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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes und weiterer Gesetze
- Brandenburg -
Vom 20. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 25 vom 20.06.2024)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landespflegegeldgesetzes
Das Landespflegegeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1995 (GVBl. I S. 259), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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"LTeilhGG - Landesteilhabegeldgesetz Gesetz über die Leistung von Teilhabegeld an schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Lande" durch das Wort "Land" und das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Teilhabegeld erhalten auch Personen gemäß § 2, die sich in stationären Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg hatten und am Ort der Einrichtung keinen Anspruch auf Teilhabegeld nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften haben."
c) In Absatz 2 wird das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und das Wort "Abschluß" durch das Wort "Abschluss" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch" gestrichen und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen."
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
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" § 3 Höhe des Teilhabegeldes
(1) Das Teilhabegeld beträgt je Kalendermonat:
Die Höhe des Teilhabegeldes nach Satz 1 verändert sich jeweils zum 1. Juli um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Anpassung nach Satz 2 wird erstmals zum 1. Juli 2026 vorgenommen. (2) Erfüllt eine anspruchsberechtigte Person mehrere Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 bis 4, wird Teilhabegeld nach diesem Gesetz nur einmal gewährt. In diesem Fall wird der höhere Betrag gewährt. (3) Lebt die nach § 2 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 anspruchsberechtigte Person in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich das Teilhabegeld nach Absatz 1 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1. Satz 1 gilt vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die stationäre Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der stationären Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der stationären Einrichtung wird das Teilhabegeld in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der nach Satz 1 zu zahlende Betrag wird im gleichen Verhältnis gekürzt." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Ausschluß" durch das Wort "Ausschluss" ersetzt.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird Absatz 1.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort "Anspruchsberechtigte" durch die Wörter "Anspruchsberechtigte Personen" und das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden das Wort "Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" und das Wort "Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Bei Personen nach § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 werden Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
auf das Teilhabegeld angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden." |
c) In Absatz 3 werden das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" und das Wort "Pflegegeldes" durch das Wort "Teilhabegeldes" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
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" § 6 Versagung und Kürzung des Teilhabegeldes
Das Teilhabegeld ist zu versagen oder angemessen zu kürzen, wenn die anspruchsberechtigte Person die ihr nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestimmt sind, nicht in Anspruch nimmt." |
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Der Empfänger von Teilhabegeld ist verpflichtet, Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen.
Dazu gehören insbesondere:
Bei Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit oder sofern eine rechtliche Betreuung für den entsprechenden Aufgabenkreis besteht, trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter oder den rechtlichen Betreuer." |
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Pflegegeldleistung" durch das Wort "Teilhabegeldleistung" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Pflegegeldes" durch das Wort "Teilhabegeldes" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" und die Wörter "der Berechtigte" durch die Wörter "die berechtigte Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden jeweils das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" und die Wörter "des Berechtigten" durch die Wörter "der berechtigten Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a)Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Sofern die berechtigte Person eine Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch von einem in Brandenburg zuständigen Sozialhilfeträger erhält, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung des Teilhabegeldes abweichend von Satz 1 nach der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung des Teilhabegeldes richtet sich abweichend von Satz 1 und 2 nach der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn die berechtigte Person
erhält. Für die Gewährung des Teilhabegeldes an berechtigte Personen, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezogen haben und die ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, bleibt die nach Satz 2 begründete örtliche Zuständigkeit bestehen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
" (2) Ändert sich die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 durch Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so bedarf es keines neuen Antrags. Die Leistungspflicht des bis zum Aufenthaltswechsel zuständigen Landkreises oder der bis zum Aufenthaltswechsel zuständigen kreisfreien Stadt endet mit Ablauf des Monats, der auf den Monat des Aufenthaltswechsels folgt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "monatliches" das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird nach dem Wort "monatliche" das Wort "Pflegegeld" durch das Wort "Teilhabegeld" ersetzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort "Pflegegeldes" durch das Wort "Teilhabegeldes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 5 Abs. 1 und 3 und" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 und 3 sowie" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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"(4) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht während der Dauer eines Freiheitsentzugs aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Er entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 in der am 31. März 1995 geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen." |
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes
Dem § 13 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 16) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Bis zur Berufung einer beauftragten Person gemäß Satz 1 bleibt die bisherige beauftragte Person geschäftsführend im Amt."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
§ 16 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 wird die Angabe "und 2023" durch die Angabe "bis 2025" ersetzt.
2. In Absatz 6 Satz 2 wird die Jahreszahl "2023" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 241427
ENDE |