlt das Land an die Landkreise und kreisfreien Städte einen Ausgleich für Mehraufwendungen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Änderung des § 6a des Kindertagesstättengesetzes durch das Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 12) dadurch entstehen, dass ab dem 1. August 2023 eine Vollversammlung der Personensorgeberechtigten, deren Kindern in Kindertagespflege betreut werden, unter Leitung des Jugendamtes stattfinden muss."

2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "beträgt" durch die Wörter "nach Absatz 1 beträgt insgesamt" und die Angabe "5.000 Euro" durch die Angabe "6.000 Euro" ersetzt.

3. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Im Jahr 2023 wird anteilig für fünf Monate bis zum 1. Dezember 2023 ein zusätzlicher Ausgleichsbetrag von 209 Euro für das Jahr 2023 ausgereicht."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

ID 231311

ENDE